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KLVwG-1815/6/2021•LVwG K KLVwG-1815/6/2021
KLVwG-1815/6/2021Tribunal Administrativo Regional28 de out. de 2021
Baurecht, Abbruch, Parteistellung, Stockwerkseigentum , Vertrauensgrundsatz, Eintragungsgrundsatz, Grundbuch, Kaufvertrag, außerbücherliches Eigentum, Zustimmung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, Kanzleisitz im xxx, xxx, nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2021, Ra 2017/06/0025-13, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 18.04.2016, Zahl: xxx, betreffend die beantragte Parteistellung der xxx im Verfahren betreffend das Bauvorhaben Abbruch des Objektes xxx, auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, beide KG xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides der xxx der xxx vom 18.04.2016, Zahl: xxx, wie folgt neu gefasst:
„In der Bausache „xxx, xxx“, xxx, xxx, xxx ergeht zufolge Berufung der xxx, xxx, xxx, nachstehender Spruch:
Der Berufung der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 4.2.2016, xxx Zl. xxx, wird dahingehend Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat: Dem Antrag vom 29.1.2016 (eingelangt am 2.2.2016) wird stattgegeben. Die Parteistellung der xxx ist gegeben.“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx vom 27.4.2010, Zahl: xxx (alte Zahl xxx), wurden die Grundeigentümerinnen xxx, xxx und xxx verpflichtet, näher bestimmte Sicherungs-, Instandsetzungs- und Abbruchsarbeiten in xxx, xxx, auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, am Gebäude vorzunehmen und wurde damit vorgeschrieben, dessen ostseitigen Baukörper (Haus xxx) abzubrechen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde wegen Gefahr im Verzog gemäß § 64 Abs 2 AVG aberkannt. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 12.5.2010 wurde mit den Schreiben vom 7.1.2011 zurückgezogen, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
2. Mit Baubewilligungsansuchen der Grundeigentümerinnen xxx, xxx und xxx vom 01.10.2010, einliegend als ON 34 im Teilakt II, xxx, begehrten die oben Genannten die Genehmigung des „Abbruch des restlichen nicht durch den im Bescheid angeordneten Abbruchauftrag vom 27.4.2010 betroffenen westlichen Gebäudeteil wegen Gefahr im Verzug“. Begründend wird darin vorgebracht, dass übereinstimmende Aussage sämtlicher potentieller Auftragnehmer für den Abbruch es wäre, dass der aufgetragene Teilabbruch nicht isoliert durchzuführen sei und der restliche (westliche) Gebäudeteil dabei so sehr in Mitleidenschaft gezogen würde, dass dieser westliche Gebäudeteil nicht mehr erhalten werden könne. Auch der westliche Gebäudeteil sei baufällig und bestünde daher Gefahr im Verzug. Das Gebäude xxx besteht aus einem ostseitigen und einem westseitigen Baukörper. Im westseitigen Baukörper ist – von der xxx Straße aus begehbar – eine Wagenremise situiert.
Im Umfang dieses Antrags auf Abbruch des restlichen nicht durch den im Bescheid angeordneten Abbruchauftrag vom 27.4.2010 betroffenen westlichen Gebäudeteil wegen Gefahr im Verzug in xxx, xxx wurde von der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx mit Bescheid vom 23.11.2010, Zahl: xxx, unter Auflagen die Baubewilligung erteilt. In der Begründung dieses Baubescheids ist hinsichtlich die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: „BF“) enthalten, dass ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund einer im Jahre 1887 abgeschlossenen Vereinbarung Eigentümerin der nördlichen und westlichen Mauer auf xxx, KG xxx, sei, entgegen zu halten sei, dass gemäß dem Grundbuchsauszug vom 7.10.2010 lediglich eine Dienstbarkeit bezüglich Wagenremise bestehe und gemäß § 23 Abs 1 und 2 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) ein Servitutsberechtigter nicht Partei im Baubewilligungsverfahren ist.
3. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx vom 15.1.2016, Zahl: xxx – welcher berichtigt wurde mit dem Bescheid vom 29.1.2016, GZ: xxx (xxx) – wurden den Grundeigentümerinnen xxx und xxx nach § 45 K-BO 1996 Aufträge betreffend den Abbruch des Hauses xxx erteilt, die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzug aberkannt und gemäß § 46 Abs 1 K-BO 1996 der Auftrag erteilt, vor Beginn der Abbrucharbeiten das gesamte Objekt xxx von allen Fahrnissen zu räumen. Weiters wurde ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Objektsbereich ausgesprochen.
