LVwG K KLVwG-1725/19/2021

KLVwG-1725/19/2021Tribunal Administrativo Regional23 de dez. de 2021

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Regest

Ortsbildpflege, Werbetafel, Beeinträchtigung, Sachverständigengutachten, Rechtsfrage, Ortsgebiet, Entfall der mündlichen Verhandlung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1725/19/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1725.19.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde der Gemeinde xxx vom 7.6.2021, xxx, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 25.8.2021, xxx, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt:

A)Baubehördlicher Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 14.4.2021 ersuchte xxx für „xxx“ (im Folgenden: „BF“) um „Genehmigung von Werbeflächen“ für die seit 2003 laut seinen Angaben im Besitz der Firma „xxx“ befindlichen Werbetafel auf Grundstück xxx, KG xxx, im Ortsgebiet von xxx. Weiters teilt er darin mit, dass die Tafel im Feber 2021 renoviert worden sei und ihm vom Vizebürgermeister die Auskunft erteilt worden sei, dass es für diese Tafel nicht einer Genehmigung bedürfe, da deren Fläche weniger als 16 m² betrage und wie es sich nun nach Rücksprache mit der Amtsleiterin herausgestellt habe, bedürfe es doch einer Genehmigung der Werbefläche, welche er daher nun beantrage.

2. Mit Aufforderung der Baubehörde Bürgermeister vom 25.6.2021 wurde der BF aufgefordert, die bewilligungslos angebrachte Werbung „xxx“ auf der gegenständlichen Tafel umgehend zu entfernen, widrigenfalls die Entfernung nach § 10 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 (K-OBG 1990) durch die Gemeinde veranlasst werde, so der Bürgermeister.

3. Mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 7.6.2021, xxx, wurde über den Antrag von xxx, xxx entschieden, indem der Antrag gemäß § 6 KOBG 1990 abgewiesen wurde.

4. Mit E-Mail vom 18.6.2021 übersendete xxx an die Amtsleitung der Gemeinde xxx Farbbilder von der Tafel im Zustande vor der Renovierung sowie im Zustande nach erfolgter Renovierung.

5. Mit E-Mail vom 1.7.2021 teilte xxx vom Rechtsservice der xxx der Baubehörde mit, dass er xxx als gesetzliche Interessensvertretung gegen den Bescheid vom 7.6.2021, xxx vertrete und brachte er damit die Beschwerde ein. Im Kern brachte er begründend vor, dass die gegenständliche Tafel im Jahre 2005 von ihm mit dem Kauf der Halle der ehemaligen Firma xxx mitübernommen wurde und – aufgrund ihrer Optik – im Jahre 2020 erneuert worden sei zum Zwecke dafür, sie heimischen und regionalen (Klein)Unternehmen als Werbefläche zur Verfügung zu stellen. Die Tael habe schon immer als Anschlagtafel Nutzung gefunden. Er habe sich bei der Gemeinde Auskünfte eingeholt, welche zunächst dahingehend lautete, dass es einer Bewilligung nicht bedürfe. Nachdem ein örtlicher Unternehmer die Tafel zur Anbringung einer Werbung nutzte, sei dieser vom Bürgermeister telefonisch kontaktiert worden und habe eine Nachfrage des nunmehrigen BF beim Vizebürgermeister sodann ergeben, dass laut Bürgermeister es doch eines schriftlichen Antrags bedürfe. Zum Argument des Bürgermeisters – die Tafel passe nicht in das Ortsbild und durch die Werbung bestehe Gefahr für jene Autofahrer, welche von der xxx Straße (xxx) in die xxx (xxx) einfahren, führte der BF in der Beschwerde aus, dass nach seiner Ansicht die Tafel keine Gefahrenquelle darstelle, da die Autofahrer an besagter Stelle ohnedies anhalten müssten, um sich zu vergewissern, dass weder von links noch von rechts ein Auto kommt. Seiner Ansicht nach dürften private Befindlichkeiten und Gemeindeangelegenheiten nicht miteinander vermischt werden, weshalb es fair wäre, wenn eine unbefangene Person seinen Antrag beurteile und werde daher um Stattgebung der Beschwerde ersucht, so der BF.

6. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine verkehrstechnische Stellungnahme über die verkehrstechnische Standortbegutachtung und Beurteilung der visuellen Wirkung einer Werbeanlage in der Marktgemeinde xxx, xxx Straße, km 7,76, erstellt von xxx und xxx im Auftrag der Gemeinde xxx, Version 1.0., Stand Juli 2021. Diese gelangt nach Befund im Gutachten ieS zu dem Schluss, dass die Positionierung der geplanten Einzelwerbefläche im Kreuzungsbereich xxx / xxx aufgrund der erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen im vorliegenden Kreuzungsbereich als kritisch anzusehen ist und daher aus verkehrlicher Sicht nicht empfohlen werden kann.

