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KLVwG-272/2/2021•LVwG K KLVwG-272/2/2021
KLVwG-272/2/2021Tribunal Administrativo Regional15 de jul. de 2021
Epidemierecht, COVID-19, behördliche Absonderung, Zeitraum, Arztbrief, Subsidiarität des Feststellungsbescheides<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.12.2020, Zahl: xxx, mit welchem die Absonderung des xxx vom 30.11.2020 bis 30.11.2020 entsprechend den Bestimmungen der §§ 1, 6, 7 und 43 Abs. 4 Epidemiegesetz angeordnet wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.12.2020, Zahl: xxx, wurde die Absonderung des Beschwerdeführers für den 30.11.2020 angeordnet. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass am 30.11.2020 die mündliche Absonderung des xxx erfolgt sei, zumal er positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sei.
Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 1, 5, 6 und 7 des Epidemiegesetzes 1950 sowie auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer festhält, dass der Bescheid hinsichtlich der Feststellung, dass die Absonderung nur für den 30.11.2020 angeordnet worden sei, angefochten werde.
Da für ihn als Selbstständigen der Verdienstentgang vom Zeitraum der angeordneten Absonderung berechnet werde, entstehe durch die unrichtige Feststellung der Behörde ein vermögensrechtlicher Nachteil. Der Bescheid greife daher in seine Rechte ein, als dass als Absonderungszeitraum der 30.11.2020 festgestellt werde, richtigerweise jedoch der Absonderungszeitraum vom 24.11.2020 bis 30.11.2020 festzustellen gewesen wäre. Wie aus dem Arztbrief ersichtlich, habe er am 24.11.2020, aufgrund typischer COVID-19-Symptome bei Frau xxx einen Antigentest durchführen lassen, welcher ein negatives Ergebnis ergeben habe. Aufgrund der Symptome sei von xxx zusätzlich die Durchführung eines PCR-Testes empfohlen worden, welcher auch unmittelbar darauf am 24.11.2020 durchgeführt worden sei. Auf Anordnung der Ärztin habe er sich bereits ab diesem Zeitpunkt in Heimquarantäne befunden. Am 26.11.2020 sei ihm von xxx telefonisch mitgeteilt worden, dass der PCR-Test ein positives Ergebnis erbracht habe. Auf die Notwendigkeit der Heimquarantäne, in welcher er sich bereits seit 24.11.2020 befunden habe, sei von xxx nochmals hingewiesen worden. xxx biete als einzige Ärztin im xxx COVID-19-Testungen an. Am 30.11.2020 sei er neuerlich telefonisch kontaktiert worden (erstmalig durch eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft) und sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass die Quarantäne mit 30.11.2020 beendet sei.
Warum in dem mit 01.12.2020 zugestellten Bescheid als Dauer der Quarantäne (Absonderung) nur der 30.11.2020 angeführt worden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner telefonischen Nachfrage sei der ihn betreffende Erhebungsbogen übermittelt worden. In diesem Erhebungsbogen sei festgehalten worden, dass als Frist der Quarantäne (Bescheidfrist?) der Zeitraum 20.11.2020 bis 30.11.2020 behördlich festgestellt worden sei. Dass die mündliche Absonderung am 30.11.2020 erfolgt sei stimme so nicht, da ihm am 30.11.2020 mitgeteilt worden sei, dass mit Ablauf dieses Tages die Quarantäne aufgehoben werde. Dies ergebe sich eindeutig daraus, dass im Bescheid als letzter Tag der Absonderung der 30.11.2020 festgehalten worden sei. Eine mündliche Verhängung einer Quarantäne, wie im Bescheid angeführt, am letzten Tag der Quarantänefrist sei auch sinnwidrig, da, würde man dieser Auslegung des Sachverhaltes folgen, er sich im Zeitraum zuvor nicht in Quarantäne befunden hätte, was bedingen würde, dass er sich vor dem 30.11.2020 – trotz positivem PCR-Test – frei bewegen hätte dürfen, was der Intention des Epidemiegesetzes diametral entgegenstehen würde. Aus dem übermittelten Erhebungsbogen der zuständigen Gesundheitsbehörde gehe weiters hervor, dass für ihn eine Quarantäne für den Zeitraum 20.11.2020 (Beginn der Symptome) bis 30.11.2020 behördlich festgelegt worden sei. Der ihm übermittelte Erhebungsbogen und der darin festgehaltene Zeitraum belege die von Seiten der Behörde getroffenen Maßnahmen. Der Beginn der von Seiten der Ärztin angeordneten Quarantäne mit 24.11.2020 werde durch den beigelegten Arztbrief sowie der Empfehlung zur Durchführung eines PCR-Testes belegt. Das Testergebnis des am 24.11.2020 durchgeführten PCR-Tests sei ihm nur telefonisch bekanntgegeben worden und sollte bei der Behörde aufliegen.
Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.12.2020 insoweit abzuändern, als dass als Absonderungszeitraum der 24.11.2020 (Zeitpunkt der Anordnung der Heimquarantäne) bis 30.11.2020 festgestellt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2020 aufgrund typischer COVID-19-Symptome einen Antigentest durchführen lassen, welcher ein negatives Ergebnis erbracht hat. Aufgrund der typischen Symptome wurde unmittelbar darauf ein PCR-Test durchgeführt, wobei dem Beschwerdeführer am 26.11.2020 mitgeteilt wurde, dass dieser PCR-Test ein positives Ergebnis erbracht hat. Die kontaktierte Ärztin empfiehl dem Beschwerdeführer die Einhaltung einer Heimquarantäne. Die mündliche Absonderung durch die Bezirkshauptmannschaft xxx wurde am 30.11.2020 ausgesprochen.
In der Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, wonach der Absonderungszeitraum der 24.11.2020 bis 30.11.2020 sei.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei im Wesentlichen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, sowie auf den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle der Anzeigepflicht.
Nach § 1 Abs. 2 EpiG 1950 kann der Bundesminister für Gesundheit, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wurde verordnet, dass Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen.
Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG 1950 werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Gemäß § 7 Abs. 1a EpiG 1950 können zur Verhütung der einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG 1950 ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 EpiG 1950 können Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes für die Dauer mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, aufgrund eines Verdachtes mit der Infektion SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
Nach § 46 Abs. 2 EpiG 1950 endet die Absonderung, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
Gemäß § 46 Abs. 3 EpiG 1950 ist der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
Im gegenständlichen Fall nunmehr wurde laut Erhebungsbogen der Behörde eine mündliche Absonderung am 30.11.2020 ausgesprochen und hierüber einen schriftlichen Bescheid erlassen, nämlich den nunmehr angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer begehrt weder die Überprüfung der Zulässigkeit der Absonderung, welche seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, noch die Aufhebung der gegenständlichen Maßnahme, sondern die Feststellung, dass als Absonderungszeitraum der 24.11.2020 (Zeitpunkt der Anordnung der Heimquarantäne) bis 30.11.2020, somit ein längerer Absonderungszeitraum als im angefochtenen Bescheid verfügt, festgestellt werde.
Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsbehörden grundsätzlich befugt sind, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 26.03.2015, 2011/07/0247). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 22.08.2012, 2008/17/0245). Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 26.04.2013, 2010/11/0089). Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller und zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und darf die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht entschieden werden können (VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047).
Der Beschwerdeführer verweist nunmehr darauf, dass er ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines längeren Absonderungszeitraumes habe, zumal sich dieser auf seinen Verdienstentgang als selbständiger Unternehmer auswirken würde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges voraussetzt, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert wurde (VwGH vom 23. April 2021, Ra 2020/09/0070).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäß § 62 Abs.1 AVG Bescheide sowohl mündlich wie auch schriftlich erlassen werden können. Gemäß § 46 Abs.1 EpiG 1950 können Bescheide gemäß § 7 oder § 17 auch telefonisch erlassen werden, dies mit der in § 46 Abs.3 EpiG normierten Einschränkung.
Eine Absonderung kann daher sowohl schriftlich wie auch mündlich durch die Behörde erfolgen, wobei der Absonderungsbescheid aber in beiden Fällen der rechtsgestaltenden Absonderung dient und nicht der nachträglichen Feststellung eines Absonderungszeitraumes. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Anspruch auf Verdienstentgang ist im Rahmen eines Leistungsbegehrens zu beantragen, im Zuge welchen Verfahrens auch im Sinne des § 32 Abs. 2 EpiG 1950 zu klären ist ob und für welchen Zeitraum eine behördliche Absonderung erfolgt ist und ob die Empfehlung der kontaktierten Ärztin eine Heimquarantäne einzuhalten als behördliche Absonderung zu sehen ist. Diesbezüglich ist jedoch auf die in § 49 Abs. 1 EpiG 1950 normierte Frist zur Beanspruchung der Vergütung des Verdienstentgangens hinzuweisen
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer hierauf ausdrücklich verzichtet hat.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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