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KLVwG-170/2/2021•LVwG K KLVwG-170/2/2021
KLVwG-170/2/2021Tribunal Administrativo Regional2 de jul. de 2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.11.2020, Zahl: xxx, betreffend einen Antrag auf Vergütung für einen Verdienstentgang gemäß § 32 iVm § 36 Abs. 1 lit. i Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 104/2020, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.6.2020 auf Vergütung für den Verdienstentgang abgewiesen.
Als Rechtsgrundlagen dienten der § 32 iVm § 36 Abs. 1 lit. i Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 104/2020.
Begründend wird nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen unter anderem wörtlich ausgeführt:
„... Demnach ist eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile zu leisten, wenn und soweit der/die Antragstellerln gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Eine Absonderung bzw. Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt kann gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger, BGBl. Nr. 39/1915 in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2020, zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit angeordnet werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Eine Absonderung nach § 7 bzw. § 17 Epidemiegesetz 1950 durch die zuständige Behörde wurde nicht verfügt, weshalb der Anspruch auf Ersatz der erlittenen Vermögensnachteile nicht gegeben ist.
Eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile ist ebenfalls zu leisten, wenn und soweit der/die Antragstellerln ein Unternehmen betreibt, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile ist ebenfalls zu leisten, wenn und soweit der/die Antragstellerln in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Gemäß § 20 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBI. II Nr. 74/2020, kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 die Schließung bzw. Beschränkung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, angeordnet werden.
Eine Beschränkung bzw. Schließung des Betriebes des/der Antragstellerln wurde weder bescheidmäßig noch per Verordnung auf der gesetzlichen Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 verfügt. Auch eine Beschränkung bzw. Schließung des Betriebes in welchem der/die Antragstellerln beschäftigt ist wurde weder bescheidmäßig noch per Verordnung auf der gesetzlichen Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 verfügt.
Weder aus der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. II Nr. 96/2020, noch aus der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBI. II Nr. 98/2020, kann eine Betriebsbeschränkung bzw. Betriebssperre im Sinne des § 20 Epidemiegesetz 1950 abgeleitet werden.
Zudem finden beide Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage im COVID-19 Maßnahmengesetz, BGBI. I Nr. 12/2020, und nicht im hier maßgeblichen Epidemiegesetz 1950, weshalb sie für die rechtliche Beurteilung nicht herangezogen werden können.
Eine Betriebsbeschränkung bzw. Betriebssperre im Sinne des § 20 Epidemiegesetzes 1950 wurde weder bescheidmäßig durch die zuständige Behörde angeordnet noch per Verordnung verfügt. weshalb der Anspruch auf Ersatz der erlittenen Vermögensnachteile nicht gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:
„...
2. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort in xxx, xxx KG xxx, ein Unternehmen, welches sich im Wesentlichen mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Wörthersee beschäftigt.
2.2. Bereits mit Verordnung des BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28.2.2020 wurde festgelegt, dass die im EpidemieG angeführten Vorkehrungen im Sinne des § 20 Abs. 1 auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV -2 („2019 neuartiges Corona-Virus“) getroffen werden können. Nach der genannten Gesetzesstelle sind bei Auftreten der im Gesetz angeführten Krankheiten, Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen möglich, wenn und insoweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
Am 15.3.2020 wurde das erste Covid-19-Maßnahmengesetz beschlossen, welches insbesondere hinsichtlich der Schließung von Betrieben gemäß § 20 EpidemieG, eine neue Rechtsgrundlage schaffen sollte. Im Konkreten wurde der zuständige Bundesminister ermächtigt, mittels Verordnung das Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbes von Waren und Dienstleistungen oder von Arbeitsorten im Sinne des § 2 Abs. 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zu untersagen, soweit diese Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind.
Mit dem zweiten COVID-19-Gesetz vom 21.3.2020 wurde festgelegt, dass, sofern der zuständige Bundesminister gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verordnung erlässt, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung gelangen (§ 4 COVID-19-Maßnahmengesetz). Diese Änderungen sind am 22.3.2020 in Kraft getreten.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz deshalb rechtswidrig ist, weil hiedurch der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Vergütung von entstandenen Vermögensnachteilen im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 5 EpidemieG umgangen werden sollte, wodurch die geschaffene Rechtslage deshalb verfassungswidrig ist, weil diese dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Hingewiesen wird darauf, dass es nach dem Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber verwehrt ist, gleiches unsachlicher Weise ungleich zu regeln. Dies ist gegenständlich der Fall, wenn für Betriebsbeschränkungen bzw. Schließungen nach dem Epidemiegesetz eine volle Entschädigung geleistet wird, für eben solche Maßnahmen, wenn diese auf grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes ergehen, jedoch nicht.
