projetos
KLVwG-1021/6/2020; KLVwG-1099/6/2020•LVwG K KLVwG-1021/6/2020; KLVwG-1099/6/2020
KLVwG-1021/6/2020; KLVwG-1099/6/2020Tribunal Administrativo Regional23 de nov. de 2020
Wasserrecht, entschiedenen Sache, Ufersicherungsmaßnahmen, Parteistellung, Bescheidzustellung, Rechtsbestand, Zuständigkeit, Akteneinsicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerden der xxx, geb. am 05.08.1947, xxxweg xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.06.2020, Zahlen: xxx (xxx) und xxx mit welchem die Anträge auf Parteistellung, Bescheidzustellung und Akteneinsicht ab- bzw. zurückgewiesen wurden, zu Recht:
IDen Beschwerden wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als den Anträgen auf Parteistellung im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Zahl: xxx, betreffend Uferschutzmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx xxx, stattgegeben wird. Dies inkludiert auch den Antrag auf Akteneinsicht in diesen Verfahren.
II.Die Beschwerden werden im Übrigen als unbegründet
a b g e w i e s e n
und die Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.06.2020 mit der Maßgabe bestätigt, als die Anträge auf Zustellung von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xxx zu den Uferschutzmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, abgewiesen werden und der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.11.2013, Zahl: xxx, zurückgewiesen wird.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.06.2020, Zahl: xxx (xxx), wurden die in der Eingabe vom 17.03.2020 betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gestellten Anträge
1. der Beschwerdeführerin Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zur Zahl: xxx, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung von angeblichen Altbestand darstellenden Ufersicherungsmaßnahmen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zuzuerkennen;
2. dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin a) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx aus 2013 zur Zahl: xxx (unbekannte Subzahl) betreffend den angeblichen Altbestand darstellenden Ufersicherungsmaßnahmen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie b) den aufgrund der Berufung gegen diesen erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.11.2013 zur Zahl: xxx zuzustellen, und
3. den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren, in jene Aktenbestandteile des wasserrechtlichen Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Zahl: xxx, die angeblich Altbestand darstellenden Ufersicherungsmaßnahmen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, betreffen, allenfalls auch in elektronischer Form, soweit die Wasserrechtsbehörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, dies in eventu zumindest für die Dauer des Verfahrens über die Zuerkennung der Parteistellung, zumal der Inhalt des Aktes für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt beinhaltet
als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass von der Beschwerdeführerin im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 20.03.2020 nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Altbestand auf dem Grundstück xxx, KG xxx, jemals verändert worden sei und weiters mit dem Gutachten von xxx kein Nachweis über schädliche Auswirkungen auf ihr Grundstück Nr. xxx KG xxx, erbracht worden sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.06.2020, Zahl: xxx, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17.03.2020 und vom 22.11.2011 auf Zuerkennung der Parteistellung und ihr die wasserbehördlichen Bescheide zu den Uferschutzmaßnahmen auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, zuzustellen, als unbegründet zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auf Grund der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20.03.2030, die Beschwerdeführerin keine Parteistellung habe und es somit keine Bescheidzustellung gäbe. Es waren damit die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig gesondert Beschwerde im Wesentlichen mit der (nahezu gleichlautenden) Begründung, dass sie Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, sei. Darin inliegend befinden sich die Grundstücke xxx und xxx. Das Grundstück xxx sei ein Seitenliegergrundstück des xxxbaches. Es liege am orografisch rechten Ufer des xxxbaches. Das Grundstück Nr. xxx liege gegenüber und stehe seit 1964 in jeweils hälftigem Miteigentum von xxx und xxx. Diese haben in den frühen 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts entlang des linken Ufers des xxxbaches eine massive Steinschlichtung errichtet, ohne vorheriges Einholen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die bauliche Anlage sei nur teilweise auf den solcherart gesicherten Grundstücken gelegen, großteils aber im öffentlichen Wassergut, nämlich im Bachbett des xxxbaches. Diese Anlage habe dazu geführt, dass es zu Änderungen im Abflussverhalten des xxxbaches gekommen sei, und zwar zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe bereits am 03.06.1996 bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht und begehrt, dass die konsenslos errichteten Uferschutzmaßnahmen ersatzlos zu entfernen seien. Die Beschwerdeführerin habe wiederum am 22.12.2011 