LVwG K KLVwG-2282-2283/2/2020

KLVwG-2282-2283/2/2020Tribunal Administrativo Regional27 de abr. de 2021

Abrir fonte

Regest

Kinder- und Jugendhilfe, Adoption, Kinder- und Jugendhilfeträger, Eignungsbeurteilung, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, mangelnder Bescheidcharakter, normativer Wille, behördliche Aufgabe, Höflichkeitsfloskeln, Briefform

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2282-2283/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2282.2283.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, geb. xxx, xxx, xxx und des 2.)xxx, geb. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, öffentlicher Notar, xxx, xxx, gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.11.2020, Zahl: xxx (xxx), betreffend Verfahren nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 4.11.2020, Zahl: xxx (xxx), wurden xxx und xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) unter Hinweis auf die §§ 50 ff Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG informiert, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen eine positive Eignungsbeurteilung nicht ausgestellt werden kann.

Mit Schriftsatz vom 7.12.2020 erhoben xxx und xxx, beide vertreten durch xxx, öffentlicher Notar, Bescheidbeschwerde gegen das „Schreiben/Bescheid vom 4.11.2020, GZ: xxx (xxx), zugestellt am 10.11.2020.“ Die Beschwerdeführer beantragten das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 3, 1. Satz, VwGVG bzw. § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG aufheben und gegebenenfalls die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3, 1. Satz, VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern eine positive Eignungsbeurteilung ausgestellt werden kann. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde ausgeführt, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 4.11.2020 zwar keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid und auch keine Rechtsmittelbelehrung sowie ferner keine Begründung enthalte. Ein Bescheid sei jedoch anzunehmen, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt. Hiezu wird höchstgerichtliche Judikatur über die Frage des Wesens eines Bescheides bzw. der Qualifikation eines Schreibens der Behörde als Bescheid zitiert. Das Schreiben vom 4.11.2020 erfülle zwar nicht sämtliche formale Voraussetzungen eines Bescheides im Sinne des § 56 AVG, aber dieses Schreiben bzw. diese Erledigung der belangten Behörde regle gegenüber individuell bestimmten Personen, nämlich über die beiden Beschwerdeführer, eine Verwaltungsangelegenheit, nämlich die Adoptionsvermittlung bzw. Eignungsbeurteilung gemäß § 50 iVm § 27 K-KJHG in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ und für den Einzelfall bindend, sodass von einem Bescheid im Sinne des Art. 130 bzw. Art. 141 B-VG auszugehen sei. Hinsichtlich des Tatbestandes „in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ und für den Einzelfall bindend“ wurde darauf verwiesen, dass die Aussage dieses Schreibens unzweifelhaft als normativer Spruch gewertet werden könne, da insbesondere in diesem Schreiben nicht beispielsweise der Ausdruck „Mit freundlichen Grüßen“, sondern die in Bescheiden verwendete Wortwendung „Für den Bezirkshauptmann“ verwendet worden sei. Den Beschwerdeführern sei bekannt, dass ein Bescheid nur in einer hoheitlichen Verwaltungsangelegenheit erlassen werden könne. Die höchstgerichtlichen Entscheidungen des VwGH vom 6.3.2014, Zahl: 2013/11/0205, des VfGH vom 11.12.2014, Zahl: G 119/2014 und der Beschluss vom 2.7.2015, Zahl: K 12/2014, seien bekannt. Doch erscheine es den Beschwerdeführern befremdlich, dass die Vermittlung von Inlandsadoption nach der Rechtsprechung des VwGH und des OGH im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge. Es seien keine sachlich nachvollziehbaren Gründe erkennbar, warum die Mitwirkung an der Adoption im Ausland eine hoheitliche Tätigkeit, jedoch die Mitwirkung an der Adoption im Inland eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Behörde sei. Die Frage einer in- oder ausländischen Adoption sei weder seitens der Beschwerdeführer noch seitens der Behörde konkret thematisiert worden. Die Beschwerdeführer würden sich auch weiterhin sowohl eine Inlands- als auch eine Auslandsadoption vorstellen können, sodass jedenfalls eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde vorliege. Insgesamt sei von einem hoheitlichen Tätigwerden der Behörde auszugehen. Im Weiteren wird ausgeführt, dass bei den Beschwerdeführern keine Ausschlussgründe nach § 27 Abs. 4 K-KJHG vorliegen würden. Die Beschwerdeführer könnten die förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten. Den Beschwerdeführern sei als Grund für die Ablehnung als Adoptivelternwerber lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass die Kinder sozial benachteiligt werden würden, weil sie keine Weihnachten und Geburtstage feiern würden. Außerdem sei durch die Ablehnung von Bluttransfusionen eine Kindeswohlgefährdung gegeben. Daraus erschließe sich, dass die Zugehörigkeit der Mutter zu den Zeugen Jehovas Grund für die ablehnende Haltung der Behörde sei. Eine Gefährdung der Entwicklung des Adoptivkindes existiere nicht. Die belangte Behörde habe offensichtlich eine Entscheidung getroffen, die auf Vorurteilen und Fehlinformationen zur Religionsgemeinschaft der Beschwerdeführerin beruhe. Der Bescheid sei aufgrund religiöser Diskriminierung rechtswidrig und sei deshalb mit der Bescheidbeschwerde ein Rechtsmittel einzubringen gewesen. Auch sei die Erziehungseignung der Beschwerdeführer gegeben. Die Religionszugehörigkeit beeinträchtige nicht die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer. Im Weiteren wird auf die europäische und höchstgerichtliche Rechtsprechung der Familiengerichte verwiesen, wonach durch die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas die Erziehungseignung nicht eingeschränkt sei. Die von der belangten Behörde mündlich genannten Ablehnungsgründe würden einen Mangel in der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht begründen können. Die Beurteilung habe insbesondere willkürfrei und diskriminierungsfrei zu erfolgen. Die Entscheidung der Behörde verstoße gegen die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention. Eingewendet wird die Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), die Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK; Art. 2 des Protokolls 1 zur EMRK und Art. 14 und 16 StGG). Die Entscheidung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 iVm Art. 8 und 9 EMRK) und gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG). Weiters werde das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt. Insgesamt sei eine massive Beeinträchtigung bzw. Beschneidung der Grundrechte der Beschwerdeführer durch die behördliche Entscheidung offenkundig.

