LVwG K KLVwG-2190/7/2020

KLVwG-2190/7/2020Tribunal Administrativo Regional13 de abr. de 2021

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Regest

Verkehrsrecht, Befristung der Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, Vorschreibung von Nachuntersuchungen, unauffälliger Laborbefund, ausschließende oder einschränkende Verschlechterung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2190/7/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2190.7.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2020, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Führerscheingesetz - FSG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung für die Lenkberechtigung der Klassen AM, A, B, BE und F, sowie die Anordnung über die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Befristung bzw. zum Zwecke der Neuausstellung eines Führerscheines

a u f g e h o b e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 23.11.2020, Zahl: xxx, befristete die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) Herrn xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM A, B, BE und F bis zum 10.11.2023. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der Führerschein bei sonstiger Straffälligkeit gemäß § 37 Abs. 1 FSG unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen, gerechnet ab rechtwirksamer Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Kraftfahrbehörde, zur Eintragung der Befristung bzw. zum Zwecke der Neuausstellung eines Führerscheins vorzulegen ist. Einer allenfalls gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines vom ihm verursachten Verkehrsunfalls am 25.8.2020 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 zweiter Satz, erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es bestehe der Verdacht, dass er die für das sichere Beherrschen von Kraftfahrzeugen nötige körperliche und psychische Gesundheit und aufgrund mangelnder Reaktion und Überblicksgewinnung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze. Daher wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 9.9.2020 aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser amtsärztlichen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer unterzogen. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 10.11.2020 sei der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM, A, B, BE und F, befristet auf die Dauer von drei Jahren bis zum 10.11.2023 geeignet. Unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde sei beim Beschwerdeführer wegen des Zustands nach einer Herzoperation (Bypass) 2001 mit langjährigen, stabilen Verhältnissen ohne aktueller Angina pectoris Symptomatik oder Rhythmusstörungen eine Verlaufskontrolle erforderlich. Die Notwendigkeit der Verlaufskontrolle sei im Hinblick auf die Art der Erkrankung, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung zu rechnen sei, erforderlich. Dies sei deshalb anzunehmen, da beim Beschwerdeführer eine chronische koronare Herzerkrankung bestehe, im Jahr 2019 ein stationärer Aufenthalt wegen einer Rhythmusstörung erforderlich gewesen sei und die Gefahr einer Verschlechterung auch aufgrund des hohen Alters bestehe. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen seien durch einen internistischen Facharzt im Befund vom 2.11.2020 empfohlen worden. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.11.2020 sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht über eine unbefristete Lenkberechtigung zu verfügen verletzt erachte. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde eingewendet. Insbesondere sei das zitierte Amtssachverständigengutachten vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden, somit kein Parteiengehör eingeräumt worden. Darüber hinaus hätte eine Untersuchung durch die Amtsärztin niemals stattgefunden, weshalb die von der Amtsärztin gezogenen Schlussfolgerungen niemals als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden hätten können. Die Konsultation sei der Art erfolgt, dass der Beschwerdeführer zunächst von einer Assistentin der Amtsärztin aufgefordert wurde eine Harnprobe abzugeben. Im Anschluss daran habe er einen Sehtest absolviert und den Fragebogen ausgefüllt. Weitere Maßnahmen, wie die Messung des Blutdrucks und des Pulses, seien nicht vorgenommen worden. Schon allein diese Tatsache lasse begründete Zweifel an der Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens aufkommen, zumal in der Niederschrift zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 8a FSG explizit Blutdruckwerte des Beschwerdeführers sowie die Höhe seines Ruhepulses, angeführt werden. Hinzu komme, dass die von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen des xxx und xxx keine Auffälligkeiten feststellen würden und diese in Ansehung ihrer Befunde keine Veranlassung sahen, eine Befristung zu befürworten. Vielmehr haben diese eine eindeutig positive Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten, jedoch erfolge keine Auseinandersetzung mit den eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen, die zu einem anderen Ergebnis kommen. Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde würde sich als verfehlt erweisen. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs. 3 Z 2 FSG sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedürfe es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender, konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden sei, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete nach ständiger Judikatur die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung in obgenanntem Sinn nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Ausführungen in diesem Sinn, weshalb im konkreten Fall mit einer Verschlechterung der Krankheit des Beschwerdeführers zu rechnen sei, fehlen im amtsärztlichen Gutachten, auf welches sich der angefochtene Bescheid stützt. Es bestehe auch keine Notorietät dahingehend, dass die Gefahr der Verschlechterung aufgrund seines hohen Alters bestehe. Der angefochtene Bescheid leide demnach an Feststellungs- und Begründungsmängeln. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.12.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

