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KLVwG-723-733/12/2021•LVwG K KLVwG-723-733/12/2021
KLVwG-723-733/12/2021Tribunal Administrativo Regional4 de out. de 2021
Jagdrecht, Gemeindejagd, geordneter Jagdbetrieb, Jagdverwaltungsbeirat, Befangenheit, Wählerverzeichnis, Erfüllung des Abschussplanes, freihändige Verpachtung, Jagdpachtzins
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des xxx, des xxx, der xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, der xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, sowie des xxx und des xxx, beide vertreten durch xxx., Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.03.2021, Zahl: xxx, wegen Verpachtung der Gemeindejagd xxx gemäß § 33 K-JG, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.03.2021, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt I. der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.12.2020 auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd xxx xxx im Ausmaß von xxx ha, für die Dauer der Jagdpachtperiode vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 um den jährlichen Pachtzins von € 7.224,80, nicht wertgesichert, an die Jagdkameradschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, gemäß § 33 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, genehmigt.
Unter Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen des xxx sowie des xxx gegen die Verpachtung der Gemeindejagd xxx aus freier Hand an die Jagdkameradschaft xxx abgewiesen.
Unter Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen des xxx, des xxx, des xxx, der xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx sowie der xxx gegen die Verpachtung der Gemeindejagd xxx aus freier Hand an die Jagdkameradschaft xxx abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2021 erhoben xxx und xxx innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 06.04.2021 erhoben xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid.
Die Beschwerden richten sich im Wesentlichen gegen die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates sowie gegen die Höhe des Pachtzinses.
Am 31.08.2021 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführer als auch deren Rechtsvertreters sowie der Vertreter der mitbeteiligten Parteien (Obmann der Jagdkameradschaft xxx sowie Bürgermeisterin der Marktgemeinde xxx) und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt. In der Verhandlung wurde der Sachverhalt nach Erstattung des jagdfachlichen Amtsgutachtens zum geordneten Jagdbetrieb sowie betreffend Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit der Jagdausübung erörtert.
II.Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.07.2020, Zahl: xxx, wurde das Gemeindejagdgebiet xxx festgestellt. Des Weiteren wurde dieses in die Gemeindejagd xxx und die Gemeindejagd xxx zerlegt.
Mit Bescheid vom 14.12.2020 stellte die Bezirkshauptmannschaft xxx das Gesamtausmaß des Gemeindejagdgebietes xxx mit xxx ha fest.
Am 08.11.2020 fand die Wahl der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates statt. Beworben haben sich zwei Listen, d.h. Wahlvorschlag A und Wahlvorschlag B. Gegen die Wahl wurde kein Einspruch an die Landesregierung erhoben.
Am 01.12.2020 wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx bekannt gemacht, dass Pachtangebote für die freihändige Verpachtung der Gemeindejagden bis spätestens 09.12.2020, 16.00 Uhr, bei der Marktgemeinde einzureichen sind. Unter Pachtangeboten waren Willensbekundungen zur Pacht der Gemeindejagden, nicht die Höhe des Pachtschillings gemeint.
Am 10.12.2020 fand die Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates statt. Es wurden drei Angebote gestellt. Das erste Angebot stammte von der Jagdgesellschaft xxx vom 24.04.2020 mit Nachbesserung vom 10.12.2020 in der Höhe von jährlich € 15.000,--.
Das zweite Ansuchen bzw. Anbot war von der Jagdkameradschaft xxx „um einen angemessen Jagdpachtzins“.
Das dritte Angebot in der Höhe von € 20.000, -- stammte von einer Bietergemeinschaft, welches vom Jagdverwaltungsbeirat ausgeschieden wurde.
Zum zweiten Angebot wurde von 4 der 7 Mitglieder ein angemessener Jagdpachtzins von € 4, -- pro ha und Jahr festgelegt. Danach wurde das Angebot der Jagdgesellschaft xxx abgelehnt und jenes der Jagdkameradschaft xxx angenommen.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 21.12.2020 wurde das Gemeindejagdgebiet xxx aus freier Hand an die Jagdkameradschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, verpachtet.