II. Feststellungen:

1.

xxx und xxx haben am 23.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Ansuchen um Vormerkung als Adoptivmutter bzw. Adoptivvater eingebracht.

2.

Mit diesem Ansuchen wurde vor der belangten Behörde beantragt, die (grundsätzliche) Eignung zur Adoption festzustellen. Dies entspricht der (geübten) Praxis der Jugendwohlfahrtsbehörden. Eine Eignung zur Auslandsadoption im Einzelfall wurde hiermit nicht beantragt und nicht festgestellt. Das Herantreten vom 23.11.2017 differenziert nicht hinsichtlich einer Inlands- oder Auslandsadoption. Vielmehr ist durch das erkennende Gericht festzustellen, dass ein konkretes Ansuchen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer konkreten grenzüberschreitenden Adoption im Einzelfall in den aufliegenden Verwaltungsakten nicht vorliegt.

3.

Die belangte Behörde hat Erhebungen durch die zuständige Sozialarbeiterin veranlasst, die im Weiteren den sozialarbeiterischen Abschlussbericht vom 12.8.2020, Zahl: xxx (xxx), abgegeben hat. Ebenso wurde von der belangten Behörde eine amtsärztliche Stellungnahme, datiert mit 12.8.2020, Zahl: xxx, eingeholt. Weiters ist im Verwaltungsakt die psychologische Stellungnahme der xxx vom 23.6.2020 einliegend.

4.

