LVwG K KLVwG-1849/8/2019

KLVwG-1849/8/2019Tribunal Administrativo Regional2 de abr. de 2020

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Regest

Zweitwohnsitzabgabe, Ausnahmetatbestand, Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1849/8/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1849.8.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Nationalparkgemeinde xxx vom 13.07.2019, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Nationalparkgemeinde xxx vom 08.07.2016 (Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 und 01.01.2015 bis 31.12.2015 für das Objekt auf Parzelle xxx, KG xxx) abgewiesen wurde, nach am 06.11.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 279 Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen

zu Recht e r k a n n t :

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Nationalparkgemeinde xxx vom 13.07.2019, Zahl: xxx, in der Form abgeändert, als in Stattgebung der Berufung der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Nationalparkgemeinde xxx vom 08.07.2016 ersatzlos

a u f g e h o b e n

wird.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 08.07.2016, wurde dem Beschwerdeführer die Zweitwohnsitzabgabe für die auf der Parzelle xxx, KG xxx, befindliche Wohnung für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 und 01.01.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von gesamt € 153,-- vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich auf die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes und hielt fest, dass die gegenständliche Wohnung nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugehörig sei und der Freizeit-, Wohn- und Erholungswert im Vordergrund stehe, sodass von einem Zweitwohnsitz iSd Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes auszugehen sei, bei welchem keiner der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1 K-ZWAG zutreffe.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Berufung erhoben und darauf verwiesen, dass das Objekt auch der landwirtschaftlichen Nutzung diene.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.07.2019, dem nunmehr bekämpften Bescheid, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – und zwar für die Beurteilung, ob Gebäude überwiegend der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Bewertungsgesetz 1955 verwiesen werde. Im zitierten Erkenntnis untersuche der Verwaltungsgerichtshof die Zugehörigkeit eines Gebäudes, das dem Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und seiner Familie auch zu Wohnzwecken diene, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen würden gemäß § 30 Bewertungsgesetz alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Zweck dienen, zählen. Zum maßgebenden Kriterium der Erforderlichkeit von Gebäuden zur Bewirtschaftung stelle die Berufungsbehörde fest:

Neben dem Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und der überwiegenden Nutzung der fraglichen Wohnung (Almhütte) für land- und forstwirtschaftliche Zwecke stelle der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 lit. b KZWAG auf das Erfordernis der Wohnung für die Bewirtschaftung ab. Zur Prüfung dieses Merkmales ziehe die Berufungsbehörde der Gemeinde xxx die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heran. So habe dieser festgestellt, dass eine Forsthütte (Almhütte) für die Bewirtschaftung dann erforderlich sei, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche/almwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich wäre (VwGH vom 26.09.1994, 93/10/0001). Als Beurteilungskriterium für die unbedingte Erforderlichkeit einer Forsthütte/Almhütte würden vom VwGH folgende Merkmale explizit herangezogen:

  • die Größe des Grundstückes

  • die Entfernung zum Wohnort (3 km ist z.B. keine ausreichende Entfernung)

  • die Erschließung des Grundstückes durch Straßen und Wege

  • der durchgehende Aufwand der Bewirtschaftung sowie

  • die Notwendigkeit der Bewirtschaftung mit größeren Maschinen (Kranaufsätze etc.)

Seitens des Verfassungsdienstes der Kärntner Landesregierung sei klargestellt worden, dass der Kärntner Landesgesetzgeber ungeachtet der allgemeinen Formulierung in § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG eine Ausnahme von der Abgabepflicht nur für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schaffen wolle, die auch unbedingt für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich seien. Zur Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach den Bestimmungen des § 3 K-ZWAG dürfe die Nutzung einer Almhütte für Zwecke der Vermietung ausdrücklich nur ein untergeordnetes Ausmaß annehmen.

Im konkreten Fall überwiege mit einer Gesamtauslastung von 170 Gästeübernachtungen im Jahr 2014 und 188 Gästeübernachtungen im Jahr 2015 eindeutig die Nutzung dieser Almhütte für Zwecke der Vermietung und damit der Freizeit-, Wohn- und Erholungswert. Von einem untergeordneten Ausmaß dieser Vermietung könne aufgrund der vorliegenden und nachgeprüften Zahlen der Abgabenbehörde im Ermittlungsverfahren keine Rede sein, damit könne dem Argument der Nutzung für einen landwirtschaftlichen Betriebszweck eindeutig nicht gefolgt werden. Zudem befinden sich, wie beim Ortsaugenschein am 14.08.2018 festgestellt, auf der Parzelle auch noch andere Hütten. Eine sei zu einem Notquartier umgebaut worden und diene nur der Nutzung durch die Familie des Betriebsinhabers, in der anderen würden auch Futtermittel aufbewahrt.

