LVwG K KLVwG-S3-661-662/8/2021

KLVwG-S3-661-662/8/2021Tribunal Administrativo Regional5 de jul. de 2021

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Regest

Grundverkehrsrecht, Übergabsvertrag, genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft, Heraustrennung, Ausgedinge, Enklavenbildung, Grundstückszersplitterung, flächenwidmungswidrige Verwendung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S3-661-662/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S3.661.662.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, xxx, xxx, und des 2.) xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch Notar xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 2.3.2021, Zahl: xxx, wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Übergabsvertrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Mit dem Antrag vom 4.11.2020 ersuchte xxx (Erstbeschwerdeführer) als Sohn des xxx (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch Notar xxx, den Übergabsvertrag, Notariatsakt vom 28.9.2020, mit der Negativklausel nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 zu versehen.

Ebenso wurde mit der Eingabe vom 4.11.2020 der Antrag gestellt, den Übergabsvertrag vom 28.9.2020 nach den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 zu genehmigen.

Dem Übergabsvertrag vom 28.9.2020 ist zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer seinem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, im unverbürgten Katasterausmaß von 17,7241 ha mit dem Haus und der Hofstelle xxx, xxx (Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes), mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, sowie samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, allen Rechten und Befugnissen, womit der Übergeber sie besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war, wie sie liegt und steht, insbesondere samt allem lebenden und toten Inventar, naturgemäß mit Ausnahme aller persönlichen Sachen der Übergeberfamilie, übergibt. Mitübergeben und mitübernommen würden daher auch sämtliche Betriebsprämienansprüche, Beteiligungen an Genossenschaften sowie sonstigen Gemeinschaften, insbesondere die Beteiligung an der Maschinengemeinschaft xxx, sowie sämtliche land- und forstwirtschaftliche Geräte, Werkzeuge und Vieh, insbesondere daher auch der Traktor xxx. Einvernehmlich werde festgehalten, dass ein Betriebskonto nicht Gegenstand dieser Übergabe sei. In Punkt Viertens des Übergabsvertrages wurden die Gegenleistungen für die Übergabe vereinbart und wurde diesen vorausgeschickt, dass die Übergeberfamilie eigenständig wohnversorgt sei und somit eine diesbezügliche Absicherung auf der Vertragsliegenschaft nicht gefordert bzw. notwendig sei. Der Punkt Viertens (Gegenleistungen) enthält folgende Regelungen:

„...

Viertens: Als Gegenleistung für diese Übergabe wird vereinbart: -------------------------

Den Gegenleistungen vorausgeschickt wird, dass die Übergeberfamilie eigenständig wohnversorgt ist und somit eine diesbezügliche Absicherung auf der Vertragsliegenschaft nicht gefordert beziehungsweise notwendig ist. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

A) Die Ehegatten Herr xxx sowie Frau xxx bewohnen gemeinsam das Objekt xxx. Dieses Objekt befindet sich auf der Liegenschaft Einlagezahl xxx Grundbuch xxx mit dem Grundstück xxx Grundbuch xxx, welche Liegenschaft sich im Alleineigentum des xxx befindet. Dieses Objekt wird vom Vertragsobjekt aus über eine zentrale Hackschnitzelanlage mit Wärme versorgt. Die entsprechenden Leitungsführungen sind errichtet. Zur grundbücherlichen Absicherung des Wärmebezugs- und Leitungsrechtes wird die nachstehende Dienstbarkeit eingeräumt. ---------------------

Der Übernehmer, Herr xxx, räumt somit für sich und seine Nachfolger im Eigentum der Liegenschaft Einlagezahl xxx Grundbuch xxx, dem Übergeber, Herrn xxx, und dessen Nachfolgern im Eigentum des Grundstücks xxx Grundbuch xxx für immerwährende Zeiten das Recht als Dienstbarkeit ein, welche vertragsmäßig hiemit angenommen wird, die von der am Grundstück xxx Grundbuch xxx befindlichen Heizungsanlage erzeugte Wärme immerwährend zu beziehen und durch die bestehende unterirdische Leitung über die Grundstücke xxx und xxx je Grundbuch xxx zum berechtigten Grundstück xxx Grundbuch xxx zu leiten und diese Leitung immerwährend zu halten und zu erhalten. --------------------------------

Der Leitungsverlauf ist den Beteiligten somit bekannt und in der diesem Vertrag als wesentlicher Bestandteil eingehefteten Lageskizze schematisch dargestellt. ------------

Die Kosten der künftigen Erhaltung der Leitungsanlage sind alleinig vom Dienstbarkeitsberechtigten zu tragen. Allfällige Erhaltungsmaßnahmen haben unter möglichster Schonung der dienenden Grundfläche zu erfolgen, sind so rasch als möglich durchzuführen und ist der Arbeitsbeginn zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vorher, anzukündigen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Flurzustand durch den Dienstbarkeitsberechtigten auf dessen Kosten wiederherzustellen. --------------------------------------------------------------------------------------

Hinsichtlich der Heizungsanlage sind vom Berechtigten keine Instandhaltungskosten zu tragen. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Hinsichtlich obiger Dienstbarkeit für das Grundstück xxx Grundbuch xxx wird in diesem Zusammenhang noch festgehalten, dass der Bezug der Wärme für den Übergeber sowie für seine Ehegattin, den Ehegatten Herr xxx und Frau xxx, auf deren Lebenszeit vollkommen kostenfrei ist; vorausgesetzt, dass zumindest einer der beiden das Objekt selbst bewohnt. Der Übernehmer hat den Berechtigten somit ganzjährig die erforderliche Wärme auf eigene Kosten im Objekt xxx bereitzustellen. --------------------

Ein Nachfolger im Eigentum des Objektes xxx hat daher mit dem Übernehmer, Herrn xxx, eine eigene Regelung hinsichtlich der Abgeltung der Wärmelieferung zu treffen und somit einen ortsüblichen Betrag für die Wärmelieferung zu leisten. Jedenfalls besteht für einen Nachfolger keine Kostenfreiheit mehr. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

