LVwG K KLVwG-2188/12/2019

KLVwG-2188/12/2019Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2021

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Regest

Zweitwohnsitzabgabe, Almhütte, land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke , Bewirtschaftung , Almen , Forstkulturen, Ausnahme der Abgabenpflicht

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2188/12/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2188.12.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx vom 10.05.2019, gegen den Bescheid der Gemeinde xxx vom 08.04.2019, betreffend Berufung zu Zahl: xxx, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und hat der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten:

„Der Bescheid des Bürgermeisters vom 13.03.2018, Zahl: xxx, wird aufgehoben.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 13.03.2018 mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für die in der „xxx“ befindliche Wohnung mit € 54 für die 2017 festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Almhütte insbesondere im Sommer sich in einem sehr gut erschlossenen Gebiet befinde. Richtig sei, dass im Sommer eine Gästeauslastung gegeben ist und führe der Bescheid zutreffend aus, dass Gästeübernachtungen verzeichnet worden seien und sei die Orts- und Nächtigungstaxe abgeführt worden. Die Almhütte sei einfach ausgeführt und finden sich keine persönlichen Gegenstände (wie private Bilder) in der Hütte. Die Abgabenbehörde müsse im Ermittlungsverfahren Feststellungen treffen, die auf das Vorliegen einer Wohnung hindeuten. Es liege weder gewerbliche Beherbergung noch Privatzimmervermietung vor, da die Almhütte als geschlossene Räumlichkeit ohne besondere Dienstleistung vermietet werde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die gegenständliche Almhütte mit einfachster Ausstattung und dem ortsüblichen Stallbereich im alpinen Gelände auch für die Bewirtschaftung von Almen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Flächen diene und könne hierin ein Ausnahmetatbestand gelegen sein. Die Hütte sei in den Wintermonaten vielfach nicht zu erreichen und sei schon aus diesem Grund eine Bewohnbarkeit nicht gegeben und nicht möglich.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte gutachtlich aus, dass für den Betrieb der Alm die Nutzung der vorhandenen Hütte vor allem im Frühjahr und Herbst unabdingbar ist. Die Hütte diene als Schutz und Ort der Regeneration, zum Wärmen und Auftrocknen. Weiters wird das Weidevieh immer wieder eingestallt und auch gefüttert und beobachtet. Die Hütte sei somit für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke wie etwa die Bewirtschaftung von Almen und Forstkulturen erforderlich.

Der Vertreter der belangten Behörde hat anlässlich der Verhandlung am 14.07.2021 ausgeführt, dass kein Zweifel am obigen Gutachten besteht und legt somit das erkennende Gericht seiner Entscheidung dieses Gutachten zugrunde.

I.Rechtsgrundlagen:

§ 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 3 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere

a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,

b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,

c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,

d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,

e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,

f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,

g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, und

h) Wohnwägen.

(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

II.Es wurde wie folgt erwogen:

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung bzw. Almhütte für die Bewirtschaftung der Almen und Forstkulturen erforderlich ist und liegt somit eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG vor.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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