LVwG K KLVwG-S4-1678/6/2020

KLVwG-S4-1678/6/2020Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2020

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Regest

Bodenreformrecht, Agrargemeinschaft, Vollversammlung, Sache des Beschwerdeverfahrens, Minderheitsbeschwerde, Beschluss

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-1678/6/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.S4.1678.6.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx (Senat xxx), über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 04.08.2020, Zahl: xxx, wegen der Zurückweisung und Abweisung von Minderheitsbeschwerden gemäß § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

1.

Am 11.12.2018 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) xxx statt. Unter Tagesordnungspunkt 3. dieser Vollversammlung erfolgte der Bericht des Obmannes, der Schwerpunkt lag auf der Fördersituation bezüglich der von der AG xxx in Italien gepachteten Flächen. Unter Tagesordnungspunkt 6. wurde die Entlastung des Wirtschaftsausschusses mehrheitlich beschlossen; unter anderem stimmte xxx (fortan: Beschwerdeführer) gegen die Entlastung. Unter Tagesordnungspunkt 7. („Allfälliges“) beschwerte sich der Beschwerdeführer über die Schlägerung eines Baums auf Agrargemeinschaftsfläche, auf dem er zuvor einen Hochstand für die Jagd errichtet hatte. Der Obmann begründete die Schlägerung mit dem Erfordernis der Beseitigung von mit Borkenkäfern befallenen Bäumen.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2018 erhob der Beschwerdeführer „Einspruch bzw. Berufung gegen die Vollversammlung“ vom 11.12.2018. In dieser Minderheitsbeschwerde führte er begründend aus, dass zu Tagesordnungspunkt 3. kein einziges Verhandlungsprotokoll vorgelegt worden wäre, obwohl andauernd von Verhandlungen in Italien die Rede gewesen sei. Die Förderangelegenheit wäre noch immer nicht geregelt. Er stelle sich die Frage, warum die Verhandlungen nicht von der Agrarbehörde, Landwirtschaftskammer und Land Kärnten geführt würden und er hoffe auf eine transparente Diskussion und Wissensweitergabe. Zu Tagesordnungspunkt 6. führte der Beschwerdeführer aus, dass es bei der Abstimmung über die Entlastung des Wirtschaftsausschusses zu Turbulenzen bei der Stimmzählung gekommen wäre. Bereits im Zuge der Vollversammlung am 12.05.2016 hätte sein Vater gegen die Entlastung des Wirtschaftsausschusses gestimmt, jedoch wäre seine Gegenstimme im Protokollbuch nicht aufgeschienen. Im Hinblick auf die unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ von ihm thematisierte Schlägerung des Baums, auf dem er einen Hochstand errichtet hatte, gab der Beschwerdeführer an, vom Obmann keine befriedigende Antwort erhalten zu haben. Darüber hinaus enthält dieser Schriftsatz Ausführungen zu einer Sanierung der Weganlage „xxx“ auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2019 nahm die AG xxx zur Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung und übermittelte eine Ausfertigung des Protokolls über die Vollversammlung am 12.05.2016.

Am 11.10.2019 fand beim Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten (fortan: Agrarbehörde Kärnten; vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten belangte Behörde) eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich, jedoch kein Vertreter der AG xxx teilnahm. Im Hinblick auf den Inhalt seiner Minderheitsbeschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass es unter dem Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung vom 11.12.2018 hauptsächlich um den Pachtvertrag „mit Italien“ gegangen wäre, jedoch kein Pachtvertrag in deutscher Sprache vorliegen würde. Es habe keine Informationen über die Aufbringung des Pachtentgelts gegeben. Ein Beschluss sei unter diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst worden. Zu Tagesordnungspunkt 6. brachte der Beschwerdeführer vor, dass es Probleme bei der Zählung der Stimmen gegeben hätte. Für die Erhaltung des xxx Almweges wären rund € 15.000,-- an Kosten angefallen, es liege jedoch kein Vollversammlungsbeschluss vor. Sonst seien ihm an der Rechnungsüberprüfung und Entlastung keine Mängel aufgefallen. Er habe nicht gewusst, dass die Vorsorge für die Instandhaltung der zum Gemeinschaftsbesitz gehörenden Wege in den Kompetenzbereich des Vorstandes falle. Er sei zudem als Jäger der Gemeindejagd der Ansicht, ihm stehe das Recht zu, einen Hochstand auf Agrargemeinschaftsgrund zu errichten, zumal die Flächen der AG xxx Teil der Gemeindejagd wären. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer zu Sanierungsarbeiten an der Wegeanlage auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx sowie zu einem im Jahr 2019 stattgefundenen Auftrieb von Schafen auf Agrargemeinschaftsflächen auf österreichischem Staatsgebiet vor.

