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KLVwG-S4-613/5/2020•LVwG K KLVwG-S4-613/5/2020
KLVwG-S4-613/5/2020Tribunal Administrativo Regional15 de out. de 2020
Bodenreformrecht, Flurverfassung, Agrargemeinschaft, Minderheitsbeschwerde<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 26.03.2020, Zahl: xxx, betreffend Minderheitsbeschwerden in einer Vollversammlung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx), nach Durchführung einer Beratung am 15.10.2020
I.den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n ;
sowie
II.zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
als dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:
„Die Minderheitsbeschwerde des xxx zu Tagesordnungspunkt 10. der Vollversammlung der AG xxx vom 8.12.2019 wird als
unzulässig zurückgewiesen”
III.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt:
Die Agrargemeinschaft xxx, xxx, KG xxx, wurde mit Plan der Agrarbezirksbehörde xxx vom 21.01.1930, Zahl: xxx, körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx (xxx) an diesem Gemeinschaftsbesitz beanteilt.
Am 08.12.2019 fand eine ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx statt. Tagesordnungspunkt [TOP] 5.) lautete lt. Protokoll: „Beratung und Beschluss Richtigstellung Öffentliches Gut – Weg Gemeinde xxx“; TOP 10.) lautete: „Beratung und Beschluss Wegsanierung xxx durch xxx und Gemeinde Einspruch durch xxx“.
Zu TOP 5.) ist im Protokoll Folgendes vermerkt:
„Der Ausschuss soll mit der Gemeinde xxx die Richtigstellung zum Abschluss bringen. Vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx stimmen dafür; vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx sind dagegen.“
Protokoll zu TOP 10.):
„Die Wegsanierung xxx durch xxx und Gemeinde soll nach der Schadholzaufräumung 2020 generalsaniert werden. Sollte die Generalsanierung nicht durchgeführt werden, muss die Druckrohrleitung von den Einbauten entfernt werden (Kabel). Vlg. xxx ist gegen den P 10; alle anderen sind dafür.“
Der Beschwerdeführer erhob dazu fristgerecht Minderheitsbeschwerde (Schriftsatz vom 11.12.2019). Zu TOP 5.) verwies er auf ein zu einem Bescheid vom 15.04.2019, Zahl: xxx erstelltes Gutachten. Von den vom Grundtausch betroffenen privaten Grundeigentümern liege die Zustimmung nicht vor. Zu TOP 10.) spreche er sich gegen die Sanierung der ehemaligen xxxstraße aus. Seinerzeit sei dieser Grund nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt worden, dass von der Agrargemeinschaft keine Erhaltungskosten zu tragen seien. Auch mit Asphaltierungsarbeiten auf seinem GSt xxx sei er nicht einverstanden.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 11.12.2019 erhoben xxx, xxx und xxx gemeinsam Minderheitsbeschwerde. Eine Verlegung auf die Baustraße würde das öffentliche Gut als Fläche massiv erweitern, somit ohne Abgeltung der mehr gebrauchten Fläche einen gravierenden vermögensrechtlichen Nachteil für die Agrargemeinschaft bewirken. Diese Minderheitsbeschwerde richtete sich nur gegen TOP 5.).
Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, hielt daraufhin eine mündliche Verhandlung mit den Vorstandsmitgliedern der Agrargemeinschaft ab.
Zu TOP 10.) wurde vorgebracht, dass lt. Vertrag zwischen der Agrargemeinschaft und der xxx diese zur Asphaltierung verpflichtet sei, von der Vollversammlung sei lediglich beschlossen worden, dass, sollte die Sanierung von der xxx nicht durchgeführt werden, die Agrargemeinschaft als Druckmittel gegenüber der xxx das Entfernen der Druckrohrleitung androhe. Es solle lediglich die Verpflichtung der xxx zur Asphaltierung vorangetrieben werden. Der bei der Verhandlung anwesende Sachverständige erläuterte zu TOP 5.), dass dieser Beschluss aufgrund der negativen Flächenbilanz derzeit nicht durchsetzbar sei.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 26.03.2020, Zahl: xxx, wurde
unter Spruchpunkt I. den Minderheitsbeschwerden des xxx, der xxx, und des xxx gegen den zu TOP 5. gefassten Beschluss der Vollversammlung vom 08.12.2019 Folge gegeben und dieser Beschluss aufgehoben; und
unter Spruchpunkt II. die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den zu TOP 10. gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen.
