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KLVwG-168/5/2021•LVwG K KLVwG-168/5/2021
KLVwG-168/5/2021Tribunal Administrativo Regional23 de fev. de 2021
Epidemiegesetz, COVID-19, Verdienstentgang, Gastgewerbe, Bäckerei , Konditorei, Café, Betretungsverbot, kein Anspruch, keine Grundrechtsverletzung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.11.2020, GZ xxx, womit der Antrag vom 25.6.2020 auf Vergütung eines Verdienstentgangs für den Standort in xxx, xxx, gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 iVm § 36 Abs 1 lit i) Epidemiegesetz 1950 als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden als “BF” bezeichnet) betreibt am Standort xxx, xxx, im politischen Bezirk xxx eine Betriebsstätte der Betriebsart Gastgewerbe.
2. Der Erreger SARS-CoV-2 trat in Österreich erstmals am 25.2.2020 auf und am 11.3.2020 wurde der Ausbruch von COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als „Pandemie“ eingestuft1. Das Auftreten des Coronavirus SARS-Cov-2 und die damit ausgelöste Coronavirus-Krankheit COVID-19 brachte im Bundesgebiet eine “krisenhafte Situation” mit sich2, sodass der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG3), BGBl I 12/2020, erließ und dieses im Laufe des vergangenen Jahres mehrmals novellierte.
2.1. Der Bundesgesetzgeber tat in den Erläuterungen zum Initiativantrag des COVID-19-Maßnahmengesetzes (IA 396/A 27. GP, 11) dar, dass er – um eine schnelle Ausbreitung effektiv zu bekämpfen – die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950, als "nicht ausreichend bzw zu kleinteilig" ansah. Im Initiativantrag zu BGBl I 12/2020 wird dazu weiters ausgeführt: „Das Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, das im Wesentlichen auf dem Gesetz betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, RGBl Nr. 67/1913, beruht, sieht verschiedene Maßnahmen vor, die auch zur Bewältigung der sog. „Corona-Krise“ herangezogen wurden. Mit dem Fortschreiten der Pandemie hat sich jedoch herausgestellt, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Es sollen daher in einem ersten Schritt jene Maßnahmen ermöglicht werden, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es auch der Fall sein, dass es sich dabei allenfalls um vorläufige Maßnahmen handelt“.
Dem wurde auch mit rechtlichen Grundlagen begegnet: das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG4), BGBl I 12/2020, wurde verabschiedet und dieses im Laufe des vergangenen Jahres mehrmals novelliert und mehrere Verordnungen erlassen.
Eine dieser Verordnungen war die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 idF BGBl II 151/2020, welche im Folgenden als “C19-MaßnahmenV96“ bezeichnet wird. Diese normierte etwa im § 3 Abs 1 ein Betretungsverbot in der Gastronomie („Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt”).
Laut Bundesregierung sei den darausfolgenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit einem "Corona-Hilfspaket" begegnet worden und handelt es sich dabei um Unterstützungsmaßnahmen zum Ausgleich der negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bei den betroffenen Unternehmen, wie zB durch die Ausweitung der Kurzarbeit, durch finanzielle Hilfen zur Erhaltung der Liquidität und Hilfen im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen, Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sowie Entlastungen und Erleichterungen für Unternehmen aus abgabenrechtlicher Sicht5.
2.3. Da die im Epidemiegesetz 1950 im II. Hauptstück vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten – wozu etwa auch Betriebseinschränkungen oder die Schließung gewerblicher Unternehmungen zählen – als “nicht ausreichend bzw zu kleinteilig”6 angesehen wurden, bedurfte es rechtlicher Grundlagen für taugliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie:
2.3.1. Es war dies auf Gesetzesebene das „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020, (COVID-19-Maßnahmengesetz). Dieses lautete auszugsweise wie folgt:
"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des §2 Abs3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Betreten von bestimmten Orten
§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
[…]
Inkrafttreten
§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.7
(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Vollziehung
§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."
Dieses Gesetz trat gemäß dessen § 4 Abs 1 am 16.3.2020 in Kraft.
2.3.2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2020, lautete wie folgt:
"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des §2 Abs3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Betreten von bestimmten Orten
§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
[…]
Inkrafttreten
§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Vollziehung
§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."
Dieses Gesetz trat gemäß dessen § 4 Abs 5 am 5.4.2020 in Kraft.8
2.3.3. Auf Verordnungsebene wurde behufs vorläufiger Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus die notwendigen Grundlagen für den ersten Lockdown – zunächst befristet vom 16.3. bis zum Ablauf des Tages 22.3.2020 (BGBl II 96/2020, im Folgenden auch „COVID-19 MaßnahmenV96“), dann verlängert bis zum Ablauf des 13.4.2020 (BGBl II 110/2020) und mit BGBl II 151/2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 verlängert – geschaffen.
2.3.3.1. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 idF BGBl II 151/2020, welche im Folgenden als “C19-MaßnahmenV96“ bezeichnet wird, normierte wie folgt:
"§1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§2. (1) §1 gilt nicht für folgende Bereiche:
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3. Drogerien und Drogeriemärkte
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen
14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd §3 Z7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter §2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter §2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
21. KFZ- und Fahrradwerkstätten
22. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
23. Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.
(2) Die Ausnahmen nach Abs1 Z3, 4, 8, 9, 11, 22 und 23 sowie Abs4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Ausnahmen nach Abs1 Z2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) §1 gilt unbeschadet Abs1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.
