LVwG K KLVwG-1247/5/2021

KLVwG-1247/5/2021Tribunal Administrativo Regional6 de set. de 2021

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel „Student“, Entziehung, Wegfall der Erteilungsvoraussetzung, ordentliches Studium

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1247/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1247.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 07.06.2021, Zahl: xxx, wegen dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Student“ entzogen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Studienlehrganges erteilt worden sei und wurde diesem vom Rektor der Fachhochschule xxx mitgeteilt, dass er am 25.02.2021 exmatrikuliert worden sei und zwar wegen sexueller Belästigung einer Bibliotheksassistentin. Der Beschwerdeführer bestreitet die zur Rechtfertigung seiner „Exmatrikulation“ erhobenen Vorwürfe und sei das diesbezügliche Strafverfahren von der STA xxx eingestellt worden. Ein Antrag beim BG xxx auf einstweilige Verfügung zur Zulassung für den Studienlehrgang sei mit Beschluss abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Rektors der Universität xxx vom 08.06.2021 die Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2021/22 erteilt worden und wird sodann unter anderem beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Es wurde wie folgt erwogen:

Dem Beschwerdeführer mit der Staatsangehörigkeit Pakistan wurde der Aufenthaltstitel „Student“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 22.12.2020 bis 22.12.2021 erteilt. Mit Schreiben der Fachhochschule xxx vom 26.02.2021 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit 25.02.2021 exmatrikuliert worden ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Zulassung für einen Studienlehrgang wurde mit Beschluss abgewiesen; dem dagegen eingebrachten Rekurs keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat am 29.08.2021 eine etwa einstündige Einführungsveranstaltung auf der Universität xxx hinsichtlich der ihm angebotenen Studienrichtungen und des Ablaufs des Studiums besucht. Mit Bescheid der Universität xxx vom 08.06.2021 wurde er für das Masterstudium „Information und Communications Engineering“ für das Wintersemester 2021/2022, welches am 01.10.2021 beginnt, zugelassen.

Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Nach § 28 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.

Nach § 64 Abs. 1 Z 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student zu erteilen, wenn sie u.a. ein ordentliches Studium an einer Universität oder Fachhochschule absolvieren.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung für den Aufenthaltstitel „Student“ beim Beschwerdeführer derzeit nicht gegeben ist, da er kein ordentliches Studium absolviert. Dies deshalb, da er einerseits von der Fachhochschule xxx exmatrikuliert wurde und andererseits das Wintersemester 2021/2022 an der Universität xxx noch nicht begonnen hat. Die Teilnahme an der etwa einstündigen Einführungsveranstaltung am 29.08.2021 an der Universität xxx kann nicht als ordentliches Studium im Sinne § 64 Abs. 1 Z 2 NAG gewertet werden.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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