Über mehrmalige Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte die AG xxx am 23.06.2020 das Protokoll über die Vollversammlung am 11.12.2018.

2.

Mit Bescheid vom 04.08.2020, Zahl: xxx, wies die Agrarbehörde Kärnten die Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers soweit sie sich gegen Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung vom 11.12.2018 richtet, als unzulässig zurück, und soweit sie sich gegen Tagesordnungspunkt 6. dieser Vollversammlung wendet, als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde aus, unter Tagesordnungspunkt 3. wäre keine Beschlussfassung erfolgt, weshalb eine Minderheitsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. Im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 6., unter dem die Entlastung des Wirtschaftsausschusses abgehandelt worden ist, sei festzuhalten, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf generelle Kontrolle der Gebarung bestehe; es müssten bereits in der Beschwerde gegen die Entlastung konkrete Einwendungen erhoben werden. Vom Beschwerdeführer wäre nichts dargetan worden, was eine Behebung des Beschlusses rechtfertigen würde, zumal die Vorsorge für die Instandhaltung der zum Gemeinschaftsbesitz gehörenden Wege dem Kompetenzbereich des Wirtschaftsausschusses und somit des Vorstandes und nicht der Vollversammlung zuzuordnen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Sanierungsarbeiten der Wegeanlage auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx und zur Schlägerung des von ihm errichteten Hochstandes würde keine Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der AG betreffen; im Übrigen wären diese Angelegenheiten auch nicht Gegenstand eines Beschlusses der Vollversammlung am 11.12.2018 gewesen. Der Schafauftrieb sei in der Vollversammlung am 08.04.2011 thematisiert worden und habe das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 15.05.2017, Zahl: xxx, eine in diesem Zusammenhang erhobene Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.

3.

Gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 04.08.2020, Zahl: xxx, richtet sich die Beschwerde vom 19.08.2020. In dieser bringt der Beschwerdeführer – soweit fallbezogen relevant – wörtlich wie folgt vor:

„Betreffend Ihres Ermittlungsverfahrens werden einige Punkte aus dem Zusammenhang gebracht.

Erstens bei der Beschlussfassung Pachtung der xxx Alm auf Italienischen Staatsgebiet wurde am 13.12.2016 mit Einschränkungen von den Anteilsberechtigten beschlossen.

Einschränkungen dahingehend, wie der jährliche Pachtzins von 15.259,00€ aufgebracht wird.

Welche Fortschritte machte das hinzugezogene private Landwirtschaftsbüro in Italien, um an Fördergelder von Italien zu gelangen.

Und eine Deutsche Fassung des Pachtvertrages gab es erst am 24.10.2019.

Dass sich diese Fragen im Herbst 2019 zum Wohlwollen der Anteilsberechtigten verändert hat, wusste zu dieser Zeit die Agrarbehörde und die Anteilberechtigten nicht. Ob der Pachtvertrag wie in den Tageszeitungen kolportiert unterzeichnet worden ist weiß bis heut e von den Anteilberechtigten auch noch keiner.

Wenn es kein Recht auf Kontrolle der Gebarung gibt, so möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass 7 Anteile von 315 auf die Einlagezahl xxx der KG xxx eingetragen sind. Und das ich als smitglied ein Aktives wie Passives recht habe Tätigkeiten zu hinterfragen, um eine zufriedenstellende Antwort zu erhalten. Dass es bei allen Wegegenossenschaften eine Höchstgrenze gibt um Sofortmaßnahmen einzuleiten und bei Überschreitung eine Vollversammlung einberufen wird ist die gängige Vorgangsweise. Daß der s Ausschuß über die gesamten Barmittel frei verfügen, kann wahr mir neu.“

Im Übrigen enthält der Beschwerdeschriftsatz Ausführungen zur Sanierung der Wegeanlage auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zum Grenzverlauf dieser Wegeanlage, zum von ihm errichteten Hochstand für die Jagd und zu Fragen des Schafauftriebs. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf ein „Konvolut an Schreiben, Literaturausschnitte, Ausschnitte aus Fachzeitschriften“ über Gemeinschaftsweiden von Schafen, Rindern und Pferden, die Parasitenbelastung der Weide durch Schafe sowie das Großraubwild in den xxx Alpen, das er der Agrarbehörde bereits übermittelt hätte. Zudem sind dem Beschwerdeschriftsatz zwei Seiten beigeheftet, die – auf Papier der Firma xxx und mit deren Copyright versehen – ein sogenanntes „High Performance Behavior Model“ zum Gegenstand haben.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2020 gab der Beschwerdeführer über Ersuchen der Agrarbehörde Kärnten bekannt, dass seine Eingabe vom 19.08.2020 als Beschwerde zu verstehen und als solche zu behandeln sei.

b.Feststellungen

Die AG xxx, EZ xxx, KG xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Maßgeblich ist der Generalakt vom 22.12.1905, Zahl: xxx, geändert mit dem I. Anhang zum Plan betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ vom 31.12.1927, Zahl: xxx. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, die als Stammsitzliegenschaft mit 7 Anteilen (von 315) an der AG xxx beanteilt ist.

