projetos
KLVwG-S4-201-202/7/2021•LVwG K KLVwG-S4-201-202/7/2021
KLVwG-S4-201-202/7/2021Tribunal Administrativo Regional30 de mar. de 2021
Agrarrecht, Agrargemeinschaft, Minderheitsbeschwerde, Regelungsplan, Jagdvergabe, Beschluss, Satzungsverletzung, Abstimmung, Beschwerdelegitimation, kassatorische Entscheidungsbefugnis
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat 4, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des
1. xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxxgasse xxx, xxx, und
gegen den Bescheid des xxx, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 23.12.2020, Zahl: xxx, wegen der Abweisung von Minderheitsbeschwerden (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxxweg xxx, xxx), nach Durchführung einer Beratung am 30.03.2021, zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird
s t a t t g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid dahingehend
a b g e ä n d e r t ,
dass der Beschluss der Vollversammlung Agrargemeinschaft xxx vom 28.08.2020 zu Tagesordnungspunkt 7 – Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd –
a u f g e h o b e n w i r d.
II.Die Anträge des Erstbeschwerdeführers,
-den „Beschluss“ (richtig: Bescheid) der Agrarbehörde Kärnten so abzuändern, dass „der Beschluss dahingehend abgeändert werde, dass die Zuweisung bzw. Vergabe der Eigenjagd xxx an xxx zu den entsprechenden Bedingungen erfolgt“; in eventu
-die Agrarbehörde anzuweisen, dass diese den Beschluss aufzuheben habe und die AG ein neues Bieterverfahren durchzuführen habe,
werden als
u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n;
III.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens:
a.)Vollversammlung, Minderheitsbeschwerde
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 25.05.2020, Zahl: xxx, wurde (u.a.) die Eigenjagd „Agrargemeinschaft xxx“ im Ausmaß von 270 ha festgestellt (Reviernummer xxx). Das agrargemeinschaftliche Jagdgebiet erstreckt sich vom Gipfelbereich des xxx im Bezirk xxx bis zur xxx (Stadt xxx) und die daran anschließenden Waldgebiete.
Am 28.08.2020 fand eine ordentliche Vollversammlung (im Folgenden: VV) der Agrargemeinschaft xxx (AG) statt. Unter Tagesordnungspunkt 7. sollte laut Einladung vom 10.8.2020 die Vergabe der Eigenjagd beschlossen werden. Der VV war ein gemeinschaftsinternes „Vergabeverfahren“ vorausgegangen: Im Juli wurden alle Mitglieder angeschrieben; daraufhin meldeten sich 16 Interessenten; letztlich wurden folgende Anbote gelegt:
-von sieben Mitgliedern der AG, die beabsichtigten, gemeinsam den „Jagdverein xxx“ bilden ;
-von xxx, ebenfalls einem Mitglied der AG, und
-von einem Nichtmitglied (xxx über seine Firma xxx).
Zunächst beschloss die VV mehrheitlich, dass die Jagdvergabe in den eigenen Reihen erfolgen und, als Konsequenz, dass das Anbot des xxx ungeöffnet vernichtet werden solle.
Die verbliebenen zwei Anbote wurden daraufhin geöffnet; das Anbot des „Jagdverein xxx“ belief sich auf EUR 8.000,/a; man benötige aber die agrargemeinschaftliche „xxxhütte“ nicht; die Hüttenpacht belaufe sich derzeit auf EUR 1.600, pro Jahr. xxx legte ein Anbot über EUR 55, pro ha; somit EUR 14.850, pro Jahr.
Nachdem aufgrund verschiedener Wortmeldungen klargestellt wurde, dass xxx (für den noch nicht gegründeten „Jagdverein“) als Einzelpächter auftreten solle, beschoss die VV, dass Angebote nachgebessert werden dürfen. Herr xxx erhöhte sein Angebot auf EUR 9.000, pro Jahr (ohne Hütte).