einen Antrag an die belangte Behörde gerichtet. Da der Beschwerdeführerin gegenüber mitgeteilt worden sei, dass Bewilligungen für die Ufersicherungsmaßnahmen vorliegen würden, habe die Beschwerdeführerin die Zustellung des jeweiligen wasserbehördlichen Bescheides sowie die Feststellung ihrer Parteistellung begehrt. Mit Eingabe vom 27.08.2012 habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, die Behörde möge die Wiederherstellung des früheren Zustandes auftragen. Am 13.06.2018 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Auskunft an die belangte Behörde gerichtet, welche der wasserbaulichen Anlagen wasserbehördlich bewilligt worden seien, die den Grundstücken der Beschwerdeführerin jeweils gegenüberliegen. Die Behörde habe in ihrem Antwortschreiben auf die Niederschrift vom 11.06.2015 verwiesen. Mit Schreiben vom 04.02.2019 habe die belangte Behörde zu den Bruchsteinen auf Grundstück Nr. xxx, festgehalten, diese seien jedenfalls vor dem 19.06.1985 eingebracht worden und daher als Altbestand iSd Art. II Abs. 3 der Übergangsbestimmung zum Wasserrechtsgesetz anzusehen. Mit Anträgen vom 21.02.2019 habe die Beschwerdeführerin neuerlich den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge xxx und xxx die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und der Beseitigung der ohne Bewilligung errichteten Uferbefestigung aus Bruchsteinen auftragen. Ein Bescheid, der feststelle, dass die Steinschlichtung am Grundstück xxx Altbestand darstelle, sei der Beschwerdeführerin unbekannt. Schließlich habe die Behörde mit Bescheid vom 16.09.2019 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückgewiesen. Im Verfahren zur Feststellung, dass ein Altbestand vorliege, sei die Beschwerdeführerin nicht beigezogen worden und habe sie daher auch nicht vorbringen können, dass es sich bei dieser Steinschlichtung jedenfalls um keinen Altbestand handeln könne. Es sei in weiterer Folge zu einem Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten gekommen und seien dort Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Daher habe die Beschwerdeführerin am 17.03.2020 die Anträge gestellt, die nunmehr im angefochtenen Bescheid seitens der Behörde abgehandelt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Recht auf den gesetzlichen Richter, auf Parteiengehör sowie in ihrem Recht aus ihrem Grundeigentum verletzt worden. Die belangte Behörde scheine davon auszugehen, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Zahl: KLVwG-2229/6/2019 derselbe Sachverhalt gegenständlich gewesen sei. Dies treffe aber nicht zu, da die Frage der Parteistellung eine andere sei, als jene der eigenmächtigen Errichtung von baulichen Anlagen. Der Beschwerdeführerin sei zudem keine Akteneinsicht in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährt worden und fehle damit die Überprüfbarkeit der getroffenen Feststellungen.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II.Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 28.07.1999 Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx. Davor war die Mutter der Beschwerdeführerin, die am xxx.02.1999 verstorben ist, Eigentümerin dieser Grundstücke. Beide Grundstücke liegen am xxxbach; das Grundstück Nr. xxx am linken Ufer, das Grundstück Nr. xxx am rechten Ufer. An das Grundstück Nr. xxx schließen die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, an und liegen auf der gegenüberliegenden Bachseite des Grundstücks der Beschwerdeführerin mit der Nr. xxx.
Mit Schreiben vom 03.06.1996 teilte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beschwerdeführerin, der belangten Behörde mit, dass die Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx sowie xxx im Zeitraum von 1992 bis 1994 im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx am linken Ufer auf einer Länge von circa 70 m als Uferbefestigung eine grobe Steinschlichtung errichtet haben. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ersuchte in diesem Schreiben, eine Überprüfung und Beurteilung der Sachlage vorzunehmen und beantragt, dass die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach entfernt und der ursprüngliche Grenzverlauf bei ihrem Grundstück wiederhergestellt werde. Dieses Schreiben wurde zur Zahl: xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx protokolliert.
In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 28.08.1996 anberaumt (Zahl: xxx), zu welcher auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als auch alle anderen betroffenen Grundeigentümer geladen wurden.
In weiterer Folge kam es nur zum Grundstück Nr. xxx zu einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Uferschutzmaßnahmen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, wurde dem Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Uferschutzmaßnahmen am xxxbach erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zunächst nicht zugestellt. Erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2020, Zahl: KLVwG-2228/5/2019, wurde die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Seiten- und Unterlieger betreffend die wasserrechtlich bewilligte Uferschutzmaßnahmen festgestellt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den oben angeführten Bescheid zuzustellen hat.
