projetos
KLVwG-1493/5/2021•LVwG K KLVwG-1493/5/2021
KLVwG-1493/5/2021Tribunal Administrativo Regional19 de nov. de 2021
Abfallwirtschaftsrecht, Feststellungsantrag, Antragslegitimation, Bodenaushubmaterial, Anschüttung, Abfalleigenschaft
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 14.07.2021, Zahl: xxx, wegen Aufhebung des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25.05.2021, Zahl: xxx, mit dem über einen Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 abgesprochen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2021 zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Antrag vom 30.11.2020 begehrte die – rechtsanwaltlich vertretene – xxx GmbH xxx (fortan: Beschwerdeführerin), der Landeshauptmann von Kärnten möge gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 feststellen, dass näher bezeichnetes Bodenaushubmaterial mit einer Kubatur von 93.870 m³ keinen Abfall iSd AWG 2002 darstelle. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag mit Schriftsatz vom 30.12.2020 näher konkretisierte, erließ der Landeshauptmann von Kärnten den Bescheid vom 25.05.2021, Zahl: xxx, mit dem unter Spruchpunkt I. festgestellt wurde, dass „das auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx (jetzt xxx), je KG xxx, aufgebrachte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 93.870 m³ im Zeitpunkt seiner Aufbringung“ nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. bezeichneten Einreichunterlagen nicht als Abfall im Sinne von § 2 AWG 2002 zu qualifizieren sei.
Diesen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25.05.2021 hob die xxx (fortan: belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit dem Bescheid vom 14.07.2021, Zahl: xxx, auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin wäre zum Zeitpunkt der Stellung ihres Feststellungsantrags nicht (mehr) Verfügungsberechtigte des Bodenaushubmaterials gewesen und daher nicht antragslegitimiert. Entscheidend für die Frage der Verfügungsberechtigung sei allein der Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Rechtschutzproblem werde durch diese Rechtsansicht nicht geschaffen, weil – unabhängig von Feststellungsanträgen nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 – auch Feststellungsanträge nach § 10 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (fortan: ALSAG) – gleichsam als spezielle „Feststellungsanträge“ von jedem in Betracht kommenden Beitragsschuldner gestellt werden könnten. Die inhaltliche Entscheidung über einen Antrag, der mangels Antragslegitimation zurückweisen ist, belaste den Bescheid genauso mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit wie ein materiell-rechtlicher Fehler. Zudem sei der Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als sein Spruch nicht hinreichend eindeutig formuliert worden wäre. Es könne auch (bzw. insbesondere) in Gesamtschau mit der Begründung nicht beurteilt werden, ob die Behörde im Sinne des Hauptantrags festgestellt hat, dass das gegenständliche Material bei seinem Aushub gar nicht erst die Abfalleigenschaft erlangt hatte, oder ob das Aushubmaterial im Sinne des Eventualantrags zwar ursprünglich als Abfall einzustufen gewesen wäre, die Abfalleigenschaft aber durch seine zulässige Verfüllung wieder verloren hat (wird im Hinblick auf die Begründung des Bescheids und die zuvor gestellten Anträge der Beschwerdeführerin näher dargelegt).
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die Beschwerde vom 10.08.2021. In dieser wird begründend ausgeführt, die belangte Behörde dürfe nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 nur einen eingeschränkten Kreis an Rechtswidrigkeiten wahrnehmen, nämlich nur unrichtige oder aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen sowie inhaltliche Rechtswidrigkeiten. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten wegen Unzuständigkeit aufzuheben; wenn eine Behörde über einen Antrag einer nicht zur Antragstellung legitimierten Person entscheidet, wäre ihr Bescheid wegen Unzuständigkeit rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte die – allenfalls – gegebene Unzuständigkeit des Landeshauptmanns von Kärnten daher mangels gesetzlicher Grundlage nicht aufgreifen dürfen. Der Landeshauptmann von Kärnten habe sich in seinem Bescheid vom 25.05.2021 eingehend mit der Verfügungsberechtigung über das Bodenaushubmaterial und der Frage der Antragslegitimation auseinandergesetzt; wenn es – wie fallbezogen – um die abfallrechtliche Qualifikation von Material zu einem bestimmten vergangenen Zeitpunkt gehe, müsse es notwendig auf die damals gegebene Verfügungsberechtigung ankommen, weil gerade der seinerzeit Verfügungsberechtigte an einer Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ein rechtliches Interesse habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde hinterlasse eine Rechtsschutzlücke, weil nicht in sämtlichen denkbaren Fallkonstellationen ein Feststellungsantrag nach § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG gestellt werden könne. Zudem ermächtige § 6 Abs. AWG 2002 den Landeshauptmann bei begründeten Zweifeln ausdrücklich auch zu einer Feststellung der Abfalleigenschaft „von Amts wegen“. Der Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher – so er mangels Antragslegitimation unzulässig gewesen sein sollte – als Anregung für eine amtswegige Feststellung geeignet gewesen. Der Spruch des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25.05.2021 sei hinreichend bestimmt; es könne nicht zweifelhaft sein, dass im Sinne des Primärvorbringens der Beschwerdeführerin über die Abfalleigenschaft unmittelbar vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Anschüttungen abgesprochen worden ist. Andernfalls wäre vom Landeshauptmann von Kärnten eine andere Formulierung gewählt worden. Der Begründung eines Bescheids komme eine dessen Inhalt modifizierende Wirkung nicht zu, wenn der Wortlaut des Spruchs – wie hier – eindeutig sei. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch sei unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheids über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen könne.