Im Gegenstand wurde für den 18.3.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der als medizinische Amtssachverständige geladenen Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx wurden mit Ladungsbeschluss vom 20.1.2021 das amtsärztlichen Gutachten vom 10.11.2020, die amtsärztliche Untersuchung vom 13.10.2020, die fachärztliche Stellungnahme des xxx vom 30.10.2020, der Arztbrief der xxx vom 18.3.2019, die ärztliche Bestätigung des xxx vom 2.11.2020, sowie die Laborbefunde des medizinischen Labors xxx vom 30.9.2020 zur Vorbereitung auf die Verhandlung übermittelt.

Im Gegenstand hat am 18.3.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben und gehört wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die medizinische Amtssachverständige xxx, Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx, wurde zu ihrem Gutachten vom 10.11.2020 befragt und hat dieses über Befragen durch den Richter und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch fachliche Stellungnahmen ergänzt.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 23.11.2020, Zahl: xxx, befristete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, BE und F bis zum 10.11.2023. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen, gerechnet ab rechtwirksamer Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Kraftfahrbehörde, zur Eintragung der Befristung bzw. zum Zwecke der Neuausstellung eines Führerscheins vorzulegen ist. Auflagen zur Durchführung amtsärztlicher Kontrolluntersuchungen und/oder amtsärztlicher Nachuntersuchungen wurden nicht vorgeschrieben.

Beim Beschwerdeführer sind nachstehende Erkrankungen vorliegend und diagnostiziert:

-Thorakodynie

-Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach 3-fach Bypass-OP 2001

-Arterielle Hypertonie

-Karotissklerose

-Paroxysmales Vorhofflattern

-Prostatahyperplasie

-Ausgeprägte Colondivertikulose.

Bei der diagnostizierten koronaren Herzerkrankung handelt es sich um eine Blutgefäßveränderung der Herzkranzgefäße. Bei der beim Beschwerdeführer vorgenommenen Bypass Operation im Jahr 2001 handelt es sich um einen Koronararterienbypass iSd § 10 Abs. 1 Z 11 FSG-GV. Konkret waren beim Beschwerdeführer drei Gefäße betroffen. Eine koronare Herzerkrankung ist eine chronische Erkrankung des Herzens, die nicht heilbar ist. Eine derartige Erkrankung kann stabil gehalten und überwacht werden. Eine Verschlechterung der Grunderkrankung ist im Fall einer koronaren Herzerkrankung möglich, da ein Bypass zugehen kann, weitere Gefäße betroffen sind, sowie auch Rhythmusstörungen auftreten können, die bleibend sind. Die Risiken und Symptome können sich bis hin zu einer Herzschwäche und zu einem Herzinfarkt entwickeln. Die Karotissklerose ist eine Verkalkung der Halsschlagader. Beim Paroxysmalen Vorhofflattern handelt es sich um eine anfallsartige Rhythmusstörung des Herzens. Die arterielle Hypertonie zählt zum Komplex der koronaren Herzerkrankungen, der altersbedingten Gefäßveränderungen. Im erhöhten Alter sind höhere Blutdruckwerte eine Aussage über verkalkte Blutgefäße und nichts Außergewöhnliches. Eine einmalige Entgleisung des Blutdrucks ist beim Beschwerdeführer auszuschließen, zumal beim Beschwerdeführer eine Dauermedikamentation verordnet wurde und im Arztbrief vom 18.3.2019 auch entsprechende Medikamente zur Blutdruckregulierung verordnet wurden und angeführt sind. Der vorgelegte Laborbericht vom 30.9.2020 ist unauffällig.

