LVwG K KLVwG-993/15/2020

KLVwG-993/15/2020Tribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2021

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Regest

Epidemiegesetz, COVID-19, Betretungsverbot, Gastgewerbe, Gesetzwidrigkeit

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-993/15/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.993.15.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.6.2020, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 3 und 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Festgestellter Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom 17.6.2020, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben eine Betriebsstätte des Unternehmens xxx, "xxx", in xxx, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, betreten, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. Nr. I Nr. 12/2020 in der Zeit von 17.03.2020 bis 22.03.2020 untersagt war, indem Sie im angeführten Zeitraum gemeinsam mit acht weiteren Personen im Gastraum des Lokals eine Geburtstagsparty gefeiert haben, wobei die angeführte Betriebsstätte auch nicht von der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 erfasst war.

Tatzeit: 19.03.2020, 22:00 Uhr, bis 20.03.2020, 00:15 Uhr“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift der §§ 3 und 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, verhängt wurde.

Mit Antrag vom 27.07.2021 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Verfassungsgerichtshof, er möge erkennen, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, in der Stammfassung BGBl. II Nr. 96/2020, gesetzwidrig war.

Mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021-11 ua., hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

„I.§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, war gesetzwidrig.

II.Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“

II. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem gegenständlichen Beschwerdeakt des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, in welche Einsicht genommen wurde.

III.Rechtliche Beurteilung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx wird der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 3 und 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, zur Last gelegt. Als Tatzeit wird der 19.3.2020, 22.00 Uhr bis 20.3.2020, 00.15 Uhr, angeführt.

Mit Antrag vom 27.07.2021 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Verfassungsgerichtshof, er möge erkennen, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, in der Stammfassung BGBl. II Nr. 96/2020, gesetzwidrig war.

Mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021-11 ua., hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

„I.§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, war gesetzwidrig.

II.Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“

Der Verfassungsgerichtshof führte begründend aus, „dass die Entscheidungsgrundlagen, die im Verordnungsakt zur COVID-19-Maßnahmenverordnung in der Stammfassung BGBI. II 96/2020 dokumentiert sind, nicht ausreichen, um den aus § 1 COVID-19-MG folgenden Anforderungen an die Dokumentation einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Verordnung im Hinblick auf § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 Rechnung zu tragen (vgl. VfGH 1.10.2020, V 405/2020; 9.3.2021, V 530/2020). § 3 COVID-19-Maßnah- menverordnung-96, BGBI. II 96/2020, verstößt somit gegen § 1 COVID-19-MG, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

Da § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bereits außer Kraft getreten ist (siehe § 13 Abs. 2 Z 1 COVID-19-LV, BGBI. II 197/2020), hat sich der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG auf die Feststellung zu beschränken, dass § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBI. II 96/2020, gesetzwidrig war.“

Der Verfassungsgerichtshof hat daher jene Rechtsgrundlage, deren Übertretung der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, als gesetzwidrig festgestellt und gleichzeitig angeordnet, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die der Beschwerdeführerin angelasteten Tathandlungen zur angelasteten Tatzeit keine Verwaltungsübertretung dargestellt haben. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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