LVwG K KLVwG-1777-1779/2/2021

KLVwG-1777-1779/2/2021Tribunal Administrativo Regional13 de out. de 2021

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Regest

Baurecht, Fernmeldewesen, Telekommunikationsanlage, kompetenzrechtliche Abgrenzung, Parteistellung, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte, unzulässige Einwendungen, Strahlenbelastung, Ortsbildschutz

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1777-1779/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1777.1779.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden der xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx und der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 31.05.2021, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 10.02.2021 hat die xxx (xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx) um die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Trägermastes am Dach des Bestandsgebäudes für Telekommunikationsanlagen samt der bestehenden Systemtechnik sowie die Errichtung eines neuen, freistehenden Telekommunikationsmastes samt Systemtechnik mit einer Gesamthöhe von 18,15 m in einem Mindestabstand von 4 m zur Grundstücksgrenze mit der Adresse xxx, xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angesucht. Geplant ist der Abbruch des bestehenden Trägermastes am Dach des Bestandsgebäudes samt der bestehenden Systemtechnik sowie die Errichtung eines neuen freistehenden Telekommunikationsmastes samt Systemtechnik.

Daraufhin wurde durch die belangte Behörde eine baurechtliche Vorprüfung durchgeführt.

Nach Einholung von Gutachten bzw. Ergänzung von Gutachten wurde mit Kundmachung vom 19.03.2021 eine mündliche Verhandlung für den 10.05.2021 anberaumt.

Mit Gutachten vom 20.04.2021 führte der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige zum gegenständlichen Bauvorhaben Folgendes aus:

„Geplant ist die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage bestehend aus einem Rohrgittermast und einer Outdoor Systemtechnikstation unter bestehender Überdachung auf dem Grundstück Nr.: xxx, KG xxx im Standort xxx in xxx.

Der Rohrgittermast mit einer Gesamthöhe von 18,00m soll im westlichen Bereich des

Grundstückes mit den Mindestabständen von 4m zur nord-westlichen und 6m zur südwestlichen Grundgrenze situiert werden. Die Systemtechnik samt bestehendem Wetterschutzdach wird östlich des Gittermasten direkt neben dem Bestandswohnhaus angeordnet. Die bestehende Überdachung des Systemtechnikbereiches ist so situiert, dass diese die Abstände von ca. 7,0m zur westlichen Grundgrenze und ca. 6,0 m zur südlichen Grundgrenze aufweist.

Hinsichtlich der für das Bauvorhaben geltenden ist festzustellen, dass gemäß § 10 Abs. 1 der K-BV der Abstand zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und der Grundstücksgrenze - soweit sich aus den §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nichts anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen ist, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Gemäß § 6 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) dürfen in Abstandsflächen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a) bauliche Anlagen die an keiner Stelle mehr als 1, 50m hoch sind;

b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, dass keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) es nicht höher als 2,50m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb ) ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

ce) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

Ortsbild:

Im Gegenständlichen Fall wurde bereits ein Baubewilligungsverfahren angestrengt, welches im 2 instanzlichen Ermittlungsverfahren durch Zurückziehung des Antrages beendet wurde. Im Gegenständlichen Antrag wurde die Position des Tragmastens in der Lage von der Nord-westlichen Grundstücksgrenze abgerückt. Die Tragwerkshöhe und das Erscheinungsbild sind gleichgeblieben. Daher wurde zur Klärung des Ortsbildes eine ergänzende Stellungnahme seitens des Amtssachverständigen der Stadt- und Verkehrsplanung in Bezug auf das Ortsbild, zu den bereits abgegebenen, eingeholt. In Ergänzung zu den bereits ergangenen Stellungnahmen des zuvor zurückgezogenen Verfahrens und der Tatsache das sich ausschließlich die Mastposition nach Osten verändert hat, konnte ergänzend festgehalten werden, dass eine Störung des Ortsbildes durch die geplante Errichtung der Mastanlage nicht eintreten wird.

Sicherheit und Gesundheit:

Die gesamte Mobilfunkanlage ist in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach kein Gebäude sondern eine sonstige bauliche Anlage. Ebenso ist das bestehende Wetterschutzdach als Flugdachkonstruktion samt Outdoor Systemtechnik - da nicht raumbildend - kein Gebäude. Die Situierung dieser baulichen Anlage (Flugdach mit Systemtechnik) ist zudem noch außerhalb der Abstandsfläche von 3,0m zu den Grundgrenzen vorgesehen.