Dem Beschwerdeführer xxx wurden am 13.8.2020 - laut Aktenvermerk vom 13.8.2020 - der sozialarbeiterische Abschlussbericht vom 12.8.2020, die amtsärztliche Stellungnahme vom 12.8.2020, die psychologische Stellungnahme vom 23.6.2020, sowie die Mitteilung der Rechtsansicht der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 16.6.2020 persönlich übergeben und den Adoptivwerbern gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bis zum 7.9.2020 zu äußern.

Der Eingang eines weiteren Schriftsatzes der Beschwerdeführer konnte nicht verzeichnet werden.

Im Rahmen der Abschlussbesprechung vom 20.10.2020 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihre Eignung als Adoptiveltern nicht gegeben ist und wurden die Gründe für diese Feststellung dargelegt. Weiters wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten, dass die Eignung nicht gegeben ist.

5.

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 4.11.2020, Zahl: xxx (xxx), wurde den Beschwerdeführern Nachstehendes zur Kenntnis gebracht:

„Betreff:

Adoptivelternwerber xxx, xxx, xxx –

Eignungsbeurteilung

Sehr geehrte Familie xxx!

Aufgrund der durchgeführten Erhebungen werden Sie unter Hinweis auf die §§ 50 ff Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz informiert, dass eine positive Eignungsbeurteilung nicht ausgestellt werden kann

Für den Bezirkshauptmann:

xxx“

Gegen die Erledigung vom 4.11.2020 richtet sich die Beschwerde der beiden Adoptivelternwerber.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 107/2020 lauten:

§ 50 K-KJHG:

(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.

(2) Die Adoptionsvermittlung und die Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Für die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern sowie die Erstellung von Berichten kann die Landesregierung durch Vertrag geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen.

(3) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile sind zu dokumentieren und für die Dauer von 50 Jahren ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

§ 51 K-KJHG:

(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

1. die Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;

2. die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;

3. die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern oder -elternteilen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).

(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.

§ 52 K-KJHG:

(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1. die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;

2. die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.

(3) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt der Landesregierung, soweit die Adoption in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, fällt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen an der Ermittlung der Eignung, der Beratung und der Vorbereitung von Adoptivwerbern mitzuwirken.

(4) In den nicht in Abs. 3 geregelten Fällen obliegt die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption der Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.

§ 53 K-KJHG:

(1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland oder der Übermittlung von Anträgen in das Ausland ist die persönliche Eignung von Adoptivwerbern zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Die Eignung ist zu verneinen, wenn die in § 27 Abs. 4 genannten Ausschlussgründe bei den Adoptivwerbern oder bei einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegen.

(3) Die Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:

Der der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

(1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

Art. 130 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019, lautet:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019, lautet:

Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Art. 132 Bundesverfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

V.Erwägungen:

1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Zufolge Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2.

Aus der Formulierung der belangten Behörde in der Erledigung vom 4.11.2020 „Aufgrund der durchgeführten Erhebungen werden Sie unter Hinweis auf die §§ 50 ff Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz informiert, dass eine positive Eignungsbeurteilung nicht ausgestellt werden kann.“, gezeichnet „Für den Bezirkshauptmann: (xxx)“ folgern die Beschwerdeführer, dass diese Erledigung zwar einige Bescheidmerkmale nicht aufweise, allerdings die zitierte Aussage als normative Anordnung zu deuten sein könnte, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Erledigung vom 4.11.2020 um einen Bescheid handle.

3.

Festgehalten wird zunächst, dass Gegenstand dieser Entscheidung ausschließlich die Erledigung der belangten Behörde vom 4.11.2020, Zahl: xxx (xxx), ist.

Die Beschwerdeführer werten die Erledigung der belangten Behörde vom 4.11.2020 als Bescheid.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

4.

4.1.