Die weiteren diagnostizierten Erkrankungen, nämlich die Prostatahyperplasie und die ausgeprägte Colondivertikulose sind für das gegenständliche Führerscheinverfahren nicht von Relevanz.

In der Zeit vom 11.3.2019 bis 14.3.2019 war der Beschwerdeführer stationär in der Privatklinik xxx in Behandlung. Anlässlich der stationären Aufnahme wurde erstmals Vorhofflattern dokumentiert, welches sich jedoch spontan wieder in Sinusrhythmus konvertierte. Nachdem der Beschwerdeführer bereits eine Anticoagulation hat, war diesbezüglich keine weitere Therapie notwendig. Die Blutdruckwerte zeigten sich unter der bestehenden Medikation nicht zufriedenstellend. Es wurde ein Blutdruckwert von 156/91 und eine Herzfrequenz von 89 Schlägen pro Minute festgestellt. Da sich die Blutdruckwerte nicht zufriedenstellend zeigten, erfolgte eine Adaptierung der bestehenden antihypertensiven Medikation. Zudem zeigte sich bei bekannter koronarer Herzerkrankung der LDL-Cholesterin nicht im Zielbereich, weshalb die lipidsenkende Therapie erhöht wurde. Die beklagte Thorakodynie war am ehesten auf einen muskuloskelettalen Ursprung zurückzuführen.

In der ärztlichen Bestätigung des xxx vom 2.11.2020 wird auf die Anamnese und Therapieempfehlung des Arztbriefes vom 14.3.2019 verwiesen. Aus dieser ärztlichen Bestätigung folgt, dass die Therapie und Compliance beim Beschwerdeführer zufriedenstellend ist, regelmäßige Untersuchungen in der Privatklinik durchgeführt werden. Für die Eignung des Beschwerdeführers bezüglich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 wurde eine befürwortende, positive Stellungnahme abgegeben, da sich die Befunde in den letzten Jahren stabil zeigten. Ebenso wird ausgeführt, dass eine Kontrolluntersuchung für Ende des Jahres vorgesehen ist.

Aus der fachärztlichen Stellungnahme des xxx vom 30.10.2020 folgt, dass sich keine Hinweise auf eine manifeste neuro-psychiatrische Erkrankung ergeben. Ebenso wenig gibt es Hinweise auf einen missbräuchlichen Einsatz von Substanzen bzw. auf eine diesbezügliche Abhängigkeit, weshalb aus Sicht der Neurologie und Psychiatrie kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 besteht.

Eine amtsärztliche Untersuchung im herkömmlichen Sinn hat am 13.10.2020 nicht stattgefunden, da diese pandemiebedingt mangels geeignetem Untersuchungsraums nicht möglich war. Die im Untersuchungsbogen vom 13.10.2020 eingetragenen Blutdruckwerte von 150/90 und der Puls von 72 Schlägen/Minute fußen auf den der Amtsärztin vorliegenden Befunden, wobei die Blutdruckwerte aus dem Arztbrief vom 18.3.2019 in für den Beschwerdeführer günstiger, abgerundeter Form übernommen wurden.

Dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, kann nicht festgestellt werden.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen fußen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 10.11.2020, der amtsärztlichen Untersuchung vom 13.10.2020, der fachärztlichen Stellungnahme des xxx vom 30.10.2020, der ärztlichen Bestätigung des xxx vom 2.11.2020, dem Arztbrief der xxx vom 18.3.2019, unterfertigt von xxx, den Laborbefunden des medizinischen Labors xxx vom 30.9.2020, sowie dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere auf den Ausführungen der als medizinische Amtssachverständige beigezogenen Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx.

Im Gutachten vom 10.11.2020 kommt die Amtsärztin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 für einen Zeitraum vom 3 Jahren, Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 3 Jahren, befristet geeignet ist. Beim Beschwerdeführer sei wegen des Zustands nach einer Herzoperation (Bypass) 2001 mit langjährigen, stabilen Verhältnissen ohne aktueller Angina pectoris Symptomatik oder Rhythmusstörungen eine Verlaufskontrolle erforderlich, da beim Beschwerdeführer eine chronische koronare Herzerkrankung bestehe, im Jahr 2019 ein stationärer Aufenthalt wegen einer Rhythmusstörung erforderlich gewesen sei und die Gefahr einer Verschlechterung auch aufgrund des hohen Alters bestehe.