Für die Situierung des Rohrgittermastens mit den Abständen von größer 4m und größer 6m zu den Grundgrenzen gelten die Subsidärbestimmungen des § 10 Abs.1 der K-BV über die Vorschreibung von Abständen bei baulichen Anlagen, die kein Gebäude sind. Aufgrund der Konstruktion der Mastenanlage, als räumliches Fachwerk aus Rundrohren ist ausgehend von dieser keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls zu befürchten.

Hinsichtlich der Interessen der Sicherheit und Gesundheit wird sowohl für die standsichere Errichtung der Mobilfunkanlage selbst als auch deren Unterkonstruktion eine statische Berechnung zu Grunde gelegt. Diese wurde seitens des zugezogenen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik begutachtet und zusammenfassend festgestellt, dass bei Einhaltung der technischen Vorschriften bei Fertigung und Aufstellung, Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der statischen Vorgaben sowie bei fachgerechter Ausführung die Sicherheit und auch die Standsicherheit der Anlage gegeben sein wird.

Die Frage des Abstandes zu den Grundgrenzen in Bezug auf den Aspekt der Sicherheit wurde durch Fragestellung an den hinzugezogenen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich des Bauwesens in seiner Stellungnahme vom 19. August 2020 mit einem Sicherheitsabstand von 4m bis zu einer Masthöhe von 25m beantwortet. In gegenständlichem Projekt ist ein Abstand von der Kannte des Blockfundamentes mit 4 und 6m an die Grundstücksgrenzen angegeben. Der Mast selbst, der sich nach oben hin verjüngt und die Antennentragkonstruktion haben laut Projekt eine maximale Ausladung von 1,35m. Daher sind die Grenzabstände welche vom 3x3m großen Blockfundament gemessen werden als ausreichend anzusehen.

Gesundheitliche Auswirkungen sind nach der Kärntner Bauordnung nur im Rahmen des Antennentragwerkes zu beurteilen und nicht jene Aspekte welche sich auf den Betrieb der Anlage beziehen und sind durch die Errichtung der Mastkonstruktion sowie der Antennentragkonstruktionen nicht zu erwarten.

Zusammenfassung:

Nach vor festgestelltem Sachverhalt kann aus bautechnischer Sachverständigensicht beurteilt werden, dass sich aufgrund des zuvor festgestellten Sachverhaltes und der zusätzlichen SachverständigensteIlungnahmen aus bautechnischer Sicht keine, einer Bewilligung entgegenstehenden, Sachverhalte ergeben haben.“

Mit Stellungnahme vom 10.05.2021 führte der beigezogene Amtssachverständige aus dem Bereich des Brandschutzes aus, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung gegen das geplante Bauvorhaben aus brandschutztechnischer Sicht kein Einwand bestünde, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und als Auflage in den Bescheid aufgenommen werde, dass für die erste Löschhilfe im Bereich der Technikschränke ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher zu situieren und zu kennzeichnen ist.