Gemäß ständiger Rechtsprechung und Lehre liegt ein Bescheid im Sinne der §§ 58 ff AVG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Es handelt sich um eine hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der gegenüber individuell bestimmten Personen (den Parteien) in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine (materiell- bzw. verfahrensrechtliche) Verwaltungssache normativ (d.h. subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend) abgesprochen wird (vgl. z.B. VwGH 24.10.2016, Zahl: Ra 2014/17/0023 u.v.a.; auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 251).

Zuerst ist sohin zu prüfen, ob es sich bei der Erledigung vom 4.11.2020 um eine hoheitliche Erledigung handelt.

Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.2012, Zahl: 2011/11/0005, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, maßgebend in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung und die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus. Andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts, als auch des öffentlichen Rechts vorkommt.

Zu prüfen ist somit, ob das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz für die Mitwirkung an der Adoption, insbesondere die Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern, hoheitliche Vollziehung im besagten Sinn vorsieht. Mit anderen Worten, ob insoweit eine „behördliche“ Aufgabe im Sinne des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und damit eine Eignungsbeurteilung durch Bescheid in Betracht (vgl. VwGH 22.9.1995, Zahl: 93/11/0221).

Wie festgestellt, ist ein konkretes Ansuchen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer konkreten grenzüberschreitenden Adoption im Einzelfall in den aufliegenden Verwaltungsakten nicht vorliegend. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbringen, dass sie sich sowohl eine Inlands- als auch eine Auslandsadoption vorstellen können. Im Ansuchen wird nicht auf das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993, BGBl III Nr. 145/1999 – Haager Adoptionsrechtsübereinkommen (HAÜ) Bezug genommen. Im gesamten Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf eine grenzüberschreitende Adoption.

Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des OGH vom 17.7.2014, Zahl: 4 OB 45/14t, zu verweisen, wonach die Frage, ob die dem Kinder- und Jugendhilfeträger im Zusammenhang mit Adoptionen übertragenen Aufgaben mit Bescheid zu erledigende hoheitliche Maßnahmen sind, einer differenzierten Betrachtung bedarf. Für von einem inländischen Gericht nach den Bestimmungen des ABGB zu bewilligende Adoptionen ist es im Hinblick auf das familienrechtliche „Grundgeschäft“ im Sinne der Auffassung von „Schragel“ zutreffend, dass eine der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerte, diese unterstützende und begleitende Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht hoheitlich zu qualifizieren ist: Bei Inlandsadoptionen besitzt der Träger nur ein Anhörungsrecht (§ 196 Abs. 1 Z 4 ABGB). Folgerichtig ist auch kein Rechtsmittel (Rechtsbehelf) gegen seine Stellungnahme erforderlich; es handelt sich dabei nur um ein Gutachten, das der Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Ob dieses Handeln als hoheitlich oder nicht hoheitlich qualifiziert wird, hat zwar Folgen für die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechtes. Mangels gesetzlicher Grundlage ist aber kein Bescheid zu erlassen, der verwaltungsgerichtlich bekämpft werden könnte. Für Auslandsadoptionen nach dem Regime des Haager Übereinkommens (HAÜ) gilt jedoch Anderes. In diesem Fall ist die Mitwirkung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaates an einer Adoption nach dem Haager Übereinkommen (HAÜ) als hoheitliches Handeln einzustufen.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 6.3.2014, Zahl: 2013/11/0205, steht dem dabei nicht entgegen. Der dort zugrundeliegende Antrag war ebenso undifferenziert, da er nicht zwischen In- und Auslandsadoption sowie Eignungsfeststellung und Vermittlung unterschieden hat und nahm auch nicht ausdrücklich auf das Haager Übereinkommen (HAÜ) Bezug.

4.2.

Es ist nunmehr festzustellen, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der Adoption, insbesondere im Rahmen der Eignungsprüfung gesetzlich verankert ist, jedoch besorgt die Jugendwohlfahrtsbehörde hierbei – bei der Inlandsadoption – keine hoheitlichen Aufgaben und ist die Verwaltungsbehörde nicht zu hoheitlichem Handeln ermächtigt. Die Verwaltungsgesetze finden insoweit keine Anwendung (vgl. VwGH 26.6.2012, Zahl: 2011/11/0005).