(5) Abs1 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
1. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2. ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.
(6) Abs4 gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs5 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
(7) In den Bereichen nach Abs1 Z5 und 6 gelten
1. abweichend von Abs5 Z1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und
§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe [Gastgewerbebetriebe], welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice.
(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
§4. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungen
1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
3. aus beruflichen Gründen oder
4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.
§5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) §4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.
(4) Die §§1 bis 3 treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(5) §4 tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(6) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 151/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft."
2.3.3.2. Die “Urfassung” BGBl II 96/2020 wurde von den Änderungsverordnungen bis zum 30.4.2020 um weitere “Bereiche”, dessen Kundenbereich trotz Lockdowns betreten werden durfte, erweitert:
a)mit BGBl II 110/2020 wurde in § 2 Abs 1 Z 14 die ursprüngliche Formulierung “Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation” ersetzt durch “Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd §3 Z7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation”;
b)mit BGBl II 151/2020 wurde zusätzlich zu KFZ-Werkstätten auch das Betreten der Kundenbereiche von Fahrradwerkstätten ermöglicht (§ 2 Abs 1 Z 21) und bei Tankstellen mit angeschlossenen Waschstraßen auch das Betreten der Kundenbereiche der angeschlossenen Waschstraße erlaubt;
c)mit BGBl II 151/2020 wurde das Betreten des Kundenbereichs von Baustoffhandel, Eisenhandel, Holzhandel sowie Baumärkten und Gartenmärkten von der Untersagung des § 1 der Verordnung ausgenommen.
3. Die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden als “BF” bezeichnet) übermittelte der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 25.6.2020 – bei der belangten Behörde am 29.6.2020 eingelangt – den Antrag, mit welchem sie für den Standort xxx, xxx, Entschädigungsleistungen nach dem Epidemiegesetz 1950 begehrte.
In ihrem Antrag gab sie an, dass sich dieses Unternehmen dort mit dem Betrieb eines Cafès / einer Konditorei / einer Bäckerei beschäftige und hierfür über eine Gastgewerbeberechtigung verfüge.
Mit dem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden als „Sozialministerium“ bezeichnet) vom 28.2.2020 sei festgelegt worden, dass die im EpidemieG angeführten Vorkehrungen iSd § 20 Abs 1 auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV2 (2019 neuartiges Corona-Virus) getroffen werden könne und nach der genannten Gesetzesstelle bei Auftreten der im Gesetz angeführten Krankheiten, Betriebsbeschränkungen oder –schließungen gewerblicher Unternehmen möglich seien, wenn und insoweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
Im Antrag wird auf das Inkrafttreten des ersten Covid-19-Maßnahmengesetzes und des zweiten Covid-19-Maßnahmengesetzes hingewiesen und hinsichtlich das zweite Covid-19-Maßnahmengesetz auf den § 4 hingewiesen, wonach die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung gelangen, so die Ausführungen im Antrag.
In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass § 4 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz rechtswidrig sei, da hiedurch der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Vergütung entstandener Vermögensnachteile iSd § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz umgangen [Anm: Hervorhebung durch den Antragsverfasser] werden sollte, wodruch die geschaffene Rechtslage wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig sei. Wenn für Betriebsbeschränkungen bzw –schließungen nach dem EpidemieG eine volle Entschädigung geleistet wird, aber für solche Maßnahmen, wenn diese aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes ergehen jedoch nicht, dann behandle der Gesetzgeber Gleiches unsachlicherweise ungleich, so die Ausführungen im Antrag.
Das Unternehmen der xxx sei auf Basis der Verordnung BGBl II 96/2020, mit welcher in § 3 Abs 1 vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 normiert wurden, geschlossen worden und sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen des Gesetzgebers einer behördlichen Schließung iSd § 20 EpidemieG gleichzusetzen seien, sodass eine Entschädigung iSd § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG gebühre.
Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs veweist der Antrag auf § 32 Abs 4 EpidemieG, wonach die Entschädiugng nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen seien und wird betreffend Berechnung auf die Entscheidung 2 Ob 1/15h des OGH hingewiesen, wonach der Geschädigte so zu stellen sei wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sodass also der Schaden durch Differenzrechnung zu ermitteln sei, wobei der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen zu vergleichen sei und wird dazu auf das Judikat 2 Ob 235/14v hingewiesen. Es sei also vom Nettoschaden [Anm: Hervorhebung durch den Antragsverfasser] auszugehen, weil dem Geschädigten vor dem unfall auch nur die Nettoeinkünfte verblieben seien, also die um Steuern und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Es müssten auch Steuern und abgaben ersetzt werden, welche durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Unter Hinweis auf die Judikatur des OGH (2 Ob 68/95 u. a.) seien die aus den hypothetischen Bruttoeinkünften zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben und die aufgrund der Schadenersatzleistung zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen.