Dann wurden die Mitglieder einzeln aufgerufen, erhielten jeweils einen Stimmzettel, auf dem ihre Anteile vermerkt waren, und wurden diese Stimmzettel später ausgezählt. Mit großer Mehrheit (662 Anteile) wurde dafür gestimmt, die Jagd an xxx zu vergeben; 146 Anteile stimmten dagegen. Unmittelbar nach der Abstimmung wurde vom Erstbeschwerdeführer xxx bereits eine Minderheitsbeschwerde angekündigt. Die VV hat über die Abstimmung durch Stimmzettel keinen Beschluss gefasst.
Sowohl xxx, als auch xxx brachten fristgerecht Minderheitsbeschwerden gegen den Beschluss zu TOP 7 bei der Agrarbehörde ein. Der Erstbeschwerdeführer (xxx) wies auf das bei weitem niedrigere Angebot und den dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schaden für die Gemeinschaft hin; der Zweitbeschwerdeführer (xxx) machte darüber hinaus noch etliche Satzungsverletzungen geltend.
b.)Behördliches Verfahren:
Die Behörde nahm mit dem Obmann und einem Vorstandsmitglied der AG eine Niederschrift auf. Dabei wurde das Protokollbuch der AG vorgelegt. Am 08.10.1992 wurde unter Tagesordnungspunkt 3. – als Folge einer Minderheitsbeschwerde - der Beschluss gefasst, dass (u.a.) die Jagdvergabe künftig im Offertweg zu erfolgen hat und dass die Jagd ausschließlich unter den Anteilsberechtigten zu vergeben ist.
Mit einer Stellungnahme vom 02.11.2020 erläuterte der Obmann der AG näher, dass es bei einer Vergabe an die Bietergemeinschaft der sieben Agrargemeinschaftsmitglieder („Jagdverein“) zu weiteren finanziellen Vorteilen für die AG komme, die über das tatsächliche geldwerte Angebot hinausgingen.
Zunächst könne die „xxxhütte“ von der AG verpachtet werden, weil sie vom Jagdverein nicht benötigt wird. Herr xxx würde als Forstfacharbeiter derzeit unentgeltlich 75 Stunden in die AG einbringen. Drei von den sieben Jägern würden im Sommer eigenes Vieh auf die Alm der AG auftreiben und könnten für die Almwirtschaft unterstützende Arbeitsleistungen bringen. Weiters wurden Tätigkeiten für
-Wegsanierung, im Sinne eines Naturschutzreservates,
-Ausschusssitzungen der AG;
-Robotleistungen, Schwenden und Sanierung einer Hütte
erwähnt.
Aufgrund der Höhe des Anbots von xxx drohe der AG zusätzlich ein „Umsatzsteuerschaden“. Zusammengerechnet ergebe sich ein zusätzlicher Mehrwert von EUR 11.634, durch die genannten Eigenleistungen, der den Gesamtwert des Anbotes auf EUR 20.634, erhöhe.
Ergänzend würden auch noch etliche „nicht-monetär bewertbare Vorteile“ angesprochen, vor allem die Wahrung des sozialen Friedens in der AG und die Vermeidung von Konfliktpotenzial.
Der Amtssachverständige der Agrarbehörde erstellte ein Gutachten (02.12.2020), Zahl: xxx). Darin bewertete er die „baren und unbaren Einnahmen“ durch die Verpachtung an den Jagdverein, der Darstellung in der Eingabe der AG grundsätzlich folgend, mit gesamt EUR 16.300, jährlich. Diese seien somit höher als bei einer Verpachtung an den Einzelpächter xxx. Auch die höhere Steuerbelastung bei reinen Barleistungen wurde angesprochen. Die „monetär nicht bewertbaren Faktoren“, die die AG angeführt hatte, wurden vom Amtssachverständigen nachvollzogen. Abschließend wurden die Pachtzinse benachbarter Jagdgebiete aus der Vorperiode erhoben, mittels VPI 2019 aufgewertet und so ein durchschnittlicher ortsüblicher Pachtzins von € 26,19/ha/a ermittelt.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid vom 23.12.2020, Zahl: xxx, wurden die Minderheitsbeschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Behörde folgte in ihrer Begründung dem Gutachten des Amtssachverständigen, das allerdings den Parteien vor der Bescheiderlassung nicht zur Kenntnisnahme übermittelt worden ist.