B)Im Fall der Krankheit oder Gebrechlichkeit seiner Eltern, den Ehegatten Herrn xxx und Frau xxx, verpflichtet sich der Übernehmer, Herr xxx, für diese die entsprechende Pflege, die Verpflegung (zum Beispiel Essen auf Rädern), die ärztliche Versorgung sowie die Medikamentenbeschaffung, die Reinigung ihres Auszugsbereiches und der Wäsche sowie die zumutbare Mobilitätshilfe, im Haus xxx zu organisieren beziehungsweise bereit zu stellen, wobei die Kosten für solche Maßnahmen selbst von den Berechtigten zu tragen sind. ---------------------------------------------------------------

Den Übernehmer trifft somit lediglich die Organisationspflicht und die unter Berücksichtigung seiner Berufstätigkeit mögliche Mithilfe, jedoch keinerlei finanzieller Beitrag. ------------------------------------------------------------------------------------------------------

C)Der Übergeber, Herr xxx, behält sich ein Holzbezugs- beziehungsweise Schlägerungsrecht aus dem übergebenen Waldbesitz über 100 (einhundert) Vorratsfestmeter Holz am Stamm, nach Auszeigung des Übernehmers, bei mindestens achtzig Prozent Blochholzanteil (A. B. C) zurück. wobei die Schlägerungs- und Bringungskosten vom Bezugsberechtigten, allfällige Wiederaufforstungskosten jedoch vom Besitzer zu tragen sind. Der Berechtigte kann das vorstehende Recht jederzeit, auch in beliebig großen Teilmengen, jedoch stets im Einvernehmen mit dem Besitzer oder nach forstbehördlicher Auszeigung beanspruchen. Es ist dabei auf die Hiebreife nach forsttechnischen Grundsätzen zu achten und sind insbesondere die forstrechtlichen Bestimmungen genau einzuhalten. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Allenfalls zur Vorschreibung gelangende Steuern hat jeder Steuerschuldner selbst zu tragen. -------------------------------------------------------------------------------------------------------

Insoweit der Übergeber dieses Bezugsrecht zu seinen Lebzeiten nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt hat, geht es auf seine überlebende Ehegattin xxx über. -----------------------------------------------------------------------------------------------

Ein nach Ableben beider Eltern allenfalls noch nicht in Anspruch genommenes Bezugsrecht verfällt zugunsten des Besitzers und wird auf einen Widerruf dieser Verfallsbestimmung ausdrücklich verzichtet. Verfallsbestimmung und Widerrufsverzicht werden vertragsmäßig erklärt und angenommen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

D) Der Übergeber, Herr xxx, ist weiters berechtigt, den am Hof befindlichen Traktor (derzeit xxx) sowie generell die land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte nach Absprache mit dem Übernehmer mitzubenützen. Der Übernehmer genießt jedoch den Vorrang für die Ausübung seiner Tätigkeiten. Allfällige Betriebsmittel sowie Instandhaltungskosten hat der Übernehmer alleinig zu tragen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

E)Weiters wird vom Übernehmer, Herrn xxx, das in C laufende Nummer drei haftende Wohnungsgebrauchsrecht seiner Großmutter xxx zur weitern Duldung übernommen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

F)Schließlich verpflichtet sich der Übernehmer, Herr xxx, im Ablebensfalle seiner Eltern, xxx sowie xxx, die Kosten für ein ortsübliches und standesgemäßes Begräbnis, die Errichtung und Betreuung einer Grabstätte und die laufenden Grabgebühren zu tragen, dies jedoch nur insoweit, als diese Kosten nicht aus dem Nachlass der Berechtigten abgedeckt werden können. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Obige Rechtseinräumungen werden vertragsmäßig eingeräumt und hiemit angenommen. ---------------------------------------------------------------------------------------------

Obige Leitungsdienstbarkeit ist grundbücherlieh sicherzustellen, während für die übrigen Rechte keine grundbücherliche Sicherstellung vereinbart wird. -------------------

Weitere Gegenleistungen für diese Übergabe oder Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich des Vertragsobjektes werden nicht vereinbart. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

KAGIS Basiskarte xxx

Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 12.11.2020 einen land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen um Überprüfung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes anhand grundverkehrsbehördlicher Vorgaben.

In der Sitzung der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (belangte Behörde) vom 15.12.2020 wurde beschlossen, der Übertragung des Eigentums nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 im gegenständlichen Fall nicht zuzustimmen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2020 wurde dieses Ergebnis sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch dem Zweitbeschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 4.1.2021 führten die Beschwerdeführer aus, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Übergabsvertrag samt eingeschränkten Verzichtsverträgen vom 28.9.2020 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit dem Haus und der Hofstelle, xxx, Einlagezahl xxx, Grundbuch xxx, an seinen Sohn, den Erstbeschwerdeführer, übergeben habe. Dieser land- und forstwirtschaftliche Betrieb weise ein Wohnhaus sowie ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf. Die Hofstelle sei durch das öffentliche Gut erschlossen. Die Liegenschaft sei selbständig nutz- und bewirtschaftbar. Nicht übergeben worden sei eine weitere Liegenschaft des Zweitbeschwerdeführers, nämlich die Einlagezahl xxx, Grundbuch xxx. Auf dieser Liegenschaft befinde sich das Objekt xxx. Diese Liegenschaft sei ebenfalls durch das öffentliche Gut erschlossen und grenze an dieses im Osten und Süden an (Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx). Die Liegenschaft sei somit überwiegend vom öffentlichen Gut umschlossen. Eine Enklavenbildung sei daher nicht ersichtlich, da die Bewirtschaftung des übrigen Betriebes unproblematisch und uneingeschränkt erfolgen könnte. Die Liegenschaft EZ xxx sowie die Vertragsliegenschaft EZ xxx, beide KG xxx, würden grundbuchstechnisch und auch sonst zwei separate wirtschaftliche Einheiten bilden und habe der Übergeber diese Liegenschaft auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, nämlich xxx und xxx. Die Übergabe widerspreche jedenfalls nicht der Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe. Diese Übergabe habe nämlich genau den Zweck der weiteren Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Strukturen, da der Übernehmer bereits auf der Liegenschaft wohne und diese auch baulich adaptiert habe. Die getrennte Übergabe ermögliche den Beteiligten die Sicherung der jeweiligen Bedürfnisse, ohne den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dadurch zu gefährden. Der Übergeber sei mit 54 Jahren noch relativ jung und diene diese Übergabe aber genau dazu, dass der Übernehmer sich schon eine Existenz schaffen könne, ohne dass der Übergeber bereits sein gesamtes Liegenschaftsvermögen übertrage. Weiters sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der nunmehrige Übernehmer auch künftighin den übrigen Liegenschaftsbesitz erwerbe.