Dieser Bescheid wurde mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx vom 29.1.2016, Zahl: xxx (xxx), berichtigt. Es wurde ausgesprochen:
„In Ergänzung zum mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 27.04.2010, Zahl xxx angeordneten Abbruch des ostseitigen Baukörpers ist nunmehr der gesamte Baukörper auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, abzubrechen.“
4. In Ermangelung eines Rechtsmittels der Bescheidadressatinnen xxx und xxx ist dieser Bescheid betreffend den Abbruch des gesamten Baukörpers auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, in Rechtskraft erwachsen.
5. Die nunmehrige BF xxx wurde als Servitutsberechtigte von den Baubehörden der xxx nicht als Partei angesehen. Sie war daher in dem dem Abbruchbescheid vorangegangenen Verfahren nicht als Partei beigezogen.
Mit Schriftsatz ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29.1.2016 beantragte die BF die Gewährung der Parteistellung und die Zustellung allfälliger Bescheide und Verfügungen in der Bauangelegenheit xxx (alte Zahl: xxx), xxx, betreffend Sicherungs-, Instandsetzungs- und Abbruchsarbeiten am Haus xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx und im Eigentum der xxx und der xxx stehend, und erhob die BF darin auch die Berufung für den Fall, dass es sich als richtig herausstellen sollte, dass ein Abbruchbescheid für das Objekt xxx ergangen sei.
Die BF argumentierte, dass das Objekt xxx auch die Wagenremise umfasse, betreffend welche nach den verba des Kaufvertrags aus 1847 vereinbart worden sei, dass die Remise ihrem Rechtsvorgänger xxx „eigentümlich“ abgetreten werde. Auch gehe aus diesem Kaufvertrag hervor (Auszug aus dem Besitzurkundenbuch xxx Seite xxx bis xxx), dass die „Remise, auf ewige Weltzeiten ein unbestreitbares Eigentum des xxx mit aller seiner Nachfolger in Besitz des Hauses Nr. xxx in der xxx bleibe.“ Weiters heißt es darin: „[…] xxx tritt dem xxx einen Raum […] auf welchem die Wagenremise des xxx aufgebaut ist, hiermit eigentümlich ab, jedoch gegen dem, dass dieser Raum dem Hause Nr. xxx als ein untrennbarer Bestandteil grundbücherlich zugeschrieben“ wird.
6. Tatsächlich beantragte am 18.1.1849 der Rechtsvorgänger der beiden Grundeigentümerinnen xxx und xxx beim Bauzahlamt xxx unter anderem „die Abschreibung der hierauf erbauten Wagenremise und Zuschreibung derselben zum Haus des xxx (Anm: Rechtsvorgänger der BF) Urb. xxx Cons Nr. xxx“.
Betreffend Rechtsverhältnisse an der Wagenremise war ein Verfahren bei den ordentlichen Gerichten anhängig (zu Zahl xxx vor dem Landesgericht Klagenfurt, bzw. zu Zahl 4 R 188/16y vor dem Oberlandesgericht Graz und zu Zahl 2 Ob 115/12v vor dem Obersten Gerichtshof).
7. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte das Landesgericht Klagenfurt mit Erledigung vom 3.10.2016, Zahl: KLVwG-1130/2/2016, um Übermittlung des do. Gerichtsaktes xxx zum Zwecke der Einsichtnahme und langte eine Kopie des Gerichtsaktes am 12.10.2016 ein.
Darin einliegend sind Urkunden, aus welchen sich die Genese des Eigentums an den betroffenen Baulichkeiten nachvollziehen lässt: die Rechtsvorgänger der xxx und der xxx waren xxx, xxx (vulgo xxx), xxx, xxx, xxx und xxx. Die Rechtsvorgänger der BF waren xxx, xxx und xxx.
xxx als Rechtsnachfolger des xxx veräußerte mit Kaufvertrag vom 26.6.1901 die Einlagezahl xxx an xxx und wird in einem als Grundlage dieses Vertrages dienenden Sachverständigenbefund darauf hingewiesen, dass zu dem Haus – welches nunmehr im Eigentum der BF steht – „noch ein sehr hohes massiv gewölbtes Magazin, welches vis-a-vis unter dem Haus xxx des Herrn xxx, vulgo xxx“ befindlich ist, gehöre. Die Wagenremise wurde im Gutsbestandsblatt der Einlagezahl xxx geführt. Im Jahre 1933 strebten die Rechtsvorgänger der BF und die Rechtsvorgänger der xxx und der xxx eine Mappenberichtigung an: am Erdgeschoss des Hauses xxx sollte das Eigentumsrecht des xxx einverleibt werden und am Obergeschoss sollte das Eigentumsrecht des xxx einverleibt werden. Zu dieser Mappenberichtigung kam es bislang nicht, da das Landesgericht Klagenfurt als Grundbuchsgericht dieses Ansinnen als undurchführbar zurückstellte.