Das Unternehmen der Beschwerdeführerin wurde auf Basis der 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 gemäß § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung geschlossen. Mit 30.04.2020 wurde die genannten Verordnung bis zum 30.06.2020 verlängert.
Hingewiesen wird nochmals darauf, dass die Maßnahmen des Gesetzgebers, einer behördlichen Schließung im Sinne des § 20 EpidemieG gleichzusetzen sind, sodass eine Entschädigung im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 5 EpidemieG gebührt.
2.3. Gemäß § 32 Abs. 4 EpidemieG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Betreffend der Berechnung des Verdienstentganges hat der OGH in der Entscheidung 2 Ob 1/15 h festgehalten, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist sohin durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei weIcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird(2 Ob 235/14 v). Dabei ist vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten vor dem Unfall auch nur die Nettoeinkünfte verblieben, also die um Steuern und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Damit dem Geschädigten, der sich ergebende Differenzbetrag ungeschmälert verbleibt, müssen ihm auch Steuern und Abgaben ersetzt werden, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Diese ist daher zu bemessen, dass sich unter Berücksichtigung, sohin nach Abzug der Steuerlast, sich wiederum der Nettoschaden ergibt (2 Ob 136/60, 2 Ob 68/95 u.a.). Es sind daher im Konkreten die aus den hypothetischen Bruttoeinkünften zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben und die aufgrund der Schadenersatzleistung zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen (2 Ob 68/95 u.a.).
Unter Berücksichtigung der obigen Prämissen ergibt sich der Entschädigungsanspruch unter Heranziehung der Deckungsbeitragsrechnung wie folgt:
Kumulierter, zu erwartender, Jahresumsatz: € 73.000,00
ergibt durchschnittlicher Tagesumsatz: € 200,00
entstandener Umsatzentgang € 5.800,00
(Tagesumsatz € 200,00 x Schließungstage 29)
Dieser Vergütungsanspruch in Höhe von € 5.800,00
wird noch hinsichtlich weiterer staatlicher Maßnahmen (Beihilfe zur Kurzarbeit, Förderungen etc.) zu kürzen sein, welche Beiträge derzeit, der Höhe nach, nicht feststehen und welche jedenfalls über Aufforderung der Behörde unverzüglich nachgereicht werden.
Hingewiesen wird weiters darauf, dass das zuständige Fachministerium eine verbindliche Berechnungsmethode derzeit nicht festgelegt hat; der Beschwerdeführerin ersucht daher bekannt zu geben, welche weitergehenden Abrechnungsunterlagen etc. begehrt werden bzw. wird im Sinne der Offizialmaxime beantragt, von Amtswegen, sofern die obige Berechnungsmethode nicht geteilt wird, den Entschädigungsanspruch zu erheben.
Hingewiesen wird ausdrücklich darauf, dass eine Doppelentschädigung in keinster Weise, begehrt wird. Zweck des gegenständlichen Antrages ist es, unter Berücksichtigung der übrigen privaten bzw. staatlichen Förderungen einen Entschädigungsanspruch wie dieser im § 32 EpidemieG vorgesehen ist, zu erlangen.
Beweis:PV der Beschwerdeführerin
•Sachverständiger
•Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten
Die Beschwerdeführerin steIlt sohin nachstehende
B E S C H W E R D E A N T R Ä G E :
1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die beantragten Beweise aufnehmen und einen Termin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung anberaumen und
2. der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und den Antrag der Beschwerdeführerin Folge geben.“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Mit Eingabe vom 25.6.2020 hat die xxx eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 beantragt. Begründend führt sie aus, dass auch bei Maßnahmen, welche in einer Verordnung festgeschrieben sind - gegenständlich aufgrund des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 - eine Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz nicht ausschließen, da die Maßnahmen einer solchen Verordnung mit einer Betriebsschließung gemäß § 20 Epidemiegesetz gleichzusetzen sind und durch das COVID-19-Maßnahmengesetz eine unzulässige Umgehung des Entschädigungsanspruches nach § 32 Epidemiegesetz erfolgte.
Der Antragsteller betreibt am Standort xxx ein Unternehmen, welches sich mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Wörthersee beschäftigt und verfügt über die dementsprechenden Gewerbeberechtigungen. Das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde nicht gemäß § 20 Epidemiegesetz in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt, sondern erfolgte die Betriebsschließung zufolge der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzgesetz vom 15.3.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, mit welchem das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und vom Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt wurde.
Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Das Bundesgesetz betreffend vorläufiger Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I 12/2020, idF BGBl. I 23/2020, lautet auszugsweise:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorten
§ 1 Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen wind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“
Da der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, gelangten gemäß § 4 Abs. 2 des Covid-19 Maßnahmengesetzes in der zitierten Fassung im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 - betreffend die Schließung von Betriebsstätten - nicht zur Anwendung.
Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.3.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl. II Nr. 96/2020, wurde das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten – wie oben im zitierten § 1 ausgeführt – untersagt und trat diese Verordnung mit Ablauf des 15.3.2020 in Kraft und letztlich – nach Novellierungen – infolge der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.4.2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 ergriffen wurden (Covid-19 Lockerungsverordnung), BGBl. II Nr. 197/2020, mit Ablauf des 30.4.2020 wieder außer Kraft. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Falle keine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz angeordnet war, weshalb Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz per se schon ausgeschlossen sind (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, RN 94). Der Verfassungsgerichtshof sprach ferner aus, dass eine durch § 1 und § 4 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 bewirkte Entschädigungslosigkeit nicht verfassungswidrig ist. Entsprechend gehen die diesbezüglichen umfangreichen Erwägungen im Rahmen der Beschwerde ins Leere. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die bezughabenden rechtlichen Regelungen verfassungswidrig und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wird auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nochmals verwiesen und führt dieser im Einzelnen dazu Nachfolgendes aus:
„Die durch § 1 und § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Entschädigungslosigkeit der Eigentums-beschränkung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums dar. Der Gesetzgeber hat das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw. allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern.
So hatten bzw. haben betroffene Unternehmen insbesondere die Möglichkeit, Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG zu erhalten. Als weitere Unterstützungs- und Fördermaßnahme wurden ein Härtefallfonds und ein COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet sowie ein Fixkostenzuschuss geregelt.
Neben diesen finanziellen Unterstützungsleistungen wurde gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB normiert, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben verbrauchen. Außerdem waren alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen von diesem Betretungsverbot betroffen. Die behauptete Verfassungswidrigkeit im Lichte des Grundrechtes auf Eigentum gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK sowie wegen eines gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 2 StGG und Art. 7 B-VG verstoßenden „Sonderopfer“ liegt somit nicht vor.
Aus diesen Gründen bestehen auch Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht. § 20 und § 32 Epidemigesetz berücksichtigen nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller - oder zumindest einer Vielzahl von - Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie. Der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes 1950 ging vielmehr davon aus, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hatte der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes 1950 demgegenüber nicht vor Augen (vgl. ErläutRV 22 BlgHH 21. Session, 26 zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung des § 20 des Gesetzes vom 14. April 1913 betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten). Auch dieses Vorbringen vermag daher eine unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen.“
Gegenständlich erfolgte in entschädigungsrelevanter Hinsicht keine Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers auf Grundlage einer Verordnung nach § 20 Abs. 1 EpidemieG 1950, mit welcher eine Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung näher genannter Krankheiten mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden kann, wenn und soweit nach den in Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
Dass gemäß § 4 Abs. 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes (nunmehr § 12 Abs. 3) die Bestimmungen des EpidemieG 1950 unberührt bleiben und § 4 Abs. 2 dieser gesetzlichen Regelungen (nunmehr § 12 Abs. 2) die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs einer aufgrund § 1 (nunmehr § 3) des Covid-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangen, führt dem Grunde nach dennoch nicht zu einem Anspruch und zur Leistung der beschwerdeführerseitig beantragten Vergütung, selbst wenn man fallbezogen nicht davon ausgeht, dass der Begriff der Schließung auch beschränkende Maßnahmen beinhaltet und die Bestimmungen des EpidemieG betreffend betriebsbeschränkende Maßnahmen im Anwendungsbereich einer derartigen Verordnung auf Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes anwendbar wären, was das unbillige Ergebnis mit sich bringen würde, dass eine gänzliche Betriebsschließung nicht entschädigungsfähig wäre, wohl aber für gelindere Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 Z 5 1. Fall EpidemieG 1950 in Bezug auf entstandene Vermögensnachteile eine Vergütungsfähigkeit zu bejahen wäre, wovon das Verwaltungsgericht bei verfassungskonformer Interpretation nicht auszugehen vermag.
Seitens der belangten Behörde wurde das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz daher zu Recht verneint.
Vor dem Hintergrund des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der damit zusammenhängenden Rechtsfrage, ob die begehrten Ansprüche dem Grunde nach unter § 32 Epidemiegesetz 1950 subsubmiert werden können, war die Durchführung der beantragten öffentlich mündlichen Verhandlung auch zum Zwecke der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme nicht erforderlich, zumal über Ansprüche der Höhe nach nicht zu entscheiden war. Verwiesen wird diesbezüglich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2014,Ro 2014/05/059, wonach eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten wird.
Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlung abzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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