7. Es wurde ein Sachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung, UA xxx, um fachliche Ortsbildbeurteilung der Werbefläche ersucht und wurde vom Amtssachverständigen xxx geprüft, ob eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Werbefläche und ihre neue Nutzung zu erwarten sei. Der Amtssachverständige xxx gab am 9.8.2021 die Stellungnahme ab, dass die bestehende Werbeanlage, auch ohne Bespielung durch Plakate oder Ähnliches, in ihrer jetzigen Größe und nicht zuletzt durch die Gesamthöhe im Nahbereich zum Ortskern als ortsbildstörend einzustufen ist und schloss er seine Stellungnahme mit den Worten „Generell ist tunlichst darauf zu achten, dass vor allem Ortskerne von derartigen Werbeanlagen freigehalten werden“.

8. Die Baubehörde übermittelte die verkehrstechnische Stellungnahme über die verkehrstechnische Standortbegutachtung und Beurteilung der visuellen Wirkung einer Werbeanlage in der Marktgemeinde xxx, aus der Feder von xxx und xxx, aus Juli 2021 sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 9.8.2021 an xxx ins Parteigehör (OZ 14 im Fremdakt) und wurde diese laut unbedenklichem Rückschein RSb am 11.8.2021 übernommen.

9. xxx gab mit E-Mail vom 23.8.2021 eine Stellungnahme hiezu ab. Aus seiner Sicht entstehe durch die Tafel nicht eine Verkehrsgefahrenquelle, da an dieser Stelle eine 30km/h-Beschränkung bestehe, die Tafel seit mindestens 60 Jahren an dieser Stelle stehe und ihm nicht bekannt sei, dass es in diesem Bereich Unfälle gegeben hätte. Er habe mit der Sanierung der Tafel zur Verschönerung des Ortsbildes beigetragen, so der BF.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.8.2021, xxx, wurde die Beschwerde abgewiesen.

11. Mit E-Mail vom 3.9.2021 brachte die xxx, xxx, im Namen und Auftrag des xxx den Antrag, dass die Beschwer dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge, ein. Im Kern wurde zur fachlichen Beurteilung des ASV xxx ausgeführt, diese „gleicht einer persönlichen Meinungskundgebung und erfüllt nicht die Kriterien eines objektiv begründeten und nachvollziehbaren Gutachtens“.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle werde beantragt.

B)Gerichtlicher Verfahrensgang:

1. Der Fremdakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 15.9.2021 ein.

2. Das Landesverwaltungsgericht trat am 17.9.2021 schriftlich an xxx heran mit Folgendem:

„Nach Durchsicht des vorgelegten Bauaktes ist zu Tage getreten, dass Sie mit E-Mail vom 14.4.2021 für „xxx“ einen Antrag zur Genehmigung einer Werbefläche nachreichen.

Einer Aufforderung der Baubehörde der Gemeinde xxx vom 25.6.2021 – Ihnen laut unbedenklichem Rückschein RSb durch eigenhändige Übernahme zugestellt am 28.6.2021 – ist zu entnehmen, dass die Baubehörde die „xxx“ zur Entfernung eines Werbeplakates „auf der Firmentafel der xxx“ aufgefordert hat und wurde mit Bescheid vom 7.6.2021 der Antrag von „xxx“ auf Bewilligung der Werbefläche abgewiesen.

Der Beschwerde aus der Feder des Rechtsservice der xxx vom 1.7.2021 ist zu entnehmen, dass „xxx“ gegen den Bescheid vom 7.6.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben hat und hat die Baubehörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 25.8.2021 über die Beschwerde von „xxx“ entschieden.

Sie werden daher aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Vorlage von hiezu geeigneten Dokumenten mitzuteilen, ob es sich bei „xxx“, „xxx“ und „xxx“ um voneinander verschiedene Firmen handelt bzw dies näher zu erläutern und bekannt zu geben, von welchen dieser Firmen Sie Geschäftsführer sind.“

3. Das Landesverwaltungsgericht betraute die Polizei xxx mit dem folgenden Erhebungsauftrag:

„Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Baubehörde der Gemeinde xxx in einer baurechtlichen Angelegenheit anhängig.

Die betroffene bauliche Anlage ist eine Einzelwerbefläche (Werbeanlage) am Grundstück xxx, KG xxx, welche im Februar 2021 renoviert wurde und im Knotenpunktsbereich xxxstraße / xxx Straße – die xxx Straße ist laut Anlage I zum K-StrG 2017 eine Landesstraße und führt von der xxxstraße über xxx zur xxxstraße – situiert ist.