Der Beschluss des Gemeinderates wurde entsprechend den Bestimmungen des § 33 Abs. 5 K-JG durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich zwei Wochen lang (Anschlag: 22.12.2020 / Abnahme: 05.01.2021) verlautbart. Der Kundmachung waren unter anderem der jährliche Pachtzins in der Höhe von € 4, -- pro ha, nicht wertgesichert, sowie der Pächter (Jagdkameradschaft xxx) zu entnehmen.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben. Diese Einwendungen wurden sowohl in der Beschwerde als auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 31.08.2021 im Wesentlichen wiederholt.
Der für die Jagdpachtperiode 2021 bis 2030 beschlossene Pachtzins beträgt € 4, --, nicht wertgesichert, pro ha und Jahr, jener für die vergangene Jagdpachtperiode betrug € 2,10.
Im Vergleich zu acht nachbarlichen Gemeindejagdgebieten liegt dieser über dem aktuellen durchschnittlichen Pachtzins von 3,86 ha der verglichenen Jagdgebiete. Alle acht verglichenen verpachteten Jagdgebiete befinden sich angrenzend bzw. in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Gemeindejagdgebietes. Die acht Gemeindejagdgebiete wurden in Bezug auf die Abschussstatistik und die derzeitigen Pachtpreise verglichen.
Zum geordneten Jagdbetrieb wird festgestellt, dass der beantragte und genehmigte Abschussplan für Rehwild für das Gemeindejagdgebiet xxx 2,7 Stück pro Jahr beträgt. Die Abschussplanerfüllung zum 31.08.2021 weist für Böcke der Klasse A weniger als 50 %, für Böcke der Klasse B über 50 %, für Geißen unter 50 % und für Kitze ebenso auf. Die Kitze sind erst seit 1. August bejagbar. Der derzeitige Abschuss zeigt einen Überhang an männlichen Stücken, wobei anzumerken ist, dass die Jagdzeit für Rehwild mit Stand 31.08.2021 noch 4 Monate betrug und sinnvollerweise erst am Ende der Jagdzeit für Rehwild der getätigte Abschuss interpretiert werden kann, zumal Geißen und Kitze vorwiegend im Herbst bejagt werden.
Wildschäden sind aus dem Gebiet keine bekannt. Die Pächtervoraussetzungen sind offenbar gegeben, auch im Hinblick auf den vormaligen Pächter, die Jagdgesellschaft xxx.
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des Verfahrens vor der belangten Behörde, welche Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer betreffend die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Bezirksjägermeisters betreffend die Interessen eines geordneten Jagdbetriebes eingeholt hat. Die Stellungnahmen sowohl der Landwirtschaftskammer vom 05.02.2021 sowie jene des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes xxx vom 09.02.2021 sind als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Im Besonderen auch deshalb, als die Feststellungen der Landwirtschaftskammer sowie des Bezirksjägermeisters durch das in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 31.08.2021 erstattete jagdfachliche Gutachten bestätigt werden.
Die Beschwerdeführer hingegen sind den fachgutachtlichen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen nicht mit einem auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten Gutachten entgegengetreten, sondern verblieben ihren Einwendungen auf dem Niveau von Behauptungen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes
(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich – unbeschadet § 51 Abs. 4a – nicht bejagt werden dürfen – dürfen ungeachtet der angewandten Methode – weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen – unbeschadet §§ 54 und 54a – auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet – ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe – vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.
§ 18 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018
Jagdpächter
(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,
a. denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);
b. die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;
c. die das 21. Lebensjahr vollendet haben;
d. die gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;
e. die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben.
(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder – so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.
(2) Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft – ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union – bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, bei Gemeindejagden auch des Abs. 1a, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 lit. b den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß § 37 Abs. 7 lit. a oder c zu erbringen.
(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, nur verpachtet werden, wenn
a. dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist (Jagdgesellschaft), und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder der Auflösung des Vereins sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,
b. ein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt,
c. nach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen muß, und
d. die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des § 19 entspricht.
[…]
§ 24 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000
Art der Verwertung
(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.