Im Antrag wird der Entschädigungsanspruch unter Heranziehung der Deckungsbeitragsrechnung wie folgt aufgeschlüsselt:
kumulierter zu erwartender Jahresumsatz:EUR 421.575,--
ergibt durchschnittl. Tagesumsatz:EUR 1.155,--
entstandener UmsatzentgangEUR 68.145,--
(Tagesumsatz EUR 1.155,00 x 59 Schließungstage)
Der Vergütungsanspruch von EUR 68.145,-- müsse noch um weitere staatliche Maßnahmen gekürzt werden (Beihilfe zur Kurzarbeit, Förderungen etc), weil Beitrage derzeit der Höhe nach nicht feststehen und welche jedenfalls über Aufforderung unverzüglich nachgereicht werden. Weiters wurde hingewiesen, dass das zuständige Ministerium eine verbindliche Berechnungsmethode noch nicht festgelegt habe und werde ersucht, der Antragstellerin bekannt zu geben, welche weitergehenden Abrechnungsunterlagen etc begehrt werden bzw werde iSd Offizialmaxime beantragt, für den Fall, dass die angewendete Berechnungsmethode nicht geteilt werde, amtswegig den Entschädigungsanspruch zu erheben. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass eine Doppelentschädigung in keinster Weise begehrt werde. Zweck des Antrags sei es, unter Berücksichtigung der übrigen privaten bzw staatlichen Förderungen einen Entschädigungsanspruch, wie dieser im § 32 EpidemieG vorgesehen ist, zu erlangen.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den am 29.6.2020 bei der Behörde eingelangten Antrag vom 25.6.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 als unbegründet ab.
Dabei zitierte die belangte Behörde Bestimmungen des EpidemieG 1950, nämlich §§ 32, 49 und 36 und führte aus, dass eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile zu leisten ist, wenn und soweit der Antragsteller gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurde und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei. Eine Absonderung nach den Bestimmungen §§ 7 oder 17 des EpidemieG 1950 sei durch die zuständige behörde nicht verfügt worde, sodass der beantragte Ersatzanspruch nicht gegeben sei.
Weiters führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, dass eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbs entstandene Vermögensnachteile dann zu leisten sei, wenn und soweit der Antragteller in einem gemäß § 20 EpidemieG 1950 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei und wies die Behörde auch auf die Bestimmungen des § 20 EpidemieG 1950 iVm der Verordnung BGBl II 74/2020, hin. Demnach kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 die Schließung bzw Beschränkung von Betriebsstätten, in welchen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden und deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, angeordnet werden. Eine solche Schließung bzw Beschränkung des Betriebs der xxx sei aber weder mit Bescheid noch mit Verordnung auf Basis des EpidemieG 1950 erfolgt, so die belangte Behörde.
Die belangte Behörde begründete im Bescheid weiters, dass die Verordnungen BGBl II 74/2020 und BGBl II 98/2020 auf der gesetzlichen Grundlage COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, fußen und nicht auf dem EpidemieG 1950 fußen und sei eine Schließung bzw Beschränkung des Betriebs iSd § 20 EpidemieG 1950 weder mit Bescheid noch per Verordnung verfügt worden, sodass der begehrte Ersatz des erlittenen Vermögensschadens nicht gebühre.
4. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklicher Zustellurkunde an die Kanzleiadresse des Rechtsvertreters und ist durch Übernahme am 16.11.2020 ausgewiesen.
5. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 4.12.2020 – bei der belangten Behörde am 10.12.2020 eingelangt – brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte darin – zum Großteil bereits im Antrag Vorgebrachtes wiederholend – vor. Sie beantragte Beweisaufnahme durch Einvernahme der BF, durch Einholung eines Sachverständigenbeweises und behielt sich weitere Beweise ausdrücklich vor.
In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Antrag Folge zu geben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde beantragt.
6. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Fremdakt und die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 27.1.2021 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor (eingelangt am 29.1.2021).
7. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten nahm Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und konnte diesem entnommen werden, dass die xxx, Firmenbuchnummer xxx, als Gewerbeinhaberin die Anschrift xxx, xxx, aufweist und der Standort der Gewerbeberechtigung in xxx, xxx befindlich ist und an den folgenden Adressen weitere Betriebsstätten (WB) betreibt: xxx, xxx, in xxx, xxx, xxx, xxx.
Eine Betriebsstätte an dem Standort in xxx, xxx, konnte dem GISA nicht entnommen werden und auch die mit der Nachschau im GISA vom Landesverwaltungsgericht Kärnten befasste belangte Behörde vermeldete mit E-Mail vom 3.2.2021, an der Adresse xxx, xxx, keine Betriebsstätte der BF gefunden zu haben.
8. Daher wurde mit Aufforderungsschreiben vom 8.2.2021 der Rechtsvertreter damit konfrontiert, dass im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, die Mandantin betreibe am Standort in xxx, xxx, ein Unternehmen, welches sich im Wesentlichen mit dem Betrieb eines Cafes/einer Konditorei/einer Bäckerei beschäftige, jedoch habe die Einsichtnahme in das GISA Gewerbeinformationssystem Austria ergeben, dass am Standort xxx, xxx keine Betriebsstätte der xxx gelistet ist.
Laut unbedenklichem Rückschein RSb wurde dieses Aufforderungsschreiben am 11.2.2021 in den Kanzleiräumlichkeiten durch eine/n Bevollmächtigte/n für RSb-Briefe übernommen.
Der Aufforderung zur Vorlage geeigneter Beweismittel über diese Betriebsstätte bis zum 22.2.2021 (einlangend) wurde nicht entsprochen und langten bis zum heutigen Tage solche Beweismittel nicht ein. Eine telefonische Nachfrage in der Rechtsanwaltskanzlei erfolgte am Nachmittag des 22.3.2021 durch die erkennende Richterin und wurde ihr ein Rückruf zugesichert, welcher aber nicht erfolgte.
