LVwG K KLVwG-806/4/2021

KLVwG-806/4/2021Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2021

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Regest

Epidemierecht, COVID-19, Keine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, Verdienstentgang<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-806/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.806.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 15.03.2021, Zahl: xx, wegen der Abweisung des Antrages auf Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz – EpiG, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 15.03.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Z 5 EpiG eine behördliche Schließung oder Betriebseinschränkung eines Unternehmens gemäß § 20 EpiG zwingend voraussetze. Da gegenüber der Antragstellerin keine entsprechenden behördlichen Maßnahmen auf Basis des EpiG gesetzt worden seien, war das Ansuchen auf Vergütung des Verdienstentganges abzuweisen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Verordnung der Bürgermeisterin der xxx vom 15.03.2020 betreffend die Schließung von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 die Kunden, eben Beherbergungsbetriebe bzw. Gastgewerbebetriebe, seitens der Beschwerdeführerin nicht beliefert werden haben können, wodurch die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 im Erwerb gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 und Z 7 EpiG behindert worden sei und dadurch Anspruch auf einen Verdienstentgang in der Höhe von € 5.948,02 habe. Zudem regt die Beschwerdeführerin an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der gesamten Verordnung der Bürgermeisterin der xxx vom 30.03.2020, mit welcher die Verordnung der Bürgermeisterin der xxx betreffend die Schließung von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf Grundlage von § 20 Abs. 1 und 4 EpiG 1950 aufgehoben wird und Aufhebung der vorgenannten Verordnung wegen Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit zu stellen. Die vorzeitige Aufhebung dieser Verordnung sei rechtswidrig erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Erlassung der Verordnung in ihrem subjektiven Recht, nämlich auf Geltendmachung und Zuspruch einer Entschädigung auf Grundlage des § 32 Abs. 1 Z 5 und Z 7 EpiG verletzt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor.

II.Feststellungen

Mit Schreiben vom 11.05.2020 begehrt die Beschwerdeführerin eine Vergütung in der Höhe von € 5.948,02. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine selbständig erwerbstätige Unternehmung, die in der Stadt xxx Gastronomiebetriebe und Lebensmittel beliefert, ist. Sie konnten aufgrund der mit Verordnung der xxx vom 15.03.2020, betreffend die Schließung von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 angeordneten Schließung der Gastgewerbebetriebe ihre Kunden in der Stadt xxx nicht beliefern. Die Beschwerdeführerin wurde durch diese Verordnung im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 in ihrem Erwerb gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 und Z 7 EpiG behindert, wodurch bei ihr ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die Beschwerdeführerin ist im Bereich Fleisch- und Wurstwaren tätig und betreut dabei auch Kunden aus Hotellerie, Gastronomie, Systemgastronomie und Catering.

Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum 15.03.2020 bis 30.03.2020 nicht geschlossen; es wurden im Bereich der Betriebstätte der Beschwerdeführerin auch keine Verkehrsbeschränkungen erlassen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und auf Internetrecherchen zum Betrieb der Beschwerdeführerin.

III.Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fleisch- und Wurstwaren tätig ist und dabei auch Kunden aus Hotellerie, Gastronomie, Systemgastronomie und Catering als Kunden beliefert.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist dieser durch die Nichtabnahme der Ware durch Hotellerie und Gastronomie im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 ein Verdienstentgang von € 5.948,02 entstanden. Wie sie auf diesen Betrag kommt wird nicht näher dargelegt, musste aber für die Entscheidung nicht näher erhoben werden.

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht geschlossen wurde, sondern sie indirekt von der Betriebsschließung ihrer Kunden betroffen war.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes, BGBl. 186/1915 idF BGBl. I 37/2018, lauten wie folgt:

„§ 20

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“

„§ 24

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.“

„§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

„§ 33

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

Artikel 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird, BGBl. II 74/2020 lautet wie folgt:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)

Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Die in § 20 Abs. 1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.“

Mit Verordnung der Bürgermeisterin der xxx vom 15. März 2020, betreffend die Schließung von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 wurde gemäß § 20 Abs. 1 und 4 EpiG in § 1 verordnet, dass sämtliche Gastgewerbebetriebe mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, zu schließen und geschlossen zu halten sind.

Mit Verordnung der Bürgermeisterin der xxx vom 30. März 2020, wurde die oa Verordnung aufgehoben.

V. Rechtliche Beurteilung:

Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 und 2 EpiG kann beim Auftreten bestimmter Krankheiten die Schließung von Betriebsstätten bzw. die Beschränkung von Betriebsstätten angeordnet werden.

§ 20 Abs. 4 EpiG ermächtigt durch Verordnung zu regeln, inwieweit die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer anderen – also nicht in § 20 Abs. 1 EpiG genannten – anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können. Mit der darauf gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder das Schließen gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen von SARS-CoV-2 vom 28.02.2020, BGBl. II 74/2020, wurde angeordnet, dass die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 getroffen werden können.

§ 24 EpiG sieht vor, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, dass die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen hat. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG setzt voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist; Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder –sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Zwar wurde durch die Verordnung BGBl. II 74/2020 die Grundlage dafür geschaffen, dass solche Vorkehrungen auch beim Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 getroffen werden können. Eine derartige, den Betrieb der Beschwerdeführerin direkt erfassende Vorkehrung, also eine Betriebsschließung oder eine Betriebsbeschränkung, erfolgte allerdings nicht.

Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG setzt voraus, dass über die Ortschaft in welcher jemand wohnt oder berufstätig ist, Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden. Auch dazu ist festzuhalten, dass in xxx keine Verkehrsbeschränkungen nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG, die die Beschwerdeführerin direkt betroffen hätten, verhängt wurden (vgl. auch VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020).

Die Bürgermeisterin der xxx hat mit der Verordnung vom 15.03.2020 (welche mit 30.03.2020 wieder aufgehoben wurde) lediglich die Schließung von sämtlichen Gastgewerbebetrieben mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen verfügt. Die Beschwerdeführerin beliefert nach ihren Angaben diese Betriebe, ist aber selbst kein Gastgewerbetrieb mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat aber gemäß § 32 Abs. 1 EpiG nur, wer direkt von einer Betriebsschließung oder einer Verkehrsbeschränkung betroffen ist. Da dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist, war die Beschwerde abzuweisen.

Wenn die Beschwerdeführerin die Prüfung der oa. Verordnung der Bürgermeisterin der xxx begehrt, so ist dazu anzumerken, dass diese Verordnung für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem EpiG nicht präjudiziell ist, weil mit dieser Verordnung lediglich die Schließung von Betriebsstätten von Kunden der Beschwerdeführerin angeordnet wurde, aber nicht die Betriebsschließung des Geschäftslokals der Beschwerdeführerin selbst. Da diese Verordnung nicht präjudiziell ist, wird auch der Anregung, diese Verordnung beim Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen, nicht nachgekommen. Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G202/2020, hingewiesen. Auch aufgrund dieser Judikatur kann keine Verfassungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Regelung der Entschädigung im EpiG gesehen werden.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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