LVwG K KLVwG-236/8/2021

KLVwG-236/8/2021Tribunal Administrativo Regional9 de jul. de 2021

Abrir fonte

Regest

Jagdrecht, Jagdgebietsfeststellung, Eigenjagdgebiet, Abrundung, kleinere Flächen, geordneter Jagdbetrieb

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-236/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.236.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, dieser vertreten durch xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.12.2020, Zahl: xxx, wegen Abweisung des Antrages auf Abrundung gemäß § 11 K-JG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.03.2020, Zahl: xxx, wurde das Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft „xxx“ vertreten durch Obmann xxx, im Gesamtausmaß von rund 690 ha für die Pachtperiode 2021 bis 2030 festgestellt.

Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass über allfällige Flächen gemäß § 10 und § 11 K-JG mit gesonderten Bescheiden abgesprochen werde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.11.2020, Zahl: xxx, wurden dem festgestellten Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft „xxx“ von Amts wegen Anschlussflächen gemäß § 10 K-JG im Gesamtausmaß von ca. 86 ha zugesprochen.

Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass über Flächen gemäß § 11 K-JG mit gesondertem Bescheid abgesprochen wird.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.12.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag der jagdausübungsberechtigten Agrargemeinschaft „xxx“ vom 31.07.2019, vertreten durch den Obmann xxx, auf Abrundung der Eigenjagd „xxx“, betreffend 376 Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken im Gesamtausmaß von 233,8630 ha laut Beilage ./A, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, abgewiesen.

Des Weiteren wurde einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2021 erhob die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, dieser vertreten durch xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.12.2020, Zahl: xxx.

Soweit von Belang wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Lageplan und Grundstücksverzeichnissen die Anerkennung der Eigenjagd NB xxx mit der Jagdgebietsnummer xxx sowie – wie in den vergangenen Jagdperioden – den Anschluss der im Lageplan dargestellten Flächen im Ausmaß von 320,1524 ha, beantragt habe. Die Gemeinde xxx habe mit Stellungnahme vom 12.02.2020 das Begehren der Beschwerdeführerin befürwortet und habe in der Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass ein in der Praxis jahrzehntelanges Jagdsystem, das sich bewährt habe und zur Zufriedenheit aller funktioniere, so belassen und weitergeführt werden sollte und dass die „Gemeindeanschlussgebiete an die Eigenjagdgebiete“ in bewährter Form aufrecht zu erhalten seien.

Am 27. April 2021 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin z.H. ihres Rechtsvertreters, die belangte Behörde, der jagdfachliche Sachverständige sowie die anhörungsberechtigte Gemeinde xxx eingeladen wurden.

II. Feststellungen:

Das Ausmaß des Eigenjagdgebietes der Agrargemeinschaft „xxx“ beträgt ca. 690 ha. Weitere 86 ha wurden dieser Fläche angeschlossen.

Die von der Agrargemeinschaft als Jagdausübungsberechtigte zusätzlich begehrten Flächen betragen 34 % der Fläche der Eigenjagd. Im Verhältnis zur Größe des Eigenjagdgebietes handelt es sich bei der begehrten Abrundungsfläche von ca. 235 ha jedenfalls um eine Fläche größeren Ausmaßes und ist diesbezüglich § 11 Abs. 2 K-JG anzuwenden. Die Agrargemeinschaft selbst hat keine Austauschflächen angeboten.

Der geordnete Jagdbetrieb für das Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft „xxx“ ist auch ohne die begehrten Abrundungsflächen im Ausmaß von ca. 235 ha möglich. Die begehrten Abrundungsflächen liegen um die Ortschaft xxx und sind durch einen öffentlichen Weg erreichbar. Die Flächen sind jagdlich nutzbar, das heißt, dass diese zumindest einer Schalenwildart Einstand und Äsung bieten. Die begehrten Abrundungsflächen sind arrondiert und können bejagt werden, sodass ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet ist. Diese Abrundungsflächen sind Teil des Gemeindejagdgebietes xxx.

Die begehrten Abrundungsflächen im Ausmaß von ca. 235 ha gefährden den geordneten Jagdbetrieb des Eigenjagdgebietes nicht. Der geordnete Jagdbetrieb ist für die Agrargemeinschaft „xxx“ gegeben, da das Jagdgebiet rechtskräftig festgestellt wurde und somit auch ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet ist.

Im Übrigen entspricht die begehrte Abrundungsfläche zwei Eigenjagdgebieten bei einer Mindestfläche für das Eigenjagdgebiet von 115 ha zusammenhängender, überwiegend jagdlich nutzbarer Flächen. Eigentümer der Abrundungsflächen sind Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Agrargemeinschaft selbst ist jedoch nicht Eigentümerin der begehrten Abrundungsflächen.

Der Umstand, dass nun für die begehrten Abrundungsflächen als Teil des Gemeindejagdgebietes für die Grundeigentümer ein geringerer Jagdpachtzins zu lukrieren sein wird, spielt für jagdrechtliche Belange keine Rolle.

Festgestellt wird überdies noch, das als „bisheriges Jagdgebiet“ nur das Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft anzusehen ist, jedoch nicht die bisher dem Eigenjagdgebiet angeschlossenen bzw. abgerundeten Flächen.

III. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen sind das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde als auch jenes des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes, hier insbesondere die Ergebnisse der im Gegenstand durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es war den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen zu folgen, wonach der geordnete Jagdbetrieb der Beschwerde führenden jagdausübungsberechtigten Agrargemeinschaft auch ohne die begehrten Abrundungsflächen gewährleistet ist.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 3 Kärntner Jagdgesetz – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich – unbeschadet § 51 Abs. 4a – nicht bejagt werden dürfen – dürfen ungeachtet der angewandten Methode – weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen – unbeschadet §§ 54 und 54a – auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet – ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe – vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.