9. Durch Einsichtnahme in das GISA kam hervor, dass als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin xxx fungiert. Durch Aufruf der Website https://www. xxx.at/ konnte ersehen werden, dass laut Internetseite etwa neben der im GISA und auch auf dieser Website gelisteten Filiale xxx; xxx auch eine Filiale in xxx, xxx besteht. Durch Aufruf des Impressums dieser Website konnte ersehen werden, dass als „Medieninhaber, Herausgeber“ die „xxx“ und die „ xxx“ fungieren.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
1.1. Die Betriebsstätte am Standort xxx, xxx ist keine weitere Betriebsstätte der Beschwerdeführerin xxx, Firmenbuchnummer xxx. Es handelt sich bei dieser Betriebsstätte am Standort xxx, xxx um eine weitere Betriebsstätte der xxx, Firmenbuchnummer xxx.
1.2. In dem den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges rechtfertigenden Zeitraum wurde die Betriebsstätte der BF in xxx, xxx, nicht gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen.
1.3. Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren beantragten Entschädigungsleistungen nach dem Epidemiegesetz 1950 gebühren daher nicht.
2. Die unter II.1. getroffenen Feststellungen waren aus folgenden Erwägungen zu treffen:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung war auf dem Boden der unbedenklichen Auskunft des GISA Gewerbeinformationssystem Austria in Zusammenschau mit der unterbliebenen mit Aufforderungsschreiben vom 8.2.2021 begehrten Beweismittelvorlage zu treffen. Zum Zwecke der Erhebung, ob die auf https://www. xxx.at/ gelistete Filiale der BF zurechenbar ist, wurde mangels Angabe als „weitere Betriebsstätte“ im GISA in Zusammenschau mit dem Impressum dieser Website („Medieninhaber, Herausgeber“: „xxx“ und „xxx“) durch Recherche im GISA festgestellt, dass der Standort xxx, xxx eine weitere Betriebsstätte der xxx und nicht eine solche der BF ist.
2.2. Die unter II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen gründet auf Folgendem:
2.2.1. Aufgrund der unter II.1.1. getroffenen Feststellung, dass es sich bei dem Standort nicht um eine weitere Betriebsstätte der BF handelt, kann die BF die im gegenständlichen Verfahren beantragten Entschädigungsleistungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht geltend machen.
2.2.2. Es wird weiters auf die rechtlichen Gegebenheiten hingewiesen:
Aus der Äußerung der Bundesregierung in dem vor dem VfGH geführten Verfahren G 202/2020-20, V 408/2020-20 – welches vom Höchstgericht mit Entscheidung vom 14.7.2020 erledigt wurde – ist zu den anzeigepflichtigen Krankheiten zu entnehmen, dass deren unterschiedliche Behandlung durch Unterschiede und Besonderheiten der jeweiligen Erreger begründet ist: COVID-19 ist laut Äußerung der Bundesregierung eine Erkrankung, welche leicht und vor allem unbemerkt vor Beginn der Symptome von Mensch zu Mensch übertragen werden kann, die Krankheitsverläufe sehr stark variieren und eine ausreichende Immunität in der Bevölkerung noch nicht vorhanden ist. Zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus war eine deutliche Reduzierung der Anzahl zwischenmenschlicher Kontakte notwendig, sodass zum Schutz der Gesundheit und des Lebens flächendeckende Maßnahmen zur größtmöglichen Reduktion sozialer Kontakte ergriffen wurden, so die Äußerung der Bundesregierung in dem zuvor genannten Verfahren vor dem VfGH. Die Bundesregierung führte in diesem VfGH-Verfahren auch weiter aus, dass als Rechtsgrundlage hierfür das COVID-19 Maßnahmengesetz erlassen wurde, um der “krisenhaften Situation durch das Auftreten des Corona-Virus SarsCov2 und die dadurch ausgelöste Krankheit COVID-19” zu begegnen.
Mit der auf Grundlage des § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz erlassenen COVID-19 MaßnahmenV96 wurde vom Sozialminister während des ersten Lockdowns unter anderem das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt (§ 3 Abs 1), mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben, welche etwa in Kranken-, Pflege-, Kuranstalten, Seniorenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten betrieben wurden.
Laut Website https://www. xxx.at/ wird laut den beiden darauf befindlichen Lichtbildern in xxx, xxx, ein Kaffeehaus / eine Bäckereifiliale in der Art, wie sie in der im GISA der BF zurechenbaren weiteren Betriebsstätte am Standort xxx, xxx, betrieben wird, betrieben.
Die Gewerbeart einer solchen Betriebsstätte wäre die des Gastgewerbes und normierte § 3 der COVID-19 MaßnahmenV96 im Geltungszeitraum, dass das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt ist.
Mit den Novellen der COVID-19 Maßnahmenverordnung durch BGBl II 110/2020 und BGBl II 151/2020 wurde der Katalog der Ausnahmetatbestände erweitert, sodass bestimmte für die Verrichtung des täglichen Lebens erforderliche Dienstleistungen und Waren beschafft werden konnten.
Die Novellen der COVID-19 Maßnahmenverordnung erweiterten den Ausnahmekatalog des § 2 nicht um die Gewerbeart der BF. Mit BGBl II 207/2020 (Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung) wurde ab dem 15.5.2020 das Betreten von Gastgewerbebetriebsstätten erlaubt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Unternehmen der BF auf Basis des § 3 Abs 1 der Verordnung BGBl II 96/2020 geschlossen war. Damit verkennt die BF nicht, dass § 3 Abs 1 der COVID-19 MaßnahmenV96 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten von Betriebsstätten der Betriebsarten des Gastgewerbes – mit Ausnahme jener in Abs 2 genannten – untersagte.