In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mit der Zahl: xxx und wurde dieser Beschwerde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, Zahl: KLVwG-874/3/2020 stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverwiesen. Eine Entscheidung in diesem Verfahren betreffend das Grundstück Nr. xxx, xxx, liegt noch nicht vor.
Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, stehen im Eigentum von xxx und xxx und befinden sich diese am orografisch linken Ufer des xxxbaches. Das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. xxx, KG xxx, ist getrennt durch den xxxbach diesen Grundstücken zum Teil gegenüberliegend angesiedelt. xxx und xxx haben die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, mit Kaufvertrag vom 04.12.1963 erworben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.09.2019, Zahl: xxx, wurde im Spruchpunkt 1. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie im Bereich des öffentlichen Wassergutes, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen sowie in Spruchpunkt 2. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend eine Uferbefestigung aus Bruchsteinen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie im Bereich des öffentlichen Wassergutes, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2020, Zahl: KLVwG-2229/6/2019, abgewiesen. In diesem Erkenntnis wird festgestellt, dass es sich bei der Ufersicherung im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, um einen wasserrechtlichen Altbestand iSd Übergangsnovelle zum Wasserrechtsgesetz 1959 handelt. Der Altbestand stellt eine Ufersicherung iSd § 41 Abs. 3 WRG 1959 dar. Zum Ufergrundstück Nr. xxx, KG xxx, wird in diesem Erkenntnis festgestellt, dass im Bereich des öffentlichen Wassergutes keine Uferbefestigung bzw. Ufersicherung bzw. bauliche Anlage vorhanden ist. Es konnte daher in Bezug auf das Grundstück Nr. xxx keine konsenslose Maßnahme festgestellt werden und auch keine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. In diesem Verfahren fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt bei welcher auch die Beschwerdeführerin anwesend war.
Mit Eingabe vom 23.12.2011, Zahl: xxx, macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie einen Grundstücksverlust zu beklagen hat, aufgrund von durchgeführten Uferschutzmaßnahmen am xxxbach im Bereich der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und begehrt die Beschwerdeführerin die Zustellung des jeweiligen wasserbehördlichen Bescheides zu den durchgeführten Uferschutzmaßnahmen und auf Feststellung der Parteistellung in diesen. Gemeint sind in dieser Eingabe offenbar alle benachbarten Grundstücke zu deren Gunsten Uferschutzmaßnahmen errichtet worden sein sollen.
Es wurde in weiterer Folge vom Sachverständigen ein Ortsaugenschein vorgenommen und legt der Sachverständige im Gutachten vom 01.06.2012, Zahl: xxx, die vorgefundenen Einbauten dar. Am 21.01.2013 erging eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen, in welcher dieser festhält, dass aufgrund fehlender Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nicht eindeutig erhoben werden kann, wann die Ufersicherungsmaßnahmen in Form von Steinschlichtungen entlang der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet worden sind.
Es folgt ein weiterer Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2013, Zahl: xxx, über den aktuellen Stand des Verfahrens zu informieren bzw. die seinerzeit gestellten Anträge bescheidmäßig zu erledigen.
Am 26.06.2013 ergeht ein neuerliches Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Dieses Gutachten wird der Beschwerdeführerin nur auszugsweise, soweit es ihre eigenen Grundstücke betrifft, zur Kenntnis gebracht und mit der Androhung eines Auftrags nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG an die Beschwerdeführerin verbunden (xxx). Mit Bescheid vom 28.08.2013, Zahl: xxx, ergeht in dieser Sache ein wasserpolizeilicher Auftrag an die Beschwerdeführerin auf Entfernung der Befestigung der rechten Uferböschung der xxx, die aus Folien, Blechen, Kanistern und sonstigen Unrat besteht, ca. 30m vor der Brücke im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, welche nicht dem Stand der Technik entspricht und Entfernung der Böschungssicherung, bestehend aus Dachziegeln, entlang der linken Böschung der xxx auf Höhe des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, die nicht dem Stand der Technik entspricht, sowie der Betonteile im Gewässerbett der xxx. Dieser wasserpolizeiliche Auftrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.11.2014, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückgewiesen.