Im § 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) ist für Belangen der §§ 34, 35, 46 und 51 K-BO 1996 eine Mitwirkung der Organe des Wachkörpers Bundespolizei verankert. Unter Berufung auf § 51 KBO 1996 wird zur Beurteilung des Bauvorhabens

e r s u c h t ,

dem Landesverwaltungsgericht innerhalb von 2 Wochen (ab Zustellung) durch Erhebungen mitzuteilen, ob die Werbeanlage am Grundstück xxx, KG xxx, innerhalb des Ortsgebietes oder außerhalb der Ortstafeln, somit außerhalb des Ortsgebietes, befindlich ist und hierüber auch eine Fotodokumentation anzufertigen.“

4. Das Landesverwaltungsgericht tragt an die Baubehörde der Gemeinde xxx am 20.9.2021 mit Folgendem heran:

„Die belangte Behörde Bürgermeister der Gemeinde xxx hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten das Rechtsmittel in der Angelegenheit der baulichen Anlage „Einzelwerbefläche (Werbeanlage)“ am Grundstück xxx, KG xxx, zur Entscheidung vorgelegt und ist der Akt am 16.9.2021 eingelangt.

Nach Einsichtnahme in das offene Grundbuch ist festzuhalten, dass das betroffene Grundstück xxx, KG xxx, laut Grundbuch „öffentliches Gut“ ist und ein Teil davon im Ausmaß von 57 m² eine Baufläche darstellt. Eine Zustimmung des Grundeigentümers liegt im vorgelegten Bauakt nicht ein.

Sie werden daher aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hiezu innerhalb einer Frist von

zwei Wochen ab Zustellung

eine Stellungnahme abzugeben.“

5. Am 21.9.2021 langten mit Kurzbrief vom 17.9.2021, xxx, die von der Polizeiinspektion xxx erstellten Lichtbilder über die Lage vor Ort ein und langte am gleichen Tage die Stellungnahme der Baubehörde ein, in welcher mitgeteilt wurde wie folgt:

Foto xxx

6. Mit Auftrag vom 22.9.2021 trat das Landesverwaltungsgericht Kärnten nochmals an xxx heran:

„Sie werden nach Durchsicht des vorgelegten Bauaktes aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten

1)den Kaufvertrag der xxx über den Kauf der Halle der ehemaligen Firma xxx zu übermitteln;

2)Nachweise über Baumaßnahmen / Renovierungsmaßnahmen – wie etwa Rechnungen, Anbote, Korrespondenz mit den bauausführenden Firmen;

zu übermitteln.

3)Auf die – noch unbeantwortete – hg. Aufforderung vom 17.9.2021, wonach das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Vorlage von hiezu geeigneten Dokumenten um Mitteilung ersucht, ob es sich bei „xxx“, „xxx“ und „xxx“ um voneinander verschiedene Firmen handelt bzw dies näher zu erläutern und bekannt zu geben, von welchen dieser Firmen Sie Geschäftsführer sind, wird hingewiesen.

Für die Entsprechung räumt Ihnen das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Frist von

zwei Wochen ab Zustellung

ein.“

7. Am 28.9.2021 übermittelte xxx ein Schreiben des xxx, nunmehr Bürgermeister der Gemeinde xxx, damals in der Eigenschaft als Anteilhaber an der xxx, vom 5.4.2005, an die xxx. Darin wird um „formlose Übertragung der Firmentafel auf die Firma xxx ersucht“. Eine Antwort der Bank wurde dem nicht angefügt. Weiters teilte xxx mit, dass er das Einzelunternehmen xxx gegründet hatte.

8. Mit Gutachtensauftrag vom 22.9.2021 befasste das Landesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen xxx wie folgt:

„Gemäß VfGH vom 7.10.2014, E 707/2014, hat das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vorzunehmen und nicht etwa einer anderen Stelle zu überlassen. Unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 28.11.2019, Ra 2019/07/0092, ist zu sagen, dass – wie der VwGH bereits mehrfach und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH und des EGMR ausgeführt hat – keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Sachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen, wenn dieser bereits im vorangegangenen Behördenverfahren als Sachverständiger tätig geworden ist.

Sie haben im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits mitgewirkt, indem Sie als Sachverständiger für Ortsbildpflege eine Stellungnahme (E-Mail vom 9.8.2021, OZ 13 im Fremdakt) abgegeben haben und ersucht Sie das Landesverwaltungsgericht Kärnten daher höflich um Erstattung

eines (Akten-)Gutachtens zum Thema Ortsbild

in Form von Befund und Gutachten zu Folgendem:

Die belangte Behörde Bürgermeister der Gemeinde xxx hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten das Rechtsmittel in der Angelegenheit der baulichen Anlage „Einzelwerbefläche (Werbeanlage)“ am Grundstück xxx, KG xxx, zur Entscheidung vorgelegt und ist der Akt am 16.9.2021 eingelangt.

Nach Durchsicht des vorgelegten Bauaktes ist zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.4.2021 für „xxx“ einen Antrag zur Genehmigung einer Werbefläche nachgereicht hat.

