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KLVwG-184-185/9/2020•LVwG K KLVwG-184-185/9/2020
KLVwG-184-185/9/2020Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2020
Wasserrecht, Kraftwerk, wasserrechtliche Bewilligung, Widerstreitverfahren, Sperrwirkung, Parteistellung, Fischereirecht, Antragslegitimation, Beschwerdelegitimation, Teilbescheid, Parteiengehör
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx (Erstbeschwerdeführer), xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.12.2019, Zahl: xxx, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für das Wasserkraftwerk „xxx“ (mitbeteiligte Partei: xxx) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
2. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
II.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx (Zweitbeschwerdeführer), xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.12.2019, Zahl: xxx, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für das Wasserkraftwerk „xxx“ (mitbeteiligte Partei: xxx) nachstehenden
B E S C H L U S S :
1. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16.12.2019, Zahl: xxx, hat der Landeshauptmann von Kärnten der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserkraftnutzung des xxxbaches und zur Errichtung des Wasserkraftwerkes „xxx“ unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt. Den vom Erstbeschwerdeführer im Wasserrechtsverfahren geforderten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei wurde teilweise durch Vorschreibung von Bescheidauflagen Rechnung getragen.
Dagegen richten sich die Beschwerden des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, jeweils vom 20.01.2020, die im Wesentlichen geltend machten, dass sie in ihrem Recht auf Erteilung der von ihnen beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen für ihre Kraftwerksprojekte – gegebenenfalls nach Durchführung eines Widerstreitverfahrens –, in ihrem Recht auf Einleitung, Durchführung und Abschluss eines ordnungsgemäßen Widerstreitverfahrens; in ihrem Recht, dass die Behörde im Bescheidspruch alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge miterledigt, mithin also über die Verwaltungssache in einem einheitlichen, an alle Parteien gerichteten Bescheid abgesprochen wird; in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung; in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung keine Willkür übt (Gleichheitsgrundsatz), verletzt seien. Die Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, auf Grund der am 15.03.2019 bei ihr eingelangten Bewilligungsanträge der Beschwerdeführer ein Widerstreitverfahren durchzuführen. Ihre Bewilligungsanträge seien nicht – wie die Behörde festgestellt habe – verspätet iSd § 109 Abs. 2 WRG eingetroffen, sondern wäre das Ansuchen der mitbeteiligten Partei wegen mangelhafter Antragsunterlagen zurückzuweisen gewesen. Auch habe es im Zuge des Wasserrechtsverfahrens Projektänderungen gegeben, weshalb die am 19.03.2019 abgehaltene Wasserrechtsverhandlung nicht mit Kundmachung vom 15.01.2019 anberaumt werden hätte dürfen. Die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG sei daher nicht eingetreten und hätte die belangte Behörde ihre Bewilligungsansuchen und Anträge auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens deshalb nicht zurückweisen dürfen. Außerdem habe die Behörde über ihre Einwendungen (Anträge auf Zurück- bzw. Abweisung des Bewilligungsantrages der mitbeteiligten Partei) meritorisch (mit Abweisung) entschieden und hätte sie diese Entscheidung nicht in einer gesonderten Sachentscheidung treffen dürfen. Die Behörde habe dadurch gegen das Gebot des § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG auf einheitliche Sachentscheidung verstoßen. Außerdem habe die Behörde ihnen kein ausreichendes Parteiengehör unter Bedachtnahme auf § 13 a AVG (ihnen nicht die verfahrensrechtliche Bedeutung des ihnen zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltes zu Bewusstsein gebracht) gewährt. Der Erstbeschwerdeführer berief sich auf seine Parteistellung als vom Vorhaben der mitbeteiligten Partei beeinträchtigter Fischereiberechtigter und als Widerstreitwerber gemäß § 102 Abs. 1 lit. b letzte Alternative WRG, wohingegen sich der Zweitbeschwerdeführer lediglich auf seine Parteistellung als Widerstreitwerber bezog. Ein inhaltliches Beschwerdevorbringen betreffend eine Beeinträchtigung seines Fischereirechtes erstattete der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch nicht.
