projetos
KLVwG-902/7/2019•LVwG K KLVwG-902/7/2019
KLVwG-902/7/2019Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2021
Kommunalsteuer, Aussetzung des Verfahrens, Vorschreibung, Bemessungsgrundlagen, Neuberechnung und Festsetzung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 02.04.2019, Mag.Zl.: xxx, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 278 Abs. 1 BAO wird der Berufungsbescheid des Stadtsenates der xxx vom 02.04.2019, Mag. Zl.: xxx, aufhoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid vom 20.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Kommunalsteuernachforderung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2019, Mag. Zl.: xxx, als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin wurde eine Beschwerde erhoben und der Akt an das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Auf Anfrage durch das erkennende Gericht stellte sich heraus, dass betreffend eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes xxx vom 22.01.2019 ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ergangen ist. Die Geschäftszahl des BFG dazu lautet RV/4100308/2019.
Mit Beschluss vom 07.09.2020 wurde daraufhin das gegenständlich anhängige Verfahren betreffend die Kommunalsteuer bis zur Entscheidung des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ausgesetzt, zumal die gegenständlichen Kommunalsteuernachforderungen auf Nachforderungen im Bereich der Lohnsteuerzahlungen der Beschwerdeführerin basieren.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.10.2021, GZ: RV/4100308/2019, wurde das Verfahren nach dem EStG durch das Bundesfinanzgericht entschieden. Es wurde darin erkannt, dass die Dienstgeberbeiträge abgeändert werden wie folgt: der Dienstgeberbeitrag 2014 wird in Höhe von € 649,66 festgesetzt. Zum Dienstgeberbeitrag 2015 wurde der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes aufgehoben und zum Dienstgeberbeitrag 2016 wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Dienstgeberbeitrag 2016 in Höhe von € 800,-- festgesetzt wurde.
Das Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten per Mail mit 17.11.2021 übermittelt.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt.
II.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Gemäß § 5 des Kommunalsteuergesetzes 1993 ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommenssteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.
Im hier gegenständlichen Fall lag der Vorschreibung der Kommunalsteuer mit Bescheid vom 20.11.2018 eine GBLA-Prüfung vom 30.10.2018 zugrunde. Das Prüfergebnis der Jahre 2016, 2015 und 2014 wurde wie festgehalten auch beim Bundesfinanzgericht angefochten und hat das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 29.10.2021, RV/4100308/2019, den Dienstgeberbeitrag 2014 und 2016 abgeändert und den Bescheid des Dienstgeberbeitrages 2015 aufgehoben.
Es haben sich somit aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts die Bemessungsgrundlagen somit auch für die Vorschreibung der Kommunalsteuer geändert.
Aufgrund dieser Änderung der Bemessungsgrundlagen wird der Beschwerde stattgegeben und der gegenständliche Akt an die belangten Behörde zur neuerlichen Berechnung der Kommunalsteuervorschreibungen der Jahre 2014, 2015 und 2016 anhand des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 29.10.2021 zurückverwiesen.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO liegt die Aufhebung unter Zurückverweisung im Ermessen des Gerichtes. Zumal sich im hier gegenständlichen Fall die Bemessungsgrundlagen für die Vorschreibung der Kommunalsteuerbeträge gravierend geändert haben, sieht das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anwendung der Aufhebung und Zurückverweisung zur Neuberechnung und Festsetzung als gesetzeskonform an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.