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KLVwG-672/2/2021•LVwG K KLVwG-672/2/2021
KLVwG-672/2/2021Tribunal Administrativo Regional3 de mai. de 2021
Bordellbewilligung, Aussetzung, Vorfrage, Verbesserungsauftrag, Zustimmungserklärung, Grundstückeigentümer, Grundbuch
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit E-Mail vom 23.09.2019 hat die xxx, xxx, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, die Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebes der xxx mit 30.09.2019 angezeigt und gleichzeitig um die Bordellbewilligung für die Firma xxx, xxx, xxx, ab 01.10.2019 angesucht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 4.10.2019, Zahl xxx, wurde der Antrag der xxx vom 23.09.2019 die Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb in xxx, xxx, zu erteilen, zurückgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der xxx die Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb in xxx, xxx, rechtskräftig und befristet bis zum 31.12.2020 erteilt wurde. Der Antrag der xxx beziehe sich auf ein bereits bestehendes Bordell am Standort und sei, da Bewilligungen gem § 5 K-PRG für ein und dasselbe Bordell nicht mehrfach nebeneinander erteilt werden können, zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid hat die xxx Berufung erhoben und in dieser darauf hingewiesen, dass die xxx zum 30.09.2019 für den Standort zurückgelegt hat.
Der Bordellbetrieb soll auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit der Anschrift xxx, xxx, betrieben werden. Eigentümerin der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung war die xxx, xxx, xxx. Die xxx ist unter der Firmenbuchnummer xxx im Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer war ua. xxx bis zum 08.09.2019 im Firmenbuch eingetragen. Seit 09.09.2019 sind Dr. xxx und Dr. xxx als Geschäftsführer der xxx im Firmenbuch eingetragen.
In der Folge stellte sich die Frage nach der Vertretungsbefugnis für die xxx, da xxx der Ansicht ist, dass die Eintragung der neuen Geschäftsführer ins Firmenbuch unrechtmäßig erfolgt ist.
Mit Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 22.07.2020 wurde das Verfahren über die Berufung der xxx vom 23.10.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 04.10.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des außerordentlichen Revisionsrekurses vom 22.01.2020 gegen den Beschluss des OLG xxx vom 17.12.2019, AZ: xxx, mit der über die Anträge von Änderungen bei Gesellschaftern sowie über die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern (bei der xxx) entschieden wird, ausgesetzt.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.2020, Zahl: 6Ob 33/20a, wurde aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufgehoben. Der Rekurs des xxx wurde zurückgewiesen.
Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 vom 7.1.2021 wurde der xxx aufgetragen, einen aktuellen Beleg über die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 4 Abs. 4 lit. b KPRG bis 23.01.2021 vorzulegen. Hingewiesen wurde darauf, dass sollte die erforderliche Ergänzung nicht fristgerecht erfolgen, das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen werden müsste.
Ein Fristerstreckungsantrag bezüglich des Verbesserungsauftrages vom 07.01.2021 wurde mit E-Mail vom 13.01.2021 abgewiesen. Von der Antragstellerin wurde mit Schriftsatz vom 22.01.2021 vorgebracht, dass wie der Behörde bekannt sei, habe das Oberlandesgericht xxx mit Beschluss vom 17.12.2019 festgestellt, dass der Antrag auf Eintragung von Änderungen bei den Gesellschaftern, sowie die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführers der xxx zurückgewiesen wird. Die nunmehr ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe den Beschluss des OLG xxx nur insofern korrigiert, als dass aus formellen Gründen hinsichtlich der Rekurslegitimation eine Entscheidung getroffen wurde. In der Sache selbst sei jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass sowohl die Geschäftsführerumbestellung, als auch die Gesellschafterwechsel rechtswidrig im Sinne der Ausführungen des OLG xxx erfolgte, sodass zwischenzeitig neue Rechtsmittel eingelegt wurden, ein entsprechender Antrag beim Firmenbuch eingebracht wurde und im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes auch eine Feststellungsklage beauftragt wurde. Ausschließlich durch die im Sinne der Ausführungen des OLG xxx unwirksam erwirkte Geschäftsführerumbestellung und der damit einhergehenden Gesellschafterwechsel konnte ein Kaufvertrag über das Grundstück xxx abgeschlossen werden, welcher allerdings angefochten wird. Auszugehen sei davon, dass ein wirksamer Pachtvertrag mit der xxx vorliege. Eine Zustimmungserklärung der xxx wurde nicht vorgelegt.
Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 02.02.2021 wurde der Beschluss des Landesgerichtes xxx als Firmenbuchgericht vom 01.02.2021 vorgelegt, in der in der Firmenbuchsache xxx, FN xxx, das Verfahren auf Anregung der amtswegigen Löschung der zu Eintragungsnummer xxx bewilligten Eintragungen und den davor bestehenden Registerstand wieder herzustellen, gemäß § 19 Abs. 1 FBG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Zivilverfahrens xxx, verbunden mit xxx, unterbrochen wird. Das unterbrochene Verfahren wird nur über Parteiantrag fortgesetzt.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021 wurde unter Spruchpunkt I der Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 22.07.2020, Zahl: xxx aufgehoben.
Mit Spruchpunkt II des Bescheides des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021 wurde die Berufung der xxx vom 23.10.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 04.10.2019, Zahl: xxx, zurückgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde in der rechtlichen Beurteilung unter anderem ausgeführt, dass mit Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 22.07.2020, Zahl: xxx, das gegenständliche Bordellbewilligungs-Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des außerordentlichen Revisionsrekurses vom 22.01.2020 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes xxx vom 17.12.2019, AZ xxx, ausgesetzt wurde. Mit Eingabe vom 04.12.2020 langte bei der Berufungsbehörde die Entscheidung des Höchstgerichtes vom 22.10.2020 ein. Aus dieser lassen sich keine offensichtlichen Anhaltspunkte auf eine Falscheintragung im Firmenbuch und davon abgeleitet im Grundbuch erkennen. Auch habe das Landesgericht xxx als Firmenbuchgericht bislang keine Löschung von Eintragungen vorgenommen und damit den bestehenden Registerstand unverändert gelassen. Mit Vorlage dieser Entscheidung sei somit auch der Grund für die mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.07.2020 getroffene Aussetzung des Verfahrens weggefallen. Die von der Verwaltungsbehörde aufgrund der anhängigen Verfahren nicht mögliche Beurteilung von privatrechtlichen Vorfragen sei nunmehr insofern möglich, als dass aktuell kein Grund besteht, den Stand des öffentlichen Registers Firmenbuch und davon abgeleitet des ebenfalls öffentlichen Grundbuchs nicht der zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen. Damit habe sich der für die Erlassung des Bescheides des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.07.2020 maßgebliche Sachverhalt, der zur Verfahrensaussetzung geführt hat, verändert, sodass dieser nach § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben war.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Berufungsbehörde nunmehr davon ausgehe, dass die Eintragungen in den öffentlichen Büchern (Firmenbuch und Grundbuch) nicht in Frage zu stellen sind und im weiteren Ermittlungsverfahren als Grundlage herangezogen werden können. Laut Auszug aus der Grundstücksdatenband vom 15.02.2021 sei Eigentümer der Liegenschaft, auf der das beantragte Bordell betrieben werden soll, die xxx. Für die Erteilung einer Bordellbewilligung sei nach § 4 Abs. 4 lit. b KPRG dem Antrag ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, anzuschließen.
Die Aufforderung zur Vorlage dieses Beleges sei am 07.01.2021 (zugestellt am 11.01.2021) erfolgt, die Fristsetzung mit 23.01.2021 war angemessen, weil diese Zustimmung ja schon vorhanden sein musste und nur mehr vorzulegen war. Auf die Folgen des § 13 Abs. 2 AVG – Zurückweisung bei nicht fristgerecht erfolgender Ergänzung des Ansuchens – sei hingewiesen worden. Nachdem also die für eine inhaltliche Behandlung des Ansuchens um Erteilung einer Bordellbewilligung erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers nicht beigebracht wurde und damit kein vollständiger Antrag vorliege, sei das Ansuchen nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Diese Zurückweisung hindere eine neuerliche vollständige Antragstellung nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin gibt die Erklärung ab, dass der gegenständliche Bescheid bzw. Beschluss des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021 seinem gesamten Inhalt nach bekämpft wird.
Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Ad. 1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Gemäß § 37 AVG ist den Parteien des Verwaltungsverfahrens Parteiengehör zu gewähren. § 45 Abs. 3 AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amtswegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind (Stammrechtssatz des VwGH zB 92/09/0070).
