projetos
KLVwG-396/2/2020•LVwG K KLVwG-396/2/2020
KLVwG-396/2/2020Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2020
Wassergemeinschaft, Strafrechtliche Verantwortung, Verwaltungsübertretung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.02.2020, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG iVm § 3 Abs. 1 Z 2 Trinkwasserverordnung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG
e i n g e s t e l l t .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.02.2020, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben als Obmann der WGem. xxx mit dem Standort in xxx Nr. xxx (neu xxx, xxx), zu verantworten, dass, wie dies die Untersuchung der am 29.06.2018 gezogenen 4 Proben des Lebensmittels
„Trinkwasser“
(Trinkwasser-Netzprobe, ZH Küche, xxx Nr. xxx, ZH Badezimmer, xxx, Nr. xxx, Trinkwasser-xxx Überlauf, xxx, Trinkwasser-xxx xxx Quelle, xxx, - bei den Quellen Versorgung von 28 Haushalten) ergeben hat, das untersuchte Trinkwasser insofern verbotenerweise in Verkehr gebracht worden ist, als es für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit nicht sicher zu beurteilen gewesen ist.
Der im Zuge der amtlichen Untersuchung durch das Institut für Lebensmittelsicherheit erstellte Befund hat ergeben:
Überschreitung des Parameters Blei (chemischer Parameter, Anhang I der TrinkwasserVO – Teil B), wodurch das Wasser nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht, obwohl Wasser geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
2. den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen, sowie den in Anhang I Teil C definierten Anforderungen entspricht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 90 Abs. 3 Zif. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz i.d.g.F. i.V.m.
§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 Trinkwasserverordnung i.d.g.F.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) gemäß § 90 Abs. 3 LMSVG verhängt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG die Untersuchungsgebühren in der Höhe von insgesamt € 107,20 zum Ersatz aufgetragen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass von ihm als Obmann der Wassergemeinschaft xxx jederzeit und immer alle vorgeschriebenen und auch etliche nicht vorgeschriebenen Untersuchungen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität der Quelle xxx und der xxx Quelle gewährleistet worden seien. Diese Untersuchungen seien laufend dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt und auch kontrolliert worden. Als vom Land Kärnten aufgrund der Untersuchung vom 29.06.2019 durch die Lebensmittelaufsicht am 26.07.2018 festgestellt worden sei, dass der Bleiwert überschritten worden sei und das Trinkwasser nicht mehr als Trinkwasser geeignet sei, seien sofort alle Mitglieder der Wassergemeinschaft xxx (angeschlossene Haushalte) davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Wasser nicht mehr zum Verzehr geeignet sei und bis zu einer Klärung Mineralwasser als Trinkwasser benützt werden müsse und sei auch angeboten worden, dieses zur Verfügung zu stellen. Es sei auch dann beschlossen worden, dass die Gemeinde xxx die Wasserversorgung für die betroffenen Haushalte übernehmen werde. Der Beschwerdeführer habe alles zeitgerecht unternommen, damit keine Gefährdung der Gesundheit entstehe. Da kein schuldhaftes Verhalten seinerseits vorliege, ersuche er um Aufhebung der Strafe und Einstellung des Verfahrens.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt mit der Bitte um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen:
Die Wassergemeinschaft xxx betreibt eine Trinkwasserversorgungsanlage. Das Wasser wird sowohl der xxx als auch der xxx Quelle entnommen.
Der Beschwerdeführer ist Obmann der Wassergemeinschaft xxx.
Am 29.06.2018 wurden mehrere Proben aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft xxx entnommen. Dabei wurde bei der Trinkwasser-Netzprobe ein Bleiwert von 18,8 Mikrogramm pro Liter gemessen; beim Überlauf xxx wurde ein Bleiwert von 13,4 Mikrogramm pro Liter gemessen; bei der xxx Quelle ein Bleiwert von 18,0 Mikrogramm pro Liter und bei der Trinkwasser-Netzprobe ein Bleiwert von 17,4 Mikrogramm pro Liter.
Nachdem das Messergebnis dem Beschwerdeführer bekannt wurde, erging am 26.07.2018 ein Informationsschreiben an alle Mitglieder der Wassergemeinschaft xxx und wurde ihnen das Messergebnis zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die EU im Jahr 2016 die Grenzwerte für Schwermetalle im Trinkwasser gesenkt hat. So waren bis zum Jahr 2016 Grenzwerte für Blei von 25 Mikrogramm pro Liter erlaubt; dieser wurde dann auf 10 Mikrogramm pro Liter gesenkt.
Zudem wurde am 16.08.2018 eine außerordentliche Sitzung der Wassergemeinschaft xxx abgehalten, Informationen zu den Wasserproben den Mitgliedern gegeben und die weitere Vorgehensweise diskutiert.
Der Beschwerdeführer erhielt am 29.05.2019 eine Aufforderung zur Rechtefertigung und wurde ihm eine Verwaltungsübertretung wie oben im Straferkenntnis angeführt vorgehalten.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass zur Betreibung einer Trinkwasserversorgungsanlage die Wassergemeinschaft xxx besteht und das der Beschwerdeführer der Obmann dieser Wassergemeinschaft ist.
Das Beweisverfahren hat ebenso klar ergeben, dass das Trinkwasser untersucht wurde und dabei festgestellt wurde, dass der Grenzwert für Blei überschritten wurde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I 13/2006 idF BGBl I 37/2018, ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, das heißt gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.
Gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.
Gemäß § 3 Trinkwasserverordnung, BGBl II 304/2001 idF BGBl III 362/2017 muss Wasser geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Dies ist gegeben, wenn es
1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
2. den im Anhang I Teil A und groß B festgelegten Mindestanforderungen entspricht.
Im Anhang I Teil B bei den chemischen Parametern ist beim Parameter Blei ein Wert von 10 Mikrogramm pro Liter angeführt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 58/2018 lauten wie folgt:
„§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 44a.
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Verwaltungsstrafrecht unterscheidet bei der strafrechtlichen Verantwortung zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften. Eine Wassergemeinschaft ist weder eine juristische Person noch eine eingetragene Personengesellschaft, sie bildet selbst keine Rechtspersönlichkeit (vgl. VwGH 17.07.1990, 90/07/0096), vergleichbar mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Adressat einer Strafbestimmung kann bei einer Wassergemeinschaft, da sie selbst keine Rechtspersönlichkeit bildet, nicht diese selbst sein, und auch nicht der zur Außenvertretung berufene Obmann, sondern sind die einzelnen Mitglieder als natürliche Personen strafrechtlich verantwortlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 1 VStG unter anderem zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, das heißt, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zum Verantwortlichen Bestimmter begangen hat (VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der Wassergemeinschaft xxx eine Verwaltungsübertretung angelastet. Aus dieser Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer nicht in eigener Verantwortung die Tat angelastet wird, sondern weil er Obmann und damit Außenvertretungsbefugtes Organ der Wassergemeinschaft ist. Da die Wassergemeinschaft aber selbst keine Rechtspersönlichkeit bildet, kommt auch als Adressat einer Strafbestimmung nicht ihr Obmann in Betracht. § 9 Abs. 1 VStG findet nur bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Anwendung nicht aber bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Da bei der Tatanlastung eine verfehlte Bezeichnung des Adressaten vorliegt, entspricht das Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a VStG. In der Tatumschreibung muss zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, das heißt im gegenständlichen Fall hätte zum Ausdruck kommen müssen, dass der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung zu rechtfertigen hat und nicht als Vertretungsorgan einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.