In der mündlichen Verhandlung am 10.05.2021 waren die nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich anwesend und gaben schriftliche Einwendungen zu Protokoll. Darin führen sie aus, dass der geplante Telekommunikationsmast samt Systemtechnik im Widerspruch zum Raumordnungsgesetz stünde, es würden aus ihrer Sicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes entscheidend verletzt werden. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass es nur eine geringe Störung des Ortsbildes gäbe, würden sie zurückweisen. Die Höhe des Mastes würde im krassen Gegensatz zu den weiteren zulässigen Verbauungen mit maximal 2 bis 2 ½ Geschossen stehen. Auch stünde die geplante Anlage im krassen Widerspruch zum rechtsgültigen örtlichen Entwicklungskonzept der xxx und dem rechtsgültigen Widmungs- und Bebauungsplan einschließlich der textlichen Verordnung für das Planungsgebiet „xxx“, wo Verbauungen eben nur mit Höhen bis 2 bis 2 ½ Geschossen möglich wären. Die geplante Anlage würde ebenso eine massive Störung ihrer baurechtlich bewilligten Wohnanlage „xxx 5 Mehrfamilienwohnhäuser 39 WE + 11 Reihenhäuser“ auf ihrem westlich angrenzenden Grundstück bedeuten. Dieses Bauvorhaben hätte eine mehrmalige Vorlage und Beurteilung durch den Architektenbeirat der xxx bedurft. Es sei daher unverständlich, warum nun für den geplanten Telekommunikationsmast samt Systemtechnik andere Grundlagen gelten sollten, als dies des rechtsgültigen Bebauungsplanes „xxx“ zulasse, zumal der geplante Telekommunikationsmast samt Systemtechnik im unmittelbaren Einflussbereich ihrer rechtskräftig baubewilligten Wohnanlage angrenze. Dies würde auch eine erhebliche Wertminderung der Baugrundstücke und Wohnanlage bedeuten. Auch wäre durch die Errichtung des Telekommunikationsmastes samt Systemtechnik ihre Wohnanlage in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner gefährdet. Weiters verweisen sie auf die an den geplanten Telekommunikationsmasten unmittelbar angrenzende südliche Bewaldung. Dies würde im Falle eines Sturm- bzw. Hagelunwetters wie 2015 ein sehr großes Sicherheitsrisiko darstellen. Nach dem Forstgesetz wären Mindestabstände von baulichen Anlagen, zu denen die verfahrensgegenständliche zählen würde, zur angrenzenden Bewaldung einzuhalten. Auch würde nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz die Errichtung von baulichen Anlagen, also Telekommunikationsmasten, nur dann zulässig sein, wenn diese überwiegend dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen würden. Bedürfnisse wären aus ihrer Sicht das Gefühl eines Mangels mit dem Wunsch, diesen Mangel zu beseitigen. Wo hier die Notwendigkeit einer Mängelbehebung im Bereich der vorangeführten Bedürfnisse der Einwohner gegeben sein solle, wäre ihnen vollkommen unerklärlich und auch nicht schlüssig zu begründen. Der verfahrensgegenständliche Telekommunikationsmast samt Systemtechnik würde keinesfalls überwiegend wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner dienen. Die Antragstellerin hätte sich auch nicht bemüht, obwohl dies aus ihrer Sicht technische absolut möglich wäre, eine andere Lösung zu suchen.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.05.2021, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Trägermastes am Dach des Bestandsgebäudes für Telekommunikationsanlagen samt der bestehenden Systemtechnik und die Errichtung eines neuen, freistehenden Telekommunikationsmasten samt Systemtechnik mit einer Gesamthöhe von 18,15 m in einem Mindestabstand von 4 m zur Grundstücksgrenze auf der Parzelle xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx, xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ausschließlich die hochbaulichen Teile nach der Kärntner Bauordnung (§ 2 Abs. 2 lit. f K-BO) zu beurteilen wären und eine etwaige Strahlenbelastung durch eine Fernmeldeanlage nicht im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens zu prüfen sei. Das durchgeführte Verfahren hätte aus Sicht der belangten Behörde ergeben, dass die gegenständliche Anlage den baurechtlichen Vorschriften entspreche und zu genehmigen sei. Dies wäre durch die Beiziehung von bautechnischen Amtssachverständigen geprüft worden. Auch wäre das gegenständliche Objekt hinsichtlich seiner Verträglichkeit mit dem Ortsbild überprüft worden. Die standsichere Errichtung der Mobilfunkanlage selbst wäre durch ein statisches Gutachten belegt und wäre auch geprüft worden, inwieweit etwaige Eisklumpen oder Schnee, welche vom Mast fallen, eine Beeinträchtigung darstellen könnten. Ebenfalls sei überprüft worden, inwieweit ein etwaiger Baumwurf zum Masten hin eine Gefährdung darstellen könne, dies hätte der beigezogene nichtamtliche Sachverständige für Statik verneint.

Mit Schreiben vom 16.06.2021 brachten die Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Sie verweisen dabei auf sämtliche vorgebrachte Einwendungen im Zuge der Bauverhandlung. Aus ihrer Sicht würde der beantragte Handymast nicht widmungskonform sein.