Im gegenständlichen Bescheid wird zeitlich gesehen nach Bekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung mit Berufung vom 23.10.2019 auf nachstehende Eingabe bzw. Aktenbestandteile Bezug genommen, welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind bzw. im gegenständlichen Verfahren auch nicht zur Kenntnisnahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt worden sind:
1. Eingabe der Rechtsanwälte xxx vom 25.02.2020;
2. Eingabe der Rechtsanwaltskanzlei xxx vom 10.03.2020
3. Vorlage Kaufvertrag per 16.06.2020;
4. E-Mail vom 29.09.2020 samt Feststellungsklage der Kanzlei Dr. xxx
5. Vorlage Entscheidung des Obersten Gerichtshofes per 07.01.2021
Da der Beschwerdeführerin die oben genannten Eingaben einer offensichtlich mitbeteiligten Partei weder bekannt sind, noch zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt wurden, ist das gegenständliche Verfahren mangelhaft geblieben.
Dies unter Hinweis auf die oben dargestellte Judikatur, wonach den Parteien des Verwaltungsverfahrens jedenfalls Parteiengehör zu gewähren ist.
Alleine aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid bzw. Beschluss des Stadtsenates der xxx aufzuheben.
Ad. 2. Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Ausgehend von dem im gegenständlichen und hiermit bekämpften Bescheid festgestellten Sachverhalt ist offenkundig, dass es für die abschließende Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes von ausschließlicher Bedeutung ist, ob die Änderung der Geschäftsführung bzw. Gesellschafterstellung der xxx, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes xxx unter der Firmenbuchnummer FN xxx, rechtswirksam vorgenommen wurde oder nicht.
Der belangten Behörde wurde mit Eingabe vom 09.07.2020 der Beschluss des Oberlandesgerichtes xxx vorgelegt.
Ausgehend von den zutreffenden Rechtsausführungen dieses zivilgerichtlichen Rechtsmittelgerichtes ist jedenfalls von einem Scheinbeschluss hinsichtlich der firmenbuchrechtlichen Eintragungen auszugehen.
Die Aufhebung dieses Beschlusses durch den obersten Gerichtshof erfolgte nicht auf Basis materiellrechtlicher Überlegungen, sondern ausschließlich aufgrund von formellen Beanstandungen.
Gegen den der Behörde mit Eingabe vom 02.02.2021 vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes xxx als Firmenbuchgericht vom 01.02.2021 wurde naturgemäß fristgerecht ein Rekurs eingebracht, es ist somit noch nicht einmal entschieden, ob die Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens rechtens erfolgte.
Aus der Sicht der Beschwerdeführerin kann es nicht sein, dass das Firmenbuchgericht trotz der abschließend dargestellten Rechtslage im Beschluss des Oberlandesgerichtes xxx eine „Zurückversetzung“ des Firmenbuchstandes in den ursprünglichen Stand mit der Begründung unterlässt, es soll nicht zu einem mehrfachen „Hin- und Her“ im Firmenbuchstand kommen.
Dies ist für die Beschwerdeführerin insofern unverständlich, als dass der ursprüngliche Firmenbuchstand naturgemäß (seinerzeit) richtig war (und aus der Sicht der Beschwerdeführerin nach wie vor ist), während der nunmehr aus dem Firmenbuch ersichtliche Firmenbuchstand aufgrund der dargestellten Umstände sicherlich keine abschließende Rechtssicherheit aufweist.
Dementsprechend geht die Beschwerdeführerin nach wie vor davon aus, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren relevanten Handlungen (Verkauf der Liegenschaft, dadurch Unmöglichmachung der Zustimmung des Grundeigentümers, etc…) aufgrund der sich noch herauszustellenden Unwirksamkeit der derzeit sich aus dem Firmenbuch ergebenden Vertretungsvollmacht rückgängig zu machen sein werden.
Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt des hiermit bekämpften Bescheides ergibt, wurde von der Beschwerdeführerin noch zu einem Zeitpunkt der aufrechten Vertretungsbefugnis unter Mitvorlage eines wirksam abgeschlossenen Pachtvertrages, welcher letztendlich al Zustimmung des Eigentümers zu qualifizieren ist, ein bewilligungsfähiger Antrag bei der Behörde eingebracht.
Der Beschwerdeführerin drohte somit ein unwiederbringlicher Schaden, wenn mit dem gegenständlichen Bescheid einerseits der Aussetzungsbescheid aufgehoben und die seinerzeit berechtigt einbrachte Berufung zurückgewiesen wird.