Zu TOP 5. verwies die Behörde darauf, dass sichergestellt sein müsse, dass die Flächenbilanz der Agrargemeinschaft xxx im Ergebnis nicht negativ ausfallen solle; dieser Beschluss sei daher zu beheben gewesen, weil die Nachweise dafür, dass der Agrargemeinschaft keine Nachteile entstünden, erst erbracht werden müssten.
Die Behörde verwies auf einen Dienstbarkeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft xxx und der xxx, vom 30.09.1986 bzw. 24.04.1987, mit dem die in einem vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren begründeten Verpflichtungen als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen wurden. Gegenstand war die auf Zwecke der Instandhaltung und des Betriebes diverser baulicher Anlagen beschränkte Dienstbarkeit zur Errichtung und Erhaltung und allfälligen Umgestaltung einer Zufahrtsstraße zum xxxsee. Nach Punkt 3. dieses Vertrages trägt die Kosten der künftigen Erhaltung der Straße die xxx. Verwiesen wurde auch auf eine Verordnung der Gemeinde xxx vom 22.03.2002, wonach die Zufahrtsstraße in das xxx und das xxx als öffentliche Straße erklärt wurden; wobei die bestehende asphaltierte Zufahrtsstraße in das xxx sowie die Zufahrtsstraße in das xxx als Verbindungsweg (heute: Verbindungsstraße) kategorisiert wurden. Mit § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2011 seien diese Straßen neuerlich als Verbindungsstraßen iSd Kärntner Straßengesetzes kategorisiert worden.
Zu TOP 10. sei keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers erkennbar, weil die einzige Kompetenz der Agrargemeinschaft darin bestünde, die xxx auf ihre vertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen.
III.Beschwerdevorbringen:
Mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich xxx gegen den Bescheid in seinem gesamten Inhalt (Spruchpunkte I. und II.).
Die Vorgangsweise zu TOP 5. sei lediglich auf Eigeninteresse des (mittlerweile verstorbenen, Anm.) Obmannes xxx zurückzuführen. Durch die Verhandlungen mit der Gemeinde habe dieser offensichtlich erreichen wollen, dass seine Gäste das Gathaus xxx auch über die xxxstraße, welche eigentlich abgesperrt sein sollte, erreichen könnten. Der durch diese Straße erschlossene Parkplatz weise eine wesentlich größere Kapazität auf als jener, der über die öffentliche Straße erreichbar sein. Daher sei der Beschluss auch „in diesem Punkt zu beheben“.
Zu TOP 10. sei nicht nachvollziehbar, warum der Agrargemeinschaft Kompetenzen zur Erteilung von Anweisungen an die xxx zukommen solle; wenn überhaupt, müsste die Agrargemeinschaft die Gemeinde zu dieser Vorgangsweise anleiten. Fakt jedoch sei, dass die Agrargemeinschaft keine Halterpflichten treffen, und sie mit einer Auftragserteilung Gefahr laufe, in diese Pflichten konkludent einzutreten. Es sei nicht Aufgabe der Agrargemeinschaft, sich um fremde Agenden zu kümmern.
Daher werde beantragt, den Bescheid der Agrarbehörde nach Durchführung einer Verhandlung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass mit dem gegenständlichen Bescheid die bekämpften Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 08.12.2019 aufgehoben werden; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Im Akt erliegt weiters ein Schreiben vom 21.04.2020, unterfertigt von xxx, xxx und xxx. Mit diesem Schreiben wurde ausdrücklich Bezug darauf genommen, dass mit dem gegenständlichen Bescheid der Minderheitsbeschwerde zu TOP 5. Folge gegeben worden ist. Es seien jedoch einige Punkte vom Amtssachverständigen angeführt worden, welche Aufklärung und Richtigstellung bedürfen; und wurden diese Punkte chronologisch angeführt, um zu einem besseren Verständnis beizutragen. Abschließend wurde darum ersucht, dass „zum besseren Verständnis der Umstände“ ein Ortsaugenschein durchgeführt werden solle; zur Veranschaulichung der Situation und um eine Lösung für alle Beteiligten herbeizuführen.