Am 12.05.2016 fand eine Vollversammlung der AG xxx statt. Dem über diese Vollversammlung angefertigten Protokoll kann unter anderem entnommen werden, dass unter Tagesordnungspunkt 6. der Antrag zur Entlastung des Wirtschaftsausschusses mit Mehrheit angenommen wurde, wobei der Vater des Beschwerdeführers gegen diesen Antrag stimmte.

Unter Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung vom 13.12.2016 wurde einstimmig beschlossen, ein Angebot für die Pacht von Weideflächen auf italienischem Staatsgebiet zu legen. In weiterer Folge wurde zwischen der autonomen Region xxx und der AG xxx der Pachtvertrag vom 12.06.2017 abgeschlossen. Dieser erliegt im Verwaltungsakt der belangten Behörde in deutscher Sprache und ist dem Beschwerdeführer auch übermittelt worden.

Unter Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung der AG xxx vom 11.12.2018 erfolgte der Bericht des Obmannes mit dem Schwerpunkt der Fördersituation im Hinblick auf die gepachteten Weideflächen auf italienischem Staatsgebiet. Ein Beschluss wurde unter diesem Tagesordnungspunkt von der Vollversammlung nicht gefasst. Unter Tagesordnungspunkt 6. wurde dem Wirtschaftsausschuss mit Mehrheit die Entlastung ausgesprochen. Es lagen zwei Gegenstimmen vor, davon eine des Beschwerdeführers, und eine Stimmenthaltung. Dieses Stimmenverhältnis wird im über diese Vollversammlung angefertigten Protokoll wiedergegeben. Unter Tagesordnungspunkt 7. („Allfälliges“) beschwerte sich der Beschwerdeführer über die Schlägerung eines Baumes auf agrargemeinschaftlichen Weideflächen, auf dem er zuvor einen Hochstand errichtet hatte. Daraufhin erläuterte der Obmann die Gründe für die Schlägerung; ein Beschluss wurde unter diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

Das Protokoll über die Vollversammlung am 11.12.2018 enthält keine Ausführungen dazu, dass die Sanierung der Wegeanlage auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx oder der Auftrieb von Schafen auf die Weideflächen auf österreichischem Staatsgebiet Gegenstand dieser Vollversammlung gewesen wären. Diesbezüglich sind insbesondere auch keine Beschlüsse protokolliert.

II.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die darin enthaltenen Protokolle der Vollversammlungen der AG xxx und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Agrarbehörde Kärnten vom 11.10.2019, das Beschwerdevorbringen und die Grundbuchsauszüge zu EZ xxx und EZ xxx, beide KG xxx. Der Sachverhalt steht widerspruchsfrei fest, zumal im Beschwerdeschriftsatz die Richtigkeit des Protokolls über die Vollversammlung vom 11.12.2018 nicht bestritten wird.

III.Rechtliche Beurteilung

a. Rechtsgrundlagen

§ 51 K-FLG lautet:

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

Gemäß § 4 der Verwaltungssatzung (Statut) der AG xxx üben die Teilhaber am Gemeinschaftsbesitze die Verwaltung aus:

a.) durch die Teilhaberversammlung,

b.) durch den Wirtschaftsausschuss,

c.) durch den gewählten Obmann.

[…]

Nach § 16 der Verwaltungssatzung (Statut) der AG xxx ist der Wirtschaftsausschuss das beschließende und überwachende Organ in allen jenen Angelegenheiten, welche nicht nach § 9 der Teilhaberversammlung vorbehalten sind. Es obliegt ihm insbesondere:

[…]

8. )Die Vorsorge für die Instandhaltung der zum Gemeinschaftsbesitze gehörenden Gebäude, Wege, Zäune usw.;

[…]

b. Erwägungen

Die Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses im Wege einer Minderheitsbeschwerde ist nur dann geboten, wenn dieser Beschluss gegen die Satzung der Agrargemeinschaft und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt; darunter sind jene Rechte zu verstehen, die dem Einschreiter als Mitglied der Agrargemeinschaft zukommen (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/07/0351).

1.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat; hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).

Unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids vom 04.08.2020, Zahl: xxx, hat die Agrarbehörde Kärnten die Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung vom 11.12.2018 als unzulässig zurückgewiesen. „Sache“ des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher insoweit ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung zurecht erfolgte.

