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KLVwG-340-344/6/2021•LVwG K KLVwG-340-344/6/2021
KLVwG-340-344/6/2021Tribunal Administrativo Regional9 de jun. de 2021
Gewerberecht, Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Nachweispflicht, Nachbar, persönliche Betroffenheit, Glaubhaftmachung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, 2.) der xxx, 3.) der xxx, 4.) der xxx und 5.) des xxx, alle vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.01.2021, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Antrags gemäß § 79a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 beantragten xxx (fortan: Erstbeschwerdeführer), xxx (fortan: Zweitbeschwerdeführerin), die xxx (fortan: Drittbeschwerdeführerin), die xxx (fortan: Viertbeschwerdeführerin) und xxx (fortan: Fünftbeschwerdeführer), die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) möge gemäß § 79a Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 GewO 1994 der xxx (fortan: mitbeteiligte Partei) im Hinblick auf ihre Betriebsanlage im Standort xxx, nachträgliche Auflagen erteilen. Durch den jahrzehntelangen Betrieb am Standort der mitbeteiligten Partei würden Befürchtungen in Bezug auf gesundheitsgefährdende Immissionen und auch unzumutbare Belästigungen sowie Gefährdungen des Eigentums bestehen. Der dem Antrag beigelegten „Fachliche[n] Bewertung der von der xxx am 03.06.2020 übergebenen Unterlagen“ des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für chemisch-technische Fragen der Umweltschutztechnik und Umweltanalytik, xxx, sei zu entnehmen, dass „im Bereich der Messstellen“ der Richtwert für Vanadium im Staubniederschlag erheblich überschritten werde, ebenso „höchstwahrscheinlich“ der Richtwert für Molybdän im Boden und sei „mit großer Sicherheit davon auszugehen“, dass die Schwertmetalle Molybdän und Vanadium in Futtermitteln und Lebensmitteln die durchschnittlichen Gehalte in diesen Lebensmitteln weit übersteigen würden. Ihre Stellung als Nachbar im Sinne von § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 wäre „auch bereits im Zeitpunkt der zahlreichen Änderung der Genehmigung der Betriebsanlage“ vorgelegen. Es müssten weitere Auflagen vorgeschrieben werden, um die Immissionen der mitbeteiligten Partei so gering wie möglich zu halten.
Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Parteiengehörs die Gutachten „Molybdän: Expositionsabschätzung und umweltmedizinische Beurteilung von Analyseergebnisse in Lebensmitteln“ vom 23.03.2017 sowie „Vanadium: Umweltmedizinische Beurteilung von Analyseergebnissen in Lebensmitteln und in der Atemluft“ vom 30.07.2018, jeweils des xxx und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2021, Zahl: xxx, den Antrag als unzulässig zurück, weil es den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen nicht gelungen sei, im Sinne von § 79a Abs. 3 GewO 1994 glaubhaft zu machen, dass sie als Nachbarn vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.01.2021; darin bringen die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen nach Darlegung des Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen sowie Wiedergabe einzelner Passagen aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vor, es sei „amtsbekannt, dass die Familie xxx seit ca. 1941 am Standort xxx, eine Landwirtschaft“ betreibe und somit Nachbar des Betriebs der mitbeteiligten Partei wäre. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 23.10.1969 Eigentümer „der gegenständlichen Liegenschaft“, wobei von ihm das Eigentum am 20.08.2008 „zum Großteil“ an den Fünftbeschwerdeführer übertragen worden wäre. „Sämtlichen Vorakten der belangten Behörde“ wäre zu entnehmen, dass es „immer wieder“ zu Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer gekommen wäre. Festzuhalten sei, dass die Anlagen der mitbeteiligten Partei „in den letzten 30 bis 40 Jahren regelmäßig massiv umgebaut“ worden wären. Es sei „unstrittig, dass die Familie xxx vor den relevanten Genehmigungen der Betriebsanlage“ der mitbeteiligten Partei Nachbar gewesen wäre. Jedenfalls liege eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer vor, dies hätten „die Daten hinsichtlich des Bodengehaltes im Umfeld (T4) der Messstelle T3 (x) hinsichtlich der Molybdän- und Vanadiumgehaltes“, die weit über den Richtwerten der ÖNORM L 1075 liegen würden, gezeigt. Die von der belangten Behörde in Bezug genommenen umweltmedizinischen Gutachten würden lediglich von in der Literatur genannten Werten für verunreinigte Böden ausgehen und würden keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen. Wie sehr das Grundstück xxx von Schwermetallen beeinträchtigt werde, könne aus den Inhaltsstoffen (vor allem Molybdän und Vanadium) im Staubniederschlag an der Messstelle T3 abgeleitet werden. Der Familie xxx stehe Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Luftschadstoffe zu.