Die Behörde verwies auch auf den Regelungsplan, wonach der Erlös aus der Verpachtung der Eigenjagd wieder in den Almbetrieb der Nachbarschaft zu investieren sei. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer als Agrargemeinschaftsmitglieder durch die Vergabe an den Jagdverein keine Nachteile zu erwarten hätten. Es stünde ihnen frei, in den Genuss der Erträgnisse aus der Jagdverpachtung zu kommen, indem sie aktiv als Auftreiber an der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen teilhaben. Eine direkte finanzielle Benachteiligung der Beschwerdeführer durch geringere Ausschüttung im Falle der Vergabe der Jagd an den „Bestbieter und nicht an den Höchstbieter“ sei daher nicht erkennbar.
Hinsichtlich des Vorwurfs, die AG hatte sich bei der Abstimmung nicht an die Satzung gehalten, hätten die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, inwiefern sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien.
III.Beschwerdevorbringen:
Sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer erhoben umfangreiche Beschwerden, die rechtzeitig eingebracht wurden.
Vom Erstbeschwerdeführer wurde auf die Verletzung des Parteiengehörs hingewiesen; den Angaben der AG sei vom Sachverständigen und der Behörde ungeprüft Glauben geschenkt worden. Beispielsweise sei ohne Überprüfung angenommen worden, dass die Benutzung der „xxxhütte“ im Anbot des Erstbeschwerdeführers mit inkludiert gewesen sei. Die angegebenen Arbeitszeiten und -Leistungen der Mitglieder des Jagdvereins, die vom Sachverständigen als „unbare“ Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anbot des Jagdvereins bewertet wurden, würden ohnehin im Rahmen der Mitgliedschaft getätigt und stünden nicht im Zusammenhang mit der Jagdvergabe. Die Darstellung der Umsatzsteuer sei unrichtig und irrelevant; eine derartige Ansicht müsse dazu führen, dass lediglich Anbote unter der Grenze der „Kleinstunternehmerregelung“ in die Vergabe einzubeziehen wären. Die „nicht-monetär zu bewertenden Faktoren“ seien rein theoretisch und beruhten nicht auf fundierten Annahmen. Die Begründung habe sich auf sachliche Argumente und nicht auf persönliche Befindlichkeiten zu stützen.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und
-der Beschwerde Folge zu geben und den „Beschluss“ (Bescheid) der Agrarbehörde Kärnten dahingehend abzuändern, dass der Minderheitsbeschwerde des Erstbeschwerdeführers xxx Folge gegeben werde und „der Beschluss dahingehend abgeändert werde, dass die Zuweisung bzw. Vergabe der xxx an xxx zu den entsprechenden Bedingungen erfolgt“; in eventu
-der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen; wiederum in eventu
-der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid „aufzuheben“ und die Agrarbehörde anzuweisen, dass diese den Beschluss aufzuheben habe und die AG ein neues Bieterverfahren durchzuführen habe.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, dass die Behörde auf sein im Verfahren erstattetes Vorbringen nicht eingegangen sei. Beim Abstimmungsvorgang seien umfangreiche Verstöße gegen die Satzung begangen worden. Die vom Sachverständigen vorgenommene Differenzrechnung der Angebote sei fiktiv, nicht korrekt und obendrein vom Ansatz her falsch. Es werde „krampfhaft“ versucht, Eigenleistungen, die ausschließlich dem Weidebetrieb zugutekommen, den potenziellen Pächtern anzurechnen und zur Kapitalisierung des Jagdpachtzinses zu verwenden. Um diese Kriterien berücksichtigen zu können, hätten diese bei der Ausschreibung bekannt sein sollen und müssten dann auch Inhalt des Jagdpachtvertrages sein. Diese Arbeitsleistungen seien bestenfalls Absichtserklärungen. Die Feststellungen des Sachverständigen würden keinen neutralen bzw. unvoreingenommenen Charakter vermitteln. Teilweise sei die Argumentation der AG ungeprüft übernommen worden. Beim Vergleich der Jagdpachtzinse sei eine Bewertungsmatrix mit genau definierten Kriterien erforderlich.