Am 21.09.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurden die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen ausführlich erörtert.
b.Feststellungen
Die Beschwerdeführerin hat auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx (jetzt xxx), alle KG xxx, zwischen dem 3. Quartal des Kalenderjahrs 2009 und Oktober 2013 Bodenaushubmaterial aufgebracht. Sämtliche genannten Grundstücke standen und stehen nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, diese war jedoch bis zum und (noch) im Zeitpunkt der Aufbringung aufgrund ihrer Transporttätigkeit verfügungsberechtigt über das Material. Die Aufbringung des Materials erfolgte, um auf den Grundstücken eine landwirtschaftliche Nutzung und allenfalls spätere Bebauung zu ermöglichen. Das xxx hat der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das aufgebrachte Material Altlastenbeiträge nach dem ALSAG vorgeschrieben; die Abfalleigenschaft ist zwischen dem xxx und der Beschwerdeführerin strittig. Die Abgabenbescheide hat die Beschwerdeführerin vor dem xxx bekämpft; Beschwerdeverfahren sind dort anhängig.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, der Landeshauptmann von Kärnten möge gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 feststellen, dass das in diesem Schriftsatz näher bezeichnete Bodenaushubmaterial kein Abfall im Sinne des AWG 2002 ist. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 konkretisierte die Beschwerdeführerin diesen Antrag dahingehend, dass „primär die Feststellung der (fehlenden) Abfalleigenschaft unmittelbar vor dem Zeitpunkt de[r] jeweiligen Anschüttungen im Zeitraum zwischen dem 3. Quartal 2009 und Oktober 2013 begehrt“ werde, „eventualiter die Feststellung der (geendeten) Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der jeweiligen Anschüttungen“ [Hervorhebungen im Original].
Mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 25.05.2021, Zahl: xxx, stellte der Landeshauptmann von Kärnten fest, dass „das auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx (jetzt xxx), je KG xxx, aufgebrachte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 93.870 m³ im Zeitpunkt seiner Aufbringung nach Maßgabe der vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches darstellenden, unter Spruchteil II. in diesem Bescheid bezeichneten Einreichunterlagen nicht als Abfall iSd § 2 AWG 2002, idgF, zu qualifizieren ist.“ Unter Punkt III. der Begründung dieses Bescheids finden sich als Rechtsgrundlagen die §§ 2 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, 6 Abs. 1 und 15 Abs. 4a AWG 2002. Die letztgenannte Bestimmung wird als „entscheidungswesentlich“ bezeichnet. Die unter Punkt IV. in der Begründung des Bescheids aufscheinende rechtliche Beurteilung beschäftigt sich mit der Frage der Verfügungsberechtigung (die bejaht wird), dem subjektiven Abfallbegriff (dessen Vorliegen – wenn auch nur implizit – verneint wird) sowie mit der Frage, ob eine zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne von § 15 Abs. 4a AWG 2002 vorliegt (was wiederum bejaht wird).
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den unbedenklichen Verwaltungsakten des Landeshauptmanns von Kärnten und der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der am 21.09.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung. Strittig sind ausschließlich die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.09.2021 näher erörterten Rechtsfragen.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 1 AWG 2002 lautet:
Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.
§ 6 Abs. 4 AWG 2002 lautet:
Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
b.Erwägungen
Entspricht eine Entscheidung nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, so ist sie – ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre – wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Die Anforderungen über das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0079). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein (Feststellungs-)Bescheid aus Sicht des Rechtschutzes von wesentlicher Bedeutung für andere Verfahren ist [Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 88 (Stand: 01.07.2005, rdb.at) mH zur Rsp].