Befragt, welche Untersuchungen und ärztlichen Befunde bzw. sonstigen Unterlagen dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.11.2020 zugrunde gelegt wurden, gab die medizinische Amtssachverständige in der Verhandlung am 18.3.2021 an, dass vom Beschwerdeführer anlässlich des Termins bei der Amtsärztin am 13.10.2020 Befunde beigebracht wurden. Es wurde ein Arztbrief des xxx, datiert mit 18.3.2019, über einen 3-tägigen Klinikaufenthaltes infolge Herzbeschwerden bzw. Thorax-Schmerzen vorgelegt. Desweiteren wurden von der Amtsärztin eine aktuelle internistische Stellungnahme sowie eine aktuelle psychiatrische Stellungnahme angefordert. Daraufhin langten die fachärztlichen Stellungnahmen des xxx vom 30.10.2020 sowie des xxx vom 2.11.2020 ein. Ebenso wurde der im Verwaltungsakt einliegende Laborbefund vorgelegt. Die vorgenannten Unterlagen hat die Amtsärztin ihrem Gutachten vom 10.11.2020 zugrunde gelegt.

Befragt zur amtsärztlichen Untersuchung vom 13.10.2020 führt die Amtsärztin aus, dass eine Untersuchung im herkömmlichen Sinn pandemiebedingt mangels Vorhandensein eines geeigneten Untersuchungsraumes nicht durchgeführt werden konnte. Vielmehr wurden die aus den beigefügten Befunden vorhandenen Daten im Untersuchungsbogen eingetragen. Der Blutdruckwert von 150/90 wurde derart ermittelt, als die Ergebnisse der Blutdruckmessung des xxx laut Arztbrief vom 18.3.2019 vorhanden waren und in einer für den Beschwerdeführer günstigen abgerundeten Form übernommen wurden, da die Untersuchung aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte.

Befragt, welche Auffälligkeiten bzw. Krankheiten sich beim Beschwerdeführer aus den Unterlagen ergeben, führte die medizinische Amtssachverständige aus, dass im Arztbrief eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach einer Bypass-Operation, eine arterielle Hypertonie, sowie eine Karotissklerose und paroxysmales Vorhoffflattern diagnostiziert wurde. Darüberhinaus wurden noch zwei weitere für das Führerscheinverfahren nicht relevanten Diagnosen gestellt. Bei der arteriellen Hypertonie handelt es sich um eine Bluthochdruckerkrankung. Bei der koronalen Herzerkrankung handelt es sich um eine Blutgefäßveränderung der Herzkranzgefäße. Die Karotissklerose ist eine Verkalkung der Halsschlagader. Beim paroxysmalen Vorhoffflattern handelt es sich um eine anfallsartige Rhythmusstörung des Herzens. Der vorgelegte Laborbericht war soweit unauffällig. Bei der beim Beschwerdeführer vorgenommenen Bypass-OP handelt es sich um einen Koronararterienbypass iSd § 10 Abs. 1 Z 11 FSG-GV, wobei beim Beschwerdeführer konkret 3 Gefäße betroffen waren. Die arterielle Hypertonie zählt zum Komplex der koronalen Herzerkrankungen, der altersbedingten Gefäßveränderungen. Im erhöhten Alter sind höhere Blutdruckwerte eine Aussage über verkalkte Blutgefäße und nichts Außergewöhnliches. Eine einmalige Entgleisung des Blutdrucks ist auszuschließen, da sonst keine Dauermedikamentation notwendig wäre. Im Arztbrief sind entsprechende Medikamente zur Blutdruckregulierung verordnet und angeführt. Eine koronale Herzerkrankung (KHK) ist eine chronische Erkrankung des Herzens, die nicht heilbar ist. Eine derartige Erkrankung kann stabil gehalten und überwacht werden. Eine Verschlechterung der Grunderkrankung ist im Fall einer KHK möglich, es kann sein, dass der Bypass zugeht, dass weitere Gefäße betroffen sind sowie dass auch Rhythmusstörungen auftreten können, die bleibend sind. Die Risiken und Symptome können sich bis hin zu einer Herzschwäche und zu einem Herzinfarkt entwickeln.