Der VfGH befasste sich in den verbundenen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des COVID-19 Maßnahmengesetzes und zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung „COVID-19 MaßnahmenV96“ mit diesen beiden Normen. In der Entscheidung vom 14.7.2020, G 202/2020-20 und V 480/2020-20 (im Folgenden auch „Grundsatzerkenntnis“), führte der VfGH in der Sache aus, dass die Bestimmungen des COVID-19 Maßnahmengesetzes iVm § 1 COVID-19 MaßnahmenV96 im Ergebnis bewirken, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 Epidemiegesetz 1950 angeordnet wurden, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 ausgeschlossen sind (VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20 und V 480/2020-20).
Wenn in Rz 94 dieses Grundsatzerkenntnisses auf § 1 der in Rede stehenden Verordnung BGBl II 96/2020 (Untersagung des Betretens etwa des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels) Bezug genommen wird, ist vor dem Hintergrund, dass die Verordnung BGBl II 96/2020 nicht im § 1, sondern in § 3 auf Gastgewerbebetriebe Bezug nimmt, auszuführen, dass die das Verfahren vor dem VfGH auslösende Antragstellerin ein österreichisches Handelsunternehmen mit österreichweitem Filialnetz war und überdies die verba der COVID-19 MaßnahmenV96 sowohl in § 1 als auch in § 3 von einem Betretungsverbot sprechen, sodass aus Sicht der erkennenden Richterin die Ausführungen des VfGH zu den Bestimmungen des COVID-19 Maßnahmengesetzes iVm § 1 COVID-19 MaßnahmenV96 auch für die Bestimmungen des § 3 COVID-19 MaßnahmenV96 heranziehbar sind.
2.2.3. Eine auf Grundlage des § 20 Epidemiegesetz 1950 erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes wurde nicht erlassen und wurde eine solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder von der belangten Behörde vorgelegt, noch vom BF vorgelegt oder die Existenz einer solchen behauptet. Vielmehr wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Unternehmen der BF auf Basis des § 3 Abs 1 der Verordnung BGBl II 96/2020 geschlossen war.
Nach den verba legalia des § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 gebührt ein Entschädigungsanspruch nur dann, wenn ein Unternehmen auf der Grundlage des § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt wurde. Unabhängig davon, dass der Standort in xxx nicht eine weitere Betriebsstätte der BF darstellt ist zu sagen, dass selbst wenn dieser Standort eine weitere Betriebsstätte der BF wäre, die BF nicht von einer auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 basierenden Betriebsschließung betroffen wäre, sodass ein Entschädigungsanspruch nicht besteht und aus diesem Grunde die unter II.1.3. getroffene Feststellung zu treffen war, da die BF mangels „weiterer Betriebstätte“ an diesem Standort einen Verdienstentgang in der Betriebsstätte xxx, xxx, nicht hat. Aus diesem Grunde und auch aus dem weiteren Grunde, dass die Filiale xxx, xxx nicht etwa auf der Grundlage des § 20 Epidemiegesetz 1950 in ihrem Betrieb beschränkt oder gesperrt wurde, konnten Erhebungen zur Höhe des Verdienstentganges – wie etwa die beantragte Einvernahme der Partei und die beantragte Aufnahme eines Sachverständigenbeweises – daher unterbleiben.
3. In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass § 4 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz rechtswidrig sei, da hiedurch der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Vergütung entstandener Vermögensnachteile iSd § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz umgangen werden sollte, wodurch die geschaffene Rechtslage wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig sei. Wenn für Betriebsbeschränkungen bzw –schließungen nach dem EpidemieG eine volle Entschädigung geleistet wird, aber für solche Maßnahmen, wenn diese aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes ergehen jedoch nicht, dann behandle der Gesetzgeber Gleiches unsachlicherweise ungleich, so die BF.
Nachstehend ist daher auch zu diesem Vorbringen die Entscheidung des VfGH vom 14.7.2020, G 202/2020-20, V 408/2020-20, heranzuziehen. In dieser Entscheidung erkannte der VfGH, dass der Antrag auf Aufhebung des § 4 Abs 2 COVID-19-MaßnahmenG, abgewiesen wird. In dieser Entscheidung tat das Höchstgericht in Rz 98 dar, dass die durch § 1 und § 4 Abs 2 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19 MaßnahmenV96 bewirkte Entschädigungslosigkeit der Eigentumsbeschränkungen, welche die betroffenen Unternehmen dulden mussten, für den VfGH keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums darstellt. Dies, da der Gesetzgeber das Betretungsverbot in ein „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“ einbettete mit welchem die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. die Folgen der Pandemie allgemein abgefedert werden sollen. Damit hatte der Gesetzgeber im Wesentlichen eine vergleichbare Zielrichtung wie die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 im Auge, so das Höchstgericht in Rz 100 dieser Entscheidung.
