LVwG K KLVwG-978/2/2021

KLVwG-978/2/2021Tribunal Administrativo Regional17 de jun. de 2021

Abrir fonte

Regest

Bescheidadressat, Parteistellung, Spruch, Grenzen der Rechtskraft, Antragslegitimation

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-978/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.978.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx und xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde vom 21.04.2021, Zahl: xxx, betreffend den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde möge den Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2020, Zahl: xxx, wegen Zeitablaufes für Erlöschen erklären, zu Recht:

I.Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.03.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Der Spruch des Bescheides vom 21.04.2021, Zahl: xxx wird insofern abgeändert, als das die Wortfolge „als unbegründet ab“ durch die Wortfolge „als unzulässig zurück“ ersetzt wird.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25 AVWGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahren von der belangten Behörde:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2020 Zahl: xxx, hat die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde unter Spruchpunkt I. nachstehendes verfügt:

„Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde erster Instanz erteilt xxx, Zimmerei – Holzbau, xxx, xxx gemäß §§ 1, 2, 4 und 10 VVG 1991 iVm §§ 38 und 138 WRG 1959 idgF sowie § 57 K-NSG 2002 idgF, entsprechend dem Angebot dieser Firma vom 14.10.2016, ergänzt in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2018, den Auftrag zur Entfernung der konsenslosen Seeüberbauten entsprechend Punkt II. und Punkt VI. des Bescheides vom 19.07.2016 zur Zahl xxx in einem Gesamtausmaß von 20,74 m2. Zu entfernen sind: die konsenslos errichtete nördlich direkt an das Badehaus anschließenden Plattform im Ausmaß von 16,79 m2; die konsenslos errichtete Abgangsstiege anschließend an die seeseitige Badestiege im Ausmaß von 2,35 m2 und vom konsenslos errichteten westlich des Badehauses befindlichen Umgang vom äußersten Rand (seeseitig) 20 cm in der Breite, somit im Ausmaß von 1,6 m2. Dies bis längstens 29.02.2020 bzw. für den Fall, dass die Maßnahmen bis zum 29.02.2020 nicht möglich sein sollte, bis längstens 31.10.2020, wobei zwischen 01.03.2020 und 30.09.2020 die Maßnahme nicht durchgeführt werden darf.

Ansonsten werden die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11.12.2019 gestellten Anträge auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend Punkt 1. und Punkt 2. bzw. auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Ergänzung des Verfahrens durch die erstinstanzliche Behörde, als unbegründet abgewiesen.“

Gegenständliche Beschwerdevorentscheidung ist nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen.

Mit schriftlicher Eingabe vom 29.03.2021 wurde von Seiten des Beschwerdeführers nachstehender Antrag gestellt:

„Die zuständige Behörde, Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, möge die Beschwerdevorentscheidung ob des Spruchpunktes I. ob der Auftragserteilung an xxx zur Entfernung der gegenständlichen Seeüberbauten wegen Zeitablaufes für erloschen erklären.“

Mit Bescheid vom 21.04.2021 wird die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde den Antrag vom 29.03.2021 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wurde dargelegt, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2020 verfügt habe, dass die Entfernung eines Seeüberbauten bis längstens 31.10.2020 zur Folgen habe. Da diesem Auftrag nicht fristgerecht Folge geleistet worden sei, ist der Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2020 wegen Zeitablaufes als erloschen anzusehen.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden folgende Anträge gestellt:

„Das zuständige Beschwerdegericht, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2021, xxx dahingehend Folge geben, wonach es

a)den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufhebt und feststellt, dass die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.02.2020, xxx hinsichtlich des Spruchpunktes I. erloschen ist;

in eventu

b)den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Angelegenheit zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückweist.“

Mit Vorlagebericht vom 28.05.2021 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.02.2020, xxx wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.05.2020, Zahl KLVwG-523/2/2020, als unbegründet abgewiesen.

Bescheidadressat und sohin Verpflichteter zur Umsetzung der Maßnahmen aus der oa. Entscheidungen ist xxx, Zimmerei – Holzbau, xxx, xxx.

Antragsteller im gegenständlichen Verfahren ist Mag. xxx, geb. xxx, wh. in xxx bzw. xxx.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx. Die umzusetzenden Maßnahmen betreffen einen Seeeinbau im Bereich des öffentlichen Wassergutes (Grundstück xxx, KG xxx).

Da die Verpflichtung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht den Antragsteller betrifft, ist im gegenständlichen Verfahren weder eine Antragslegitimation noch eine Beschwerdelegitimation gegeben.

III. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Zu den o.a. Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie der eingebrachten Beschwerde.

Aus dem Verwaltungsakt geht unstrittig hervor, dass der behördliche Auftrag zur Umsetzung der Maßnahmen xx, Zimmerei – Holzbau, xxx, xxx, betrifft.

Die Feststellung zum Antragsteller Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, sowie, dass die umzusetzenden Maßnahmen einen Seeeinbau im Bereich des öffentlichen Wassergutes (Grundstück xxx, KG xxx) betreffen, gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

§ 8 AVG verleiht allen Personen Parteistellung im Sinne des AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann aufgrund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig – wenn die Parteien dort nicht ausdrücklich genannt sind - anhand der Vorschriften des materiellen Rechts beantwortet werden. Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf also regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts.

Aus der Verwaltungsakte ergibt sich unstrittig, dass der Antrag des Beschwerdeführers sich auf einen Bescheid bezieht, in welchem der Antragsteller weder Bescheidadressat ist bzw. war noch dieser aus der behördlichen Anordnung zur Umsetzung von Maßnahmen verpflichtet wurde.

Auch wenn aus der vorgelegten Verwaltungsakte hervorgeht, dass der Antragsteller ebenfalls als Beschwerdeführer in den verschiedenen Verfahren aufscheint, so bestimmt sich der Inhalt eines Bescheides durch den Spruch, welcher in Rechtskraft erwächst. Der Spruch eines Bescheides legt die Grenzen der Rechtskraft fest. Eine Umdeutung oder Ausweitung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.03.2021, Ra2021/01/0049).

Die zu setzenden Maßnahmen und somit auch den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffen einen Seeeinbau im Bereich des öffentlichen Wassergutes, welches im Eigentum der xxx steht und von den xxx verwaltet wird.

Der Antragsteller ist Grundeigentümer des Grundstückes, vor dem der Seeeinbau errichtet wurde.

Da sohin das Grundstück des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers von den Maßnahmen nicht betroffen ist, kann eine Parteistellung bzw. Antragslegitimation als betroffener Grundeigentümer nicht abgeleitet werden.

Da der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer auch nicht als Verpflichteter im antragsgegenständlichen Bescheid aufscheint, scheidet eine Parteistellung auch aus diesem Grunde aus.

Macht eine Person, der von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukommt, Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihr Antrag (…) als unzulässig zurückzuweisen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Rz 23, mit Verweis auf Literatur sowie Judikatur (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da aufgrund der Aktenlage eine zurückweisende Entscheidung zu treffen war.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.