LVwG K KLVwG-2232/9/2020

KLVwG-2232/9/2020Tribunal Administrativo Regional3 de mai. de 2021

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Regest

Verkehrsrecht, Verkehrspsychologischer Eignungstest, Lenkberechtigung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2232/9/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2232.9.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.11.2020, Zahl: xxx wegen Entzug des Führerscheines gemäß § 25 Abs. 2 FSG, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens:

Mit einem Bescheid vom 03.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis 21.05.2017 befristet erteilt; ebenso mit den Bescheiden vom 09.05.2017 (befristet bis 09.05.2020) und vom 16.01.(befristet bis 16.01.2025).

Im Akt erliegt eine von einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ausgestellte Bestätigung vom 22.09.2020, wonach beim Beschwerdeführer ein stabiler Zustand vorherrsche und kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehe.

Seit 2013 kam es zu mehreren aktenkundigen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bis hin zu unangepasstem Verhalten bei einer Verkehrskontrolle. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 04.09.2020 ist die Darstellung eines Unfalles vom 26.08.2020 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei in xxx (Gemeinde xxx) mit beiden rechten Fahrzeugreifen gegen den Randstein angefahren. Mit aufgeschlitzten Reifen sei er noch 1,8 km weitergefahren, habe schließlich aufgrund von mehreren ihn anblinkenden Verkehrsteilnehmern angehalten und sei auch die Polizei zur Unfallaufnahme gekommen. Den Beamten seien Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers gekommen. Somit wurde er zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Die Behörde erachtete ein verkehrspsychologisches Gutachten erforderlich.

Mit einer Stellungnahme vom 18.11.2020 wurde vom Institut xxx festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologsicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B derzeit nicht geeignet sei. Der Untersuchte habe die Testanleitung verstanden; der Testleiter sei bei den computerunterstützten Testerklärungen und in der Probe im Testraum gewesen. Er habe für die Testbearbeitung sehr lange gebraucht, weil er eine sichtlich verzögerte kognitive Entscheidung zur Handlung gezeigt habe. Es sei daher ein zweiter Testtermin erforderlich gewesen. Sowohl der Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, als auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung seien derzeit nicht ausreichend bzw. gar nicht gegeben. Dies wurde auch durch eine amtsärztliche Untersuchung am 13.10.2020 bzw. am 26.11.2020 mit einem Gutachten bestätigt.

II. Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid vom 27.11.2020, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM und B entzogen und wurde die Dauer der Entziehung gemäß § 25 Abs. 2 FSG bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung festgesetzt. Gleichzeitig wurde angeordnet, das Dokument bei der Kraftfahrbehörde abzuliefern und wurde eine allenfalls gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Behörde bezog sich dabei auf das amtsärztliche Gutachten vom 26.11.2020.

III. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde („Einspruch“) gegen diesen Bescheid. Bei der Untersuchung im Institut xxx habe alles gepasst; lediglich die grüne Taste beim Computer habe nicht immer funktioniert.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 26.01.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung der Beschwerde aufgetragen.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2021 wurde diesem Auftrag rechtzeitig entsprochen und nochmals vorgebracht, dass am 2. Tag der Untersuchung die Tastatur (grüne Taste) nicht in Ordnung gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2021 wurde die verkehrspsychologische Einrichtung zu einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen aufgefordert.

Mit E-Mail vom 25.03.2021 gab der Leiter dieser Stelle bekannt, dass die Probanden bei der Testung eine Tastatur benutzen, die unter anderem einen grünen Knopf aufweist. Dieser Knopf werde für den Testablauf grundsätzlich benötigt, also, um überhaupt den Test beginnen zu können, um von einem Test zum nächsten und um in den digitalisierten Fragebögen von einer Frage zur nächsten zu kommen. Sollte diese Taste nicht funktionieren, würde der Testablauf schon ganz am Anfang abgebrochen und es wäre technisch nicht möglich, weiter zu testen. Auch in der Detailanalyse weisen die Testergebnisse eindeutig darauf hin, dass der grüne Knopf durchgehend funktionierte. Bei zwei Testverfahren habe die Klient null Punkte erreicht, diese 0 % seien auf die extrem langsame Bearbeitungsgeschwindigkeit zurückzuführen; aber nicht auf eine Fehlfunktion der Tastatur. Dass die grüne Taste wiederholt gedrückt worden sei, sei in der Testauswertung abzulesen. Auch der Leiter selbst habe das Testverhalten beobachtet und erkennen können, dass der Proband die grüne Taste bedient hätte. Zusammenfassend sei zu sagen, dass das Testsystem sowohl bei der Testung des Beschwerdeführers als auch davor und danach fehlerfrei und zuverlässig funktioniert habe.

In der Folge wurde am 03.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer und die mit dem Gutachten betraute Amtsärztin geladen wurden.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 8 Führerscheingesetz – FSG:

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund….

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

…..

§ 24 FSG:

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen …..

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …..

§ 25 FSG:

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

VI. Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer leidet seit Jahrzehnten immer wieder an Exazerbationen seiner psychiatrischen Grunderkrankung, die teilweise auch Aufenthalte nach dem UBG nach sich gezogen haben. Im Jahr 2020 gab es zwei Verkehrsunfälle, der letzte war am 26.08.2020. Im Bereich der Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung liegt die visuelle Auffassung unter der Norm. Die Überblicksgewinnung ist mit einem Prozentrang von 1 deutlich unter dem geforderten Normniveau von mindestens 16 %. Im reaktiven Belastbarkeitstest konnte der Untersuchte nur wenige Reize zeitgerecht und richtig beantworten (die hauptvariable Anzahl der Richtigen war null); ebenso bei der Konzentrationsleistung.

Daher ist die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Zur Bereitschaft der Verkehrsanpassung (persönliche Eignung) verleugnete der Beschwerdeführer angesichts der verkehrspsychologischen Untersuchung seine ärztlicherseits diagnostizierte psychische Erkrankung vollständig. Die Verkehrsunfälle werden verharmlost bzw. bagatellisiert. Auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist derzeit nicht gegeben.

Die Tastatur funktionierte anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung einwandfrei.

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der verkehrspsychologischen Untersuchung, dem amtsärztlichen Gutachten und der Einvernahme der Amtsärztin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dem Vorbringen, die Testeinrichtung habe nicht funktioniert, ist die schriftliche, glaubwürdige Stellungnahme des psychologischen Instituts entgegenzuhalten.

VII. Rechtliche Würdigung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum die Testergebnisse bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung außerhalb der Norm liegen. Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Richtwerte als auch die vom Beschwerdeführer erreichten Werte ausführlich dargelegt und von der Amtsärztin einer Überprüfung zugeführt.

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass derzeit keine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen besteht. Psychische Krankheiten und Behinderungen schließen nicht schlecht hin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein können. Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei der Erstattung des Gutachtens unter Berücksichtigung der psychiatrischen Stellungnahme zu beurteilen.

Die psychiatrische Stellungnahme war allgemein gehalten und einzeilig, sodass die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgetreten ist. Aufgrund des Vorfalles vom 26.08.2020 hatte die Behörde begründete Bedenken (§ 24 Abs. 4 FSG), dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr vorliege. Die Entziehungsdauer endet mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung (VwGH 2002/11/0060/).

Dieses Erkenntnis wurde, wie im Spruch ersichtlich, in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2021 verkündet.

Der Beschwerdeführer hat die Vollausfertigung gemäß § 29 VwGVG beantragt.

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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