Mit Schreiben vom 10.09.2021, eingelangt 22.09.2021, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

II.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Antragstellerin beabsichtigt im gegenständlichen Bauakt auf der Parzelle xxx, KG xxx, einen bestehenden Trägermast am Dach des Gebäudes auf der Parzelle xxx, welche als Punktwidmung innerhalb der Parzelle xxx liegt, samt der bisher bestehenden Systemtechnik abzutragen und eine neue freistehende Telekommunikationsanlage, bestehend aus einem Telekommunikationsmast mit einer Gesamthöhe von 18,15 m samt Systemtechnik, welche unter einem bestehenden Eisfallschutzdach aufgestellt werden soll, zu errichten. Die Zustimmung der Grundeigentümer liegt vor.

Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass auf der genannten Parzelle im Zuge des Netzausbaues ein neues freistehendes Tragwerk erbaut werden soll. Im Wesentlichen besteht die Anlage aus dem freistehenden Tragwerk mit zwei Antennen neu für xxx sowie vier Antennen neu für xxx und einem Eisfallschutzdach, unter welchem die Outdoor Systemtechnik aufgestellt ist. Die besehenden Technikschränke sind als Outdoor Equipment ausgeführt, die Aufstellung erfolgt unter einem Eisfallschutzdach, welches sich direkt neben dem Mastfundament befindet. Die Antennen von xxx (zweimal Antenne neu) werden auf einer Höhe (Antennenunterkante) von + 15,13 m über Grund mittels Ausleger direkt auf den Antennenträgern montiert. Die bei xxx neu zur Anwendung kommenden Antennen (viermal Antenne neu) werden auf einer Höhe (Antennenschwerpunkt) von + 16,40 m über dem Grund mittels Ausleger direkt auf den Antennenträgern montiert. Die Anbindung an das Festnetz (LWL-Anbindung) sowie die Energieversorgung sind Bestand.

Der projektierte Mast wird auf einem Sockel mit einem Mastfundament von 3,0 x 3,0 m errichtet. Der Abstand des Mastfundamentes zur nordwestlichen Grundgrenze beträgt 4 m, der Abstand des Mastfundamentes zur südwestlichen Grundgrenze rund 6 m.

Die Parzellen der Beschwerdeführer xxx sowie xxx grenzen im Nordwesten an die Bauparzelle an.

Die Widmung der genannten Parzellen lautet auf „Bauland-Wohngebiet“.

Der freistehende Gittermast samt seinem Fundament wurden durch einen beigezogenen nichtamtlichen statischen Sachverständigen überprüft und führte dieser aus, dass bei Einhaltung eines Schutzradius von 4 m mit keinen negativen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke zu rechnen ist. Dabei wurden sowohl Auswirkungen von etwaigen bei Wind herabfallenden Eisklumpen als auch eine etwaige Auswirkung des im Süden angrenzenden Waldes berücksichtigt. Hinsichtlich des Waldes auf der Parzelle xxx, KG xxx, wird jedoch auch festgehalten, dass sich dieser nicht im Eigentum der Beschwerdeführer befindet.

Das gegenständliche neu zu errichtende Gebäudetragwerk stellt mangels raumbildender Außenwände kein Gebäude dar.

Aufgrund der geplanten Abstände zu den Parzellen der Beschwerdeführer und der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen statischen Sachverständigen kann eine Beeinträchtigung der Parzellen der Beschwerdeführer ausgeschlossen werden.

Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssigen vorliegenden Akteninhalt und die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten.

III. Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebende Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Kärntner Bauordnung:

Gemäß § 2 Abs. 1 K-BO ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. g K-BO gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

§ 6 K- BO Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 23 Abs. 1 bis 5 K-BO Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

Nach § 3 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigen

a) für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und

b) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit. a) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Textlichen Bebauungsplanes der Zahl: xxx, sind der Geschossanzahl Geschosse mit einer maximalen Geschosshöhe von 3,50 m zugrunde zu legen. Die Geschossanzahl ist die Summe aller Geschosse und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:

a) Ein- und Zweifamilienwohnhäuser bis 2 ½ Geschosse

b) Mehrfamilienwohnhäuser und Gebäude, die der Beherbergung von Touristen dienen, und sonstige Gebäude, wie Geschäftsbauten, Betriebsgebäude, etc. im Bauland Dorfgebiet bis 2 ½ Geschosse, in den übrigen Bereichen bis 4 ½ Geschosse.

c) alle Gebäude, die in den im Zonenplan (Anhang 1) ausgewiesenen Gebieten liegen bis 2 ½ Geschosse.