Zudem behaupteten die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 109 Abs. 2 WRG im Hinblick auf die auf Grund der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eintretende Sperrwirkung, was nach Meinung der Beschwerdeführer zu einem Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B-VG sowie gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG führe. Die Beschwerdeführer regten daher an, dass, da sich bei einer Auslegung des § 109 Abs. 2 WRG, wonach auch im Falle der Rechtswidrigkeit der Anberaumung einer mündlichen Wasserrechtsverhandlung eine Sperrwirkung eintrete, der angefochtene Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen würde, das Verwaltungsgericht gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des § 109 Abs. 2 WRG und Aufhebung der in § 109 Abs. 2 erster Satz, erste Alternative WRG enthaltenden Wortfolge „der Anberaumung“ wegen Verfassungswidrigkeit stellen möge.
Mit Schreiben vom 27.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsätzen vom 13.05.2020 erstattete die mitbeteiligte Partei Beschwerdebeantwortungen, worauf die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 08.06.2020 wiederum Stellung nahmen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Mit Antrag vom 20.12.2018 suchte die mitbeteiligte Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für das „xxx“ (in der Folge: „xxx“) an. Nach Einleitung und teilweisem Abschluss eines wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom 15.01.2019 in der Wasserrechtsangelegenheit der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung für den 19.03.2019 an. Am 15.03.2019 trafen Anträge der Beschwerdeführer auf wasserrechtliche Bewilligung für die von ihnen geplanten Kraftwerke „xxx“ und „xxx“ bei der Behörde ein. Mit Eingaben vom 15.03.2019 stellten die Beschwerdeführer zusätzliche Anträge auf
1. Abberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung am 19.03.2019;
2. Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (für das von der mitbeteiligten Partei geplante KW xxx);
3. Einleitung eines Widerstreitverfahrens.
Das geplante KW xxx betrifft teilweise, und das geplante KW xxx nahezu gänzlich denselben Gewässerabschnitt des xxxbaches wie das von der mitbeteiligten Partei geplante KW xxx. Keines der Vorhaben kann ausgeführt werden, ohne die beiden anderen zu behindern oder zu vereiteln.
Mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.12.2019 (betreffend Erstbeschwerdeführer), Zahl: xxx und vom 27.11.2019 (betreffend Zweitbeschwerdeführer), Zahl: xxx, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf wasserrechtliche Bewilligung (mit Spruchpunkt I.) und auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens (mit Spruchpunkt II. 2.) zurückgewiesen, ihre Anträge auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung für das KW xxx (mit Spruchpunkt II. 3.) abgewiesen, und ihren Anträgen auf Abberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung (mit Spruchpunkt II.1.) keine Folge gegeben.
Mit den Erkenntnissen vom 09.06.2020, Zahlen: KLVwG-117/2/2020 und KLVwG92/2/2020, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 03.12.2019 und 27.11.2019 ab und änderte die Sprüche der angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass sämtliche Anträge zurückgewiesen wurden und auch über die Anträge auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung und auf Abberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung keine meritorische, sondern eine formelle Entscheidung getroffen wurde. Die von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheide vom 03.12.2019 und 27.11.2019 sind mit Zustellung dieser Erkennnisse an die Verfahrensparteien in der darauffolgenden Woche (25. KW 2020) in der abgeänderten Fassung in Rechtskraft erwachsen.
Der Erstbeschwerdeführer ist Fischereiberechtigter des von dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Kraftwerkes „xxx“ betroffenen Gewässerabschnittes (xxxbach und xxx). Ein sein Fischereirecht betreffendes inhaltliches Beschwerdevorbringen hat der Erstbeschwerdeführer nicht erstattet.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.06.2020, Zahlen: KLVwG-117/2/2020 und KLVwG-92/2/2020. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.
Vorweg sei in Erinnerung gerufen, dass mit den gegenständlichen Beschwerden lediglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bekämpft wurde und Spruchpunkt II. (Fischereientschädigung) des angefochtenen Bescheides unangefochten blieb.
§ 102 Abs. 1 lit. a und b Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF BGBl. I. Nr. 73/2018, lautet wie folgt:
„Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen“
§ 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet wie folgt:
„Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“
Wie oben festgestellt, waren die Anträge der Beschwerdeführer auf wasserrechtliche Bewilligung der von ihnen geplanten Kraftwerke sowie auch deren Anträge auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens gegen das mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei bewilligte Kraftwerk xxx zurückzuweisen. In seinen Erkenntnissen vom 09.06.2020, Zahlen: KLVwG-117/2/2020 und KLVwG-92/2/2020 erläuterte das Verwaltungsgericht die Gründe für die Zurückweisung bereits ausführlich. Da die Beschwerdeführer ihre Bewilligungsanträge erst nach dem Tag der Anberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung bei der Behörde geltend gemacht haben und die Antragsunterlagen der mitbeteiligten Partei den gesetzlichen Voraussetzungen entsprachen, waren die von den Beschwerdeführern erst nach Eintritt der Sperrfrist des § 109 Abs. 2 WRG geltend gemachten Ansuchen als nicht mehr zu berücksichtigen zu erkennen und demnach zurückzuweisen. Ebenso waren ihre Anträge auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens gemäß § 109 WRG wegen des erst nach Eintritt der Sperrfrist des § 109 Abs. 2 WRG erfolgten Einlangens der Bewilligungsanträge zurückzuweisen und ein Widerstreitverfahren nicht durchzuführen.
