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KLVwG-1526/10/2020•LVwG K KLVwG-1526/10/2020
KLVwG-1526/10/2020Tribunal Administrativo Regional26 de jul. de 2021
Forstrecht, Forstweg, Kundmachung, Hinweis auf Säumnisfolgen, Parteistellung, Grundeigentümer, Präklusion
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx Nr. xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.07.2020, Zahl: xxx, wegen der Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „xxx“ (xxx) in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2021, folgenden
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g
Aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Kundmachung vom 24.04.2013, welche einen ausdrücklichen Hinweis auf die Säumnisfolgen im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG enthielt, nachweislich zur Verhandlung vom 27.05.2013, an welcher er teilgenommen hat, geladen wurde. Weder vor Beginn der Verhandlung noch in der Verhandlung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, weshalb er seine Parteistellung verloren hat. Ergänzend ist zu bemerken, dass das Beschwerdevorbringen keine Einwendungen betrifft, zu deren Erhebung der Beschwerdeführer als Grundeigentümer im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nach den §§ 62 und 63 Forstgesetz berechtigt wäre.
Mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren und war aus diesem Grund die Beschwerde zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).
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