Die mitbeteiligte Parte erstattete die Beschwerdebeantwortung vom 29.03.2021, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentrat.
b.Feststellungen
Die mitbeteiligte Partei und ihre Rechtsvorgängerinnen führen am Standort xxx, seit xxx einen (gewerblichen) Industriebetrieb.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am xxx geboren, die Zweitbeschwerdeführerin am xxx und der Fünftbeschwerdeführer am xxx. Die Drittbeschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16.03.1994 gegründet, die Viertbeschwerdeführerin mit Gesellschaftsvertrag vom 28.04.1997.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum (bzw. ab wann) die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen jeweils Nachbarn der von der mitbeteiligten Partei im Standort xxx, betriebenen Betriebsanlage waren bzw. sind.
Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen stützen ihren Antrag gemäß § 79a Abs. 3 GewO 1994 auf die „Fachliche Bewertung der von der xxx am 03.06.2020 übergebenen Unterlagen“ des xxx vom 23.06.2020. In diesem Dokument kommt der Verfasser ausgehend von Messdaten für die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx und Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zum Schluss, dass „im Bereich der Messstellen“ der Richtwert für Vanadium im Staubniederschlag erheblich überschritten und „höchstwahrscheinlich“ der Richtwert für Molybdän im Boden überschritten werde. Zudem sei mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass die Schwermetalle Molybdän und Vanadium in Futtermitteln und Lebensmitteln die durchschnittlichen Gehalte in diesen weit übersteigen.
Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, stehen im Eigentum der mitbeteiligten Partei, die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, stehen im Eigentum der xxx und Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wiederum im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Grundstück Nr. xxx, KG xxx, steht im Eigentum der xxx.
Der Verzehr von Lebensmitteln mit den in der Umgebung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gemessenen Molybdän- und Vanadium-Belastungen bewirkt ebenso wenig eine Gesundheitsgefährdung wie die inhalative Aufnahme der im Nahbereich der Betriebsanlage gemessenen Vanadium-Konzentrationen.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den darin erliegenden umweltmedizinischen Gutachten vom 23.03.2017 und vom 30.07.2018, dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 24.06.2020 samt Beilage „Fachliche Bewertung der von der xxx am 03.06.2020 übergebenen Unterlagen“ vom 23.06.2020 des xxx sowie dem Beschwerdeschriftsatz und der Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Partei.
Aus der Publikation „Medienübergreifende Umweltkontrolle in ausgewählten Gebieten“ (2004) der Umweltbundesamt GmbH ist zu schließen, dass der Industriestandort von der mitbeteiligten Partei bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen bereits seit xxx betrieben wird. Diese Publikation ist über die Webseite der Umweltbundesamt GmbH öffentlich zugänglich und auch den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen bekannt (vgl. in diesem Zusammenhang die „Fachliche Bewertung“ vom 23.06.2020 des xxx, dort FN 12).
Die Eigentümerstellung im Hinblick auf die angeführten Grundstücke, die von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Messergebnisse in Bezug genommen werden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundbuch.
