LVwG K KLVwG-49/6/2022

KLVwG-49/6/2022Tribunal Administrativo Regional13 de jan. de 2022

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Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Überprüfung, Voraussetzung, Entscheidungszeitpunkt

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-49/6/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.49.6.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx in der Rechtssache der xxx, geboren am xxx, xxx, betreffend der Überprüfung der Absonderung gemäß § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 ( Vorlage des Verwaltungsaktes durch die Bezirkshauptmannschaft xxx ) den

B E S C H L U S S :

I.Das Verfahren gemäß § 7a Abs. 6 EpiG 1950 wird

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

B e g r ü n d u n g :

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 20.12.2021, Zahl: xxx, ordnete die Bezirkshauptmannschaft xxx (in der Folge: belangte Behörde) die Absonderung der xxx, geboren am xxx, (in der Folge: betroffene Person) vom 16.12.2021 (mündliche Absonderung) bis 31.12.2021, 24:00 Uhr, an. Die gegenständliche Absonderung erfolgte am Aufenthaltsort xxx.

Mit Bescheid vom 02.01.2022 ordnete die belangte Behörde hinsichtlich der betroffenen Person die weitere Absonderung am Aufenthaltsort bis zur Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde an.

Am 05.01.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Verwaltungsakt mit dem Hinweis vor, dass die betroffene Person für den 05.01.2022 zur Testung vorgemerkt bzw. angemeldet sei. Dies wurde auch vom diensthabenden Epidemiearzt xxx bestätigt, welcher festhielt, dass die Absonderung über den 31.12.2021 hinaus angeordnet werden musste, da die betroffene Person über anhaltende leichte Beschwerden klagte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 wurde schlussendlich die Absonderung aufgehoben.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den daraufhin eingegangenen Urkunden der belangten Behörde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

Gemäß § 7 Abs. 1a EpiG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Gemäß § 7a Abs. 1 EpiG 1950 haben Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

Gemäß § 7a Abs. 2 EpiG 1950 ist eine Vorstellung gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) nicht zulässig.

Gemäß § 7a Abs. 3 EpiG 1950 gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

Gemäß § 7a Abs. 4 EpiG 1950 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

Gemäß § 7a Abs. 5 EpiG 1950 hat, sofern die Absonderung noch andauert, das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 7a Abs. 6 EpiG 1950 ist, soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Rechtsinstitut der gerichtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlicher Absonderungsanordnungen, auch ohne eine vom Betroffenen aktiv erhobene Beschwerde (§ 7a Abs. 6 EpiG), bezweckt die Kontrolle der weiteren Erforderlichkeit und Angemessenheit der mit einer derartigen Anordnung verbundenen Einschränkung der persönlichen Freiheit durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorbildbestimmung des § 7a EpiG, zu § 22a BFAVG (Schubhaftbeschwerden) ausgesprochen, dass sich der Verfahrensgegenstand darauf beschränkt, zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung (dort: der Schubhaft, im gegenständlichen Fall: der Absonderung) erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist. Nicht vom Verfahrensgegenstand des Verwaltungsgerichtes erfasst ist hingegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Absonderung in Zeiträumen, die vor seinem Entscheidungszeitpunkt liegen.

Da zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine Absonderung nicht mehr gegeben ist, welche darüber hinaus auch nicht das in § 7a Abs. 6 EpiG geforderte Ausmaß von vier Wochen erreicht hatte, fehlt es an den Voraussetzungen zur Überprüfung durch das Verwaltungsgericht iSd § 7a Abs. 6 zweiter Satz EpiG. Das Verfahren war daher mittels Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Eine Kostenentscheidung war mangels darauf gerichtetem Begehren nicht zu treffen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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