§ 9 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz - K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

Feststellung der Jagdgebiete

(5) Nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,

a. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

b. daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.

§ 11 Abs. 1 und 2 Kärntner Jagdgesetz - K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

Abrundung der Jagdgebiete

(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden; soweit möglich, ist dem Flächentausch der Vorzug zu geben. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.

(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

V.Rechtliche Beurteilung:

Im Jagdgebietsfeststellungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten (vgl. VwGH 2011/03/0066 mwN). Bescheide gemäß §§ 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) ergehen auf der Grundlage zuvor rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete, setzen daher deren Feststellung voraus. Rechtskräftig festgestellten Jagdgebieten sind also – im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes – Grundflächen anzuschließen oder es sind für sie bzw. von ihnen Grundflächen abzurunden. Es sind daher zunächst die Eigenjagdgebiete gemäß § 9 Abs. 5 lit. a K-JG festzustellen. Dann ist mit den verbleibenden Grundstücken das Gemeindejagdgebiet gemäß § 9 Abs. 5 lit. b KJG bzw. allenfalls ein Sondergemeindejagdgebiet gemäß § 6 Abs. 3 K-JG festzustellen. Im Anschluss daran sind auf dieser Basis gegebenenfalls Anschlüsse gemäß § 10 KJG und Abrundungen gemäß § 11 K-JG vorzunehmen.

Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe eines Jagdgebietes möglichst wenig geändert werden und hat das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten zu bleiben. Für Flächen „größeren Ausmaßes“ - wie die verfahrensgegenständliche - kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes gemäß § 11 Abs. 2 K-JG lediglich ein Austausch von Flächen verfügt werden. Seitens der antragstellenden Agrargemeinschaft wurden jedoch keine Flächen zum Austausch angeboten.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 2002/03/0203) ist dann von einer Fläche „größeren Ausmaßes“ auszugehen, wenn es zu einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um mehr als 1/7 der ursprünglichen Grundfläche kommt. Im Gegenstand wäre 1/7 der Eigenfläche die Fläche von ca. 98 ha. Die eigenjagdberechtigte Agrargemeinschaft beantragte aber eine Abrundungsfläche im Ausmaß von ca. 235 ha, wo man nicht mehr von einem zulässigen Vergrößerungsausmaß sprechen kann.

Unabhängig davon ist jedoch, wie bereits der Amtssachverständige fundiert ausgeführt hat, der geordnete Jagdbetrieb jedenfalls mit der festgestellten Eigenjagd im Ausmaß von ca. 690 ha gewährleistet. Die von der Antragstellerin als notwendige Austrittsflächen ins Treffen geführten Abrundungsflächen sind für einen geordneten Jagdbetrieb nicht unbedingt notwendig. Der Amtssachverständige stellte fest, dass der geordnete Jagdbetreib im Eigenjagdgebiet aus fachlicher Sicht durchführbar ist.

Wie die belangte Behörde umfassend begründet hat, kam im Gegenstand eine Abrundung gemäß § 11 Abs. 1 K-JG bereits aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht in Betracht, da der Gesetzgeber diesbezüglich nur kleinere Flächen gemeint hat. Die belangte Behörde hat zutreffender Weise ausgeführt, dass eine Abrundung gemäß § 11 Abs. 2 K-JG ohne Flächentausch nicht geboten ist. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe eines Jagdgebietes möglichst wenig geändert werden und hat das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes (hier Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft) nach Möglichkeit erhalten zu bleiben. Mit der Gesetzesnovelle 2018 wurde klargestellt, dass, soweit möglich, dem Flächentausch der Vorzug zu geben ist.

Schließlich hat die belangte Behörde auch zutreffend festgestellt, dass die Bedachtnahme auf einen „geordneten Jagdbetrieb“ nicht bedeutet, dass stets die optimalen jagdlichen Grenzen anzustreben sind. Daher wird diesbezüglich dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass mit den Abrundungsflächen die Jagdgrenzen aus natürlichen Grenzen bestehen würden, keine Bedeutung hinsichtlich des „geordneten Jagdbetriebes“ beigemessen.

Jedenfalls ist ein geordneter Jagdbetrieb gemäß § 3 Abs. 2 K-JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes. Diese wird im Gegenstand auch durch die gegebene Erschließung der Eigenjagd gewährleistet.

Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise bei der Feststellung von Jagdgebieten hinsichtlich der Reihenfolge eingehalten und hat zunächst das Eigenjagdgebiet festgestellt, dann das Gemeindejagdgebiet und schließlich den Anschluss im Ausmaß von 86 ha gemäß § 10 K-JG genehmigt.

Die begehrte Abrundung hingegen wurde aus den im Bescheid der belangten Behörde angeführten und als plausibel zu wertenden Gründen versagt. Auch wenn die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Obmann, diesbezüglich einwendet, dass im Kommentar zum Kärntner Jagdgesetz die Entscheidung über einen Anschluss von Grundstücken und über die Abrundung des Jagdgebietes jedenfalls vor der Feststellung der Gemeindejagdgebiete zu erfolgen habe, ist diese Auslegung des § 9 Abs. 5 K-JG spätestens seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2013, Zl. 2011/03/0066, obsolet.

Daher ist die von der belangten Behörde im vorliegenden Jagdgebietsfeststellungsverfahren getroffene Vorgangsweise nicht zu beanstanden.

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird sohin festgestellt, dass sämtliche beschwerdegegenständlichen Einwendungen gegen die Versagung der beantragten Abrundung durch die belangte Behörde eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiv öffentlichen Rechten nicht aufzuzeigen vermochten und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.