In der Sitzung der belangten Behörde vom 2.3.2021 wurde beschlossen, dass laut beiliegendem Bescheidentwurf der beantragten Übertragung des Eigentums nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 nicht zugestimmt werde.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 2.3.2021, Zahl: xxx, wurde dem zwischen dem Zweitbeschwerdeführer als Übergeber einerseits und dem Erstbeschwerdeführer als Übernehmer andererseits am 28.9.2020 über die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, im Ausmaß von 177.241 m2, mit Ausnahme der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx, abgeschlossenen Übergabsvertrag gemäß § 10 Abs. 2 lit. g und j des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 die Genehmigung versagt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht dem Kärntner Grundverkehrsgesetz entspreche. Ziel dieses Gesetzes sei die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden sowie die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes. Aus dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, dass die EZ xxx, KG xxx, Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes und als „Grünland – Hofstelle“ gewidmet sei. Durch den Verbleib im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers sei die Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dieser Flächen nicht mehr gegeben. Grundstücke mit dieser Widmung dürften nur im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden. Dies sei in diesem Fall nicht möglich und sei somit zukünftig von einer widmungswidrigen Verwendung auszugehen. Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, grenze, bis auf das öffentliche Gut EZ xxx, KG xxx, direkt an die vertragsgegenständliche Liegenschaft an. Die Hofstelle stelle die Verwaltungszentrale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar, weshalb das Herauslösen (auch Teile davon) nicht mit den Zielsetzungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes einhergehe. Für eine Enklave sei nicht entscheidungswesentlich, ob eine Verkehrsaufschließung zu einem Grundstück bestehe. Aus diesem Grund ändere die Möglichkeit der Zu- und Abfahrt zum Wohnhaus nichts an der Enklavenbildung, der einen Versagungsgrund nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 darstelle. Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen werde abgeleitet, dass aus Sicht der Grundverkehrskommission von einer land- oder forstwirtschaftlich nachteiligen Agrarstruktur (Enklave) und einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung im Sinne der Versagungsbestimmungen des § 10 Abs. 2 lit. g und j KGVG 2002 auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.3.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.3.2021, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Inhaltlich führten sie darin Folgendes aus:

„...

BESCHWERDEGRÜNDE

Der Bescheid wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. Rechtswidrikeit angefochten und dies wie folgt begründet:

1. Herr xxx ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 10.07.1997 Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl xxx Grundbuch xxx mit dem Haus xxx. Diese Liegenschaft weist ein Ausmaß von 1.639 m2 auf. Diese Liegenschaft hat Herr xxx daher schon vor Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als eigene wirtschaftliche Einheit besessen und hierauf zu der schon bestehenden Hofstelle ein Haus errichtet.

2. Herr xxx ist weiters aufgrund der Übergabsvertrages und der Urkunde vom 20.03.2008 Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl xxx Grundbuch xxx, vulgo xxx auch xxx, mit dem Haus- und der HofsteIle xxx. Diese Liegenschaft weist ein Ausmaß von 17,7241 ha auf.

3. Obiger Liegenschaftsbesitz wurde von Herrn xxx daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben; der Besitz erst nach knapp 9 Jahren in einer Hand vereinigt.

4. Herr xxx hat mit Übergabsvertrag samt eingeschränkten Verzichtsverträgen vom 28.09.2020 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit dem Haus und der Hofstelle xxx, Einlagezahl xxx Grundbuch xxx, an seinen Sohn xxx, übergeben.

Dieser land- und forstwirtschaftliche Betrieb weist ein Wohnhaus sowie ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf. Die Hofstelle ist durch das Öffentliche Gut erschlossen. Diese Liegenschaft ist uneingeschränkt selbständig nutz- und bewirtschaftbar.

5. Nicht übergeben wurde die Einlagezahl xxx Grundbuch xxx. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das Objekt xxx. Dieses Objekt ist als Einfamilienhaus konzipiert und ist nicht von der übrigen kompletten Hofstelle xxx abhängig; wie dies auch in der Vergangenheit war.

Es handelt sich bei diesem Objekt nicht wie die Behörde feststellt, um ein landwirtschaftliches Gebäude, sondern bildet ein separates Haus und eine separate Wirtschaftseinheit. Dieses Haus dient nicht dem Hofstellenverband und somit nicht der notwendigen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Das Objekt ist vollständig durch das Öffentliche Wegenetz aufgeschlossen und hindert die übrige Bewirtschaftung der hofzugehörigen Flächen nicht.

6. Beide Liegenschaften sind somit nicht voneinander abhängig und separat nutzbar. Die Haus- und Hofstelle xxx hat ausreichend Baulichkeiten für die bäuerliche Wohnversorgung und auch für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, weshalb das Objekt xxx schon bisher wohnlich anderweitig genutzt wird. Die Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt ausschließlich von der Hofstelle xxx aus. Von einer Enklavenbildung kann daher nicht gesprochen werden.

7. Die Übergabe widerspricht somit jedenfalls nicht der Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe (vgl. § 10 Abs. 2 K-GVG). Diese Übergabe hat nämlich genau den Zweck der weiteren Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Strukturen, da der Übernehmer bereits auf der Liegenschaft wohnt und diese auch baulich adaptiert hat.

8. Unrichtig ist die Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung, dass mit der vom Übergeber zurückbehaltenen Liegenschaft eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung des Objektes einhergehen würde. Dies ist eine reine Unterstellung der Behörde gegenüber den Beschwerdeführern.