§ 33 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020
Verpachtung aus freier Hand
(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
a. die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
b. die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oder
c. mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit a) oder einen Pächter nach lit. b handelt
(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.
(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.
(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.
(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).
(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.
(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.
§ 94 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020
Jagdverwaltungsbeirat
(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen.
(1a) Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert - höchstens jedoch mit sieben - festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.
(1b) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl Nr 32/2002, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.
(1c) Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Abs. 1d) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Abs. 1e letzter Satz gilt sinngemäß.
(1d) Angehörige im Sinne des Abs. 1c erster Satz sind
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person und
(1e) Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.
(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft zum Jagdverwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten.
V.Rechtliche Beurteilung:
Für die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes aus freier Hand ist in einer Gemeinde in den Fällen, dass die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird oder die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Jagdpächtereigenschaft gemäß § 18 K-JG besitzt, zusätzlich zum Beschluss des Gemeinderates auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erforderlich.
Der rechtswirksam zustande gekommene Beschluss auf freihändige Verpachtung ist danach durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich zu verlautbaren, mit der Beifügung, dass von den Eigentümern von jagdlich nutzbaren Flächen, auf denen die Jagd nicht ruht, innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen gegen die Verpachtung aus freier Hand vorgebracht werden können.
Der Beschluss des Gemeinderates ist nach Ablauf der zweiwöchigen Frist mit allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung an die Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Den Eigentümern, die innerhalb der Frist Einwendungen erhoben haben, steht auch das Beschwerderecht gegen den genehmigenden Bescheid der belangten Behörde zu.
Im Gegenstand haben alle Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt.
a)Zum Pachtzins:
Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, entspricht der erzielte Pachtzins in der Höhe von € 4, -- pro ha und Jahr den durchschnittlich in der laufenden Jagdpachtperiode erzielten Pachtzinsen von nahegelegenen vergleichbaren verpachteten Gemeindejagdgebieten. Unter den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ist auch das Interesse des Grundeigentümers an einem entsprechenden Pachterträgnis zu verstehen. Ein Widerspruch zu diesem Interesse kann aber im Fall einer freihändigen Verpachtung nur dann vorliegen, wenn der gebotene Pachtschilling unverhältnismäßig niedrig bemessen wäre. Es bedurfte daher entsprechender Erhebungen, insbesondere des Vergleichs mit erzielten Pachtzinsen anderer vergleichbarer Gemeindejagden, wobei unter anderem auch Gemeindejagden in anderen Gemeinden heranzuziehen sind.
Im Gegenstand wurden vom jagdfachlichen Amtssachverständigen die Jagdpachtzinse sowie die Erfüllung der Abschusspläne von acht vergleichbaren nachbarlichen Gemeindejagden herangezogen und stellte der Amtssachverständige plausibel und nachvollziehbar fest, dass der durchschnittliche Jagdpachtzins in den benachbarten Gemeindejagden € 3,86 pro ha und Jahr ausmacht und der gegenständlich erzielte Jagdpachtzins in der Höhe von € 4, -- darüber liegt. Des Weiteren hat sich der Pachtzins im Vergleich zur vorausgegangenen Jagdpachtperiode fast verdoppelt. Wieso der vormalige Pächter „Jagdgesellschaft xxx“ im Vergleich zur letzten Jagdpachtperiode den vierfachen Jagdpachtzins angeboten hat, erschließt sich dem Verwaltungsgericht aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht.
Der Umstand, dass der nunmehrige Pächter „Jagdkameradschaft xxx“ sein Anbot an den Jagdverwaltungsbeirat zunächst mit einem „angemessenen Pachtzins“ legte, spielt deshalb keine Rolle, als vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat seitens der „Jagdkameradschaft xxx“ ein konkretes Angebot in der Höhe von € 4, -- pro ha und Jahr, nicht wertgesichert, vorlag.