Befragt, woraus aus amtsärztlicher Sicht resultiert, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers noch im ausreichenden Maß für eine Zeit von 3 Jahren vorhanden ist, aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, wonach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, führt die Amtsärztin aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 Auffälligkeiten zeigte, da kurzfristig Rhythmusstörungen aufgetreten sind, die spontan wieder verschwunden sind. Daher kann auch nicht von einer jahrelangen bzw. langjährigen Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Nachuntersuchung ist erforderlich um beurteilen zu können, ob der Zustand des Beschwerdeführers weiterhin stabil bleibt oder ob er sich verschlechtert.

Befragt, ob aufgrund der koronalen Herzerkrankung des Beschwerdeführers mit Bypass-Operation, der festgestellten Hypertonie sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss, führt die Amtssachverständige aus, dass dies bei einer chronischen Erkrankung vorliegend ist. Als Komplikationen aufgrund der Hypertonie, des Bypasses und des fortgeschrittenen Alters kann ein Herzinfarkt auftreten, dies ist jederzeit möglich.

Befragt, ob der Beschwerdeführer derzeit im Gesundheitszustand stabilisiert ist, führte die Amtsärztin aus, dass dazu sowohl eine neuropsychiatrische Stellungnahme des xxx als auch eine internistische Bestätigung des xxx vorliegend sind, die beide eine positive Stellungnahme bezüglich des Lenkens von Kfz abgegeben haben. Die Nachuntersuchung sei insbesondere zur Abklärung etwaiger im Zeitraum bis zur Nachuntersuchung aufgetretener Auffälligkeiten erforderlich. Es sei zu klären, ob eine Verschlechterung der Gefäße durch Verkalkung auftritt und wird erforderlichenfalls eine neuerliche, dementsprechende fachärztliche Stellungnahme beizubringen sein. Unter gewissen Umständen sei danach auch wieder eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung denkbar.

Befragt, ob die bereits genannten Komplikationen eine für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsende Gefahr bedeuten könnten, führt die Amtsärztin aus, dass bei „schlechten“ Rhythmusstörungen das Bewusstsein verloren wird und auch eine Reanimation erforderlich sein kann. Bei Auftreten von Schmerzen bei einer Angina pectoris, spricht man von einem sog. Vernichtungsschmerz, der unter Umständen auch zu einem Verkehrsunfall führen kann. Bei einem Herzinfarkt kann eine unterschiedliche Symptomatik auftreten, je nachdem welches Gefäß betroffen ist. Es kann auch bis zur Bewusstlosigkeit führen.

Befragt, ob die im Zuge der stationären Behandlung festgestellte Hypertonie im Jahr 2019 noch für die Gutachtenserstellung am 10.11.2020 aussagekräftig war, führte die Amtsärztin aus, dass sich die ärztliche Bestätigung des xxx vom 2.11.2020 ebenso auf den Arztbrief vom 18.3.2019 bezieht und daher auch die dort festgestellte Diagnose zugrunde gelegt wurde. Vor Verfassung ihres Gutachtens hat die Amtsärztin den Beschwerdeführer nicht gesehen.

Befragt, warum dem amtsärztlichen Gutachten Werte zugrunde gelegt wurden, die aus einem 1 ½ Jahre alten Arztbrief hervorgehen, führte die Amtsärztin aus, dass sich darauf auch xxx in seiner Bestätigung bezogen habe. xxx hat dabei den Zustand des Patienten als stabil beschrieben. Sie konnte nur den Arztbrief übernehmen, da keine weiteren Befunde vorliegend waren.

Befragt, ob es aufgrund der vorliegenden KHK beim Beschwerdeführer zu einem Verschluss des Bypasses kommen kann, führt die Amtsärztin aus, dass es dazu einen konkreten Hinweis gegeben habe, da beim Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine Herz-Rhythmusstörung aufgetreten ist. Jeder Mensch kann eine Herz-Rhythmusstörung bekommen. Eine KHK sei jedenfalls ein Risiko, eine Herz-Rhythmusstörung zu bekommen.

