LVwG K KLVwG-994/4/2021

KLVwG-994/4/2021Tribunal Administrativo Regional11 de ago. de 2021

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Epidemierecht, COVID-19, Vergütung des Verdienstentganges, regelmäßiges Entgelt, <br/>aliquote Sonderzahlungen<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-994/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.994.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.05.2021, Zahl: xxx, mit welchem ein Verdienstentgang betreffend die Absonderung des xxx im Zeitraum vom 06.10.2020 bis 15.10.2020 in der Höhe von € 1.018,67 zuerkannt sowie der darüber hinausgehende Vergütungsbetrag als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

als dass das abgewiesene Mehrbegehren zugesprochen wird.

II.Der xxx gebührt eine Vergütung für die Absonderung des xxx, für den Zeitraum vom 06.10.2020 bis zum 15.10.2020, in der Höhe von insgesamt € 1.188,39.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 04.01.2021 wurde von Seiten der xxx ein Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz betreffend Herrn xxx, geboren xxx, für den Zeitraum 06.10.2020 bis 15.10.2020 (insgesamt 10 Tage) in der Höhe von € 1.239,68 gestellt. Dem Antrag wurde das Erhebungsformular zum Antrag gemäß § 32 Epidemiegesetz, das Beiblatt 1, das Berechnungsblatt betreffend Verdienstentgang nichtselbstständiger Erwerbstätiger, mehrere Gehaltsbestands-tabellen sowie die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.10.2020, Gz.: xxx und vom 06.10.2020, Gz.: xxx, beigelegt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem Antrag insofern stattgegeben, als dass eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 1.018,67 zuerkannt wurde. Der Antrag auf Zuerkennung einen über den Spruchpunkt 1 hinausgehenden Vergütungsbetrag wurde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei der beantrage Verdienstentgang nunmehr mit € 1.188,39 beziffert wurde.

Mit Vorlagebericht vom 02.06.2021 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wurde von Seiten der belangten Behörde auf eine Stellungnahme des Bundesministers verwiesen und begründend dazu ausgeführt, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Vergütung von Sonderzahlungen nicht vorliege.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.06.2021 wurde die xxx ersucht, die eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Prokuristen einer Verbesserung zu unterziehen.

Mit schriftlicher Eingabe vom 29.06.2021 wurde von Seiten der xxx eine Vollmacht für xxx, betreffend die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren, übermittelt.

II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zur folgenden Feststellungen:

Der Arbeitnehmer der xxx, Herr xxx, geboren xxx, wohnhaft in xxx, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.10.2020, Zahl: xxx, gesundheitsbehördlich abgesondert und angewiesen, den von Seiten der Behörde festgelegten Aufenthaltsort nicht zu verlassen.

Mit Bescheid vom 15.10.2020 der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Zahl: xxx wurde die mit oben angeführten Bescheid vom 06.10.2020 angeordnete Absonderung aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1 eine Vergütung in der Höhe von € 1.018,67 zugesprochen und mit Spruchpunkt 2 das darüber hinausgehende Mehrbegehen als unbegründet abgewiesen.

Im Rahmen der Beschwerde wurde der zu vergütende Betrag mit € 1.188,39 beziffert.

III.Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der eingebrachten Beschwerde der xxx.

Im Rahmen der Beschwerde wurde der beantragte Vergütungsbetrag durch die Antragstellerin auf € 1.188,39 abgeändert.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 32 Epidemiegesetz 1950, idF. BGBl. I Nr. 143/2021 lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.

sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(…)

§ 7 Epidemiegesetz 1950, idF. BGBl. I Nr. 143/2021 lautet:

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(…)

§ 17 Epidemiegesetz 1950, idF. BGBl. I Nr. 143/2021 lautet:

(1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. f.)

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. g.)

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

§ 33 Epidemiegesetz 1950, idF. BGBl. I Nr. 143/2021 lautet:

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 36 Epidemiegesetz 1950, idF. BGBl. I Nr. 143/2021 lautet:

(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

(…)

d)

die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);

(…)

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

V.Rechtliche Begründung:

Gemäß § 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet bzw. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 sowie 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssache, in dem der Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles und im Übrigen jener verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetz als sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Entscheidung Ra 2021/09/0094 – 11 vom 24.06.2021 ist im gegenständlichen Falle auszuführen, dass bei dem im § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff „regelmäßiges Entgelt“ vom arbeitsrechtlichen Begriff „Entgelt“ auszugehen ist.

Unter „Entgelt“ im arbeitsrechtlichen Sinne ist nicht bloß der Grundlohn zu verstehen, sondern neben dem Grundlohn auch die einem Arbeitgeber gebührenden anteiligen Sonderzahlungen, wenn und soweit darauf nach dem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch besteht.

Wie von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht und von Seiten der belangten Behörde auch nicht bestritten, liegt zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn xxx ein Arbeitsverhältnis zugrunde, wobei Sonderzahlungen zur Auszahlung gelangten.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Entscheidung vom 24.06.2021 auf die Judikatur des OGHs Bezug, wonach Sonderzahlungen eine Abgeltung für Tag für Tag geleistete Arbeit sind und welcher der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit auszahlt (OGH vom 26.11.2013, 9Ob A82/13v).

Es ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung betroffenen Tagen somit auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, welches aus Kollektiv – oder Einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.

Die dem Arbeitnehmer xxx kraft Kollektivvertrag gebührenden und vom Antrag der Beschwerdeführerin umfassten aliquoten Sonderzahlungen sind daher bei der Vergütung des Verdienstentganges wegen der behördlich verfügten Absonderung zu berücksichtigen, ohne dass dabei auf die Auszahlungen an den abgesonderten Arbeitnehmer abzustellen ist. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die beantragten aliquoten Sonderzahlungen nicht zustehen, weil diese im Abrechnungszeitraum nicht zur Auszahlung gelangt sind, ist daher verfehlt, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, ist anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).

Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights', um 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).

Da im gegenständlichen Falle eine Rechtsfrage zu entscheiden war, wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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