Die Beschwerdeführer meinen nun in ihren Beschwerden, dass ihnen im Wasserrechtsverfahren der konkurrierenden mitbeteiligten Partei gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG Parteistellung als denjenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen, zukomme. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt demjenigen, der einen Widerstreit geltend macht, aber keine uneingeschränkte Parteistellung im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten zu. § 102 Abs. 1 lit. b WRG ist dahin auszulegen, dass dem Antragsteller (jedenfalls) Parteistellung insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen (VwGH 07.12.2006, 2006/07/0031). Da die Anträge der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens sowie ihre im Rahmen des § 109 Abs. 2 WRG gestellten Bewilligungsanträge (nunmehr rechtskräftig) zurückgewiesen wurden, sind ihnen aus ihrer Antragstellung keine Rechte erwachsen, welche im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten durchzusetzen wären. Den Beschwerdeführern kam daher im Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei keine Parteistellung als widerstreitende Partei nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG zu. Richtig ist, dass der Bewilligungsbescheid seitens der Beschwerdeführer als Widerstreitwerber dann zu bekämpfen gewesen wäre, wenn die Behörde zu Unrecht das Widerstreitverfahren unterlassen hätte. Das ist gegenständlich jedoch nicht der Fall.
Da sich auch aus dem Fischereirecht des Erstbeschwerdeführers die erforderliche Parteistellung und Antragslegitimation nicht ableiten ließen, waren die Anträge der Beschwerdeführer auf Ab- bzw. Zurückweisung des Bewilligungsansuchens der mitbeteiligten Partei sowie ihre Anträge auf Abberaumung der in der Wasserrechtsangelegenheit der mitbeteiligten Partei anberaumten Verhandlung mangels Parteistellung und Antragslegitimation ebenfalls zurückzuweisen. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, wonach ihre Kraftwerksprojekte von der Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG nicht erfasst seien, lag der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 16.12.2019 demnach nicht zu Grunde, wie das die Beschwerdeführer meinen.
Dass die Behörde über das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die von ihnen gestellten Anträge auf Ab- bzw. Zurückweisung des Bewilligungsantrages der mitbeteiligten Partei und auf Abberaumung der Wasserrechtsverhandlung mit den Teilbescheiden vom 03.12.2019 und 27.11.2019 abgesprochen hat, gab sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S 20) zu erkennen („… Über diese Anträge wurde bereits mit ha. Bescheiden vom 03.12.2019, …. und vom 27.11.2019, ….. abgesprochen …“). Da die Anträge mangels Parteistellung und Antragslegitimation zurückzuweisen waren, war dies zulässig.
Wie bereits in den oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes vermerkt, hat gemäß § 59 Abs. 1 AVG der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung jedoch eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Von einer die getrennte Entscheidung unzulässig machenden Untrennbarkeit mehrerer Entscheidungspunkte kann nur dann gesprochen werden, wenn keiner der Entscheidungspunkte für sich allein selbständig bestehen könnte (VwGH 29.01.1991, 90/04/0214). Der Prozessgegenstand lässt eine Trennung nach mehreren Punkten und somit Teilbescheide dann zu, wenn die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage – gleichzeitig oder in einer durch den Zusammenhang der Punkte bedingten Reihenfolge – für sich entschieden werden kann. Dies war gegenständlich der Fall, zumal die Anträge der Beschwerdeführer mangels Parteistellung und Antragslegitimation zurückzuweisen, und die Zurückweisungen ohne Einfluss auf das Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei waren. Die Zweckmäßigkeit der Erledigung mittels Teilbescheiden lässt sich in dem Umstand erblicken, dass die Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer, welche bereits Säumnisbeschwerden eingebracht hatten, rascher erfolgen konnte. Ein selbständig bestehendes subjektives Recht, dass auch im Falle der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, lässt sich aus § 59 Abs. 1 AVG nicht ableiten. Das Wort „kann“ im zweiten Satz des § 59 Abs. 1 AVG enthält daher lediglich eine Ermächtigung an die Behörde, indiziert aber keine Ermessensentscheidung (VwGH 19.02.1993, 92/09/0106).