Zum COVID-19 Maßnahmengesetz und zu der COVID-19 Maßnahmenverordnung96 sprach der VfGH mit Hinweis auf zu Eigentumsbeschränkungen ergangener Vorjudikatur aus, dass ein Untersagen des Betretens für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gleichkam. Der VfGH übersah dabei jedoch nicht, dass das Betretungsverbot für die betroffenen Unternehmen „teilweise erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen“ (Rz 99 der Entscheidung) birgt und es sich „um eine gravierende Eigentumsbeschränkung, welche die betroffenen Unternehmen dulden mussten“ (Rz 92 der Entscheidung) handelte. Da aber das zivilrechtliche Eigentumsrecht unangetastet blieb und keine Vermögensverschiebung bewirkt wurde, brachte das Betretungsverbot der COVID-19 MaßnahmenV96 keine Enteignung im formellen Sinne mit sich und ist auch zu beachten, dass die Geltungsdauer des Betretungsverbotes „kurz“ gewesen sei, sodass das Betretungsverbot in seinen Wirkungen nicht einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre (materielle Enteignung), so der VfGH (Rz 92 der Entscheidung).
Zu der Tatsache, dass COVID-19 Maßnahmengesetz iVm dem Betretungsverbot der COVID-19 MaßnahmenV96 im Ergebnis bewirken, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 Epidemiegesetz 1950 angeordnet wurden und damit die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ausgeschlossen ist, verwies der VfGH auf seine ständige Rechtsprechung: der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Entschädigungen vorzusehen. Es bedarf aber stets der Einzelfallprüfung, ob eine Eigentumsbeschränkung im jeweiligen Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Rz 95 der Entscheidung).
Auf dem Boden des Verfassungsrechts kann eine Entschädigung in solchen Fällen geboten sein, wenn einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes „Sonderopfer“ auferlegt wird. In der Entscheidung, welcher die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des COVID-19 Maßnahmengesetzes und die Prüfung der Gesetzesmäßigkeit der COVID-19 MaßnahmenV96 zugrunde lag, sprach das Höchstgericht aus, dass im Lichte des Grundrechts auf Eigentum in dem den Antragstellern untersagten Betretens eine Verfassungwidrigkeit nicht erblickt wird (Rz 106).
Inhaltlich setzt Gleichheitssatz dem Gesetzgeber Schranken und untersagt dem Gesetzgeber sachlich nicht begründbare Regelungen (VfSlg. 14039/1995, 16.407/2001). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt ist, innerhalb dieser Schranken seine politischen Zielvorstellungen mit ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Aufgrund dessen erblickt der VfGH auch in dem untersagten Betreten nicht ein gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßendes „Sonderopfer“ (Rz 106).
3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des formellen Rechts und des materiellen Rechts werden nachstehend in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts geltenden Fassung auszugsweise wiedergegeben:
3.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Auszug aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO,BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG normiert:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]
3.2. Auszüge aus maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen:
Beachte für folgende Bestimmung vgl. Art. 1, BGBl. II Nr. 74/2020
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6)9 Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7)10 Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
[…]
i)die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.11 (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
3.2.2. Die C19-MaßnahmenV96 wurde bereits oben unter I.2.3.3.1. wiedergegeben.
3.2.2.1. Die “Urfassung” BGBl II 96/2020 wurde bereits unter I.2.3.3.2. wiedergegeben, jedoch brachte diese nicht Lockerungen für die Betriebsarten des Gastgewerbes.
3.2.3. Die Rechtsgrundlagen „COVID-19 Maßnahmengesetz“ in jenen Fassungen, wie dieses im für den gegenständlichen Entschädigungsantrag maßgeblichen Zeitraum in Geltung stand, wurde zur leichteren Nachvollziehbarkeit der Erwägungen bereits oben I.2.3.1. und I.2.3.2. wiedergegeben.
Mit dem Sammelgesetz „2. COVID-19 Gesetz“, BGBl I 16/2020, wurde § 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes rückwirkend ab 16.03.2020 mit folgendem Wortlaut präzisiert:
„3. § 4 Abs. 2 lautet:
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“
4. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“
4. Diese Entscheidung gründet wesentlich auf dem Grundsatzerkenntnis des VfGH vom 14.7.2020, G 202/2020-20, V 408/2020-20. Wie bereits ausgeführt, war Antragstellerin in diesem Verfahren ein österreichisches Handelsunternehmen mit österreichweitem Filialnetz, weshalb in der Entscheidung auf das für Handelsbetriebe geltenden Betretungsverbot im § 1 COVID-19 MaßnahmenV96 eingegangen wird, welches von den verba legalia gleich gefasst ist, wie das die gegenständliche BF (Betriebsstätte des Gastgewerbes) betreffende Betretungsverbot des § 3 COVID-19 MaßnahmenV96: „Das Betreten […] ist untersagt“.
In diesem Grundsatzerkenntnis befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob aus den Bestimmungen des COVID-19 Maßnahmengesetzes ein sachlich nicht gerechtfertigter Ausschluss des Anspruchs auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 resultiert. Daher werden nachfolgend der Leitsatz und der Rechtssatz der Entscheidung wiedergegeben:
Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch das nach dem COVID-19-MaßnahmenG erlassene Betretungsverbot für Betriebsstätten; Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkung infolge Einbettung des Betretungsverbots in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbots; Zuerkennung einer darüber hinausgehenden Entschädigung für den Verdienstentgang verfassungsrechtlich nicht geboten; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht überschritten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 begründet keine wohlerworbenen Rechte; Zulässigkeit des Individualantrags trotz Außerkrafttretens der angefochtenen Bestimmung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" sowie der vierte Satz - "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." - in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) idF BGBl II 151/2020.