Zur Nichtfeststellbarkeit der Nachbarstellung der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen: Gemäß § 79a Abs. 3 GewO 1994 muss der antragstellende Nachbar (u.a.) nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne von § 75 Abs. 2 und 3 war. Die Beweislast hiefür liegt also bei den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen; ein entsprechender Nachweis wurde von ihnen jedoch nicht beigebracht, sondern stellten sie im gegebenen Zusammenhang lediglich (zeitlich und personenbezogen) undifferenzierte Behauptungen auf, etwa: „Die Stellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 lag auch bereits im Zeitpunkt der zahlreichen Änderung[en] der Genehmigung der Betriebsanlage vor.“ (verfahrenseinleitender Antrag); „Diese Fallkonstellation trifft auf unsere Klienten nicht zu, die bereits immerwährend Nachbarn zu der Anlage der xxx sind.“ (Schriftsatz vom 10.12.2020); „Es ist amtsbekannt, dass die Familie xxx seit ca. 1941 am Standort xxx, eine Landwirtschaft betreibt und somit Nachbar des Betriebs der xxx ist.“ sowie „Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Anlagen der xxx in den letzten 30 bis 40 Jahren regelmäßig massiv umgebaut wurden. Jedenfalls ist unstrittig, dass die Familie xxx vor den relevanten Genehmigungen der Betriebsanlage der xxx Nachbar waren.“ (Beschwerdeschriftsatz). Nachweise im Sinne von § 79a Abs. 3 GewO 1994 zum Beweis für dieses Vorbringen wurden von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen jedoch weder angeboten noch beigebracht, was zu ihrem Nachteil ausschlägt.
Im Hinblick auf die umweltmedizinischen Gutachten xxx ist zudem festzuhalten, dass ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten (wie die verfahrensgegenständlich vorliegenden) in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden kann (ständige Rsp., vgl. z.B. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Dies haben die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen jedoch nicht getan.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; […]
Nach § 79 Abs. 2 GewO 1994 sind zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. […]
§ 79a GewO 1994 lautet:
(1)Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(2)Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Messergebnisse anzunehmen ist, dass der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
(3)Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.
[…]
b.Erwägungen
Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2021, Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde bildete (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist die Entscheidung in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038). Gegebenenfalls müsste der verwaltungsbehördliche Bescheid ersatzlos behoben werden, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrags durch die Verwaltungsbehörde freizumachen; das Verwaltungsgericht wäre insoweit auf die (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des bekämpften Bescheids beschränkt (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist fallbezogen ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, nicht auch eine Entscheidung in der Sache bzw. die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen selbst. Insoweit gehen daher das Beschwerdevorbringen und der in diesem Zusammenhang formulierte Antrag der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen von vornherein ins Leere.
Gemäß § 79a Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 leg. cit. – zur Vorschreibung von erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen – von Amts wegen oder (u.a.) auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Nach § 79a Abs. 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 leg. cit. war.
Beide in § 79a Abs. 3 GewO 1994 genannten Voraussetzungen – Glaubhaftmachung, vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein einerseits und Nachweis der Nachbarstellung im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Anlagenänderung andererseits – liegen fallbezogen nicht vor:
Zunächst muss der Nachbar nachweisen (und nicht bloß „glaubhaft machen“; vgl. zum Unterschied weiter unten), dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne von § 75 Abs. 2 bzw. 3 GewO 1994 war. Diese Einschränkung bewirkt, dass nachträglich zugezogene Nachbarn im Sinne von § 79 Abs. 2 leg. cit. keine Antragslegitimation besitzen. § 79a Abs. 3 leg. cit. setzt in diesem Sinn eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt voraus [Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 79a Rz 14 und Rz 17 (Stand: 01.03.2015, rdb.at) und Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020), § 79a, Rz 6 ff, jeweils mH zur Rsp]. Der Gesetzeswortlaut lässt eine Interpretation in dem Sinne nicht zu, die vermeint, es sei denkbar, dass eine Person hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar iSd § 79a Abs. 3 GewO 1994 anzusehen ist, wenn er zwar nach der Betriebsanlagengenehmigung aber noch vor einer erfolgten Änderung derselben Nachbar geworden ist; wegen der expliziten Erwähnung der „betreffenden“ Betriebsanlagenänderung im Gesetzestext ist nämlich auf den für die vorgebrachte Gefährdung relevanten Genehmigungsbescheid abzustellen (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109).
Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen haben weder einen Nachweis über ihre Nachbarstellung im Hinblick auf den (hiefür allein konkret relevanten) Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung beigebracht, noch entsprechende Beweise angeboten, sondern bloß undifferenzierte Behauptungen aufgestellt [etwa: „immerwährender Nachbar“ (gewesen) zu sein]. Dies entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 79a Abs. 3 GewO 1994. Die Nachweispflicht der Nachbarstellung wiegt fallbezogen umso schwerer, als es sich um insgesamt fünf Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen handelt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geboren bzw. gegründet wurden und die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei seit vielen Jahrzehnten betrieben wird, und dies auch bereits vor der Geburt bzw. vor der Gründung der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen der Fall war. Jedenfalls nicht ausreichend ist es im Zusammenhang mit der Nachweispflicht, undifferenziert auf „sämtliche in der belangten Behörde aufliegenden Verfahrensakten“ zu verweisen.
Gemäß § 79a Abs. 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs. 1 auch „glaubhaft machen“, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist.
Unter „Glaubhaftmachung“ des nicht hinreichenden Schutzes vor den Auswirkungen der Betriebsanlage ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – und nicht von der Richtigkeit – des Vorliegens der Tatsache, als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, zu überzeugen hat. Insoweit ist ein konkretes Vorbringen, vor welchen Auswirkungen der Betriebsanlage kein hinreichender Schutz gewährleistet ist, zu erstatten (VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen zu vermitteln, wobei ein summarisches Verfahren bei der Tatsachenermittlung genügt und Beweisaufnahmen, die sich nicht sofort ausführen lassen, ausgeschlossen sind (VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Soweit Nachbarn vorbringen, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, wird damit (allein) nicht darlegt, inwieweit sie durch die Auswirkungen dieser Anlage in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht beeinträchtigt würden (VwGH 26.05.2011, 2008/07/0156).
Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a GewO 1994 ist – der Art nach – ein Zulassungsverfahren [Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 79a Rz 13 mH zur Rsp (Stand: 01.03.2015, rdb.at)], dabei ist die persönliche Betroffenheit glaubhaft zu machen [Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020), § 79a, Rz 6, mH zur Rsp].
Den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein: Die zu diesem Zweck beigebrachte „Fachliche Bewertung“ vom 23.06.2020 des xxx geht von Messdaten auf dort näher genannten Grundstücken aus. Unabhängig von den konkreten Messergebnissen stehen sämtliche dieser Grundstücke aber nicht im Eigentum der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen. Ob daher „im Bereich der Messstellen“ – wie im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt – bestimmte näher genannten „Richtwerte“ – nicht: Grenzwerte – überschritten werden, ist daher nicht weiter relevant, weil es (allein) hiedurch den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen von vornherein nicht gelingt, die geforderte persönliche Betroffenheit aufzuzeigen. Vergleichbares gilt auch für die insoweit erstmals im Beschwerdeschriftsatz genannte Messstelle T4 auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Zwar nennt der Beschwerdeschriftsatz (im Übrigen ebenfalls erstmals) auch die Messstelle T3 und benennt dortige Messergebnisse näher, jedoch bleibt offen, inwiefern infolge dieser Messergebnisse, die zu keinem Richt- oder Grenzwert in Bezug gesetzt werden, ein hinreichender Schutz im Sinne von § 79a Abs. 3 GewO 1994 nicht gegeben sein soll. Zudem zeigen die im Verwaltungsakt erliegenden umweltmedizinischen Gutachten, denen die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Aufnahme von Molybdän oder Vanadium über Lebensmittel bzw. die inhalative Aufnahme von Vanadium nicht zu erwarten ist.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im Hinblick auf die Art des Verfahrens nach § 79a GewO 1994 und weil vom Verwaltungsgericht keine zusätzliche, wesentlich ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen wurde.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dies gilt für beide Tatbestandsmerkmale des § 79a GewO 1994 (Glaubhaftmachung, vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein einerseits und Nachweis der Nachbarstellung im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Anlagenänderung andererseits). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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