IV.Rechtlich wird dazu erwogen:

Parteistellung als Anrainer kommt gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu.

Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO geht klar hervor, dass die Kärntner Bauordnung nicht für Fernmeldeanlagen gelten soll, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbaulicher Teile“ iSd § 2 Abs. 2 lit. g K-BO ist derart zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich sind, wie z.B. Container, Antennenmast, etc., handelt.

Es ist somit im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Abbruch des bestehenden Trägermastes am Dach des Gebäudes auf der Parzelle xxx, KG xxx, sowie die Errichtung eines neuen freistehenden Telekommunikationsmastes samt Systemtechnik mit einer Gesamthöhe von 18,15 m in einem Mindestabstand von 4,0 m zur Grundstücksgrenze auf der Parzelle xxx, KG xxx, baurechtlich hinsichtlich seiner „hochbaulichen Teile“ zu beurteilen und nicht etwaige in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte.

Die gutachterlichen Beurteilungen sowohl des hochbautechnischen Amtssachverständigen als auch des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Statik haben schlüssig ergeben, dass das gegenständliche Projekt die angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. Bei den in den Feststellungen genannten Abständen, welche sich aus den Einreichplänen ergeben, können die Parzellen der Beschwerdeführer auch bei starken Windverhältnissen durch z.B. Eiswurf oder Schnee nicht beeinträchtigt werden. Ebenso wurde die statische Standsicherheit des Mastes durch einen fachkundigen Sachverständigen berechnet und überprüft. Ein etwaiges Gegengutachten, welches die statischen Berechnungen widerlegen würde, wurde durch die Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass durch den neuen freistehenden Telekommunikationsmast samt Systemtechnik ihre Gesundheit gefährdet sei, so ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahr sind. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst und handelt es sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um Bereiche, die der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnen sind. Es kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen somit nur dahingehend in Betracht, soweit es sich um in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallende Gesichtspunkte handelt, wie beispielsweise die Betrachtung der hochbaulichen Teile hinsichtlich Abstandsflächen, Statik, etc. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldenanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (VwGH 03.07.2001, 2001/05/0098).

Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch von einer Sendeanlage ausgehende elektromagnetische Strahlung kann somit aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden (VwGH 18.12.2003, Zahl: 2002/06/0108). Der Baubehörde ist es somit verwehrt, durch technische oder ärztliche Sachverständige zu klären, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer durch Immissionen (Strahlenbelastung) auf Grund des Bauvorhabens besteht (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283).

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass das gegenständliche Projekt nicht widmungskonform sei, wird festgehalten, dass es unstrittig ist, dass das projektgegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Antennentragmast (Gebäudetragwerk) für ein Mobilfunknetz als Bauwerk zur Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des täglichen Bedarfes anzusehen ist (VwGH 19.09.2000, 97/05/0153).

Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der nach der Kärntner Bauordnung zu wahrende Schutz der Gesundheit sowie der Immissionsschutz der Anrainer nur auf die von den hochbaulichen Teilen einer Mobilfunkanlage ausgehenden Beeinträchtigungen beschränkt ist.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, dass durch den gegenständlichen Telekommunikationsmast das Ortsbild beeinträchtigt werde, wird festgehalten, dass dies kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Es wurde auch durch die belangte Behörde diesbezüglich ein Gutachten eingeholt und wurde sowohl die Höhe als auch die Farbe des Mastes an die dahinterliegenden Bäume angepasst.

Zum Einwand, dass der Telekommunikationsmast dem Textlichen Bebauungsplan der xxx, Verordnung Zahl: xxx Gemeinderatsbeschluss vom 30. April 2014 Rechtswirksam seit 1. Juni 2014, hinsichtlich seiner Höhe widerspricht ist auszuführen, dass sich die von den Beschwerdeführern herangezogenen Bestimmungen auf Gebäude beziehen und es sich beim gegenständlichen Mast um kein Gebäude handelt, da die Stahlkonstruktion keinen umschlossenen Raum darstellt.

Da somit das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Kärntner Bauordnung belegen konnte, was aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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