Aus dem vorgelegten Bauakt geht hervor, dass die „Werbetafel“ im Jahre 2005 im Zuge eines Firmenkaufs in das Eigentum des Beschwerdeführers überging und konnte erhoben werden, dass die Werbetafel laut offenem Grundbuch auf dem Grundstück xxx, KG xxx, situiert ist, welches „öffentliches Gut“ ist und ein Teil davon im Ausmaß von 57 m² eine Baufläche darstellt. Die damit konfrontierte Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx gab dazu auf Aufforderung an, dass „die Errichtung der Firmentafel vor mehreren Jahrzehnten erfolgt“ sei (E-Mail vom 21.9.2021, OZ 6), aus dem Vorlageantrag geht hervor, dass „die Tafel seit über 50 Jahren“ bestehe (E-Mail vom 6.9.2021, OZ 20 im Fremdakt) und „nicht neu errichtet und schon immer als Anschlagtafel genutzt“ worden sei (E-Mail vom 27.8.2021, OZ 17 im Fremdakt), sodass – insbesondere mit Hinweis auf die Stellungnahme der Baubehörde vom 21.9.2021 – davon auszugehen ist, dass die Tafel bereits Altbestand darstellt.

Sie werden höflich ersucht, in Ihrem Gutachten zu prüfen, ob die bauliche Anlage „Werbetafel“

a)in ihrer nunmehr vorhandenen Beschaffenheit

und / oder

b)als Träger von Werbehinweisen

[Anm: die Gemeinde sprach im behördlichen Verfahren von „Werbefläche und ihre neue Nutzung“, siehe Ihre Stellungnahme vom 9.8.2021]

das Ortsbild und die Interessen des Landschaftsschutzes beeinträchtigt.

Dazu wird auch auf die gerichtlich eingeholte Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion xxx vom 17.9.2021, xxx, hingewiesen, wo die Örtlichkeit der Werbetafel sowie die Werbetafel selbst, abgebildet sind.

Für die Mühewaltung wird bereits vorab sehr herzlich gedankt und merkt sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten für das Einlangen der Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen vor.“

9. Das eingeforderte Gutachten (datiert 28.10.2021) langte am 5.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht ein und führt der Amtssachverständige darin aus wie folgt:

„Gutachterliche Stellungnahme des

hochbautechnischen Amtssachverständigen

Allgemeiner Teil:

1)Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

  1. Betreff:xxx / xxx, xxx, xxx, Werbefläche; Verfahren nach der KBO; Beschwerde

Zahl: KLVwG-1725/8/2021

  1. Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Bescheid der Gemeinde xxx, 07.06.2021

Ortsaugenschein am 29.07.2021

4)Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Im nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergeht höflich der Auftrag zu den in der Beschwerdevorlage vorgebrachten Beschwerdegründen zum Ortsbild eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

Nach Übermittlung der Unterlagen vom 27.09.2021 im gegenständlichen Verfahren ergibt sich eine unveränderte Sachlage, die bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 09.08.2021 per Email an die Gemeinde wie folgt mittels Ortsaugenschein vom 29.07.2021 befundet wurde:

Befund:

Seitens xxx, xxx, xxx, xxx wurde am 14.04.2021 ein Antrag auf Bewilligung einer Werbefläche auf Gst. xxx, KG xxx eingebracht.

Die bereits bestehende Werbefläche, ehemals Werbeschild der xxx und xxx, soll für „Fremdwerbung“ für andere im weiteren Umfeld befindliche Geschäfte genutzt werden.

Seitens der Gemeinde xxx wurde um eine fachliche Ortsbildbeurteilung der Werbefläche ersucht. Es ist zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Werbefläche und ihrer neuen Nutzung zu erwarten sei.

Gutachten:

Auf der Parz. xxx, KG xxx befindet sich derzeit eine rund 2,80m breite und 2,55m hohe Fläche aus weißen Holzbrettern, welche ursprünglich von einer Möbelfabrik als Werbe- und Hinweistafel genutzt wurde. Eine zweite gleich große Fläche ist in V Form an der Rückseite für die Nutzung als Plakatwand von beiden Straßenseiten angebracht. Getragen werden die Holzroste von drei Stahlstützen mit einer Gesamthöhe von rund 4,80m, dies entspricht auch der Gesamthöhe der Konstruktion. Die Lage ist exponiert vor einer Kuppe an der Brücke über den xxx direkt an der xxx Straße (xxx) in unmittelbarer Verbindung zum Ortskern von xxx. Im Nahbereich kreuzen westlich des Flusses die xxx Straße und östlich die xxxstraße.

In der Natur handelt es sich um eine Ortseinfahrt mit kurzer Anknüpfung über die xxx Straße an den Ortskern mit Gemeindeplatz und Gemeindeamt. Diesseitig des Flusses befinden sich angrenzend zum Standort der Werbefläche im Norden der xxx Straße ein Wohnhaus - die ehemalige historische xxx und im Süden das Gebäude der alten xxx, das derzeit als Gewerbefläche und xxx genutzt wird. Eine Sichtverbindung zum besagten Schild besteht bereits ab den ersten Häusern der xxx Straße und somit ist diese Werbeanlage bereits vom näheren Ortskern einsichtig und erlebbar.