Die Agrarbehörde hat zu prüfen, ob ein angefochtener Beschluss ordnungsgemäß, d.h. entsprechend der Bestimmungen der Satzungen und des Gesetzes zustande gekommen ist (formeller Mangel) oder gegen das Gesetz oder die Satzungen verstößt und damit einen inhaltlichen Mangel darstellt (VwGH 19.05.1994, 90/07/0163). Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass überhaupt ein formeller Beschluss gefasst wurde; nur ein solcher kann mittels einer Minderheitsbeschwerde überhaupt angefochten werden (vgl. auch VwGH 18.09.2002, 2002/07/0073 und VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0069).

Fallbezogen ist festzuhalten, dass unter Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung vom 11.12.2018 kein Beschluss gefasst wurde; die Beschlussfassung über die Angebotslegung für die Pacht von Weideflächen auf italienischem Staatsgebiet erfolgt bereits (einstimmig) im Zuge der Vollversammlung am 13.12.2016. Da unter Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung vom 11.12.2018 aber kein Beschluss gefasst wurde, ist auch die Erhebung einer Minderheitsbeschwerde nach § 51 K-FLG von vornherein nicht möglich und der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Minderheitsbeschwerde vom 16.12.2018 insoweit (unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids vom 04.08.2020) als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.

Ausgehend davon, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, ist festzuhalten, dass die im Beschwerdeschriftsatz aufgeworfenen Fragen zur Sanierung der Wegeanlage auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zur Schlägerung eines Baumes, auf dem vom Beschwerdeführer ein Hochstand für die Jagd errichtet worden war und zum Schafauftrieb bzw. dessen Auswirkungen weder Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheids vom 04.08.2020 sind, noch Gegenstand einer Beschlussfassung im Zuge der Vollversammlung am 11.12.2018 waren; die Themenbereiche „Sanierung Wegeanlage“ und „Schafauftrieb“ waren zudem nicht (einmal) Gegenstand der im Protokoll festgehaltenen Diskussionen unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“. Bereits aus diesem Grund ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Punkten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geboten.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob es sich hiebei überhaupt um Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von § 51 Abs. 2 K-FLG handelt, die allein Gegenstand einer Entscheidung der Agrarbehörden sein können, weil nicht jede Streitigkeit zwischen einem Mitglied und der Agrargemeinschaft ein subjektiv-öffentliches Recht auf Entscheidung durch die Agrarbehörde auslöst, sondern nur jene Streitigkeit, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht (VwGH 22.02.2001, 97/07/0095).

3.

Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft auf Überprüfung von Beschlüssen über die Entlastung von Organen auf ihre Rechtmäßigkeit schlechthin, sondern müssen konkrete Einwendungen gegen eine erfolgte Entlastung erhoben werden (VwGH 11.07.1996, 94/07/0059 und VwGH 10.06.1999, 99/07/0054).

Soweit der Beschwerdeführer im Zuge seines Vorbringens die richtige Protokollierung des Abstimmungsergebnisses zu Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung vom 11.12.2018 in Zweifel zieht und in diesem Zusammenhang auch auf die Vollversammlung vom 12.05.2016 verweist, in deren Zuge bereits sein Vater gegen die Entlastung des Wirtschaftsausschusses gestimmt hätte, dies aber nicht ordnungsgemäß protokolliert worden wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl das Protokoll über die Vollversammlung vom 12.05.2016, als auch jenes über die nunmehr verfahrensgegenständliche Vollversammlung vom 11.12.2018 – jeweils unter Tagesordnungspunkt 6. – die Gegenstimme seines Vaters bzw. (neben einer anderen) seine eigene wiedergibt. Insoweit ist daher eine Beschwer nicht erkennbar.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß § 16 Z 8 der Verwaltungssatzung (Statut) der AG xxx die Vorsorge für die Instandhaltung der zum Gemeinschaftsbesitze gehörenden Wege eine Angelegenheit ist, die dem Wirtschaftsausschluss obliegt, weswegen es auch keines vom Beschwerdeführer monierten Vollversammlungsbeschlusses für die Aufbringung der Kosten für die Erhaltung des xxx Almweges bedurft hat. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang (im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Agrarbehörde Kärnten am 11.10.2019) selbst ein, dass ihm diese Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses nicht bewusst gewesen sei, und ihm darüber hinaus an Rechnungsprüfung und Entlastung keine Mängel aufgefallen wären. Im Übrigen nennt § 16 Z 8 der Verwaltungssatzung (iVm § 9 leg. cit., der die der Teilhaberversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten beinhaltet) keine Beträge, ab deren Überschreitung insoweit eine Zuständigkeit der Teilhaberversammlung bestehen würde.

4.

Die Durchführung einer – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung kann entfallen, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mit sich bringen wird (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Im Übrigen hat in dieser Angelegenheit bereits vor der Agrarbehörde Kärnten (am 11.10.2019) eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers stattgefunden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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