Ein höherer Pachterlös führe zu einer besseren Liquidität der AG und sei betriebswirtschaftlich evident; das sei entscheidend. Es sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob Überschüsse ausgeschüttet würden oder nicht.
Abschließend wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, das Verfahren rechtlich neu zu beurteilen; der Minderheitsbeschwerde stattzugeben und den Beschluss der VV als rechtswidrig aufzuheben und zu beseitigen. Der Beschluss sei „ablaufkorrekt und neutral aufzusetzen“.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Der mitbeteiligten Partei, der AG xxx, wurde gemäß § 10 VwGVG über ihren Obmann Gelegenheit gegeben, sich zu den Beschwerden zu äußern; eine entsprechende Stellungnahme ist aber beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht eingelangt.
V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020
…..
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
§ 85 - K-FLG 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
…..
(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. …..
§ 95 - K-FLG 1979
LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020
(1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Obmann auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
(2) Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Obmann beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(3) Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.
…..
Aus dem Generalakt (Regelungsplan) betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx, Zl. xxx vom 19.12.1923
§ 5 Eigenjagd:
Die Eigenjagd ist jeweils im Offertwege oder im Wege öffentlicher Versteigerung zu vergeben. Der Jagdpachterlös fließt in die Nachbarschaftskasse und ist für die Weideverbesserungen zu verwenden.
Aus der Satzung der Agrargemeinschaft xxx
§ 1 Abs. 2
Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
§ 7 Abs. 2
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben oder Erheben von den Sitzen, wenn nicht die Versammlung die Abstimmung durch Stimmzettel oder Namensaufruf beschließt.
§ 7 Abs. 5
Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde fügen.
§ 8 lit. e
Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört die Beantragung einer Abänderung des Regelungsplans.
VI.Festgestellter Sachverhalt:
Am 08.10.1992 wurde unter Tagesordnungspunkt 3. – als Folge einer Minderheitsbeschwerde – von der Vollversammlung der AG „xxx“ der Beschluss gefasst, dass (u.a.) die Jagdvergabe künftig im Offertweg zu erfolgen habe und die Jagd ausschließlich unter den Anteilsberechtigten zu vergeben sei. Die Genehmigung des Beschlusses nach § 95 K-FLG erfolgte nicht, daher fehlt auch die Beurkundung in einem Plananhang.
Die AG hat vor der ordentlichen Vollversammlung am 28.8.2020 nur ihre Mitglieder von der Ausschreibung der Eigenjagd verständigt; es wurden drei Offerte gestellt. Das Angebot eines Nichtmitgliedes wurde ungeöffnet vor der Abstimmung zu TOP 7 ausgeschieden und vernichtet. Die AG hat eine Abstimmung mit Stimmzetteln durchgeführt, ohne dass darüber ein Beschluss gefasst worden wäre.
Der Beschluss zur Vergabe der Eigenjagd an xxx („Jagdverein xxx“) erfolgte mehrheitlich (662 : 146 Anteile); im Zweifel ist davon auszugehen, dass beide (Minderheits-)-Beschwerdeführer, die Mitglieder der körperschaftlich eingerichteten AG sind, dagegen gestimmt haben. Die Minderheitsbeschwerden wurden rechtzeitig und begründet eingebracht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vollversammlungsprotokoll, aus der Bescheidbegründung und auch aus den Beschwerdevorbringen.