In der xxx Straße befinden sich an den Fassaden Hinweisschilder auf die darin vertretenen Betriebe präsentiert werden (Gasthaus, Friseur etc.). Diese sind in ihrer Größe wesentlich kleiner als die beschriebene gegenständliche Werbefläche und stehen in Zusammenhang mit den jeweiligen Baulichkeiten. Sie treten auch mit ihrer Umgebung nicht wesentlich in Konkurrenz, denn sie sind Teil der Fassaden.

Aus fachlicher Sicht verursacht die Werbeanlage im Ortsbild des östlichen Ortsausfahrtsbereiches von xxx eine Störung. Begründet wird dies damit, dass vor allem von Richtung Osten kommend - verstärkt durch die Lage an der Kuppe - die Höhenentwicklung der Anlage den Blick auf das Bergpanorama im Westen unmittelbar beeinträchtigt. Auch aus südwestlicher Richtung (xxx) liegt eine nachteilige optische Überlagerung mit der oben erwähnten historischen xxx vor. Eine weitere Begründung für die festgestellte Störung stellt die Tatsache dar, dass eine derartige freistehende Werbeanlage im gegenständlichen Ortsbereich bis ins Zentrum von xxx (grüner Rahmen im KAGIS Auszug) nicht vorhanden ist. Ortsübliche Werbeanlagen sind entweder parallel oder in 90 Grad – Stellung an den Straßenfassaden der Häuser montiert.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bestehende Werbeanlage, auch ohne Bespielung durch Plakate oder Ähnliches in ihrer jetzigen Größe und nicht zuletzt durch die Gesamthöhe im Nahbereich zum Ortskern als ortsbildstörend einzustufen ist.

Generell ist tunlichst darauf zu achten, dass vor allem Ortskerne von derartigen großflächigen Werbeanlagen für Fremdwerbung freigehalten werden. Vorstellbar für solche Werbeflächen sind Ortsbereiche, die durch Gewerbe strukturiert sind oder auch größere Parkplatzflächen außerhalb des Ortskerns.“

10. Das Gutachten wurde am 5.11.2021 sowohl an die belangte Behörde als auch an den BF Einzelunternehmer xxx ins Parteigehör übersendet und erfolgte die Zustellung an xxx laut unbedenklichem Rückschein RSb nach erfolglosen Zustellversuch am 12.11.2021 und Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung mit Beginn der Abholfrist am Montag 15.11.2021, sodass die zweiwöchige Stellungnahmefrist mit Ablauf des Tages Montag 29.11.2021 endete.

11. Die belangte Behörde teilte – einlangend am 17.11.2021 – als Stellungnahme mit, dass es keinen zusätzlichen Ausführungen der Baubehörde bedürfe, da die gutachterliche Stellungnahme vom 28.10.2021 mit jener vom 9.8.2021 übereinstimme.

Eine Stellungnahme des BF zu dem eingeholten Gutachten des xxx unterblieb.

II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens fest. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden Beweise erhoben durch Einholung eines Sachverständigenbeweises und durch Auskünfte über die Eigentümerschaft betreffend die gegenständliche Tafel (Werbeanlage) und das die Tafel beherbergende Grundstück, sodass nachstehend näher bezeichneten Beweismittel, sodass die nachstehenden Feststellungen getroffen werden:

1.1. Die verfahrensgegenständliche Werbetafel befindet sich auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx, im öffentlichen Gut. Diese Werbetafel wurde vor Jahrzehnten errichtet und wurde von xxx und xxx als Werbeschild verwendet. Die Tafel weist die Abmessungen 2,8 m Breite und 2,55 m Höhe auf und ist auf Stahlstützen mit einer Gesamthöhe von rund 4,8 m befindlich.

1.2. Die Lage der Tafel ist exponiert von einer Kuppe an der Brücke über dem xxx direkt an der xxx Straße (Landesstraße xxx) in unmittelbarer Verbindung zum Ortskern von xxx und kreuzen im Nahbereich westlich des Flusses die xxx Straße und östlich die xxxstraße. In der Natur handelt es sich um eine Ortseinfahrt nach xxx. Angrenzend zum Standort der Werbetafel befindet sich im Norden der xxx Straße ein Wohnhaus, welches ehemals die historische xxx war und im Süden das Gebäude der alten xxx, welches derzeit als Gewerbefläche und als xxx Nutzung findet. Eine Sichtverbindung zur gegenständlichen Werbetafel besteht bereits ab den ersten Häusern der xxx Straße und somit ist diese Werbetafel bereits vom näheren Ortskern aus einsichtig und erlebbar. Andere in der xxx Straße befindliche Hinweisschilder von örtlichen Unternehmern sind in ihrer Größe wesentlich kleiner als die gegenständliche Werbetafel und treten als Teil der sie beherbergenden Fassaden auch mit ihrer Umgebung nicht wesentlich in Konkurrenz.