Aus der Sicht der Beschwerdeführerin ist die Vorfrage, inwieweit die Änderung im Firmenbuch der xxx zu Recht erfolgte, verfahrensentscheidend im gegenständlichen Verwaltungsverfahren und jedenfalls als Hauptfrage im gegenständlichen Verfahren zu qualifizieren.
Wie die belangte Behörde selbst ausführt, kann die Behörde bei aufrauchenden Vorfragen die Hauptfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung beurteilen, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen.
Seitens der belangten Behörde wird allerdings aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Vorfrage bzw. die im gegenständlichen Verfahren auftauchende Hauptfrage, ob die von der Beschwerdeführerin ursprünglich eingebrachten Unterlagen ausreichend bzw. die in den Antragsunterlagen ausgewiesene Vertretungsbefugnis wirksam ist und der geänderte Firmenbuchstand aufgrund von erwirkten Scheinbeschlüssen unwirksam ist, nicht nach eigenen Anschauungen beurteilt. Vielmehr wird aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lediglich darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Entscheidung keine offensichtlichen Anhaltspunkte auf eine Falscheintragung im Firmenbuch und damit abgeleitet im Grundbuch erkenn lassen können.
Diese Rechtsansicht ist insofern verfehlt, als dass unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG xxx materiellrechtlich sehr wohl massive Bedenken gegen die Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch bestehen. Lediglich aus formellen Gründen (falsche antragstellende Person) hat der Oberste Gerichtshof die Vorentscheidungen aufgehoben. In der Sache selbst ist – wie der Behörde bekanntgegeben – bereits wieder ein Verfahren zur Richtigstellung des Firmenbuchstandes anhängig.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher basierend auf den materiellrechtlichen Ausführungen des OLG xxx zumindest inhaltlich begründen müssen, wieso diese davon ausgeht, dass die Eintragung im Firmenbuch nunmehr rechtsrichtig wäre.
Wenn die belangte Behörde aber eine solche firmenbuchrechtliche – für das gegenständlichen Verfahren relevante – Vorfrage nicht selbst beurteilt, hätte die belangte Behörde das Verfahren weiter aussetzen müssen und zwar bis zur vollstreckbaren und rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Verfahren betreffend die Richtigstellung des Firmenbuchstandes bzw. die amtswegige Löschung der durchgeführten Änderungen im Firmenbuch.
Der gegenständlichen Beschwerde kommt daher jedenfalls Berechtigung zu.
Die Beschwerdeführerin stellt daher nachstehenden
ANTRAG:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Stadt xxx, Stadtsenat der xxx, vom 24.02.2021, GZ xxx, aufheben bzw. dahingehend abändern, dass der Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.07.2020, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert wird, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über das zivilgerichtlich anhängige Verfahren auf amtswegige Löschung bzw. Wiederherstellung des Registerstandes in der Firmenbuchsache xxx, FN xxx, ausgesetzt wird bzw. dahingehend abändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin vom 23.10.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 04.10.2019, Zahl: xxx Folge gegeben und der Beschwerdeführerin der Antrag auf Erteilung der Bordellbewilligung für den Bordellbetrieb in xxx, xxx, erteilt wird.“
Feststellungen:
Mit E-Mail vom 23.09.2019 hat die xxx, xxx, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, die Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebes der xxx mit 30.09.2019 angezeigt und gleichzeitig um die Bordellbewilligung für die Firma xxx, xxx, xxx, ab 01.10.2019 angesucht. Geschäftsführer der xxx ist ebenfalls xxx.
Der Bordellbetrieb soll auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit der Anschrift xxx, xxx, betrieben werden.
Eigentümerin der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung war die xxx, xxx, xxx. Die xxx ist unter der Firmenbuchnummer xxx im Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer war ua. xxx bis zum 08.09.2019 im Firmenbuch eingetragen. Seit 09.09.2019 sind Dr. xxx und Dr. xxx als Geschäftsführer der xxx im Firmenbuch eingetragen.
Seit 14.05.2020 ist Eigentümerin der Grundstücke auf dem der Bordellbetrieb betrieben werden soll die xxx mit Sitz in xxx, xxx.
xxx hat eine Erklärung vom 12.09.2019 für die xxx abgegeben, dass dem Bordellbetrieb zugestimmt werde und für diese mit der xxx einen Pachtvertrag vom 12.09.2019 abgeschlossen.
Eine Zustimmungserklärung der xxx als Eigentümerin der Liegenschaft und damit auch des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, ist nicht vorliegend.
Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 vom 7.1.2021 wurde der xxx aufgetragen, einen aktuellen Beleg über die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 4 Abs. 4 lit. b KPRG bis 23.01.2021 vorzulegen. Hingewiesen wurde darauf, dass sollte die erforderliche Ergänzung nicht fristgerecht erfolgen, das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen werden müsste.
Ein Fristerstreckungsantrag bezüglich des Verbesserungsauftrages vom 07.01.2021 wurde mit E-Mail vom 13.01.2021 abgewiesen. Von der Antragstellerin wurde mit Schriftsatz vom 22.01.2021 vorgebracht, dass wie der Behörde bekannt sei, habe das Oberlandesgericht xxx mit Beschluss vom 17.12.2019 festgestellt, dass der Antrag auf Eintragung von Änderungen bei den Gesellschaftern, sowie die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführers der xxx zurückgewiesen wird. Die nunmehr ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe den Beschluss des OLG xxx nur insofern korrigiert, als dass aus formellen Gründen hinsichtlich der Rekurslegitimation eine Entscheidung getroffen wurde. In der Sache selbst sei jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass sowohl die Geschäftsführerumbestellung, als auch die Gesellschafterwechsel rechtswidrig im Sinne der Ausführungen des OLG xxx erfolgte, sodass zwischenzeitig neue Rechtsmittel eingelegt wurden, ein entsprechender Antrag beim Firmenbuch eingebracht wurde und im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes auch eine Feststellungsklage beauftragt wurde. Ausschließlich durch die im Sinne der Ausführungen des OLG xxx unwirksam erwirkte Geschäftsführerumbestellung und der damit einhergehenden Gesellschafterwechsel konnte ein Kaufvertrag über das Grundstück xxx abgeschlossen werden, welcher allerdings angefochten wird. Auszugehen sei davon, dass ein wirksamer Pachtvertrag mit der xxx vorliege. Eine Zustimmungserklärung der xxx wurde nicht vorgelegt.
Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 02.02.2021 wurde der Beschluss des Landesgerichtes xxx als Firmenbuchgericht vom 01.02.2021 vorgelegt, in der in der Firmenbuchsache xxx, FN xxx, das Verfahren auf Anregung der amtswegigen Löschung der zu Eintragungsnummer xxx bewilligten Eintragungen und den davor bestehenden Registerstand wieder herzustellen, gemäß § 19 Abs. 1 FBG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Zivilverfahrens xxx, verbunden mit 7 Cg 38/20d, unterbrochen wird. Das unterbrochene Verfahren wird nur über Parteiantrag fortgesetzt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 24.02.2021 wurde unter Spruchpunkt I der Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 22.07.2020, Zahl: xxx aufgehoben.
Mit Spruchpunkt II des Bescheides des Stadtsenates der xxx vom 24.02.2021 wurde die Berufung der xxx vom 23.10.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 04.10.2019, Zahl: xxx, zurückgewiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf die im Akt erliegenden Grundbuchauszüge und Firmenbuchauszüge. Das Grundbuch und das Firmenbuch sind öffentlich zugänglich. Das Grundbuch bietet vollen Beweis für die Richtigkeit der Eintragung.
Rechtliche Beurteilung:
§ 4 Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG
LGBl. Nr. 58/1990 idF LGBl Nr. 77/2005 K-PG
(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.
(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(3) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
a)die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;
b)Name und Adresse des Bewilligungswerbers;
c)Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, einschließlich Angaben nach § 7 lit. b;
d)Angaben über eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll;
e)die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen;
f)Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll;
g)Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells ständig im Bordell anwesend sein muss.
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
a)ein Beleg über das Eigentum hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll;
b)ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers (lit a), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
c)im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996 eine erforderliche Bewilligung nach § 6 lit. c zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteils als Bordell;
d)die Hausordnung für das Bordell;
e)eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche(n) Person(en) (Abs. 3 lit. g).
§ 5 K-PRG
(1)Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. ….
§ 15 K-PRG
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 68 Abs. 2 AVG lautet:
Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zu Spruchpunkt I:
Der Stadtsenat der xxx war berechtigt seinen eigenen Aussetzungsbescheid vom 22.07.2020 aufzuheben, da aus diesem niemanden ein Recht erwachsen ist (vgl. VwGH 21.3.1985, 85/08/0031). Es handelt sich um einen rechtskräftig gewordenen letztinstanzlichen Bescheid. Die Behörde ist nur berechtigt aber nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, wenn im Ermittlungsverfahren Vorfragen auftauchen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären. Eine eigene Aufhebung des Aussetzungsbescheides hätte aber auch nicht erfolgen müssen, da der Stadtsenat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof ausgesetzt hat und der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2020 entschieden hat. Das Verfahren konnte daher fortgesetzt werden.
