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KLVwG-1662/2/2021•LVwG K KLVwG-1662/2/2021
KLVwG-1662/2/2021Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2021
Epidemiegesetz, COVID-19, Verdienstentgang, vollinhaltliche Stattgebung, Verletzung subjektiver Rechte, Beschwer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2021, Zahl: xxx, wegen der Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, den
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2020, Zahl: xxx, wurde Herr xxx, geboren am xxx, entsprechend der Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 behördlich bis einschließlich 27.12.2020 abgesondert.
Mit der Eingabe vom 19.01.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges. Dem Antrag wurde das Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für unselbständig Erwerbstätige sowie ein Abrechnungsbeleg angeschlossen.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Absonderung des xxx für den Zeitraum vom 18.12.2020 bis 27.12.2020 in der Höhe von Euro 1.620,99 zuerkannt.
Mit der Eingabe vom 31.08.2021 wurde fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Begründet wurde ausgeführt, dass nunmehr eindeutig durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt sei, dass Sonderzahlung anteilsmäßig zu berücksichtigen seien.
II. Feststellungen:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin eine Vergütung für die Absonderung des xxx für den Zeitraum vom 18.12.2020 bis 27.12.2020 in der Höhe von Euro 1.620,99 zugesprochen.
Der zugesprochene Betrag entspricht dem Betrag, der mit Antrag vom 19.01.2021 begehrt wurde. Die Vergütung von Sonderzahlungen wurde im Antrag vom 19.01.2021 nicht beantragt.
III. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie die eingebrachte Beschwerde.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Nach § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
§ 32 EpiG lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
§ 3 EFZG lautet:
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
[…]
Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde vom 31.08.2021 ihr auch die Sonderzahlungen in der Höhe von Euro 270,16 für den Mitarbeiter xxx zuzusprechen.
Die prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation) ist auf verfassungsrechtlicher Ebene in der Bestimmung Art. 132 Abs. 1 B-VG geregelt. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf es der Behauptung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person und die Möglichkeit der Rechtsverletzung. Dies fließt aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen. Demnach muss zur Behauptung in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. VwGH 15.02.2011, 2008/05/0075; VwGH 30.06.2011, 2008/03/0168; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111).
Die Beschwerdelegitimation ist eine Voraussetzung, welche vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (dh über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann. Das objektive Interesse einer beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle („Beschwer“) liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder die beschwerdeführende Partei mangels Antrags durch den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde belastet wird (vgl. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111). Die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, wegen Verletzung subjektiver Rechte die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu rügen. Eine Verletzung subjektiver Rechte kann nur durch den Spruch eines Bescheides zugefügt werden, weil nur dem Spruch normative Kraft inne liegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Antrag der Partei bei antragsbedürftigen Akten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246; VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; VwGH 22.04.1994, 93/02/0283).
Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 38, mwH).
Da die belangte Behörde mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 20.08.2021 dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.01.2021 auf Vergütung für den Verdienstentgang für die Zeit der Absonderung des betroffenen Mitarbeiters in vollem Umfang zugesprochen hat, fehlt es der Beschwerdeführerin an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 5; vgl. auch VwGH 14.05.1991, 90/5/0242; VwGH 02.07.1998, 98/07/0018) und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmung § 24 VwGVG zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Es konnte diese daher entsprechend der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen. Eine Ergänzung des Sachverhaltes war nicht notwendig, weswegen eine Verhandlung nicht erforderlich war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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