VII.Rechtliche Würdigung:
a.Keine Abänderung von Regelungsplänen durch bloßen Beschluss der Vollversammlung
Gemäß § 88 K-FLG besteht der Reglungsplan aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, einer planlichen Darstellung des Gebietes und gegebenenfalls den Verwaltungssatzungen. Änderungen des Regelungsplans sind (nach Rechtskraft des Änderungsbescheides) in einem Plananhang zu „beurkunden“. Regelungspläne sind – ebenso wie Regulierungsurkunden nach dem K-WWLG –Bescheide.
Die Behörde hat in ihrer rechtlichen Beurteilung offensichtlich dem Vollversammlungsbeschluss vom 8.10.1992 zu TOP 3 eine den Regelungsplan (hier: § 5 über die Vergabe der Eigenjagd) abändernde Wirkung unterstellt. Ein diesbezüglicher Genehmigungsantrag, Bescheid oder Plananhang ist in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten.
Ein Beschluss der VV ist ein mehrseitiges, zivilrechtliches Rechtsgeschäft „sui generis“. Durch Beschlüsse wird gemeinschaftsinternes Recht geschaffen; insoweit entfaltet ein Beschluss Bindungswirkung. Beschlüsse sind aber keine Bescheide - die Gemeinschaften haben keine Behördenqualität -, sondern sie sind Ausdruck des Willens des jeweiligen Organes (für die Gemeinschaft).
Der Vollversammlung kommt keine Kompetenz zur Abänderung von Bescheiden zu (ständige Rechtsprechung des VwGH, beispielsweise 2002/07/0161). Eine Abänderung von Regelungsplänen stellt inhaltlich einen Akt der (Neu-)-Regelung gemäß § 95 K-FLG dar, der der Behörde vorbehalten ist.
Gemäß § 51 Abs. 3 K-FLG haben gesetz- bzw. satzungswidrige, nicht angefochtene Beschlüsse bis zu ihrer (amtswegigen) Behebung Bestand, wohingegen ungültige Beschlüsse nur aus Gründen der Rechtsklarheit behoben werden müssen (VwGH 87/07/0150). Von (schlicht) regelungsplanwidrigen Beschlüssen sind allerdings Beschlüsse zu unterscheiden, die Bereiche betreffen, für die ein Genehmigungserfordernis besteht. Sollen also durch die Beschlüsse genehmigungspflichtige Änderungen an Bescheiden herbeigeführt werden, sind diese Beschlüsse vorerst unwirksam (vgl. VwGH 2005/07/0024). Gerade bei Abänderung von Regelungsplänen kann die VV selbst nur die Antragstellung an die Agrarbehörde beschließen (§ 8 lit e der Satzung; grundlegend VwGH 2361/80; vgl. dazu die Erweiterung der Antragslegitimation in § 95 K-FLG durch LGBl. Nr. 106/2020).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschluss aus dem Jahr 1992 (noch) keine Änderung des Regelungsplans bewirkt hat; die Vorgangsweise bei der Jagdvergabe ist daher nach § 5 des Regelungsplans zu prüfen.
b.Prüfung des Beschlusses anhand § 5 des Regelungsplanes
Beschlüsse der VV sind zu beheben, wenn sie nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind (ihnen also ein formaler Mangel anhaftet) oder gegen das Gesetz oder den Regelungsplan verstoßen (inhaltlicher Mangel) und Rechte der Beschwerdeführer verletzen (VwGH 2007/07/0026).
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Regelungsplan verstoßen: dieser sieht entweder eine Vergabe im „Offertwege“ oder eine öffentliche Ausschreibung vor.
„Öffentliche Ausschreibung“ bedeutet, dass auch Nichtmitgliedern die Gelegenheit zur Anbotsstellung zu geben ist; die Ausschreibung „im Offertwege“ muss wohl zumindest bedeuten, dass sämtliche eingelangten Offerte auch zur Abstimmung kommen.