Der Spruch des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25.05.2021, Zahl: xxxx, ist nicht ausreichend deutlich gefasst; seine mangelnde Bestimmtheit belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts:
Ausweislich ihrer Schriftsätze vom 30.11.2020 und vom 30.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin primär die Feststellung der (fehlenden) Abfalleigenschaft unmittelbar vor dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anschüttungen, eventualiter aber die Feststellung der (geendeten) Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der jeweiligen Anschüttungen, jeweils mit entsprechender Begründung. Der Hauptantrag war daher auf den Zeitpunkt (unmittelbar) vor der Anschüttung gerichtet, der Eventualantrag auf den Zeitpunkt der Anschüttung selbst; im ersten Fall (Hauptantrag) geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass nie eine Abfalleigenschaft bestanden hat (arg: „fehlenden“), im zweiten Fall (Eventualantrag), dass eine zuvor bestehende Abfalleigenschaft gerade durch die Aufbringung wegfällt (arg: „geendeten“; vgl. das explizit im Antrag der Beschwerdeführerin angeführte Erkenntnis VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047).
Spruchpunkt I. des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25.05.2021, Zahl: xxx, differenziert nicht nach Haupt- und Eventualantrag, sondern spricht (lediglich) aus, dass das dort näher bezeichnete Bodenaushubmaterial „im Zeitpunkt seiner Aufbringung“ nicht als Abfall zu qualifizieren gewesen ist. Die mangelnde Gliederung von Spruchpunkt I. dieses Bescheids spricht dafür, dass über den Hauptantrag abgesprochen wurde, der Wortlaut des Spruchs („im Zeitpunkt seiner Aufbringung“) jedoch unzweifelhaft dafür, dass ein Abspruch über den Eventualantrag intendiert war. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass – bei sonstiger Rechtswidrigkeit – zunächst über einen Primärantrag zu entscheiden ist und erst dann und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wird, über einen Eventualantrag (VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0178).
Die (mangelnde) Bestimmtheit des Spruchs wird aber auch durch die Ausführungen in der Begründung dieses Bescheids nicht erhöht, zumal unter den Rechtsgrundlagen zwar § 15 Abs. 4a AWG 2002 aufgezählt – und als entscheidungswesentlich bezeichnet – wird, jedoch § 5 leg. cit. nicht angeführt ist. Auch in der rechtlichen Beurteilung des Landeshauptmanns von Kärnten finden sich einerseits Passagen die dafür sprechen, dass über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin abgesprochen werden sollte, andererseits aber auch Passagen, die dafür sprechen, dass der Eventualantrag hätte erledigt werden sollen.
Zwar kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung eines Bescheids nicht in Betracht und kommt dann, wenn der Spruch des Bescheids eindeutig ist, der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu bzw. ist selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch dann unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheids über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016), jedoch ist fallbezogen der Spruch des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25.05.2021 gerade nicht eindeutig, sondern lässt Zweifel an seinem Inhalt bestehen. Diese Zweifel werden durch die Begründung des Bescheids nicht beseitigt, sondern verstärkt. Insoweit liegt daher gar kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor (vgl. zu einem derartigen Fall etwa VwGH 19.05.2017, Ra 2016/17/0173).
Insbesondere vor dem Hintergrund der im vorliegenden Einzelfall gewählten Formulierung der Anträge der Beschwerdeführerin, gegliedert explizit in Hauptantrag und Eventualantrag, und weil es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, dem noch wesentliche Bedeutung für andere Verfahren zukommen wird, wäre es zwingend erforderlich gewesen, den Spruch des Bescheids des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25.05.2021, Zahl: xxx, deutlicher zu fassen. Daher ist dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und hat ihn die belangte Behörde zu Recht gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 aufgehoben.
Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus im Hinblick auf die Fragen der Verfügungsberechtigung und der Antragslegitimation der Beschwerdeführerin sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen Folgendes festzuhalten:
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist vom Landeshauptmann (unter anderem) entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist.
Das Gesetz legt selbst nicht fest, wer als „Verfügungsberechtigter“ im Sinne von § 6 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0056). Verfügungsberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 AWG 2002 ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw. verfügen kann (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0056 zur Frage des Vorbehaltskaufs). In Bezug auf die Antragslegitimation stellt § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufwies als im Antragszeitpunkt. Im Hinblick auf die Antragslegitimation ist die entscheidende Frage, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung über den Feststellungsgegenstand verfügungsberechtigt war (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).
„Verfügungsberechtigt“ und antragslegitimiert im Sinne von § 6 Abs. 1 AWG 2002 ist daher (nur) jene Rechtsperson, die im Antragszeitpunkt rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw. verfügen kann, und nicht auch eine andere Rechtsperson, die dies zu einem anderen Zeitpunkt davor konnte. Für diese Lösung spricht nicht zuletzt auch der Wortlaut von § 6 Abs. 1 AWG 2002, der vom Antrag des Verfügungsberechtigten spricht und damit auf eine einzige Rechtsperson abstellt, und nicht (auch) auf weitere, vergangene oder zukünftige Verfügungsberechtigte, weil es diesfalls im Gesetzestext „auf Antrag der Verfügungsberechtigten“ lauten müsste.