Am 6.9.1948 veräußerte xxx die Einlagezahl xxx – in dessen Gutsbestandsblatt die Wagenremise einverleibt war – an xxx und geht aus dem zugehörigen Kaufvertrag hervor, dass „Verbindlichkeiten bezüglich der Wagenremise einverleibt sind“.
Am 29.11.1965 übertrug xxx das Eigentum an der Einlagezahl xxx an den Vater der xxx und der xxx und ist in diesem Kaufvertrag enthalten „Verbindlichkeit bezüglich der Wagenremise“ und übernahmen xxx und xxx (zunächst gemeinsam mit deren Schwester xxx) diese Liegenschaft im März 2006. Gegenüber xxx und xxx sprachen die Baubehörden – wie eingangs dargestellt – die Abbruchbewilligung in einem bestimmten Ausmaß aus, die BF war diesen Verfahren nicht als Partei beigezogen.
8. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx vom 4.2.2016, Zahl: xxx (xxx), wurden die Anträge der BF auf Parteistellung und Zustellung allfälliger Bescheide und behördlicher Verfügungen vom 29.1.2016 (bei der Behörde am 2.2.2016 eingelangt) als unbegründet abgewiesen.
9. Die dagegen erhobene Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 29.1.2016 (eingelangt am 2.2.2016) wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 18.4.2016, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.
10. Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 17.5.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Kern wurde diese unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet und moniert, dass die belangte Behörde aus dem Urteil des OGH falsch den Schluss ziehe, dass die BF nicht Eigentümerin der Wagenremise sei. Die Frage, ob Grunddienstbarkeit oder Eigentum – von den Rechtsvorgängern der BF – erworben oder allfälliges Eigentum durch späteren gutgläubigen Erwerb verloren ging, könne auf sich beruhen und sei sohin nicht vom OGH entschieden, so die Beschwerde. Es sei aus der OGH-Entscheidung weder das Eigentum, noch die Tatsache, dass kein solches bestehe erwiesen. Diese Frage sei offengelassen. Aus der Entscheidung des OGH gehe lediglich hervor, dass der OGH beides für möglich halte, nämlich das Bestehen von Eigentum oder das Bestehen eines dinglichen Rechts, dies sei in der Entscheidung offen gelassen, so die BF in der Beschwerde.
Aus den Unterlagen über den detaillierten historischen Verlauf des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Remise im Gewölbekeller unter dem Haus xxx gehe hervor, dass das Eigentumsrecht nicht verloren gegangen wäre – wie 2011 in Ermangelung von Unterlagen noch angenommen – sondern „tatsächlich ohne jeden Zweifel Eigentum der Einschreiterin besteht und auch kein Verlust durch ‚Gutgläubigkeit‘ vorliegt“, so die Beschwerde.
Die BF habe nie einen Einwand gegen den Abbruch des Westteiles oder Ostteiles des Gebäudes gehabt, einzig die – aus ihrer Sicht nicht baufällige – „im Eigentum der Einschreiterin stehende“ Remise dürfe nicht abgebrochen werden und beabsichtigten die beiden Eigentümerinnen des Hauses xxx jedoch den Abbruch der Gesamtliegenschaft, so die Beschwerde.
Die Beschwerde führt weiters aus, dass im Grundbuch sowohl in der EZ xxx, KG xxx, betreffend das im Eigentum der BF befindliche Grundstück xxx als auch betreffend das Haus xxx (EZ xxx, KG xxx, unter der Tagebuchzahl xxx) die Dienstbarkeit „gegenseitige Verpflichtungen des xxx und xxx bezüglich Wagenremise“ intabuliert sind. Es zeige sich aus dem Kaufvertrag aus 1849, dass xxx Eigentümer der in der Natur vorhandenen Wagenremise ist / war.
In der Beschwerde wurde die Remise betreffend die historische Abfolge von den Jahren 1847 über 1849, 1871, 1933 bis hin zu 1984 dargelegt und mit den Urkundenbeweisen ./1 bis ./17 gestützt.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der BF Parteistellung im Verfahren betreffend Abbruch zu gewähren.
11. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die Beschwerde der BF als unbegründet ab und begründete dies damit, dass nach Einsichtnahme in die öffentliche Urkunde Grundbuch ein Eigentum an der Remise im Grundbuch in der EZ xxx nicht einverleibt ist und lediglich eine Servitut besteht und in Ermangelung des Miteigentums an der vom beantragten Bauvorhaben „Abbruch“ betroffenen Liegenschaft auf den Grundstücken xxx und xxx die xxx nicht Eigentümerin neben der xxx und der xxx ist und sie daher in Ermangelung des Eigentums an der Remise nicht als eine Miteigentümerin iSd § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996 anzusehen ist.
12. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz ihres damaligen Rechtsvertreters xxx die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
13. Die Grundeigentümerinnen xxx und der xxx führten vor dem Landesgericht Klagenfurt eine Räumungsklage gegen die BF und gab das Oberlandesgericht Graz deren Berufung gegen das Urteil des Landesgericht Klagenfurt vom 1.8.2016, xxx, in der Entscheidung vom 29.6.2017, 4 R 188/16y, nicht Folge. Das Oberlandesgericht begründete, dass die BF nach den Tatsachenfeststellungen Eigentümerin der Wagenremise ist, weil laut Kaufvertrag vom 9.5.1847 (Titel) die Wagenremise „auf ewige Weltzeiten“ in das Eigentum des Rechtsvorgängers xxx der BF für sich und seine Nachfolger übergegangen war. Dieser Kaufvertrag vom 9.5.1847 beinhaltet auch die Aufsandungserklärungen und wurde die Zuschreibung der Wagenremise zum Haus des xxx, xxx, Cons Nr. xxx in das xxx Besitzurkundenbuch S. xxx bis xxx eingetragen (Modus), sodass der Rechtsvorgänger der BF (xxx) Eigentum an der Wagenremise erwarb.
In der Räumungsklage brachten xxx und xxx mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des baubehördlichen Bescheids vor, dass dieser auch die Beklagte – die nunmehrige BF – binde. Dazu führte das Oberlandesgericht Graz aus, dass behördliche Bescheide für Gerichte Bindungswirkung hinsichtlich dessen, was behördlich verfügt wurde, entfalten, dies aber nicht für die Begründung des Verwaltungsbescheides gelte (3 Ob 70/03w), da nur der Spruch das Gericht binde (OGH 23.6.2005, 6 Ob 84/05d; OGH 16.1.2008, 8 Ob 50/07x; OGH 17.3.2014, 2 Ob 79/13a). Wörtlich führt das Oberlandesgericht Graz in seiner Entscheidung aus: „Als Eigentümerin der Wagenremise hätten der Beklagten die Bescheide zumindest zugestellt werden müssen, was hier nicht der Fall war“, sodass das Oberlandesgericht Graz die beiden Grundeigentümerinnen xxx und xxx als nicht zur Aufforderung der Räumung der Wagenremise berechtigt ansah.
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgericht Graz erhoben die Klägerinnen xxx und xxx außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof und fasste dieser am 30.10.2018 den Beschluss 2 Ob 171/17m, mit welchem die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Darin wurde ausgeführt, dass zwar seit Inkrafttreten des „Gesetz, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen“, RGBl 1879/50, real geteiltes Eigentum an Liegenschaften (Stockwerkseigentum) nicht mehr begründet werden könne, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Rechtsverhältnisse aufrecht geblieben seien. Die Eintragung des Eigentums an der Wagenremise in das damalige öffentliche Buch sei zwar bei Neuanlegung des Grundbuchs im Jahre 1874 verloren gegangen, führe aber nicht zu einem Erlöschen des Eigentumsrechts, so der OGH. Die Auslegung des Kaufvertrags aus dem Jahre 1847 durch das OLG Graz sei vom OGH nicht zu beanstanden, so das Höchstgericht.
14. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 14.9.2021, Ra 2017/06/002513, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 14.10.2016, KLVwG1130/4/2016, auf.
Der VwGH führte aus, dass das LVwG die Parteistellung der BF im Ergebnis ausschließlich mit der Begründung, dass im Grundbuch das Eigentum der BF an der Remise nicht einverleibt sei und die Möglichkeit des Bestehens außerbücherlichen Eigentums aufgrund der Entstehung und der historischen Entwicklung des Rechts an der Wagenremise nicht erkennbar in Erwägung gezogen habe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die in diesem Zusammenhang erfolgte – von Vornherein auf den Grundbuchsstand beschränkte – beweiswürdigende Beurteilung durch das LVwG im Ergebnis fehlerhaft erfolgt sei und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt habe und spräche hierfür auch die erwähnte Judikatur des OGH, so der VwGH.
15. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht rückgemittelt und ist seit dem 29.9.2021 wieder vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig.
16. Mit Erledigung vom 11.10.2021, OZ 4, wurde die BF im Wege ihres nunmehrigen Rechtsvertreters xxx um Übermittlung der im Erkenntnis des VwGH genannten Entscheidungen (Urteil des OLG Graz vom 29.6.2017, Beschluss des OGH vom 30.10.2018) ersucht und langten die gewünschten Entscheidungen am 21.10.2021 ein.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
1.1. xxx und xxx sind je Hälfteeigentümerinnen an der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx in welcher die Grundstücke xxx und xxx einliegen und betreffend welche im C-Blatt die „Dienstbarkeit gegenseitige Verpflichtungen des xxx und xxx bezüglich Wagenremisse“, TZ xxx, intabuliert ist. Die Grundstücksadresse ist xxx. Das Objekt xxx besteht aus einem ostseitigen und einem westseitigen Baukörper. Im westseitigen Baukörper ist – von der xxx aus begehbar – im Gewölbekeller eine Wagenremise situiert.
1.2. Die Wagenremise wurde mit Kaufvertrag vom 9.5.1847 „auf ewige Weltzeiten“ in das Eigentum des xxx übertragen. Dieser ist Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin xxx. Mit diesem Kaufvertrag wurde die Zuschreibung der Wagenremise zum Haus des xxx, xxx, Cons Nr. xxx in das xxx Besitzurkundenbuch S. xxx bis xxx eingetragen, sodass dieser als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin das Eigentum an der Wagenremise erwarb.
1.3. Seit Inkrafttreten des „Gesetz, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen“, RGBl 1879/50, kann real geteiltes Eigentum an Liegenschaften (Stockwerkseigentum) nicht mehr begründet werden. Rechtsverhältnisse, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, sind aufrecht geblieben. Die Eintragung des Eigentumsrechts an der Wagenremise ging bei Neuanlegung des Grundbuchs im Jahr 1874 verloren und ist daher im offenen Grundbuch nicht ersichtlich. Das Eigentumsrecht an der Wagenremise ist dadurch aber nicht erloschen. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der im westseitigen Baukörper des Gebäudes xxx im Gewölbekeller situierten Wagenremise.
1.4. Als Eigentümerin der im Gebäude xxx situierten Wagenremise ist die Beschwerdeführerin eine Miteigentümerin iSd § 23 Abs 1 lit c) K-BO 1996 und damit Partei in Bauverfahren betreffend das Objekt xxx.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem offenen Grundbuch sowie auf dem mit Beschwerdeschriftsatz vom 17.5.2016 in das Verfahren eingebrachten Kaufvertrag aus dem Jahre 1847 sowie auf dem vorgelegten baubehördlichen Akt, welcher aus den folgenden Aktenteilen besteht: Bauakt xxx: Teilakt I, Bauakt xxx: Teilakt II, Baukt xxx: Teilakt III, Bauakt xxx: Teil IIIa, xxx; Bauakt xxx, Teil IIIb, xxx.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem mit Beschwerdeschriftsatz vom 17.5.2016 in das Verfahren eingebrachten Kaufvertrag aus dem Jahre 1847. Der Rechtsnachfolger des Käufers xxx, Herr xxx, veräußerte die Wagenremise im Jahre 1901 an xxx, welcher ein Rechtsvorgänger der BF xxx war.
Weiters war die Feststellung unter II.1.2. auf dem Boden der Entscheidung des OLG Graz vom 29.6.2017, 4 R 188/16y, zu treffen, welches die Eigentümerschaft der BF an der Wagenremise im Objekt xxx darauf stützte, dass mit dem Titel „Kaufvertrag“ aus dem Jahre 1847 und dem Modus „Eintragung in das Besitzurkundenbuch“ an der Remise das Eigentum des xxx entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 30.10.2018, 2 Ob 171/17m, die vom OLG Graz vorgenommene Auslegung des Vertrags als nicht zu beanstanden an. Das Eigentum des xxx an der Wagenremise ging auf seine Rechtsnachfolger über und ist die BF eine Rechtsnachfolgerin des xxx sodass sie vom Oberlandesgericht Graz in der Entscheidung vom 29.6.2017, 4 R 188/16y, als Eigentümerin der Wagenremise angesehen wird.