9. Durch den gegenständlichen Übergabsvertrag wird der bestehende Betrieb nicht geschmälert bzw. beschränkt, sondern durch die bewusste Fortführung gestärkt, während das Auszugshaus xxx für sich wohl keine leistungsfähige Landwirtschaft darstellt. Es kann doch nicht sein, dass ein Übergeber nichts mehr besitzen darf, ohne dass ihm spekulative Zwecke unterstellt werden.

10. Die im Ermittlungsverfahren beauftragte Landwirtschaftliche Stellungnahme (durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen der xxx) vom 11.12.2021, Zahl: xxx, bejaht und verneint diverse Fragestellungen. Unrichtig ist jedoch angeführt, dass eine widmungswidrige Verwendung (iSd Gemeindeplanungsgesetzes) des Vertragsgegenstandes bewiesen werden kann. Der Vertragsgegenstand wird wie bisher und weiterhin zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verwendet und kann von einer widmungswidrigen Verwendung der Einlagezahl xxx Grundbuch xxx als „Vertragsgegenstand“ nicht gesprochen werden.

11. Aufgrund obiger Ausführungen ist das gegenständliche Rechtsgeschäft somit im Sinne des K-GVG 2002 zu genehmigen.

Zusammenfassend wird nochmals festgehalten:

Das K-GVG sieht insbesondere die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden sowie die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten vor (vgl. § 1 K-GVG 2002).

Die Grundverkehrskommission hat ein Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht (vgl. § 10 Abs 1 K-GVG 2002). Dies trifft im gegenständlichen Fall jedenfalls zu.

Unrichtig geht die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass von einer bestehenden Hofstelle etwas „herausgelöst“ wird und dadurch eine nachteilige Agrarstruktur geschaffen wird und eine dem Flächenwidumgsplan widersprechende Verwendung entsteht bzw. von einer solchen „auszugehen ist“. Eine abschließende Beurteilung ist nicht möglich und kann auch von der Behörde nicht unterstellt werden.

Durch diese Übergabe wird eine wirtschaftliche Einheit als solche übertragen. Das Grundverkehrsgesetz selbst spricht von einer wirtschaftlichen Einheit, „wenn neben den infrastrukturellen Einrichtungen (mithin den in Betracht kommenden Gebäuden, Maschinen und Geräten etc.) alle in einem wirtschaftlichen und organisatorischen (bzw. räumlichen) Zusammenhang mit diesem Betrieb stehenden Grundstücke davon erfasst sind.“ Im gegenständlichen Fall ist dies vollkommen zutreffend.

Die Stellungnahme des Parteienvertreters blieb weitgehend unberücksichtigt.

Daher wird aufgrund obiger Ausführungen gestellt der

A N T R A G

das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antragsbegehren auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages samt eingeschränkten Verzichtsverträgen vom 28.09.2020 vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu, dem angefochtenen Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Behörde die neuerliche Entscheidung auftragen.“

Mit Schreiben vom 7.4.2021, eingelangt am 14.4.2021, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Schreiben vom 14.5.2021 die Stadtgemeinde xxx ersucht, den Bauakt betreffend das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehende Gebäude vorzulegen und außerdem mitzuteilen, welche baubehördlich bewilligten Gebäude auf den im gegenständlichen Bereich als „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ gewidmeten Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, derzeit vorhanden sind.

Die Stadtgemeinde xxx hat mit Schreiben vom 18.5.2021 die angeforderten Unterlagen samt einem Übersichtsplan, in welchem die erteilten Baubewilligungen vermerkt sind, vorgelegt.

Am 5.7.2021 wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die beiden Beschwerdeführer und die Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. Den Verfahrensparteien wurden in der Verhandlung die im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer führten über Befragen aus, dass auf dem Teil der Hofstelle, welcher südlich der Gemeindestraße situiert sei, zurzeit vier Personen leben würden. Es handle sich dabei um den Erstbeschwerdeführer xxx und seine Lebensgefährtin sowie das gemeinsame Kind und die Großmutter. Alle vier Personen würden im alten bäuerlichen Wohnhaus leben. Das Wirtschaftsgebäude bzw. das Wohngebäude, in Bezug auf welches seitens der Baubehörde mit Bescheid vom 20.05.2019 die Baubewilligung für den Umbau des Stallgebäudes und die Verwendungsänderung in Wohngebäude erteilt worden sei, sei kurz vor der Fertigstellung. Sie stünden sozusagen kurz vor der Übersiedlung. Bei dem auf dem Grundstück Nr. xxx bestehenden Gebäude handle es sich um ein Bauwerk, welches bereits im Jahr 1863 errichtet wurde. Es besteht aus einem Keller und im OG aus einer Mühle. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er gemeinsam mit meiner Ehegattin in dem auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, situierten Auszugshaus wohne. Um zu seinem auf den Grundstücken xxx, KG xxx befindlichen Auszugshaus zu gelangen, müsse er die Liegenschaft EZ xxx, welche Gegenstand des Übergangsvertrages sei, nicht queren, er komme zu dem soeben erwähnten Grundstück direkt über die Gemeindestraße. Er habe das Grundstück Nr. xxx im Jahr 1997 von seinem Vater mittels eines Schenkungsvertrages erhalten. 11 Jahre später sei ihm durch seinen Vater der landwirtschaftliche Betrieb übergeben worden. Die Intention für den Schenkungsvertrag sei gewesen, dass in dem südlich der Gemeindestraße befindlichen bäuerlichen Wohnhaus nicht genug Platz für alle dort wohnenden Personen gewesen sei und er gemeinsam mit seiner Ehegattin auf dem Grundstück Nr. xxx ein Wohngebäude errichten könne. Das Grundstück Nr. xxx werde nicht landwirtschaftlich genutzt, z.B. zum Weiden von Tieren, es handle sich bei der rund um das bestehende Haus vorhandenen Fläche um eine Rasenfläche, wie sie bei Einfamilienhäusern üblich sei. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab über Befragen an, dass die durch den Hofverband führende Gemeindestraße eine eigene EZ habe, es handle sich dabei um öffentliches Gut der Gemeinde. Bei diesen Grundstücken handle es sich um die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Sowohl der Erstbeschwerdeführer xxx als auch der Zweitbeschwerdeführer sein Vater xxx, sind als Landwirte tätig.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Übergabsvertrag vom 28.9.2020 übergibt der Vater, Zweitbeschwerdeführer xxx, an seinen Sohn, Erstbeschwerdeführer xxx, den größten Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, im Ausmaß von 177.241 m²).