Eine Grundlage dafür, dass lediglich Gemeinschaftsmitglieder an der Vergabe teilnehmen dürften, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen; und schon gar nicht dafür, dass Anbote ungelesen ausgeschieden und vernichtet werden dürften. Wird ein ungeöffnetes Anbot vernichtet, lässt sich gar nicht erst beurteilen, ob durch den Beschluss Rechte eines Mitgliedes verletzt werden oder nicht (vgl. VwGH 93/07/0050: die Auswirkungen des Beschlusses müssen schon anlässlich der Abstimmung in der VV beurteilt werden können). Der Beschluss war schon aus diesem Grund zu beheben.
c.„Keine Rechtsverletzungsmöglichkeit“ wegen der Zweckbindung der Jagdeinnahmen?
Die Rechtsansicht der Behörde, den Beschwerdeführern könne überhaupt kein Nachteil aus der Jagdvergabe erwachsen, weil die Einkünfte aus der Jagd sowieso nicht ausgeschüttet werden dürften, ist nicht nachvollziehbar. Erzielt die AG geringere Erträge aus der Verpachtung der Eigenjagd, muss sie umso höhere Summen für den Weidebetrieb selbst aufbringen bzw. letztendlich auf die Mitglieder der Gemeinschaft umwälzen. Mit einer solchen Ansicht werden auch der agrargemeinschaftliche Zweck (§ 1 der Satzung, „bestmögliche Bewirtschaftung“), die Regelungsziele des § 85 Abs 5 K-FLG (Gebot der an die Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung) und schließlich die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zur Jagdvergabe (E 90/07/0105 ff.) außer Acht gelassen.
d.Satzungsverletzung – kein Beschluss über die Abstimmung mit Stimmzetteln
Schließlich hat die AG – obwohl im Vorfeld zur Jagdvergabe vier (!) zusätzliche Beschlüsse gefasst wurden – entgegen § 7 Abs 2 der Verwaltungssatzung die Abstimmung durch Stimmzettel nicht gesondert beschlossen. In diesem Fall braucht der Beschwerdeführer die mögliche Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte nicht dazulegen, weil es für das Gericht ganz offensichtlich ist, dass durch die Art der Abstimmung (offen oder geheim) immer das Abstimmungsergebnis beeinflusst werden könnte (vgl. VwG Kärnten, 20.2.2020; KLVwG-S4-2080-2083/6/2019). Diesem Satzungsverstoß kommt daher Relevanz zu.
e.Legitimation zur Minderheitsbeschwerde bei geheimer Abstimmung
Die höchstgerichtliche Judikatur steht geheimen Abstimmungen kritisch gegenüber, wenn die Ausübung von Minderheitenrechten von der Tatsache der Gegenstimme abhängig ist (vgl. zum WEG OGH 5Ob 93/08 z). Nach der Satzung sind einerseits geheime Abstimmungen zulässig, andererseits haben nur „überstimmte“ Mitglieder das Beschwerderecht. Bei geheimen Abstimmungen ist daher im Zweifel von der Beschwerdelegitimation auszugehen (wobei der Erstbeschwerdeführer bereits in der VV die Erhebung der Beschwerde angekündigt hat).
f.Sonstiges
Auf eine mündliche Verhandlung wurde verzichtet, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergeben hat.
Es ist weder der Agrarbehörde noch dem Landesverwaltungsgericht möglich, in einem Minderheitsbeschwerdeverfahren eine inhaltliche Entscheidung derart zu treffen, dass der „Wille“ (= Beschluss) der AG abgeändert bzw. zu ersetzt wird. Es besteht lediglich eine Befugnis zur kassatorischen Entscheidung, also dem Antrag des Minderheitsbeschwerdeführers stattzugeben und den Beschluss zu beheben oder eben die Beschwerde abzuweisen. Die auf eine Inhaltliche Änderung des Beschlusses bzw. auf Aufsichtsmaßnahmen abzielenden Anträge des Erstbeschwerdeführers waren zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob durch einen (bloßen) Vollversammlungsbeschluss ein Regelungsplan der Agrargemeinschaft abgeändert werden kann, ist sowohl durch den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (§ 95 K-FLG) als auch durch die zu vergleichbaren Sachverhalten ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Begründung ausführlich zitiert wurde, geklärt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.