LVwG K KLVwG-773/7/2021

KLVwG-773/7/2021Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2021

Abrir fonte

Regest

Bodenreformrecht, Agrargemeinschaft, Vollversammlung, Rechtsmittel, Obmann, Beschwerdelegitimation, Beschluss, Gerichts- und Verwaltungsverfahren, unaufschiebbare Zusammenkunft

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-773/7/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.773.7.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Obmannes der Agrargemeinschaft xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.03.2021, Zahl: xxx, mit dem der Antrag des xxx als Obmann der Agrargemeinschaft xxx vom 09.05.2019 auf Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes auf der xxx gemäß §§ 24 Abs. 2 und 58 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 abgewiesen wurde, nachstehenden

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 09.05.2019 hat die Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin), um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes auf der xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Bereich der xxx angesucht. Begründet wurde der Antrag damit, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Almbewirtschaftung bzw. deren Absicherung für die Zukunft geplant sei.

In der Projektbeschreibung wird festgehalten, dass die Ochsenhütte derzeit mit einem Dieselaggregat mit einer Leistung von 11 kW mit elektrischen Strom versorgt werde. Eine durchgehende Kühlung der Lebensmittel sei nur mit einer sehr langen täglichen Laufzeit des Aggregates möglich. Weiters wurde ausgeführt, dass die Sennerei aus wirtschaftlichen Gründen mit der derzeitigen Stromversorgung nicht möglich sei. Es sei daher geplant, die Sennerei nach der Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes wieder in Betrieb zu nehmen. Durch den Einsatz des Wasserkraftwerkes könne auf ein Dieselaggregat gänzlich verzichtet werden. Weiters würde durch das Wasserkraftwerk eine CO2-Emission von 6.000 kg/Jahr vermieden werden.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde (im Weiteren belangte Behörde) hat in der Folge Stellungnahmen seitens des naturschutzfachlichen und landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen sowie ein Rechtsgutachten des Verfassungsdienstes des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt und sodann den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes auf der xxx mit Bescheid vom 19.03.2021, Zahl: xxx, abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 hat die Beschwerdeführerin gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom 19.03.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin werden zusammenfassend Verfahrensmängel der belangten Behörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht sowie der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid der belangten Behörde insofern abzuändern, als die Genehmigung antragsgemäß erteilt wird, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit verfahrensleitendem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.06.2021 wurde der Obmann der Agrargemeinschaft aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen, dem erkennenden Gericht den Beschluss der Vollversammlung vorzulegen, mit welchem der Obmann zur Beschwerdeerhebung ermächtigt wurde. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt im Landesverwaltungsgericht am 28.06.2021, teilte dieser Folgendes mit:

„Die Agrargemeinschaft xxx hat bei Ihrer Vollversammlung einstimmig beschlossen ein Kleinwasserkraftwerk zu errichten und den Vorstand bzw. Obmann ermächtigt diesbezügliche Schritte zu setzen. Eine neuerliche Vollversammlung einzuberufen ist zurzeit auch wegen der SARS COV 19 Pandemie leider nicht möglich, bzw. wird erst im Herbst möglich sein. Laut Rücksprache mit der Agrarbehörde Kärnten vertritt der jeweils gewählte Obmann die Agrargemeinschaft nach außen hin. Eine zeitnahe Erledigung ist erwünscht.

Gez.

[Unterschrift]

xxx

AG xxx.“

b.Feststellungen

Die Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, KG xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Maßgeblich ist die Satzung, die anlässlich der ordentlichen Vollversammlung vom 09.11.2008 einstimmig angenommen und mit Bescheid vom 26.01.2009, Zahl: xxx, agrarbehördlich genehmigt wurde.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 hat der Obmann der Agrargemeinschaft gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom 19.03.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde gezeichnet mit xxx als Obmann der Agrargemeinschaft xxx.

Dem verfahrensleitenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.06.2021 mit der Aufforderung dem erkennenden Gericht den Beschluss der Vollversammlung vorzulegen, mit welchem der Obmann der Agrargemeinschaft zur Beschwerdeerhebung vor dem Landesverwaltungsgericht ermächtigt wurde, kam die Beschwerdeführerin nicht nach, da dieser Beschluss nicht vorgelegt wurde.

II.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen vom 20.04.2021 und dem weiteren undatieren Schriftsatz der Beschwerdeführerin, der beim Landesverwaltungsgericht am 28.06.2021 einlangte. Der Sachverhalt steht widerspruchsfrei fest, zumal kein Vollversammlungsbeschluss über die Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde vorgelegt wurde.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 48 Abs. 1 K-FLG bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.

Gemäß § 48 Abs. 2 K-FLG sind körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften rechtsfähig.

Gemäß § 93 Abs. 2 K-FLG haben Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

b)die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;

c)die Pflichten der Mitglieder bezüglich ihrer Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und der Einhebung der Beiträge;

d)das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

e)die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

f)soweit nicht bereits von lit. e erfasst, den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse) und den Vollzug der Beschlüsse;

g)soweit nicht bereits von lit. e erfasst, die Wahl, die Rechte und die Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;

h)die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen.Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und des § 117 Abs. 1 lit. g und lit. h zu enthalten.