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung basiert auf der Entscheidung des OLG Graz vom 29.6.2017, 4 R 188/16y.
Das „Gesetz, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen“, RGBl 1879/50, wurde am 9.4.1879 – somit nach dem Jahr des Erwerbs der Wagenremise im Jahre 1847 – kundgemacht. Laut rechtskräftiger Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.10.2018, 2 Ob 171/17m, sind Rechtsverhältnisse, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, aufrecht geblieben, sodass – auch wenn seither im 1874 neu angelegten Grundbuch nicht ersichtlich – das Eigentumsrecht der Rechtsvorgänger der BF an der Wagenremise nach der Einführung des Grundbuchs nicht erloschen ist und damit auch das Eigentum der BF an der Wagenremise noch besteht. Die Feststellung, dass die BF Eigentümerin der Wagenremise ist, fußt insbesondere auf den Tatsachenfeststellungen des OLG Graz (2.4. auf Seite 8 im Urteil vom 29.6.2017, 4 R 188/16y).
2.4. Die Wagenremise ist der Gewölbekeller im Objekt xxx, dessen Oberbau der westseitige Baukörper des Objektes xxx bildet. Auf dem Boden der unter II.2.2. und II.2.3. vorgenommenen beweiswürdigenden Beurteilung war die unter II.1.4. getroffene Feststellung zu treffen und ist auf § 23 Abs 1 lit b) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), wonach der Grundeigentümer Partei des Baubewilligungsverfahrens ist, hinzuweisen.
Im Kommentar W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht5 2014 wird in Anmerkung 6) zu § 23 der Grundeigentümer auch als „Hauseigentümer“ bezeichnet und ist dieser dem Verfahren zwingend als Partei beizuziehen. Die BF ist Stockwerkseigentümerin des Objektes xxx und somit eine Miteigentümerin am Objekt xxx.
Daher kommt ihr die Parteistellung zu.
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) anzuwenden.
3.2. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 18 VwGVG ist die belangte Behörde auch Partei.
§ 27 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, dessen § 8 normiert wie folgt:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085, mit Hinweis auf VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011, mwN).
3.4. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), da es sich bei der Verwaltungsangelegenheit, für welche die BF die Rechtsstellung einer Partei begehrt, um eine Bausache handelt.
Gemäß § 6 lit a) K-BO 1996 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen – sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handelt – einer Baubewilligung und bedarf der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen nach § 6 lit d) K-BO 1996 einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 leg.cit. handelt.
Die Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind gemäß § 23 leg.cit. unter anderem der Grundeigentümer, die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist und der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem.
3.5. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 Abs 2 VwGVG nennt dabei ausdrücklich Fälle, in welchen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im gegenständlichen Fall war in der Sache zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Reformationsrecht und Reformationspflicht).
Eine Einsichtnahme in die öffentliche Urkunde Grundbuch am 28.10.2021 ergab, dass die BF nicht im B-Blatt eingetragen ist. Zwar dient das Grundbuch unter anderem der Sicherung des Rechtsverkehrs an Grund und Boden, indem es die Rechtsverhältnisse offenkundig macht und vermittelt der im Grundbuchsrecht herrschende Vertrauensgrundsatz als Konsequenz des Eintragungsgrundsatzes Rechtssicherheit der Übereinstimmung der wirklichen und der eingetragenen Rechtslage, sodass auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Grundbuchseintragungen vertraut werden darf, aber wie unter II.2.3. zu der unter II.1.3. getroffenen Feststellung mit der Berufung auf Judikatur der Zivilgerichte beweiswürdigend beurteilt wurde, wurde das durch Kaufvertrag aus 1847 begründete Eigentum an der Wagenremise zwar nicht im 1874 angelegten Grundbuch eingetragen, es ging aber nicht verloren, sodass – wie vom OLG Graz festgestellt – die BF Eigentümerin an der im Gewölbekeller im westseitigen Baukörper des Objektes xxx befindlichen Wagenremise ist.
Es war daher aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Zur beantragten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht nach § 24 Abs 4 VwGVG (auch ungeachtet eines Parteiantrags) von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung – soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde – nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276).
Im gegenständlichen Falle konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der nach Oktober 2016 ergangenen Entscheidungen des OLG Graz, des OGH und des VwGH in der Sache entscheiden konnte, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgetan (vgl VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0007).
Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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