Ein Beseitigungsauftrag erging mit Schreiben vom 05.07.2013, xxx, auch an xxx und xxx betreffend eine circa 20 m flussab der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, befindlichen Ufersicherung in Form von Bruchsteinschlichtungen. In weiterer Folge erging auch an xxx und xxx der wasserpolizeiliche Auftrag vom 28.08.2013, Zahl: xxx, mit welchem die Entfernung der ca. 20m flussab der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, errichteten Ufersicherung in Form von Bruchsteinschlichtungen, welche sich vor dem natürlichen Baumbestand befindet und somit Gerinneprofil der xxx einengt, fordert. Auch dieser wasserpolizeiliche Auftrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.11.2013, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben.
Am 15.11.2013 wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nochmals die am xxxbach vorgefundenen Einbauten im hier gegenständlichen Bereich aufgelistet und beschrieben. Eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle fand am 11.06.2015 statt, bei welcher auch die Beschwerdeführerin anwesend war und in welcher auch die Uferschutzmaßnahmen im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, besprochen wurde.
Insgesamt betrachtet werden im Akt zur Zahl: xxx, Ufersicherungsmaßnahmen bzw. Ablagerungen im xxx behandelt, einerseits bei den Grundstücken der Beschwerdeführerin aber auch bei den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Die Beschwerdeführerin weist oftmals im Verfahren darauf hin, dass sie einen Grundstücksverlust hinzunehmen hat, aufgrund der Uferschutzmaßnahmen in der Nachbarschaft und legt dazu Bilddokumentationen sowie weitere Beweismittel vor.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin am 17.03.2020 eine Säumnisbeschwerde ein mit dem Begehren ihr Akteneinsicht im Verfahren xxx zu gewähren und die Anträge vom 22.12.2011 stattgebend zu entscheiden.
Aufgrund dieser Säumnisbeschwerde hat die Behörde mit nunmehr hier gegenständlichen Bescheid vom 02.06.2020, Zahl: xxx, die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und die wasserrechtlichen Bescheide zu den Uferschutzmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zuzustellen als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.03.2020 stellt die Beschwerdeführerin die Anträge
1. ihr Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zur Zahl xxx, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung von angeblichen Altbestand darstellenden Ufersicherungsmaßnahmen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zuzuerkennen,
2. ihr den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx aus 2013 zur Zahl: xxx, (unbekannte Subzahl) betreffend die angeblich Altbestand darstellenden Ufersicherungsmaßnahmen auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie den aufgrund Berufung gegen diesen erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.11.2013 zur Zahl: xxx, zuzustellen und
3. ihr Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren in jene Aktenbestandteile des wasserrechtlichen Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Zahl: xxx, die angeblich Altbestand darstellende Ufersicherungsmaßnahme auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, betreffen, allenfalls auch in elektronischer Form, soweit die Wasserrechtsbehörde, die die Sache betreffenden Akt elektronisch führt, dies in eventu zumindest für die Dauer des Verfahrens über die Zuerkennung der Parteistellung, zumal der Inhalt des Aktes für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt beinhaltet.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Verwaltungsakten.
III.Beweiswürdigung:
Festzuhalten ist, dass sowohl der Antrag vom 21.12.2011 als auch der Antrag vom 17.03.2020 der Beschwerdeführerin das Begehren umfasst, Parteistellung im Verfahren betreffen wasserrechtliche Bewilligung(en) im Zusammenhang mit den Uferschutzmaßnahmen am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu erhalten. Was das Begehren auf Parteistellung in Bezug auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in diesem Verfahren betrifft, sind die Anträge als deckungsgleich anzusehen.
Der Antrag vom 21.12.2011 ist weiter gefasst und ist allgemein das Begehren auf Parteistellung in Bezug auf alle Grundstücke in der Nachbarschaft im Zusammenhang mit der Errichtung von Uferschutzmaßnahmen in diesem Antrag enthalten. Gleichzeitig wird auch die Zustellung der jeweiligen wasserbehördlichen Bescheide begehrt. Hier wird im Antrag vom 17.03.2020 das Begehren auf die Zustellung eines konkreten Bescheides im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. xxx, KG 72xxx, eingeschränkt. Es ist also auch hier davon auszugehen, dass nochmal das gleiche Begehren im Antrag vom 17.03.2020 eingeschränkt auf einen speziellen Bescheid gestellt wurde. Dadurch dass der Antrag vom 21.12.2011 immer wieder in Erinnerung gerufen wurde und schlussendlich auch eine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass auch Bescheide nach der erstmaligen Antragstellung im Begehren mitumfasst sind. Das ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der von ihr angegebenen Nachteile auf ihrem Grundstück in die wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Nachbargrundstücke als Partei einbezogen werden möchte.