Befragt zur Ursache der Rhythmusstörung führt die Amtsärztin aus, dass die Ursache nicht feststellbar ist. Die Ursache wird im Arztbrief damit erklärt, dass diese am ehesten muskulosskelettal verursacht war. Selbst wenn die Rhythmusstörung nur kurzfristig aufgetreten und danach wieder verschwunden ist, war sie dennoch dokumentiert. Die Befristung der Lenkberechtigung sei auch für die Observanz der Grunderkrankung erforderlich.

Befragt, ob bei jedem, der eine Bypass-Operation hatte, die Lenkberechtigung befristet wird, führt die Amtsärztin aus, dass dies bei jahrelanger Symptomfreiheit nicht erforderlich ist. Gegenständlich liege aber keine jahrelange Symptomfreiheit vor und sei die Ursache für die Herz-Rhythmusstörung beim Beschwerdeführer nicht geklärt.

Insgesamt folgt für das erkennende Gericht aus den Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit stabil ist, dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist und dass aufgrund der vorliegenden diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers, insbesondere der koronaren Herzerkrankung auch eine Verschlechterung dieser koronaren Herzerkrankung möglich ist und auch Komplikationen, wie etwa ein Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen und eine Angina pectoris Symptomatik auftreten können, die auch eine für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsende Gefahr bedeuten könnten. Die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründete die medizinische Amtssachverständige damit, dass diese zur Abklärung etwaiger im Zeitraum bis zur Nachuntersuchung auftretender Auffälligkeiten erforderlich sei, um zu klären, ob eine Verschlechterung der Gefäße durch Verkalkung aufgetreten ist und daher neuerlich eine dementsprechende fachärztliche Stellungnahme beizubringen ist. Unter gewissen Umständen ist für die Amtsärztin danach auch wieder eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung denkbar. Die Befristung ist laut Ausführungen der Amtsärztin auch für die Observanz der Grunderkrankung erforderlich.

Aus dem Gutachten der Amtsärztin vom 10.11.2020 sowie deren ergänzende Ausführungen in der Verhandlung am 18.3.2021 kann insgesamt jedoch nicht geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden muss. Dies deckt sich auch mit der ärztlichen Bestätigung des xxx vom 2.11.2020, mit der eine befürwortende, positive Stellungnahme zur Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 abgegeben wurde, da sich die Befunde beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren stabil zeigten, die Therapie und Compliance des Beschwerdeführers zufriedenstellend sind und Kontrolluntersuchungen vorgesehen sind. Ebenso ergibt sich aus der Stellungnahme des xxx vom 30.10.2020 dass sich weder Hinweise auf eine manifeste neuropsychiatrische Erkrankung noch Hinweise auf einen missbräuchlichen Einsatz von Substanzen bzw. eine diesbezügliche Abhängigkeit ergeben, weshalb aus Sicht des Fachgebietes der Neurologie und Psychiatrie kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 besteht.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 48/2021, lauten wie folgt:

§ 3 Abs. 1 Z 3 FSG:

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

§ 5 Abs. 5 FSG:

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Abs. 3, 3a und 6 Z 1 FSG:

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

[…]

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, idF BGBl. II Nr. 228/2019, lauten wie folgt:

§ 1 Z 1 FSG-GV:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

[…]

§ 2 FSG-GV:

(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,

4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

(3) Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.

(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.

§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 FSG-GV:

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

[…]

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

§ 10 Abs. 1 Z 11 FSG-GV:

(1) Personen mit nachfolgend genannten Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf eine Lenkberechtigung der jeweils genannten Gruppe(n) nur erteilt oder belassen werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde und eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme beigebracht wurde; erforderlichenfalls ist die Lenkberechtigung unter der Auflage amtsärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen zu erteilen oder zu belassen:

[…]

11. Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);

V.Erwägungen:

Einleitend stellt das erkennende Gericht fest, dass, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedarf, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder im relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. VwGH vom 20.3.2012, Zahl: 2009/11/0119). Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nur dann gegeben, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im genannten Sinn reicht es nicht aus, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 2.4.2014, Zahl: 2012/11/0096). Die höchstgerichtliche Judikatur verlangt somit, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung gerechnet werden muss, die bloße Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht (vgl. VwGH 20.11.2012, Zahl: 2012/11/0132).