Zu Spruchpunkt II:
Der beantragte Bordellbetrieb soll auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit der Anschrift xxx, xxx und xxx, betrieben werden. Dem öffentlichen Grundbuch ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass Eigentümerin der Grundstücke auf dem der Bordellbetrieb betrieben werden soll die xxx mit Sitz in xxx, xxx, ist. Von der Grundstückseigentümerin liegt keine Zustimmungserklärung im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. b KPRG hinsichtlich des Bordellbetriebes vor. Einem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 07.01.2021 wurde von der Antragstellerin nicht fristgerecht entsprochen. Die Fristsetzung zur Vorlage der Bestätigung bis 23.01.2021 ist als angemessen zu bezeichnen. Auf die Folgen einer nicht fristgerechten Vorlage des aktuellen Beleges über die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 4 Abs 4 lit b K-PRG wurde im Schreiben hingewiesen. Die Zurückweisung des Antrages auf Bordellbewilligung der xxx vom 23.09.2019 erfolgt daher zu Recht.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Liegenschaft auf der der Bordellbetrieb ausgeübt werden soll, zu Unrecht von der xxx an die xxx verkauft worden sei, da der Kaufvertrag durch einen unrechtmäßigerweise im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer erfolgte und der ursprüngliche Geschäftsführer xxx der rechtmäßige Geschäftsführer der xxx sei, und diesbezüglich auch ein Pachtvertrag zwischen der xxx und der xxx unterzeichnet durch den fälschlicherweise nicht mehr im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer xxx vorliegend sei, ist auszuführen, dass das Grundbuch vollen Beweis über die Eigentümerschaft des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers eines Grundstückes liefert. Ein Vorbringen, dass der Kaufvertrag angefochten wird, vermag am tatsächlichen Grundbuchsstand nichts zu ändern.
Weiters ist auszuführen, dass auch die Berufungsbehörde berechtigt ist, die Behebung von Mängeln aufzugreifen (VwGH 27.08.1996, 96/05/0078). In jedem Stadium des Verfahrens ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung vorliegen. Sache des Berufungsverfahrens im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob die Zurückweisung des Ansuchens durch den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 04.10.2019 rechtmäßig erfolgt ist. Auch wenn sich nunmehr ein anderer Grund für die Zurückweisung als tragend erweist, als der ursprünglich im Bescheid des Bürgermeisters angenommene Grund für die Zurückweisung (bereits bestehende aufrechte Bordellbewilligung für den Standort), so ändert dies nichts am Ergebnis. Die Behörde hat auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen. Würde der vorliegenden Beschwerde und damit der Berufung Folge gegeben und der Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters aufgehoben werden, hätte die Behörde dem Antragsteller unter Androhung der Rechtsfolgen einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und hätte der Antragsteller ebenso die Zustimmung der aktuell im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümerin xxx vorzulegen, um zur Erteilung der Bordellbewilligung zu gelangen.
Die Zustimmung der früheren im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümerin der Liegenschaft, der xxx, vertreten durch Herrn xxx oder auch durch Dr xxx, ist bis zur Änderung der Eintragung im Grundbuch hinsichtlich der Eigentümerschaft des Grundstückes wieder auf die xxx im anhängigen Verfahren auf Erteilung der Bordellbewilligung unerheblich.
Es ist daher gegenständlich keine unbeantwortete Vorfrage hinsichtlich des Eigentümers des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, vorliegend. Nachdem sich aus dem Grundbuch ergibt, dass die xxx aktuell Eigentümerin der Liegenschaft ist, auf der der Bordellbetrieb stattfinden soll, und eine Zustimmung der xxx nicht vorliegend ist, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages der xxx auf Bordellbewilligung unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG, die gegenständlich vorliegend sind (Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages unter angemessener zeitlicher Fristsetzung), gegeben.
Da der Antrag der xxx vom 23.09.2019 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ein Antrag gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Eine Verhandlung konnte daher entfallen. Das Grundbuch ist öffentlich. Der Verfahrensgang vor der Stadt xxx in entscheidungswesentlichen Fragen bekannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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