Anzumerken ist aber, dass im Antrag vom 17.03.2020 von der Bezirkshauptmannschaft xxx auch die Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 21.11.2013 begehrt wird, also eines Bescheides, der nicht von der belangten Behörde erlassen wurde.
Besonders hervorgehoben wird im Antrag vom 17.03.2020, dass die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in den Akt xxx betreffend die Uferschutzmaßnahmen am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, haben möchte.
Zum Begehren im Antrag vom 17.03.2020 auf Zustellung des Bescheides, Zahl: xxx, ist zudem anzumerken, dass die Berufungsbehörde diesen mit Bescheid vom 21.11.2013, Zahl: xxx, ersatzlos behoben hat.
Weiters von Bedeutung ist, dass am Landesverwaltungsgericht Kärnten Verfahren anhängig waren betreffend das Begehren der Beschwerdeführerin die konsenslos Errichteten Uferschutzmaßnahmen im Bereich der Grundstücke Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, zu beseitigen. In diesen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls Parteistellung und damit auch das Recht auf Akteneinsicht. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin auch geladen und erschienen ist und schlussendlich wurde rechtskräftig über ihr Begehren entschieden. Diesem Verfahren ist klar zu entnehmen, dass die Uferschutzmaßnahmen am Grundstück Nr. xxx als Altbestand zu werten sind und dass es am Grundstück Nr. xxx keine Uferschutzmaßnahmen gibt. Darüber hinaus sind im Verwaltungsakt keine noch gültigen Bescheide zu diesem Thema betreffend die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, welche der Beschwerdeführerin bislang nicht zugestellt worden sind, enthalten.
Über Parteienrechte im Zusammenhang mit Uferschutzmaßnahmen am xxxbach bezüglich anderer Grundstücke in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin wurde in den hier angefochtenen Entscheidungen nicht abgesprochen und sind diese daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:
§ 12 Abs. 2 WRG:
„(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“
§ 102 Abs. 1 WRG:
„1) Parteien sind:
….“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Vorliegen einer entschiedenen Sache
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über die Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einem formell-rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag identen) bestimmt.
Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/032).
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG 2229/2019 wurde über eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Anträge auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, mit Erkenntnis vom 20.03.2020, KLVwG-2229/6/2019, entschieden.
Nunmehr ist Sache des hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Uferschutzmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, alle KG xxx.
Wenn in den nunmehr vorliegenden Beschwerden Mängel im Verfahren KLVwG 2229/2019 gerügt werden, so können diese aufgrund des Vorliegens einer entschiedenen Sache im hier gegenständlichen Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden.
Trotzdem liegt keine Identität der Sache vor, da es in den gegenständlichen Fällen im Wesentlichen um die Parteistellung im Zusammenhang mit Uferschutzmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, geht und nicht um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Parteistellung war im Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als Vorfrage zu klären und ist die dort getroffene Rechtsansicht in der Vorfrage auch für die hier gegenständlichen Verfahren maßgebend und bindend, wie unten noch näher auszuführen sein wird.
2. Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren
Im Wasserrecht reicht bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten iSd § 12 Abs. 2 WRG aus, um die Parteistellung zu begründen, und ist sie nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (VwGH 13.12.2001, 2001/07/0077; 30.09.2010, 2009/07/0001; 24.01.2013, 2012/07/0208). Als bestehende Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG ist auch das Grundeigentum anzusehen. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausführung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034). Die gleichen Parteienrechte gelten auch für einen Betroffenen, welcher wasserpolizeiliche Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 WRG - wie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - begehrt (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).
Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin und macht seit Jahrzehnten darauf aufmerksam, dass – aus ihrer Sicht – aufgrund der Uferschutzmaßnahmen am xxxbach im Nahbereich ihres Grundstückes es zu einer Veränderung des Flusslaufes zum Nachteil ihres Grundstückes kommen würde.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht KLVwG 2229/2019 wurde über eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, entschieden und die Parteistellung der Beschwerdeführerin als dermaßen selbstverständlich angesehen, dass Ausführungen dazu im Erkenntnis überhaupt entfallen sind. Dass der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Parteistellung zugekommen ist, ergibt sich schon aus der im Verfahren bejahten Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Wäre diese nicht bejaht worden, hätte das Verwaltungsgericht nicht inhaltlich über die Beschwerde absprechen dürfen.