Im vorliegenden Fall folgt für das erkennende Gericht aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.11.2020 sowie den ergänzenden fachlichen Ausführungen der Amtsärztin in der Verhandlung am 18.3.2021 zwar, dass der Beschwerdeführer, aufgrund einer chronischen Erkrankung, einer koronalen Herzerkrankung, im Status einer Bypass Operation im Jahr 2001, sowie festgestellter Hypertonie und einer Verengung der Halsschlagader (Karotissklerose) regelmäßig fachärztliche Kontrollen benötigt und es sich bei der koronaren Herzerkrankung um eine chronisch fortschreitende Krankheit mit einem durchaus hohen Risiko von plötzlichen Ereignissen handelt. Aus dem Gutachten vom 10.11.2020 sowie den weiteren ergänzenden fachlichen Ausführungen der Amtsärztin in der Verhandlung vom 18.3.2021 folgt jedoch auch, dass eine Stabilisierung der Herzerkrankung eingetreten ist, sodass die gesundheitliche Eignung für eine gewisse Zeit gegeben ist, eine einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes innerhalb von drei Jahren jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Befürchtung in den amtsärztlichen Ausführungen, dass aufgrund der Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer und der möglichen Komplikationen eine eignungseinschränkende oder künftige eignungsausschließende Entwicklung möglich ist, reicht nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach für eine Befristung bzw. eine Auflage mit einer Verschlechterung zwingend gerechnet werden müsse, nicht aus.

Im § 8 Abs. 6 FSG wurde dem zuständigen Bundesminister im Verordnungsweg die Möglichkeit eingeräumt, nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft nähere Bestimmungen, u.a. über bei Personen mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzusetzende Auflagen oder Beschränkungen zu erlassen.

In diesem Zusammenhang regelt § 10 FSG-GV (Herz-Kreislauf-Erkrankungen), dass bei Personen mit nachfolgend genannten Herzkreislauferkrankungen eine Lenkberechtigung der jeweils genannten Gruppen nur erteilt oder belassen werden darf, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde und eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme beigebracht wurde; erforderlichenfalls ist die Lenkberechtigung unter der Auflage amtsärztlicher Kontrolluntersuchungen oder amtsärztlicher Nachuntersuchungen zu erteilen oder zu belassen.

Im § 10 Abs. 1 Z 11 FSG-GV wird ein Koronararterien-Bypass (CABG) als eine Herzkreislauferkrankung im Sinne des § 10 Abs. 1 FSG-GV angeführt.

Entsprechend § 10 Abs. 1 Z 11 FSG-GV ist jedoch nur dann eine Erteilung der Lenkberechtigung unter der Auflage amtsärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen zu erteilen oder zu belassen, wenn dies erforderlich ist. Von der belangten Behörde wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides keine diesbezügliche Auflage vorgeschrieben. Die Notwendigkeit einer solchen Auflage kann durch das erkennende Gericht derzeit nicht erkannt werden.

Dass im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer nach Ablauf von drei Jahren mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden muss, kann dem amtsärztlichen Gutachten sowie den ergänzenden Ausführungen der Amtsärztin in der Verhandlung 18.3.2021 nicht entnommen werden und ergeben sich auch aus dem übrigen Akteninhalt (insbesondere aus dem vorgelegten fachärztlichen Befundes vom 18.3.2019, der ärztlichen Bestätigungen des xxx vom 2.11.2020 und des xxx vom 30.10.2020), keine diesbezüglichen Hinweise.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Befundes vom 18.3.2019, der ärztlichen Bestätigungen des xxx vom 2.11.2020 und des xxx vom 30.10.2020, in welchen die (uneingeschränkte) Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestätigt wird, des unauffälligen Laborbefundes vom 30.9.2020, sowie der darauf aufbauenden Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen, nicht festgestellt werden kann, dass beim Beschwerdeführer mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden muss.

Da nach der oben angeführten einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkberechtigung und die Vorschreibung von Nachuntersuchungen nicht vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid im spruchgemäßen Ausmaß zu beheben.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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