1.3. Die gegenständliche Werbetafel selbst – auch ohne Bespielung mit Plakaten oder Ähnlichem – ist aufgrund ihrer Größe und durch ihre Gesamthöhe im Nahbereich zum Ortskern ortsbildstörend.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. zum Grundstück getroffene Feststellung gründet auf dem offenen Grundbuch. Die Feststellungen zu den Abmessungen der Werbetafel sind auf das Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 28.10.2021 zurückführbar und die Feststellung zum Bestandsalter und der ehemaligen Verwendung der Werbetafel gehen auf die Auskünfte des Beschwerdeführers (Brief vom 5.4.2005 an die xxx, siehe oben unter I.7.) und des Bürgermeisters vom 20.9.2021 (siehe oben unter I.4.) sowie auf den Inhalt des bekämpften Bescheids (Seite 2: „Klargestellt wird, dass die Firmentafel ursprünglich die Firmentafel der Möbelfabrik xxx und xxx war“) zurück.

2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen fußen auf den gerichtlich beigeschafften Lichtbildern der Polizei xxx vom 17.9.2021 und auf dem Befund des baubehördlich und gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen xxx vom 28.10.2021, welcher seinen Befund durch Erhebung in Form eines Ortsaugenscheins am 29.7.2021 erhob und welchem die erkennende Richterin mit dem gerichtlichen Gutachtensauftrag auch die vor Ort von der Polizei angefertigten Lichtbilder über die Örtlichkeit vom 17.9.2021 zur Kenntnis brachte, sodass der Amtssachverständige sich davon überzeugen konnte, ob die örtliche Umgebung bzw die Werbetafel selbst bzw deren Situierung im Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit sich seit seinem Ortsaugenschein im Juli 2021 verändert hatten.

2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

2.3.1. Auf den mit Kurzbrief der Polizeiinspektion xxx vom 17.9.2021, xxx, übermittelten Farbbildern ist eine Übersichtsaufnahme von der xxx Straße [Anm: auch „xxx“] in Richtung Kreuzungsbereich „xxx Straße mit xxxstraße“ ersichtlich, welche das Vorrangzeichen „Vorrang geben“, das Verkehrszeichen „Zonenbeschränkung 30er Zone“ sowie die gegenständliche Werbetafel beinhaltet. Eine weitere Aufnahme zeigt eine Übersichtsaufnahme von der xxx straße in Blickrichtung Osten, auf welcher die Werbeanlage ersichtlich ist und zwar in einer solchen Weise, dass die Höhe der Tafel als die Höhe des danach kommenden ersichtlichen Wohnhauses mit heller Dacheindeckung von dem (tiefer als der Standort der Tafel liegenden) Punkt – welchen der Fotograf einnahm – aus, überragend wahrgenommen wird.

2.3.2. Dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass die auf der Kuppe liegende Werbetafel im Ortsbild des östlichen Ausfahrtsbereichs von xxx stört, da vor allem aus Richtung Osten kommend die Höhenentwicklung der Werbetafel den Blick auf das Bergpanorama im Westen unmittelbar beeinträchtigt und das Gebäude der historischen xxx nachteilig optisch überlagert wird. Die festgestellte Störung begründet sich aus sachverständiger Sicht auch darin, dass eine derartige freistehende Werbeanlage im Ortsbereich bis in das Ortszentrum von xxx nicht vorhanden ist. Der Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass – selbst ohne Bespielung durch Plakate oder Ähnliches – die Werbetafel in ihrer jetzigen Größe und durch ihre Gesamthöhe im Nahbereich zum Ortskern das Ortsbild störend ist.

2.3.3. Die rechtliche Würdigung erfolgt untenstehend unter III.4. ff.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die KBO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine eigenen Sachverständigen beigegeben sind, stehen gemäß § 15 K-LVwGG dem Landesverwaltungsgericht die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

2. Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (K-OPG 1990) anzuwenden.

17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31 Abs 1 VwGVG normiert: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

3. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (K-OBG 1990) und werden nachstehend die maßgeblichen Bestimmungen daraus zitiert:

Die Legaldefinition von „Ortsbild“ findet sich im § 2 K-OPG 1990:

„Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.“

„§ 6

Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten (§ 5 Abs. 1 lit. d) und auf Dachflächen (§ 5 Abs. 1 lit. k) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.

(2) Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

a)die zur Beurteilung von Vorhaben nach Abs. 1 erforderlichen Darstellungen und Beschreibungen,

b)ein Beleg über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll,

c)die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.