Schließlich hat die Gemeinde selbst in der öffentlichen Bekanntmachung über das Einbringen von Pachtanboten kundgemacht, dass unter „Pachtangeboten lediglich Willensbekundungen zur Pacht der Gemeindejagden xxx bzw. xxx gemeint sind (nicht die Höhe des Pachtschillings)“. Der nunmehrige Pächter hat daher mit seinem Angebot an den Jagdverwaltungsbeirat dieser Anforderung der Gemeinde entsprochen.
b)Zum geordneten Jagdbetrieb:
Die Einwände der Beschwerdeführer, vor allem dahingehend, dass der nunmehrige Pächter, die Jagdkameradschaft xxx, die Jagd nicht ordnungsgemäß ausüben werde, konnten durch keinerlei diesbezügliche Feststellungen bestätigt werden. Der Amtssachverständige hat aufgrund der vom Pächter angegebenen Abschusszahlen für die aktuelle Jagdpachtperiode bis zum Verhandlungszeitpunkt 31. August 2021 keine Verletzung der Erfüllung des Abschussplanes feststellen können.
c)Zum Jagdverwaltungsbeirat:
Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindegebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind.
Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen er selbst oder ein Angehöriger beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Fall einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 K-JG an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen.
Eine solche Befangenheitskonstellation konnte im Gegenstand hinsichtlich der Jagdverwaltungsbeiratsmitglieder nicht erkannt werden.
Für die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates sind im Gegenstand fristgerecht zwei Wahlvorschläge eingegangen und wurde die Wahl entsprechend den Bestimmungen nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung ausgeschrieben und am 08.11.2020 durchgeführt.
Die Wahlausschreibung und die Auflage des Wählerverzeichnisses wurden an der Amtstafel kundgemacht. Während der Auflagefrist wurden Einsprüche erhoben und erfolgte der Abschluss des Wählerverzeichnisses nach Richtigstellung durch die Einspruchskommission.
Das abgeschlossene Wählerverzeichnis wurde der Wahl zu Grunde gelegt. Gegen die Wahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates wurde innerhalb der Frist von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kein Einspruch bei der Landesregierung erhoben.
Daher geht das angerufene Verwaltungsgericht von einer rechtswirksamen Wahl des Jagdverwaltungsbeirates aus und kann diese vom Verwaltungsgericht nicht mehr aufgegriffen werden.
Im Übrigen haben eventuelle Rechtswidrigkeiten bei der Bestellung von Mitgliedern von Kollegialorganen nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Richtigkeit der Zusammensetzung der Kontrollorgane. Die Wahl bzw. die Bestellung der Mitglieder von Kollegialorganen hat daher bei der Prüfung der Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit unbeachtet zu bleiben.
Die Behauptung, dass der Jagdverwaltungsbeirat aufgrund eines unrichtigen Wählerverzeichnisses gewählt worden sei, kann aus den angeführten Gründen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg eingewendet werden.
d)Zur freihändigen Vergabe:
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, hatte der Gemeinderat nach Feststellung der Gemeindejagdgebiete in Entsprechung des § 24 K-JG gleichzeitig mit dem Beschluss, die Gemeindejagd freihändig zu verpachten, zu beschließen, an wen diese Verpachtung erfolgen soll (VwGH v. 10.03.1982, 81/03/0201).
Sofern mehrere Pachtangebote rechtzeitig vor der Sitzung eingereicht worden sind, müssen vor der Beschlussfassung alle Pachtwerber mit ihrem Pachtangebot nachweislich bekanntgegeben werden. Laut Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 21.12.2020 wurden die formalen Voraussetzungen eingehalten und wurde der von der Jagdkameradschaft vorgelegte Pachtvertrag mit einem Pachtzins von € 4,-- pro ha und Jahr, nicht wertgesichert, mehrheitlich (16:2) beschlossen.
Aufgrund der Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Ermittlungsverfahrens war daher spruchgemäß zu entscheiden und konnte den Beschwerden aus den oben angeführten Gründen kein Erfolg beschieden werden. Die Marktgemeinde xxx hat die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes zur Verpachtung der Gemeindejagd aus freier Hand eingehalten.
Auf die sonstigen Einwendungen betreffend Kaution sowie Jagdabgabe war nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen vermochten, inwiefern sie dadurch in ihren Rechten als Eigentümer von jagdbaren Grundstücken verletzt sein sollten.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen
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