Die Beschwerdeführerin war zum Antragszeitpunkt infolge der Anschüttung des Bodenaushubmaterials auf einem nicht in ihrem Eigentum stehenden (und auch nie gestandenen) Grundstück nicht (mehr) verfügungsberechtigt über den Feststellungs-gegenstand. Dass sie dies zu einem anderen Zeitpunkt davor (jeweils durch den Transport in den Jahren 2009 bis 2013) war, bewirkt keine Antragslegitimation ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt (im Jahr 2020).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stellt sich aber auch keine Rechtsschutzproblematik, weil es der Beschwerdeführerin konkret unbenommen bleibt, als in Betracht kommende Beitragsschuldnerin einen Feststellungsantrag nach § 10 ALSAG zu stellen, mag dies für sie auch im Hinblick auf die (dortige) Parteistellung der Zollbehörde als wenig(er) „ökonomisch“ erscheinen. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen, wonach im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens gar kein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG eingeleitet werden könnte, entgegenzuhalten, dass die Abfalleigenschaft dann ohnehin im bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu klären ist und sich der Zweck des Feststellungsverfahrens, das lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, in diesem Zusammenhang von vornherein nicht (mehr) verwirklichen lässt.
Bei auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand; in diesem Fall ist es Sache des Antragstellers, die Sache, auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, nach deren Beschaffenheit und Menge zu spezifizieren (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0068). Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstands sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben (erneut VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).
Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin den Feststellungsantrag vom 30.11.2020 gestellt und in diesem die Sache, auf die sich die Feststellung beziehen soll, spezifiziert. Der Landeshauptmann von Kärnten hat dann mit dem Bescheid vom 25.05.2021 ausweislich der Formulierung in Spruchpunkt I. („… auf Antrag … vom 30.11.2020 …“) explizit über diesen Antrag abgesprochen. Er hat demgegenüber weder eine Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Material von Amts wegen getroffen, noch lässt sich der Spruch entsprechend umdeuten. Ob dem Landeshauptmann abstrakt die Möglichkeit eingeräumt ist, Feststellungen nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 von Amts wegen zu treffen, bleibt insoweit ohne Belang.
Gemäß § 6 Abs. 4 AWG 2002 können Feststellungsbescheide von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist.
Diese Bestimmung wurde durch die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, in die Vorgängerbestimmung des Abfallwirtschaftsgesetz 1990 insoweit gleichlautend aufgenommen und halten die Materialien dazu fest, dass es für Feststellungsbescheide eine Korrekturmöglichkeit durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geben soll, weil unterschiedliche Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide auf der Ebene der Verwaltungsbehörden (damals: Bezirksverwaltungsbehörden) österreichweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen (RV 1201, GP XX, 20). Die Materialien zum AWG 2002 (RV 984, GP XXI, 89) verweisen auf diesen Zweck und sprechen davon, dass im Hinblick auf eine einheitliche Rechtslage sowie einheitliche Umwelt- und Wettbewerbsbedingungen das Aufsichtsrecht „beibehalten“ werden soll.
Weder aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 noch aus den angeführten Materialien lässt sich schließen, dass der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids einschränkend zu interpretieren ist. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde handelt es sich auch dann um eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids, wenn verfehlter Weise die Antragslegitimation als gegeben angenommen und in der Sache entschieden wurde. Aus den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Erkenntnissen VwGH 30.03.2004, 2003/21/0077 und VwGH 24.02.1986, 84/10/0207, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil das erstgenannte Erkenntnis den – nicht vergleichbaren – Fall betrifft, dass ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags erlassen wurde und sich – vor dem Hintergrund des zweitgenannten Erkenntnisses, das sich im Übrigen nicht auf die Konstellation eines Feststellungsverfahrens und einer Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde bezieht – weder aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 4 AWG 2002 noch aus den Materialien ergibt, dass die in § 42 Abs. 2 VwGG angeführten Aufhebungsgründe nachzubilden beabsichtigt war (vgl. etwa die nähere Gliederung von § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG in drei sublitterae, die sich in § 6 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 nicht wiederfindet). Es ist daher fallbezogen auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung, wonach aus Sicht des VwGH bei meritorischer Entscheidung über einen Antrag eines Antragstellers, dem die Legitimation hiefür nicht zukommt, ein Aufhebungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG verwirklicht wird, nichts zu gewinnen.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl im Hinblick auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Bescheid(spruch)es als auch die Frage der Antragslegimitation von Verfügungsberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor; von dieser Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten fallbezogen nicht abgewichen. Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen VwGH 30.03.2004, 2003/21/0077 und VwGH 24.02.1986, 84/10/0207, ist – wie bereits ausgeführt – für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, weil ihr Inhalt fallbezogen keine Relevanz entfaltet (zum zweitgenannten vgl. im Übrigen auch das jüngere Erkenntnis vom 24.10.1995, 93/07/0046).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.