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 (COVID-19-MaßnahmenG) sowie auf Feststellung, dass §1 sowie §2 Abs4 dritter Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gesetzwidrig waren. Im Übrigen Zurückweisung der Anträge.
Im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Anträge beim VfGH, dem 27. bzw 30.04.2020, standen die genannten Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 151/2020 in Kraft. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 und damit auch die angefochtenen Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Grund des §13 Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung), BGBl II 197/2020, mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten. §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG ist nach wie vor in Kraft.
Durch die angefochtene Regelung des zweiten Halbsatzes des §2 Abs4 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 wird den antragstellenden Parteien weiterhin, also über den Ablauf des 13.04.2020 hinaus, gemäß §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 untersagt, dass Kunden bestimmte ihrer Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten. Dieses Verbot greift unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein und es steht ihnen - im Hinblick darauf, dass §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG Inhaber einer Betriebsstätte, die eine verbotene Betretung nicht untersagen, mit Verwaltungsstrafe von bis zu € 30.000,- bedroht - kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den VfGH heranzutragen.
Aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B-VG ("verletzt zu sein behauptet") ergibt sich, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen müssen. Der VfGH geht weiters davon aus, dass die bekämpften Verordnungsbestimmungen auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung für den Antragsteller noch entsprechend wirksam sein müssen, was in der Regel dann nicht mehr der Fall ist, wenn die bekämpften Bestimmungen bereits außer Kraft getreten oder wesentlich geändert worden sind und damit das Ziel des Art139 Abs1 Z3 B-VG schon erreicht ist. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch bereits außer Kraft getretene Regelungen die Rechtssphäre des Antragsstellers aktuell berühren. Solches hat der VfGH bislang insbesondere dann angenommen, wenn es sich um einen auf einzelne Kalenderjahre bezogenen Anspruch handelt oder wenn die außer Kraft getretene Bestimmung die Rechtssphäre des Antragstellers weiterhin etwa in Beziehung auf privatrechtliche Verträge, die der Anfechtende während des Zeitraums der Geltung abgeschlossen hat, unmittelbar berührt.
Insbesondere erachtet der VfGH eine entsprechende Wirksamkeit angefochtener Verordnungsbestimmungen und damit die Antragslegitimation ungeachtet des Umstandes, dass die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, bei zeitraumbezogenen Regelungen für gegeben, weil diese für den entsprechenden Zeitraum weiterhin anzuwenden sind.
Dem Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Parteien an der Klärung, ob der durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bewirkte Eingriff in ihre (Grund)-Rechtssphäre, den zunächst hinzunehmen sie unter Strafsanktion verpflichtet sind, recht- und letztlich verfassungsmäßig erfolgte, kann angesichts des Umstandes, dass ansonsten Rechtsschutz nur bei Setzen einer strafbaren Handlung zu erlangen (gewesen) wäre, nur in einem Verfahren nach Art139 Abs1 Z3 B-VG Rechnung getragen werden. Dieses Rechtsschutzinteresse, das insoweit über den kurzen Zeitraum hinausreicht, in dem die angefochtenen Bestimmungen in Kraft gestanden sind, bewirkt, dass im vorliegenden Fall die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH berührt wird, und begründet - noch - die Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen, auch wenn diese zwischenzeitig außer Kraft getreten sind.
Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie keine Auferlegung eines "Sonderopfers":
§1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 untersagte unter anderem das Betreten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren. Wenngleich sich dieses Verbot dem Wortlaut nach an die Kunden von Betrieben richtete, kam diese Maßnahme für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit auch einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK gleich. Da das zivilrechtliche Eigentumsrecht jedoch unangetastet geblieben ist und keine Vermögensverschiebung stattfand, bewirkte §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 keine Enteignung im formellen Sinn. Angesichts der kurzen Geltungsdauer des Betretungsverbotes kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dieses in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre (sogenannte materielle Enteignung). Es handelte sich um eine gravierende Eigentumsbeschränkung, welche die betroffenen Unternehmen dulden mussten.
Der VfGH hat in diesem Verfahren lediglich die Frage zu beantworten, ob die durch das Betretungsverbot des §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (iVm §1 COVID-19-MaßnahmenG) bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos vorgesehen werden konnte oder ob den davon betroffenen Unternehmen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden muss. Die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkten im Ergebnis, dass keine Betriebsschließungen nach §20 EpidemieG 1950 angeordnet wurden, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach §32 Abs1 Z5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen sind.
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Entschädigung vorzusehen, hat jedoch stets zu prüfen, ob die Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Gemäß stRsp des VfGH kann in jenen Fällen eine Entschädigung verfassungsrechtlich geboten sein, in denen einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes "Sonderopfer" auferlegt wird. Die Rechtsprechung zu entschädigungspflichtigen "Sonderopfern" betraf zunächst Fallkonstellationen, in denen von einem einzelnen Planungsakt Eigentümer in unterschiedlicher und unsachlicher Weise betroffen waren. Darüber hinaus können aber auch gravierende, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen in speziellen Einzelfällen eine Entschädigungspflicht begründen.
Kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums durch die auf Grund von §1 und §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Entschädigungslosigkeit der Eigentumsbeschränkung:
Der Gesetzgeber hat das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern hat dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, und damit eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach §32 EpidemieG 1950 hat.