Wider die Behauptung der Beschwerdeführer kann somit nicht von einer gesonderten Sachentscheidung über deren Einwendungen ausgegangen werden, sondern wurde über das im Wasserrechtsverfahren der mitbeteiligten Partei erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer zulässigerweise mit Teilbescheiden formell abgesprochen. Die Beschwerdeführer führen in ihren Beschwerden selbst aus, dass es im Falle von Zurückweisungen im Ermessen der Behörde steht, ob sie einen gesonderten Zurückweisungsbescheid erlässt oder diesen in den über die Hauptfrage ergehenden Bescheid integriert.
Soweit Einwendungen, denen kein subjektives öffentliches Recht zu Grunde liegt, fälschlich statt zurückgewiesen abgewiesen wurden, konnten dadurch die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil sich ihre Rechtsstellung durch diesen Vorgang nicht verschlechtert hat. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B-VG oder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG war daraus jedenfalls nicht zu konstruieren. Ebenso ließ sich aus der Verfahrensführung der belangten Behörde keine Willkür ableiten, zumal eine Benachteiligung der Beschwerdeführer auf Grund der Vorgangsweise der Behörde nicht erkennbar war.
Zur geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs ist anzumerken, dass Mängel des Behördenverfahrens, wie etwa die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, im Beschwerdeverfahren laut ständiger Rechtsprechung des VwGH sanierbar bzw. durch die Zustellung des Bescheides saniert sind. Auf das restliche Beschwerdevorbringen war mangels Relevanz für die in der gegenständlichen Rechtssache zu treffende Entscheidung nicht weiter einzugehen.
Der Erstbeschwerdeführer berief sich in seiner Beschwerde (unter 2.2.1.) auf sein vom bewilligten Kraftwerk xxx betroffenes Fischereirecht und seine Parteistellung als Fischereiberechtigter im Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei, erstattete jedoch keinerlei inhaltliches Beschwerdevorbringen betreffend sein Fischereirecht. Dass die belangte Behörde über die fischereirechtlichen Einwendungen bzw. Forderungen des Erstbeschwerdeführers im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen hat, bedeutet laut VwGH lediglich eine unwesentliche Mangelhaftigkeit (VwGH 11.10.1971, 679/71). In der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung liegt bereits auch die Abweisung der Einwendungen der Verfahrensparteien. Das Fehlen eines Abspruches über privatrechtliche Einwendungen bedeutet laut VwGH keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides, weil die Verfahrensparteien dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten. Da dem Erstbeschwerdeführer im Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei die (eingeschränkte) Parteistellung des Fischereiberechtigten zukam, er mit seinem Beschwerdevorbringen jedoch die Beeinträchtigung eines ihm zukommenden wasserrechtlich geschützten subjektiven öffentlichen Rechtes nicht geltend gemacht hat, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, welchem weder eine Parteistellung als widerstreitende Parteien gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG noch eine sonstige Parteistellung gemäß § 102 WRG im Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei zukam, war mangels Parteistellung und Beschwerdelegitimation mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen war und sich das Verwaltungsgericht auf Grund der unbestrittenen Feststellungen lediglich mit der Beurteilung der mit den Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatte. Da sich bereits aus dem Verwaltungsakt erkennen ließ, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und dem Verhandlungsentfall weder Bestimmungen der EMRK noch der GRC entgegenstanden, war von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzusehen.
Zur Anregung der Beschwerdeführer, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Prüfung und Aufhebung der in § 109 Abs. 2 erster Satz, erste Alternative WRG enthaltenen Wortfolge „der Anberaumung“ wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, ist anzumerken, dass die diesbezüglich vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht nicht überzeugten. Durch die Vorverlegung des Sperrzeitpunktes in § 109 WRG 1959 sollte mit der Änderung durch BGBl. I Nr. 58/2017 allfälligen „rein spekulativen“ Widerstreitprojekten Einhalt geboten werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die Behörde an die Verfahrensvorschriften hält und ist ein „schrankenloses Ermessen der Behörde“, welches gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG erfließende Sachlichkeitsgebot oder das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verstoßen würde, im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Der Anregung des Beschwerdeführers zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH seitens des Verwaltungsgerichtes war daher nicht nachzukommen.
4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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