Von diesem Übergabsvertrag ist jedoch die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 1.609 m², mit dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Wohnhaus (Auszugshaus), ausgenommen.

Die gewidmete Hofstelle des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird durch eine Gemeindestraße in einen nördlichen und einen südlichen Teil getrennt und ist auf den Liegenschaften EZ xxx und EZ xxx, beide KG xxx, gelegen.

Folgende Grundstücke sind laut Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx (zumindest teilweise) als „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ gewidmet: Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle EZ xxx, KG xxx, und das Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx sind nördlich der Gemeindestraße gelegen, die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx hingegen südlich der Gemeindestraße.

Auf dem südlichen Teil der Hofstelle, welcher Bestandteil des Übergabsvertrages ist, befinden sich ein altes bäuerliches Wohnhaus und ein kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit angebauter Garage/Werkstätte (xxx). Diese Gebäude sind auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle EZ xxx, KG xxx, gelegen.

Das alte bäuerliche Wohnhaus wird vom Erstbeschwerdeführer (Übernehmer), seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und seiner Großmutter bewohnt. Das kombinierte Wohn- und Wirtschaftsgebäude wird derzeit umgebaut und steht das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.5.2019 baubehördlich bewilligte Bauvorhaben „Umbau des bestehenden Stallgebäudes sowie Verwendungsänderung in Wohnräume“ auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx (alle Liegenschaft EZ xxx), kurz vor der Fertigstellung und wird dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie künftig als Wohnsitz dienen.

Auf dem nördlich der Gemeindestraße liegenden Teil der Hofstelle befindet sich ein im Jahr 1863 errichtetes landwirtschaftliches Nebengebäude, welches auf dem Grundstück Nr. xxx gelegen und als Teil der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, vom Übergabsvertrag mitumfasst ist. In diesem Gebäude befinden sich ein Keller und eine Mühle.

Weiters ist nördlich der Gemeindestraße das vom Übergabsvertrag ausgenommene Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaft EZ xxx, situiert, welches ebenfalls als „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ gewidmet ist und auf welchem sich das Wohnhaus des Zweitbeschwerdeführers (Übergeber) befindet. Die Baubewilligung für dieses „landwirtschaftliche Wohnhaus“ mit der Adresse xxx wurde dem Zweitbeschwerdeführer und seiner Ehegattin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 9.9.1997 erteilt. Das landwirtschaftliche Wohnhaus wird durch die auf dem Grundstück xxx, KG xxx, situierte Hackschnitzelanlage beheizt. Der Baubewilligung ging eine Überprüfung des beantragten Gebäudes durch einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen voraus. Dabei galt es aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft zu beurteilen, ob das beantragte Projekt für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und spezifisch ist. Dem landwirtschaftlichen Gutachten vom 18.3.1997 ist zu entnehmen, dass das landwirtschaftliche Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches als Grünland – Landwirtschaft gewidmet sei, im Hofverband errichtet werden soll und als Auszugshaus gedacht sei. Der Betrieb habe eine Größe von 17 ha, davon 8 ha Wald und 9 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Derzeit würden 20 Stück Vieh gehalten, davon 5 Mutterkühe und 2 Milchkühe, zusätzlich noch 4 Schweine und 20 Legehennen. Hofstelle mit Stall-Wirtschaftsgebäude sowie Gerätehütte, Holzhütte und die erforderlichen Maschinen und Geräte seien vorhanden. Derzeit würden im Wohnhaus 10 Personen leben. Das Ausgedinge sei eine historisch gewachsene Form der spezifischen Altersversorgung innerhalb des Bauernstandes. Das Ausgedinge sei die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhaltes des früheren Eigentümers. Flächen, auf denen ein Auszugshaus errichtet werde, würden Flächen darstellen, die familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen, weshalb ein Ausgedingehaus grundsätzlich für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei. Es gehöre daher zum Wesen des Ausgedingehauses, dass es Bestandteil der mit der Reallast des Ausgedinges belasteten Liegenschaft sei. Das alte Wohnhaus sei ca. 200 Jahre alt, teilweise im Obergeschoss und Dachgeschoss durch die einfache Bauweise nicht ausbaufähig, weiters wäre es teilweise auch unwirtschaftlich. Es könne daher festgestellt werden, dass die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses zur Bewirtschaftung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes als spezifisch und erforderlich angesehen werden könne.

Da der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Zweitbeschwerdeführers nicht als Ganzes an seinen Sohn, den Erstbeschwerdeführer, übergeben werden soll, kann § 8 Abs. 2 lit. f K-GVG nicht angewendet werden.

Das vom Übergabsvertrag vom 28.9.2020 nicht betroffene Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaft EZ xxx, auf welchem sich das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 9.9.1997 baubehördlich bewilligte landwirtschaftliche Wohnhaus (Auszugshaus) des Zweitbeschwerdeführers befindet, ist für sich genommen zu klein, um als eigenständiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gesehen zu werden. Bei einer „Heraustrennung“ aus dem gesamten landwirtschaftlichen Betrieb entsteht eine 1.609 m2 große „Enklave“ mit einer ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke nutzbaren Flächenwidmung.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt, die durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Beweismittel (Bauakte und Auskunft der Stadtgemeinde xxx, KAGIS-Abfrage), die durchgeführte mündliche Verhandlung sowie den Ausführungen der Beschwerdeführer selbst.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind

a) die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden;

b) die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;

c) die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.

§ 2 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an

a) land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude,

b) allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben.

