LVwG K KLVwG-1955/7/2020

KLVwG-1955/7/2020Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2021

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Regest

Jagdrecht, Parteistellung, selbständiger Antrag, Voraussetzungen, Anschluss, Abgrundung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1955/7/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1955.7.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, vertreten durch den 2. Vizebürgermeister xxx, (mitbeteiligte Partei vor dem Landesverwaltungsgericht: xxx, xxx, xxx), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.10.2020, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Marktgemeinde xxx zur Erhebung der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Parteistellung erworben, die sie im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde keinen Antrag auf Anschluss von Grundflächen gemäß § 10 Kärntner Jagdgesetz 2000 bzw. auf Abrundung von Flächen gemäß § 10 Kärntner Jagdgesetz 2000 im verfahrensrechtlichen Sinne gestellt hat.

Die Weiterleitung einer Niederschrift über die gemeinsame Sitzung der Jagdverwaltungsbeiräte vermag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine entsprechende Antragstellung durch den Bürgermeister herzustellen. Anträge von Antragsberechtigten Parteien müssen inhaltlich derart ausgestaltet sein, dass die betreffende Behörde, welche darüber zu entscheiden hat, klar und deutlich erkennen kann, welches inhaltliche Anbringen die Partei konkret stellt.

Die von der Amtsleiterin am 30.07.2020 eingebrachte Stellungnahme der beteiligten Jagdverwaltungsbeiräte der Marktgemeinde xxx vom 29.07.2021 erfüllt die Voraussetzungen eines schriftlichen Antrages des Bürgermeisters nicht. Ein Antragswille des Organs „Bürgermeister“ geht daraus nicht hervor. Der Vizebürgermeister einer Gemeinde ist jedenfalls kein eigenständiges Organ einer Gemeinde. Somit ist auch die Fertigung der Niederschrift durch den Vizebürgermeister ohne Hinweis auf eine mögliche Vertretung des Bürgermeisters im Zusammenhang mit einer behaupteten Antragstellung durch die Gemeinde bedeutungslos. Sofern das Kärntner Jagdgesetz 2000 den Jagdverwaltungsbeiräten ein sogenanntes Anhörungsrecht zugesteht, so sind daraus keine umfangreichen Parteirechte und damit ebenso keine Antragsrechte im hier interessierenden Verfahren abzuleiten.

Die Gemeinde hätte einen selbstständigen Antrag bei der belangten Behörde stellen müssen, um in den Genuss der Parteistellung für das vorliegende Verfahren nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 zu kommen. Als bloße Beteiligte hat daher die Marktgemeinde xxx keine Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2020 einzubringen.

Die Beschwerde war aus diesem Grund im Hinblick auf die Bestimmungen der § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückzuweisen.

Aufgrund der fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, wäre für die Marktgemeinde xxx auch im Falle einer Parteistellung eine Beschwerde inhaltlich abzuweisen gewesen, da der Amtssachverständige xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021 zu den Kernbereichen des Vorbringens der Marktgemeinde xxx in ihrer Beschwerde Stellung genommen hat. So führt der Amtssachverständige aus, dass die getätigten Abrundungen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde eine Flächenvergrößerung von rund 15 ha für das Eigenjagdgebiet xxx ergeben. Die Eigenflächen der Eigenjagd xxx betragen laut Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx rund 155 ha. Dies entspricht einer Jagdgebietsvergrößerung von rund 10 %, wobei hier die Sechstel – bzw. Siebentel – Regelung (14 % bis rund 16 %) der ständigen Judikatur Linie des Verwaltungsgerichtshofes unterschritten wird. Aufgrund dieser Tatsache ist aus fachlicher Sicht die getätigte Abrundung nachvollziehbar und durchaus mit den Bestimmungen des § 11 Kärntner Jagdgesetz 2000 in Einklang zu bringen.

In Bezug auf die Parzelle mit der Nummer xxx, xxx KG xxx ist festzustellen, dass es sich um eine überwiegend bewaldete Fläche mit viel Fichten-Stangenholz handelt und, dass im Zuge der Begehung auf dieser Parzelle einige Schälschäden in den Fichtendickungen wahrgenommen worden sind. Aus fachlicher Sicht ist für den Amtssachverständigen xxx damit nachvollziehbar, dass diese Parzelle in Zukunft durch den Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx bejagt werden soll, um hier Einfluss im jagdlichen Sinne auf das Wildschadensgeschehen nehmen zu können.

Im Hinblick auf die Benützbarkeit der Forststraße durch die Parzelle Nr. xxx, xxx KG xxx hat der Amtssachverständige aus jagdfachlicher Sicht angeregt, in nächster Zeit am Gemeindeamt xxx eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Jagdausübungsberechtigten der Gemeindejagd xxx und dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx für die jagdliche Benützung dieses Weges zu treffen.

Der Gemeinde wird aufgrund der Aktenlage noch mitgeteilt, dass die belangte Behörde mit der Gemeinde Rücksprache gehalten hat, dass die Weiterleitung der Niederschrift samt Stellungnahmen der Jagdverwaltungsbeiräte vom 29.07.2020 nicht für eine Antragsstellung ausreichend ist, da die Gemeinde selbstständig einen Antrag zu stellen hat und nicht auf die Stellungnahmen der Jagdverwaltungsbeiräte ohne eigene Willensbildung zur Antragsstellung verweisen darf (vergleiche dazu den Aktenvermerk der belangte Behörde vom 23.09.2020). Auf dieses Aufmerksammachen seitens der belangten Behörde hätte die Gemeinde reagieren müssen und den Antrag auf Zuweisung von § 10 – und § 11 – K-JG 2000 – Flächen formal bei der belangten Behörde stellen müssen. Die belangte Behörde hat aus verfahrensrechtlicher Sicht die Marktgemeinde xxx über diese Notwendigkeit ausreichend aufgeklärt. Eine gesonderte Antragstellung im Verfahren vor der belangten Behörde ist nicht aktenkundig.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass sich bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020 abgezeichnet hat und das beabsichtigt ist, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Jagdausübungsberechtigten der Gemeindejagd xxx sowie dem Jagdberechtigten der Eigenjagd xxx am Gemeindeamt in xxx abzuschließen, um die strittigen Punkte (insbesondere im Hinblick auf die Wegbenützung im Bereich der Parzelle Nr. xxx, xxx KG xxx) privatrechtlich zu bereinigen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine der Fragen nach Art. 133 Abs 4 B-VG durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten zu beantworten waren.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Hinweis:

Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Der Beschluss wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

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