Aufgrund der oa. Bindungswirkung dieser Entscheidung muss in den gegenständlichen Fällen nicht näher darauf eingegangen werden, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung in Verfahren betreffen die Uferschutzmaßnahmen zukommt. Vielmehr ist die Rechtsansicht im Verfahrens KLVwG 2229/2019 zu übernehmen, in dem der Beschwerdeführerin zweifellos Parteistellung zuerkannt wurde. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführerin auch in anderen Verfahren zu Uferschutzmaßnahmen im Nahbereich ihres Grundstückes die Parteistellung zuerkannt wurde (vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2020, Zahl: KLVwG-2228/5/2019 betreffend das Grundstück Nr xxx, KG xxx).
Es steht demnach außer Zweifel, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung betreffend Verfahren im Zusammenhang mit Uferschutzmaßnahmen auf den bzw. zum Schutz der Grundstücken Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, zukommt.
3. Zum Antrag auf Bescheidzustellung
Im Antrag vom 17.3.2020 begehrt die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 28.08.2013, zur Zahl xxx, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag an die Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Zu diesem Antrag ist anzumerken, dass die Zustellung eines Bescheides begehrt wird, welcher bereits von der Berufungsbehörde ersatzlos behoben wurde, sodass dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Dieser Antrag geht somit ins Leere. Ein Bescheid der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kann auch keinem Zustellvorgang unterzogen werden.
Zum Antrag auf Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde vom 21.11.2013, Zahl: xxx, ist festzuhalten, dass keine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde gegeben ist, einen Bescheid der Berufungsbehörde zuzustellen. Eine Zustellung eines Bescheides kann nur von jener Behörde vorgenommen werden, die den Bescheid auch tatsächlich erlassen hat; dies wäre im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Kärnten. Dieser Antrag wäre von der Behörde daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters begehrt, dass ihr in diesen Verfahren ergangene Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx zugestellt werden sollen, so ist dazu festzuhalten, dass es keine dem Rechtsbestand angehörigen Bescheide zu Uferschutzmaßnahmen betreffen die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, gibt, die der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt worden wären, und geht dieser Antrag daher ebenso ins Leere.
4. Zum Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Dieses Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien iSd § 8 AVG in Bezug auf Akten und Aktenteile zu, die ihre Sache betreffen. Es setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, indem der Auskunftwerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Wird die Parteistellung einer Partei nicht zuerkannt, so inkludiert das auch die Rechtsfolge, dass Akteneinsicht nicht gewährt werden kann.
Wie schon oben festgestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren zu Uferschutzmaßnahmen betreffend die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zu. Dies inkludiert auch das Recht Einsicht in die Akten zu nehmen und betrifft das sowohl wasserrechtliche Bewilligungsverfahren als auch Verfahren im Zusammenhang mit wasserpolizeilichen Aufträgen, die von Seiten der Beschwerdeführerin beantragt worden sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung und damit auch das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren betreffend Uferschutzmaßnahmen an den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zukommt.
Seitens der Behörde wurden zwei unterschiedliche Entscheidungen getroffen, und einerseits die Begehren zum Antrag vom 22.11.2011 abgewiesen und andererseits die Begehren zum Antrag vom 17.03.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführerin aber jedenfalls Parteistellung zukommt, waren die Entscheidungen entsprechend zu korrigieren. Dass im Zusammenhang mit dem konkreten Begehren Parteistellung und Akteneinsicht zu erhalten bereits eine Entscheidung ergangen wäre, konnte dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Auch wenn im Verfahren zum Begehren der Beschwerdeführerin wasserpolizeiliche Aufträge zu erlassen, über die Parteistellung – indirekt – mitentschieden wurde, führt dies zwar zu einer Bindungswirkung an die dort ausgesprochene Rechtsansicht, kann aber nicht zu einer entschiedenen Sache zum konkreten Begehren auf Parteistellung führen, da dieses über das damals entschiedene Verfahren, insbesondere was die Akteneinsicht angeht, hinausgeht. Zudem endet das Recht auf Akteneinsicht nicht mit dem Abschluss des Verfahrens.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 EU-Grundrechtecharta entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.