§ 3 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind

a) Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 5 Abs 2 lit c Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995), bestimmt sind, sofern diese

1. zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder

2. land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind oder

3. land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind;

b) Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet (§ 3 Abs 4 K-GplG 1995) gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden;

c) nicht unter lit a oder b fallende Grundstücke, die zusammen mit Grundstücken nach lit a oder b Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sind und den Voraussetzungen nach lit a Z 1, 2 oder 3 entsprechen.

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls:

a) Baugrundstücke, und zwar

1. alle bebauten oder in einem Flächenwidmungsplan als zur Bebauung bestimmten Grundstücke, sofern nicht ein Fall nach Abs 1 lit b vorliegt, und

2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebauten Grundstücke außerhalb des in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs 1) handelt;

b) Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.

§ 8 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, Ausnahmen

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben:

a) die Übertragung des Eigentums,

b) die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB),

c) die Bestandnahme oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung,

d) die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft

a) sich auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3 Abs. 1) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde oder ausschließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte, Feld-, Wald- oder Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte (§ 477 ABGB) oder Gebäudedienstbarkeiten (§§ 475 f. ABGB) betrifft;

b) auf Grund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes abgeschlossen wurde;

c) die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes, die Verpachtung oder sonstige Überlassung der Nutzung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, sofern sich darauf kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befindet und hiedurch die insgesamt verpachtete oder überlassene Fläche das Ausmaß von 2 ha nicht übersteigt;

d) zwischen Ehegatten abgeschlossen wurde und entweder

1. die Begründung oder Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder des Miteigentums zwischen Ehegatten,

2. die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes oder

3. die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzem

zum Gegenstand hat;

e) zwischen eingetragenen Partnern abgeschlossen wurde und entweder

1. die Begründung oder Auflösung einer Gütergemeinschaft nach § 1217 ABGB oder des Miteigentums zwischen eingetragenen Partnern,

2. die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes oder

3. die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzem

zum Gegenstand hat;

f) zwischen Verwandten in gerader Linie sowie mit Wahlkindern, Geschwistern, Nichten und Neffen abgeschlossen wurde, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte oder eingetragene Partner einer solchen Person gemeinsam mit dieser erwirbt, und die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes zum Gegenstand hat;

g) durch Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB oder zur Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrecht bleibender Miteigentümerschaft abgeschlossen wurde;

h) im Zusammenhang mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag zur Begründung von Ausgedingsleistungen abgeschlossen wurde und es sich um die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (Abs. 1 lit. b) oder die sonstige Überlassung der Nutzung (Abs. 1 lit. c) handelt;

i) im Zuge eines Enteignungsverfahrens abgeschlossen wurde;

j) sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind.

(3) Eine Genehmigung ist weiters nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft die Vergrößerung eines bereits im Eigentum des Erwerbers stehenden Grundstückes nach § 3 zum Gegenstand hat, sofern

a) der Grundstückskauf nur zu Zwecken der Arrondierung oder zur Schaffung von Zufahrten, Parkplätzen u. ä. erfolgen soll und

b) das Ausmaß des nach diesem Absatz genehmigungsfreien Grunderwerbes innerhalb von zehn Jahren 500 m2 nicht übersteigt.

§ 9 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Antrag

(1) Der Rechtserwerber hat die Genehmigung innerhalb der in Abs 2 angeführten Frist schriftlich unter Anschluss der das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen zu beantragen, sofern dies nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 durch eine der anderen Vertragsparteien erfolgt. Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers, zu enthalten. Im Antrag ist auch anzugeben, dass er sich nur auf Grundstücke nach § 3 Abs 1 bezieht. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs 1 lit a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über die erteilte Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 - bei Grundstücken, deren Teilung nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 genehmigungspflichtig ist, diese Genehmigung - anzuschließen. Unterliegt ein Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem 3. Abschnitt, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über diese Genehmigung anzuschließen. Dem Antrag ist, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs 1 erster Satz in Betracht kommen, die Information über die Staatsbürgerschaft, und wenn die Bestimmungen des § 7 Abs 1 zweiter Satz in Betracht kommen, auch eine Erklärung nach § 7 Abs 2 - jeweils unter Anschluss der erforderlichen Nachweise - anzuschließen.

(2) Der Antrag auf Genehmigung (Abs 1) ist spätestens binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss - wenn das Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 oder nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 bedarf, spätestens binnen vier Wochen nach der Rechtskraft der in Betracht kommenden Genehmigung - zu stellen. Unterliegt das Rechtsgeschäft auch dem 3. Abschnitt, so ist die Genehmigung spätestens vier Wochen nach der Rechtskraft dieser Genehmigung zu beantragen.

(3) Die Genehmigung von Rechtsgeschäften darf auch vor Abschluss des Rechtsgeschäftes beantragt werden. Der Antrag hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben, wie insbesondere über die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers zu enthalten. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten in gleicher Weise. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs. 1 lit a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag eine der im Abs. 2 erster Satz angeführten Genehmigungen oder zumindest ein Teilungsplan anzuschließen. Wurde die Genehmigung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt, so bedarf ein in den maßgebenden Vertragspunkten mit der erteilten Genehmigung übereinstimmendes Rechtsgeschäft keiner gesonderten Genehmigung, wenn die das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen - bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs. 1 lit a nur auf Grundstücksteile und war dem Antrag nur ein Teilungsplan angeschlossen, auch die nach Abs 2 erster Satz erforderliche Genehmigung - spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Genehmigung vorgelegt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf diesen Urkunden zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft genehmigt ist. Diese Bestätigung gilt als Genehmigung.

(4) Ob ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht nach diesem Abschnitt unterliegt, hat die Grundverkehrskommission auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(5) Anträge nach Abs 1, 3 und 4 sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Grundverkehrskommission weiterzuleiten.

§ 10 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Genehmigungsvoraussetzungen, besondere Versagungsgründe

(1) Die Grundverkehrskommission hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grundstück, auf das sich das Rechtsgeschäft bezieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter dienen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist.