(4) Stellt die Ankündigungsanlage nach Abs. 1 eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 dar, so ist das Verfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben nach Abs. 1 das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden.“

4. Zwar ist die Frage der Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaftsbild eine Rechtsfrage, doch ist zu deren Beurteilung ein Sachverständigengutachten erforderlich. Bei der Beurteilung der Frage nach der Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht vom Ortsbild schlechthin auszugehen, sondern von der baulichen Maßnahme und ihrer näheren Umgebung, so die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 24.9.1992, 89/06/0086; VwGH 17.12.1992, 90/06/0107). Der VwGH judizierte zu einer an einer Ortseinfahrt gelegenen auf einer Holzwand errichteten Werbetafel mit auffälliger Wirkung und einer Länge von 5 m, dass sich das Ortsbild aus dem Gesamteindruck verschiedener Objekte im örtlichen Zusammenhang ergibt, wobei nicht nur von einem Ortsteil auszugehen ist, sondern bei der Beurteilung der baulichen Maßnahme selbst und ihrer Auswirkungen auf die nähere Umgebung abzustellen ist und ist „die nähere Umgebung“ jene, welche dem Betrachter im gegebenen Zusammenhang ins Auge fällt (VwGH 16.10.1986, 85/06/0167).

4.1. Der beigezogene Amtssachverständige xxx berücksichtigte bei der Beurteilung der Störung des Ortsbildes die bauliche Anlage „Werbetafel“ an sich, in dem er in dem Gutachten ihre Abmessungen und ihre bauliche Ausgestaltung (Konstruktion) in Zusammenwirken mit der Örtlichkeit (Umgebung) zu Grunde legte und dabei ausführte, wie die Umgebung baulich ausgestaltet ist, sodass er das Ortsbild aus dem Gesamteindruck verschiedener Objekte im örtlichen Zusammenhang beschrieb (Gutachten Seite 3: angrenzend zum Standort der Werbefläche im Norden der xxx Straße ein Wohnhaus – die ehem. historische xxx – im Süden das Gebäude der alten xxx mit derzeitigem Verwendungszweck Gewerbefläche und xxx; Gutachten Seite 4: Ausführungen zu den Hinweisschildern in der xxx Straße samt deren Erscheinen im Vergleich zur gegenständlichen Werbetafel) und indem er die Lage der Werbetafel beachtete (Gutachten Seite 3: exponiert von einer Kuppe an der Brücke direkt an der xxx Straße in unmittelbarer Verbindung zum Ortskern von xxx und Kreuzung xxx Straße / xxxstraße im Nahbereich).

Der Amtssachverständige beurteilt einerseits die Werbetafel als bauliche Anlage selbst (Gutachten Seite 4: „derartige freistehende Werbeanlage im gegenständlichen Ortsbereich bis ins Zentrum von xxx nicht vorhanden“) und beschreibt, welche Art von Werbeanlagen in xxx ortsüblich sind (Gutachten Seite 4: „entweder parallel oder in 90°-Stellung an den Straßenfassaden der Häuser montiert“) und stellt dabei auf die nähere Umgebung ab, indem er einerseits die Baulichkeiten und die übrigen vorhandenen Werbeanlagen berücksichtigt und andererseits weitere Aspekte – welche dem Betrachter im gegebenen Zusammenhang ins Auge fallen – beachtet, nämlich „vor allem von Richtung Osten kommend das Bergpanorama im Westen“ (Gutachten Seite 4). Auch auf dem von der Polizeiinspektion übermittelten Lichtbild „Bild Nr. 4“ (Übersichtsaufnahme von der xxxstraße in Richtung Westen) ist Bergpanorama zu sehen.

Die im Gutachten stattgefundene Berücksichtigung des Bergpanoramas entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben des § 2 letzter Satz K-OPG, wonach das Ortsbild „[umfasst9 auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft“ umfasst.

4.2. Im Lichte der unter III.4.1. zitierten Rechtsprechung in Zusammenschau mit der gesetzlichen Definition von „Ortsbild“ im § 2 K-OBG ist das Sachverständigengutachten des xxx vom 28.10.2021 mit der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang zu bringen und wird darin nicht eine – wie vom BF vorgebracht – persönliche Meinungskundgebung des xxx ersehen.

4.3. Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischem Wert in den Ortsbildbegriff einzubeziehen. Wesentlich ist vielmehr, dass das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit jedoch nicht an und ist jedenfalls anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik – wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit – eigen ist, welche den Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild, dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild iSd der genannten Bestimmungen. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist (VwGH 14.9.1995, 94/06/0008).

Laut höchstgerichtlicher Judikatur führt das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden müsste (VwGH 9.4.1992, 91/06/0153).

4.4. Zur Beurteilung der Rechtsfrage „Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaftsbild“ war ein Sachverständigengutachten erforderlich, sodass das Landesverwaltungsgericht den in der Dienststelle Amt der Kärntner Landesregierung tätigen Herrn Amtssachverständigen xxx beizog.

4.4.1. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des OGH vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0151).

Das Sachverständigengutachtens des xxx beinhaltet diese höchstgerichtlich geforderten Bestandteile. Seitens des Landesverwaltungsgericht Kärnten sind nach Lektüre des Sachverständigengutachtens vom 28.10.2021 Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens des xxx – beruhend auf den gerichtlich herangetragenen aus der Beschwerde sich ergebenden Fragen – nicht aufgekommen.