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der AG xxx wird die Verwaltung der Agrargemeinschaft durch ihre Organe ausgeübt. Organe sind:

a)Die Vollversammlung

b)Der Vorstand

c)Der Obmann.

§ 10 Abs. 1 der Satzung der AG xxx lautet:

In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören:

a)die Wahl des Obmannes, Obmannstellvertreters, Kassiers und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer;

b)die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder;

c)die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

d)die Verpachtung der Eigenjagd, sofern der Regelungsplan keine andere Bestimmung enthält;

e)die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen;

f)die Aufnahme von Darlehen;

g)die Verwendung der vorhandenen Überschüsse;

h)die Beschlussfassung über die Entschädigung der Vorstandsmitglieder;

i)die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

[…]

m)Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann oder dem Vorstand zugewiesen sind.

Gemäß § 17 Abs. 1 lit. a der Satzung der AG xxx umfasst der Wirkungskreis des Obmannes die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse.

b.Erwägungen

1.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis „zur Vertretung nach außen schlechthin“ nicht gesprochen werden (st. Rsp., zuletzt etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099). Ein Rechtsmittel namens der Agrargemeinschaft kann durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist. Demnach ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und/oder des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat; der Obmann ist ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss nicht in der Lage, ein solches Rechtsmittel rechtswirksam zu erheben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0069).

Die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängige Beschwerde vom 20.04.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2021, Zahl: xxx, wurde vom Obmann „als Obmann der Agrargemeinschaft xxx“ erhoben. Ein Vollversammlungsbeschluss liegt dieser Beschwerde jedoch nicht zugrunde. Da aber gemäß § 10 Abs. 1 lit. i der Satzung der AG die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren in den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören und nach § 17 Abs. 1 lit. a dieser Satzung die Vertretungsbefugnis des Obmanns nicht eine solche „nach außen schlechthin“ ist, sondern – soweit es Angelegenheiten betrifft, die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen – nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse erfolgen darf, liegt fallbezogen keine rechtswirksam erhobene Beschwerde vor.

Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn – wie im am 28.06.2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangten Schriftsatz behauptet – dass bei der Vollversammlung der AG einstimmig beschlossen worden sei ein Kleinwasserkraftwerk zu errichten und der „Vorstand bzw. Obmann ermächtigt“ wurde „diesbezügliche Schritte zu setzen“, da ein derartiger Beschluss ohnehin von vornherein nicht zulässig gewesen wäre, weil eine Beschlussfassung zur Erhebung eines Rechtsmittels die Kenntnis des Inhalts des Bescheids, gegen den Beschwerde erhoben werden soll, voraussetzt und dem Beschluss klar zu entnehmen sein muss, dass und welches Rechtsmittel gegen einen Bescheid erhoben werden soll (vgl. VwGH 24.11.2008, 2007/05/0238).

2.

Für die Berechnung von Fristen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 32 Abs. 2 AVG heranzuziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/11/0094). Aus dessen Anordnung, wonach nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, folgt, dass die mit der Zustellung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde am Dienstag, dem 23.03.2021, begonnene Frist nach vier Wochen (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) mit Ablauf von Mittwoch, dem 20.04.2021, endete.

Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass eine neuerliche Vollversammlung „auch wegen der SARS COV 19 Pandemie leider nicht möglich“ sei.

Im Zeitraum vom 23.03.2021 bis zum 20.04.2021, der der Agrargemeinschaft zur Erhebung einer Beschwerde zur Verfügung stand war mit COVID-19-Bezug die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 120/2021, BGBl. II Nr. 139/2021, BGBl. II Nr. 147/2021, BGBl. II Nr. 162/2021, BGBl. II Nr. 171/2021, BGBl. II Nr. 181/2021 und BGBl. II Nr. 206/2021 in Geltung.

Während dieses gesamten Zeitraums galten Ausnahmebestimmungen für bestimmte „Veranstaltungen“: Gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 4. COVID-19-SchuMaV galt (soweit hier relevant: vom 23.03.2020 bis zum 20.04.2020) das in § 13 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich normierte Veranstaltungsverbot nicht für „unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“.

Die AG xxx ist körperschaftlich eingerichtet, ihr kommt nach § 48 Abs. 2 K-FLG Rechtsfähigkeit zu. Die Abhaltung einer Vollversammlung zur Beschlussfassung über ein fristgebundenes Rechtsmittel stellt eine „unaufschiebbare Zusammenkunft eines statutarisch notwendigen Organs einer juristischen Person“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Z 5 4. COVID-19-SchuMaV dar. Es trifft daher nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – zu, dass die Abhaltung einer Vollversammlung aufgrund der COVID-19 Pandemie, nicht möglich ist. Die Abhaltung einer solchen wäre im Zeitraum der Beschwerdefrist möglich gewesen.

Dass es sich bei der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten um eine unaufschiebbare Verfügung, die in den Wirkungskreis des Obmanns der Agrargemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. f der Satzung der Agrargemeinschaft fällt, handelt, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ist dies ersichtlich.

3.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.