So hatten bzw haben betroffene Unternehmen insbesondere die Möglichkeit, Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß §37b ArbeitsmarktserviceG (AMSG) zu erhalten. Der Gesetzgeber hat das Härtefallfondsgesetz geschaffen, durch das der Härtefallfonds errichtet und mit zwei Milliarden Euro ausgestattet worden ist. Darüber hinaus wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geschaffen und ist mit bis zu 28 Milliarden Euro dotiert, woraus einerseits Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, andererseits Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß §37b AMSG finanziert werden.
Eine weitere Maßnahme zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes ist der sogenannte "Fixkostenzuschuss", der in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzrückganges einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe bestimmter Prozentsätze der förderfähigen Kosten an Unternehmen für näher festgelegte Zeiträume vorsieht.
Der Gesetzgeber hat in §1155 Abs3 ABGB angeordnet, dass Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen auf Grund von Maßnahmen nach dem COVID-19-MaßnahmenG nicht zustande kommen, verpflichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Auch die - freilich bereits seit 1916 in dieser Fassung in Geltung stehende - Regelung des §1104 ABGB, die vorsieht, dass für die in Bestand genommene Sache, die auf Grund einer Seuche nicht gebraucht oder benutzt werden kann, kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten ist, ist in diesem Zusammenhang zu nennen.
Bei dieser Beurteilung kommt nicht zuletzt auch dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass von dem Betretungsverbot alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen betroffen waren. Gerade bei Eigentumsbeschränkungen, die aus Anlass einer akut krisenhaften Situation - die massive volkswirtschaftliche Auswirkungen nach sich zieht und (nahezu) alle Wirtschaftszweige erfasst - zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der Krankheit als erforderlich erachtet wurden, kann aus dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums - in der vorliegenden Konstellation - keine Verpflichtung abgeleitet werden, einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Entschädigung für alle von dem Betretungsverbot erfassten Unternehmen vorzusehen.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des §1 COVID-19-MaßnahmenG angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach §32 EpidemieG 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des EpidemieG 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach §1 COVID-19-MaßnahmenG aus. Mit der Schaffung des COVID-19-MaßnahmenG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpidemieG 1950, konkret nach §20 iVm §32 EpidemieG 1950, auszuschließen.
Der Gesetzgeber hat das Betretungsverbot gemäß §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen, sondern hat dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet. Der VfGH geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des §20 iVm §32 EpidemieG 1950 auf Betretungsverbote nach §1 COVID-19-MaßnahmenG iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art2 StGG sowie Art7 B-VG nicht entgegenzutreten.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.
Eine unsachliche Differenzierung liegt auch deshalb nicht vor, weil das Betretungsverbot alle in §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betrifft. Der Umstand, dass auf Grundlage des §20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 hatten, vermag eine unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen.
Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung liegt auch deshalb nicht vor, weil die Maßnahme der Betriebsschließung nach §20 EpidemieG 1950 den Maßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie nicht ohne weiteres gleichzuhalten ist:
§20 und §32 EpidemieG 1950 berücksichtigen nach Auffassung des VfGH nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller - oder zumindest einer Vielzahl von - Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie. Der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 ging vielmehr davon aus, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich §20 Abs1 EpidemieG 1950), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hatte der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 demgegenüber nicht vor Augen.
Kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz:
Die behauptete nachträgliche Beeinträchtigung einer vom verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz umfassten Vertrauensposition liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei der in §32 EpidemieG 1950 vorgesehenen Vergütung für den Verdienstentgang um keine rechtliche Anwartschaft (sogenanntes "wohlerworbenes Recht") handelt; einem allfälligen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 steht keine Beitragszahlung oder sonstige Leistung des Berechtigten gegenüber.
Auch das in §4 Abs1a COVID-19-MaßnahmenG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des §4 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 16/2020 mit 16.03.2020 begegnet aus Sicht des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes keinen Bedenken: Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpidemieG 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der - am 16.03.2020 in Kraft getretenen - Stammfassung des §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG, BGBl I 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I 16/2020 wurde die Bestimmung lediglich insofern präzisiert, als die Bestimmungen des EpidemieG 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten "im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung" nach §1 COVID-19-MaßnahmenG nicht gelten. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition ist darin nicht zu erblicken.
Im Übrigen haben die antragstellenden Parteien auch kein Vorbringen erstattet, dass vor dem COVID-19-MaßnahmenG eine Rechtslage bestand, bei der bestimmte Dispositionen - etwa "beträchtliche Investitionen" (vgl VfSlg 12.944/1991) oder sonstige (nunmehr frustrierte) Verhaltensweisen (vgl VfSlg 13.655/1993 betreffend die Bildung von Rücklagen oder VfSlg 15.739/2000 betreffend den vorbereitenden Anteilserwerb) - von Betreibern gewerblicher Unternehmungen iSd §20 EpidemieG 1950 durch den Gesetzgeber geradezu angeregt und gefördert worden seien, die sich durch das Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG als nachteilig erwiesen hätten.“
5. Im Lichte der sich derart darstellenden Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des § 24 VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde beantragt.
Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights', um 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).
Da im gegenständlichen Falle eine Rechtsfrage zu entscheiden war, wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.
Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist der erkennenden Richterin keine zu der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfrage ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt geworden, doch begründet eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer bestimmten Verwaltungsvorschrift nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (VwGH 21.1.2015, Ro 2014/04/0074 mit Hinweis auf VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).
Im Lichte der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften und der im Erkenntnis verwerteten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere VfGH 14.7.2020, 2020-20 und V 408/2020-20 – ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr gegeben ist.
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