(2) Ein Rechtsgeschäft widerspricht jedenfalls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse, wenn

a) der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes oder der Bestand eines sonstigen bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, gefährdet wird;

b) der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Abs. 4 ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;

c) zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist;

d) auf Grund der Entfernung des Hauptwohnsitzes des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet erscheint;

e) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;

f) die im Zuge eines Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zureichendem Grund wieder zerstört wird;

g) eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie zB Enklavenbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung oder Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage;

h) die beabsichtigte Verwendung von Waldgrundstücken den forstlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht;

i) sonst Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden;

j) eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;

k) das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;

l) das Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb zur Vergrößerung oder Verstärkung eines oder mehrerer vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe notwendig und hiefür, insbesondere im Hinblick auf seine Lage, überhaupt geeignet ist und

1. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigentümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie

2. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. c oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins

zur Bezahlung anbieten und auch leisten können. Dieser Versagungsgrund darf nur dann herangezogen werden, wenn dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit den Eigentümern bzw. Inhabern von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben besser entsprochen werden könnte als durch die im Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung.

(3) Eine Information über den beabsichtigten Rechtserwerb (Abs. 2 lit. l) und die Einladung an Eigentümer von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen Betrieben, entsprechende Anbote (Abs. 2 lit. l) bei der Grundverkehrskommission einzubringen, haben durch die Grundverkehrskommission im Wege der Bekanntmachung in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie über Aufforderung der Grundverkehrskommission durch die Gemeinden im Wege des Anschlages an der Amtstafel und durch die Landwirtschaftskammer durch Bekanntmachung in ihrem Mitteilungsblatt zu erfolgen. Entsprechende Anbote sind binnen einem Monat nach Aufnahme der Einladung in die „Kärntner Landeszeitung“ zu stellen. Werden Anbote eingebracht, so haben diese Interessenten im weiteren Verfahren die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG. Die Grundverkehrskommission ist verpflichtet, einem Interessenten diejenigen Mitteilungen zu machen, die zur Stellung des Anbotes erforderlich sind.

(4) Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.

§ 19 Kärntner Grundverkehrsgesetz (K-GVG)

Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

(1) Solange die erforderliche Genehmigung (§ 8 Abs 1, § 13 Abs 1) durch die zuständige Behörde nicht erteilt wurde oder als erteilt gilt (§ 31 Abs 2), darf der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäftes nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist (§ 9 Abs. 2, § 14 Abs. 2) der Antrag um die erforderliche Genehmigung nachträglich eingebracht wird.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Übergabsvertrag vom 28.9.2020, abgeschlossen zwischen dem Zweitbeschwerdeführer als Übergeber und dem Erstbeschwerdeführer, dessen Sohn, als Übernehmer. Der Übergabsvertrag beinhaltet den größten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Zweitbeschwerdeführers, jedoch werden die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx im Ausmaß von 1.609 m² samt dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Wohnhaus (Auszugshaus) von der Übergabe ausgenommen.

Es wird somit nicht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen übergeben, § 8 Abs. 2 lit. f K-GVG kommt nicht zur Anwendung und war somit der Übergabsvertrag nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz zu prüfen.

Gemäß § 10 Abs. 2 lit. g K-GVG widerspricht ein Rechtsgeschäft jedenfalls dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe, wenn eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie z.B. Enklavenbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung oder Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage.

Gemäß § 10 Abs. 2 lit. i K-GVG darf die Zustimmung ferner nicht erteilt werden, wenn sonst Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.

Ebenso widerspricht gemäß § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG dem genannten Interesse, wenn eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in seiner Rechtsprechung zu den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes in § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 5 GVG 2001, welche wortident sind mit den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 lit. g und lit. i KGVG, ausgeführt, dass einem Rechtsgeschäft insbesondere die Zustimmung nicht erteilt werden darf, wenn eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht (z.B. Enklavenbildungen im rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung, Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage) sowie dass die Zustimmung nicht erteilt werden darf, wenn mit Grund zu befürchten ist, dass sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden (Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.12.2017, Zahl: 405-1/202/1/2-2017 und vom 06.03.2018, Zahl: 405-1/243/1/2-2018).

Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx im Ausmaß von 1.609 m² ist im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ ausgewiesen. Auf diesem Grundstück befindet sich das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 9.9.1997 baubehördlich bewilligte landwirtschaftliche Wohnhaus (Auszugshaus), welches durch den Zweitbeschwerdeführer und seine Ehegattin bewohnt wird.

Auf Grundlage verschiedener Legaldefinitionen des Begriffes „Land- und Forstwirtschaft“ gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich jede selbständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur Haltung von Nutztieren mit landwirtschaftlicher Zielsetzung. Es muss daher im Regelfall ein eigenständiger, ganzjährig bewirtschafteter und bewohnter Betrieb mit entsprechenden landwirtschaftlichen Grundflächen, erforderlichen stabilen Einrichtungen, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, sowie mit entsprechender technischer Ausstattung (mithin die zur Bewirtschaftung erforderlichen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge) vorhanden sein. Dies gilt gleichermaßen für einen Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb.

Das Ausgedinge ist eine historisch gewachsene Form der spezifischen Altersversorgung innerhalb des Bauernstandes. Das Ausgedinge (Auszug, Ausnahme, Altenteil, Austrag) ist die auf einem Bauerngut ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers; wesentlich für das Ausgedinge ist ein Wohnrecht der Übergeber entweder in gemeinsamer Wohnung mit dem Nachfolger oder in besonderen Räumen (Ausgedingestübel, Ausgedingestöckel), idS stellen daher Flächen, auf denen ein Ausgedinge- bzw. (Ausnehmer)haus errichtet wird, Flächen dar, die familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen, weshalb ein Ausgedinge(Ausnehmer)haus grundsätzlich für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist; ein Auszughaus (Ausgedingehaus) ist etwa Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes (VwGH 27.5.2008, 2006/05/0003).

Flächen, auf welchen ein Ausgedingehaus errichtet wird, stellen daher Flächen dar, die den familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen. Grundsätzlich sind Ausgedingehäuser für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich. Das Ausgedinge setzt aber voraus, dass ein Ausgedingehaus als Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Eigentum des (neuen) Betriebsinhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes steht, während dem Übergeber das Benützungsrecht zusteht. Es gehört daher zum Wesen des Ausgedingehauses, dass es Bestandteil der mit der Reallast des Ausgedinges belasteten Liegenschaft ist. Beim Ausgedinge handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine Reallast iSd § 530 ABGB. Verpflichteter aus einer im Grundbuch einverleibten Reallast ist daher der jeweilige Eigentümer der belasteten Grundstücke.