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall insgesamt, dass die belangte Behörde mit der Erledigung vom 4.11.2020 nicht hoheitlich tätig wurde, sodass es sich bei der gegenständlichen Erledigung um keinen Bescheid handelt.

5.

Aus der Formulierung der belangten Behörde in der Erledigung vom 4.11.2020 „Sehr geehrte xxx! Aufgrund der durchgeführten Erhebungen werden Sie unter Hinweis auf die §§ 50 ff Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz informiert, dass eine positive Eignungsbeurteilung nicht ausgestellt werden kann. Für den Bezirkshauptmann: (xxx)“ folgern die Beschwerdeführer, dass diese Erledigung zwar einige Bescheidmerkmale nicht aufweise, allerdings die zitierte Aussage als normative Anordnung zu deuten sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Erledigung vom 4.11.2020 um einen Bescheid handle.

Im Einzelnen sehen die §§ 58 ff AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und grundsätzlich auch zu begründen ist, den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und mündlich zu verkünden oder schriftlich zu erlassen ist. Schriftliche Bescheide haben gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind grundsätzlich entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen. Diese vom Gesetz geforderten Merkmale können als „Meisterfordernisse“ bezeichnet werden.

Allerdings sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nach herrschender Ansicht nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 6 und 7 [Stand 01.07.2005, Rdb.at]).

Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl. VwGH 18.12.1991, Zahl: 91/12/0267).

Bloße, d.h. keinen solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Spruch iSd § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Dazu zählen beispielsweise die Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl. VwGH 14.06.1995, Zahl: 95/12/0110), sonstige Rechtsbelehrungen (vgl. VwGH 20.02.1991, Zahl: 91/02/0012), die narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, z.B. betreffend die Erlassung der für den Bescheid maßgeblichen Verordnung (vgl. VwGH 20.06.2001, Zahl: 2001/06/0013) oder die Bekanntgabe von sonstigen Tatsachen (vgl. VwGH 28.04.1993, Zahl: 93/12/0111). (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 17 und 18 [Stand 01.07.2005, Rdb.at])

Bei insgesamt objektiver Betrachtung der Erledigung vom 4.11.2020 kann dieser ein normativer Wille nicht entnommen werden. Die Erledigung ist insgesamt nicht auf eine Rechtsfeststellung gerichtet, sondern begnüg sich abschließend, nach Verweis auf die durchgeführten Erhebungen, in der (wörtlich:) Information, dass eine positive Eignungsbeurteilung nicht ausgestellt werden kann.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erledigung eindeutig ein normativer Wille entnommen werden kann, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der sonstigen Form der Erledigung Bedeutung zu (vgl. VwGH 18.06.2003, Zahl: 2001/06/0165). So indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl die Verwendung der Briefform (vgl. VwGH 22.09.1992, Zahl: 92/07/0121) oder von Höflichkeitsfloskeln (vlg. VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053) deren fehlenden Bescheidcharakter (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 RZ 10, Stand 01.07.2005, RdB.at).

Die Erledigung vom 4.11.2020 ist in Briefform ergangen und enthält eine entsprechende Höflichkeitsfloskel, indem diese mit „Sehr geehrte xxx“ eingeleitet wird. Weiters wird die zu prüfende Erledigung weder als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf.

Im Vorlageschreiben vom 22.12.2020 führt die belangte Behörde ebenso aus, dass „Die eingebrachte Beschwerde […] gegen das Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.11.2020, GZ: xxx (xxx), vorgelegt […]“ wird. Die Behörde gibt in diesem Vorlageschreiben keine Anhaltspunkte her, dass ihre Erledigung vom 4.11.2020 als Bescheid zu sehen wäre.

6.

Aus alle den oben angeführten Gründen erschließt sich für das erkennende Gericht, dass der Erledigung vom 4.11.2020 kein Bescheidcharakter zukommt.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

7.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.