IV.Maßgebliche rechtliche Grundlagen:
§ 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 64/1979, idF LGBl. Nr. 85/2013
Überwachung der Agrargemeinschaften;
Entscheidung von Streitigkeiten
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
§ 8 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft „xxx“
Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben.
V.Maßgeblicher Sachverhalt:
Zu TOP 5. wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschluss der Agrargemeinschaft behoben.
Zu TOP 10. wurde beschlossen, dass die (wohl: vertretungsbefugten Organe der) Agrargemeinschaft die xxx an ihre Verpflichtungen aus einem Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1987 erinnern soll, dies unter Androhung der Entfernung von Druckrohrleitung und Kabeln.
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
VI.Rechtliche Würdigung:
Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben. Ziel der Minderheitsbeschwerde ist das Begehren des bei der Abstimmung in der Vollversammlung unterlegenen Mitgliedes, einen Beschluss eines Organes der Agrargemeinschaft (Vollversammlung) zu bekämpfen und somit einen rechtssetzenden Akt dieser Gemeinschaft aus der Welt zu schaffen (VwGH 2011/07/0101).
Der zu TOP 5. ergangene Beschluss der Agrargemeinschaft wurde mit dem angefochtenen Bescheid behoben. Weil die Minderheitsbeschwerde auf die Beseitigung eines Beschlusses abzielt, wurde dem Antrag – der Minderheitsbeschwerde – vollinhaltlich entsprochen. Das VwGVG regelt die Beschwerdelegitimation nicht; aus der Zusammenschau mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wird dafür aber als erforderlich angesehen, dass eine Verletzung in subjektiven Rechten behauptet wird, die zumindest denkmöglich ist. Wird einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, ist eine derartige Rechtsverletzung nicht möglich (VwGH 93/02/0283). Es fehlt die „formelle Beschwer“ in der Art, dass vom Antrag abweichend entschieden wurde (für das Revisionsverfahren: VwGH Ro 2020/18/0002).
Eine „zusätzliche“ Behebung aus einem weiteren Grund wäre nicht denkbar. Hinzuweisen ist darauf, dass die Begründung eines Bescheides keine normative (bindende) Wirkung hat, wenn sie zur Auslegung des Spruches nicht erforderlich ist. Der Spruchwortlaut- Behebung des Beschlusses – ist aber eindeutig.
Mangels Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses war daher die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Das dazu ergangene, von drei Mitgliedern unterfertigte Schreiben vom 21.4.2020 hat keinen Beschwerdecharakter.
Mit TOP 10. wurden die Organe der Agrargemeinschaft damit beauftragt, Verhandlungen mit einem Vertragspartner aufzunehmen und diesem gegebenenfalls (in welcher Form auch immer) weitere Schritte seitens der Agrargemeinschaft anzudrohen.
Nach der Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen; daher steht dieser auch den zivilrechtlichen Vertragspartnern als Ansprechperson gegenüber. Selbstverständlich ist es auch Aufgabe dieser außenvertretungsbefugten Organe, allfällige Vertragspartner auf ihre vertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen; diesbezüglich bedarf es keines Vollversammlungsbeschlusses.
Nur ein Beschluss mit normativem (rechtssetzendem bzw. gestaltendem) Inhalt kann eine Rechtsverletzung bewirken und angefochten werden (VwGH 90/07/0163). Gleiches muss für „Ermächtigungen“ zum Organhandeln gelten, wenn die Satzung ihnen dieses Handeln sowieso ermöglicht.
Die „Androhung“, ansonsten Einrichtungen der xxx zu entfernen, ist ebenfalls auf die Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner bezogen. Lediglich zur Klarstellung wird ausgeführt, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte durch einen derartigen Beschluss noch nicht gedeckt wäre und gesondert beschlossen werden müsste.
Dass der Beschwerdeführer von einer Wegasphaltierung auch als privater Grundbesitzer betroffen wäre, ist im agrarbehördlichen Aufsichtsverfahren nicht beachtlich, weil dies keine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis darstellt (VwGH 2009/07/0075).
Weil der Beschluss also keinen normativen Inhalt aufweist, wäre die Minderheitsbeschwerde richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH Ra 2016/03/0050). Es ist also die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt der Entscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VwGH Ra 2016/01/0127).
In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage ist eine mündliche Verhandlung, obwohl beantragt, entbehrlich (§ 24 VwGVG).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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