Behält sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dagegen das Eigentum an einem Grundstück vor, so liegt rechtlich kein Ausgedinge mehr vor, mag dieser Vorbehalt auch den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Wird daher ein Gebäude samt dazugehöriger Grundfläche sachenrechtlich von den übrigen Grundflächen des zu übergebenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getrennt, so handelt es sich nicht mehr um ein Ausgedingehaus, welches familieneigenen Wohnbedürfnissen dient.

Im vorliegenden Fall sind somit im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. g und des § 10 Abs. 2 lit. i K-GVG die Voraussetzungen für die beantragte Genehmigung des Übergabsvertrages nicht gegeben, weil zu besorgen ist, dass durch die Nichteinbeziehung der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bei der Übergabe ein Grundstück (samt Auszugshaus) „einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ohne zureichenden Grund“ entzogen wird und eine nichtvertretbare Zersplitterung bzw. Schwächung des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eintreten wird. Das im Eigentum des Übergebers stehende Auszugshaus ist dem von ihm übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen. Dem vorliegenden Bauakt ist zu entnehmen, dass sich die mit Bescheid vom 9.9.1997 erteilte Baubewilligung sich ausdrücklich auf ein „landwirtschaftliches Wohnhaus“ bezogen hat und ist auch dem der Erteilung dieser Baubewilligung vorangegangenen landwirtschaftlichen Gutachten zu entnehmen, dass es sich bei diesem Bauwerk um ein Auszugshaus handelt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es sich bei dem auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (EZ xxx) bestehenden Wohngebäude um kein landwirtschaftliches Gebäude handelt, erweist sich daher als unzutreffend.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher einem Auszugshaus bzw. Austragshaus in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine ganz spezifische Funktion zukommt. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 K-GVG stellt nämlich nicht nur auf die Erhaltung, sondern auch auf die Schaffung wirtschaftlich leistungsfähiger wirtschaftlicher Betriebe und zwar in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ab (VfGH 25.11.1991, B 359/91).

Im vorliegenden Fall wird seitens des erkennenden Gerichtes die Entstehung einer nachteiligen Agrarstruktur iSd § 10 Abs. 2 lit. g K-GVG daran erkannt, als durch das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft eine Betriebsteilfläche des Übergabsbetriebes im Ausmaß von 1.609 m² (samt Auszugshaus) separiert wird und diese Fläche dann hinkünftig als eine eigenständige, keinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnende Fläche existiert.

In diesem Zusammenhang ist es von unmaßgeblicher Bedeutung, ob diese zurückbehaltene Fläche für den verbleibenden Betrieb von essentieller Bedeutung ist oder erst vor überschaubarer Zeit in diesen integriert wurde.

Die Grundstückszersplitterung ist allein darin zu erkennen, dass nach derzeitigem Eigentumsstand die zurückbehaltene Fläche einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist und mit dem verfahrensgegenständlichen Vertrag eigentumsrechtlich (abseits eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) separiert wird.

Nach derzeitigem Agrarstrukturstand ist das hier vom Übergabsvertrag ausgenommene Grundstück (samt Auszugshaus) in einem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb integriert, würde mit der Vertragsrealisierung davon herausgelöst werden und damit die Basis für eine nicht landwirtschaftliche Enklave bilden.

Die Entstehung derartiger, abseits bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe separierter Kleinflächen ist jedenfalls als agrarstruktureller Nachteil im Sinne einer Grundstückszersplitterung und Enklavenbildung zu sehen und somit dem Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 lit. g K-GVG zu unterstellen.

Gleichzeitig ist der Versagungstatbestand gemäß § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG gegeben, da dann, wenn ein Gebäude samt dazugehöriger Grundfläche sachenrechtlich von den übrigen Grundflächen des zu übergebenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getrennt wird, es sich nicht mehr um ein Auszugshaus handelt, welches familieneigenen Wohnbedürfnissen dient. Damit würde es auch zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung durch das Rechtsgeschäft kommen.

Es haben die Beschwerdeführer bzw. konkret der Zweitbeschwerdeführer neben den bereits analysierten Argumenten auch vorgebracht, dass er selbst wohl darüber entscheiden könne, welche Grundstücke er übergibt und welche er sich als „Altersvorsorge“ behält.

Dazu ist in Anbetracht der zitierten Judikatur festzustellen, dass jedes „Verfügungsrecht“ über Grundeigentum nach der österreichischen Rechtsordnung nur so weit geht, als es die im Einzelfall zu prüfenden gesetzlichen Normen zulassen. Dies betrifft zB die Verwendung eines Grundstückes im Rahmen der jeweiligen Flächenwidmung, wonach beispielsweise im Grünland kein Industriegebäude für die Maschinenproduktion errichtet werden darf; das Faktum, dass eine Rodung eines Waldes einer forstrechtlichen oder die Trockenlegung eines Moores einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf usw.

Ebenso unterliegt der Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude und allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben, dem Kärntner Grundverkehrsgesetz. So auch das hier gegenständliche Rechtsgeschäft, zumal kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen übergeben wird.

Die Beschwerdeführer konnten im Verfahren nicht darlegen, aus welchem dem Grundverkehrsgesetz immanentem Grund, die zurückbehaltene Grundfläche (samt Auszugshaus) nicht im Übergabsvertrag beinhaltet ist bzw. warum diese Fläche einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen wird. Das Argument, dass das Grundstück samt Gebäude „der Altersvorsorge“ dient, ist unzureichend, zumal eine „Altersvorsorge“ für den Zweitbeschwerdeführer als Übergeber auch in einem anderen rechtlichen Weg (zB Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Rente, etc.) erfolgen kann.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das gegenständlich grundverkehrsbehördlich zu prüfende Rechtsgeschäft auf Grund der genannten Versagungsgründe nicht zu genehmigen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des

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