Dieser Sachverständigenbeweis wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht, dass der in der Begründung der Gerichtsentscheidung niederzulegende Denkvorgang nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, denn die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist, aber dies schließt eine Kontrolle durch den VwGH in der Richtung, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht aus. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, welcher den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).

4.4.2. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – erfüllt der gerichtlich eingeholte Sachverständigenbeweis des xxx nach Würdigung des erkennenden Gerichtes die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen:

Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die gerichtlich herangetragenen Fragestellungen – welche sich aus dem Beschwerdebegehren ergeben haben – unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen – welchem die Örtlichkeit aus einem Ortsaugeschein bekannt ist – erhobenen Befunds ausführlich eingegangen.

Das Sachverständigengutachten des xxx ermöglicht dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

4.4.3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtete somit die Einholung weiterer Sachverständigenbeweise nicht als notwendig. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen. Auch taten sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht solche Fragestellungen auf, aus welchen heraus es die erkennende Richterin für notwendig befunden hätte, Sachverständige anderer Fachgebiete hinzuzuziehen.

4.4.4. Will eine Partei außer dem/den vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es der Partei frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Es steht einer Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093) und unterblieb dies durch den BF im Rahmen des Parteigehörs, sodass er dem Gutachten vom 28.10.2021 nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegentrat.

Die vom BF eingebrachte Gegenargumentation erschöpft sich darin, in der Beschwerde die gutachterlichen Ausführungen einer persönlichen Meinungskundgebung gleichzusetzen und vorzubringen, dass der optische Zustand der Tafel nunmehr ansehlicher sei als vor der Renovierung.

4.4.5. Aus den oben dargetanen Gründen wird daher das eingeholte Sachverständigengutachten des Herrn xxx vom 28.10.2021 der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

4.4.6. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das gerichtlich durchgeführte Ermittlungsverfahren somit ergeben hat, dass der Antrag des BF vom 14.4.2021 zu Recht abgewiesen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).

Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).

In casu wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch überlasst das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG) die Beurteilung der Notwendigkeit einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.

Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).

Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde die Rechtsfrage „Frage der Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaftsbild“ zu klären war. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (VfGH 9.6.2017, 1162/2017 und VfGH 9.10.2018, E 3817/2018-5; auch VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012): „Aus Art. 47 Abs. 2 GRC kann kein absoluter Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist“. Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den BF und die belangte Behörde jeweils von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, sodass den Parteien dieses Verfahrens die Gelegenheit gegeben war, schriftlich zu dem gerichtlich eingeholten Sachverständigenbeweis Stellung zu nehmen.

Gemäß VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120, ist bei einer Abweisung der Beschwerde jedenfalls dann eine mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 1 VwGVG geboten, wenn dem Verwaltungsgericht divergierende Beweisergebnisse vorliegen. In casu ist dazu festzuhalten, dass divergierende Beweisergebnisse nicht vorliegen, da der Amtssachverständige bereits im behördlichen Verfahren in einer Stellungnahme zu dem Schluss gelangte, dass die Werbetafel als ortsbildstörend einzustufen ist und sich die Gegenargumente des BF darin erschöpften, die Ausführungen des Sachverständigen als einer persönlichen Meinungskundgebung gleichend zu bezeichnen und ein von ihm in Auftrag gegebenes anderslautendes Gutachten nicht vorlegte. Zu dem ihm nachweislich übermittelten (Rückschein RSb mit Hinterlegung iSd § 17 Abs 3, dritter Satz ZustellG) gerichtlich eingeholten Gutachten des xxx vom 28.10.2021 äußerte der BF sich nicht, sodass er diesem nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten ist. Das Landesverwaltungsgericht hat sich somit eines Sachverständigenbeweises bedient und sich so eine Überzeugung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt gebildet, welche der Entscheidung über die im Raum gestandene Rechtsfrage zugrunde gelegt wurde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten – in Ermangelung einer Äußerung – nicht substantiell bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt.

Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage „Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaftsbild“ durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und es bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch im Parteiengehör infolge unterbliebener Äußerung nichts vorgebracht wurde, das einer weiteren Klärung bedurft hätte.

Nach Aktenstudium, Lektüre des Beschwerdeschreibens und Einholung des Sachverständigengutachtens des xxx ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an den im gerichtlichen Verfahren befassten Sachverständigen ergänzende Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung es zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies der Durchführung eines Ortsaugenscheins im Rahmen einer Verhandlung bedürfte: Die erkennende Richterin hat – um letztaktuelle Lichtbilder über die Örtlichkeit dem Gerichtsverfahren zu Grunde legen zu können – die örtliche Polizei mit einem Erhebungsauftrag befasst, sodass ihr somit die örtlichen Gegebenheiten bekannt wurden.

Auch beschränkt sich das Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens.

Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

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