Ein landwirtschaftlicher Hauptzweck sei bei diesem Grad an Beherbergung von Gästen pro Jahr (somit betriebsfremden Personen, ausdrücklich keine Familienangehörigen) nicht gegeben und nicht logisch zu argumentieren. Die vorliegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung könne in Kenntnis der gegebenen Umstände maximal als extensiv und keinesfalls als überwiegend bezeichnet werden. Zudem sei die Hütte nur ca. 5,5 km vom Haupthof entfernt und mit dem KFZ leicht zu erreichen. Es liege daher auch auf Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.06.1984, 84/15/0042, keine Wohnung vor, die für die Bewirtschaftung einer Land- und Forstwirtschaft erforderlich wäre, da der Freizeit-, Wohn- und Erholungswert dieser Almhütte (Wohnung) klar und nachvollziehbar im Vordergrund stehe (schöne Lage, nur extensive Bewirtschaftung etc.).

Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung sei nicht nötig (VwGH 16.09.1992, 90/13/0299); es reiche aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (2 bis 3 Monate) benützt werde (vgl. VwGH 20.06.1990, 89/16/0020).

Die Nichterreichbarkeit der Hütte während 4 Monaten stelle somit keine mangelnde Nutzungsmöglichkeit dar.

Mit Schriftsatz vom 12.08.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen festgehalten wie folgt:

„Faktum ist, dass die Zweitwohnsitzabgabe gemäß § 7 Absatz 3 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG) in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine Gemeindeabgabe aufgrund freien Beschlussrechtes ist. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Absatz 3 Z 4 FAG enthalten.

Die einfachgesetzliche Grundlage für eine allfällige Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG).

Die Zweitwohnsitzabgabe zielt darauf ab, den Gemeinden, welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen könnten, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen, eine Abgeltung für einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen.

§ 2 des K-ZWAG definiert den Abgabengegenstand. Als Abgabengegenstand normiert Abs.1. leg. cit. den „Zweitwohnsitz“, als jeden „Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird“. Die Definition des Hauptwohnsitzes ist im § 2 Absatz 2 leg. cit. festgeschrieben. Dieser wird von einer Person dort begründet, „wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen ...“ Absatz 2 leg. cit. umfasst die Regelung betreffend den Wohnsitz einer Person nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Letztlich wird in § 2 Absatz 4 leg. cit. die „Wohnung“ derart definiert, dass es sich um „eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten handeln muss, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können“. Die Wohnmöglichkeit muss also gegeben sein.

In meiner Berufung vom 08.08.2016 wurde die Eigenschaft der „xxx“ als Abgabengegenstand im Sinne des § 2 des K-ZWAG in Zweifel gezogen, da die Abgabenbehörde im Ermittlungsverfahren Feststellungen treffen muss, die auf das Vorliegen einer „Wohnung“ hindeuten. Leerstehende (unmöblierte) Wohnungen kommen als Besteuerungsgegenstand nämlich nicht in Betracht (vgl. oberer Preimes, Zweitwohnungssteuern, in Funk (Hrsg.) Grundverkehrsrecht, 1996, 229 (241)). Das Vorliegen einer Küche und/oder eines Badezimmers allein wird nicht hinreichend sein, um einen Aufenthalt für längere Zeit zu erlauben. Persönliche Gegenstände wie insbesondere private Bilder und dergleichen finden sich in der gegenständlichen Hütte nicht. Die Zweitwohnsitzeigenschaft kann auch verneint werden, wenn die Wohnung in unmittelbarer Nähe liegt bzw. wenn die Wohnung Erwerbszwecken (Einkünfterzielung) dient (Krenn/Wegscheider im Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe 01/2013,5 ff). Überdies ist die einfach ausgestattete „xxx“, wie vorhin ausgeführt, in den Wintermonaten vielfach nicht zu erreichen, und ist daher schon aus diesem Grund eine Bewohnbarkeit auf Grund dieser Tatsache nicht gegeben bzw. nicht möglich. Dies ist auch den bisher belangten örtlichen Behörden bekannt.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die „xxx“ in keinster Weise eindeutig als abgabengegenständliche Wohnung im Sinne der Bestimmungen des § 2 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes zu beurteilen ist, sondern im Gegenteil, die Behörde den Grundsatz der Erforschung der Wahrheit in wesentlichen Punkten nicht entsprochen hat. Diesbezüglich ist sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet, da grundlegende Erhebungen im Ermittlungsverfahren unterlassen worden sind (VwGH, Ra 2019/06/0011, Ra 2014/07/0102 ua). Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können jedenfalls durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die Tatsache, dass von der Einbringung der Berufung per Datum 08.08.2016 bis zur Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz in der Sitzung vom 10.05.2019 und der Bescheid Erlassung per Datum 13.07.2019 Geschäftszahl: xxx nahezu zwei Jahre verstrichen sind.

§ 3 K-ZWAG sieht überdies Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Absatz 1 lit. a) leg. cit. normiert, dass „Wohnungen, die zu Zwecken der Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmermietung verwendet werden“ nicht als Zweitwohnsitze im Sinne des Gesetzes gelten.

Nach der bloßen Wortinterpretation würden lediglich die gewerbliche Beherbergung von Gästen und die Privatzimmervermietung von der Abgabepflicht ausgenommen sein. Richtig ist - wie im gegenständlichen Bescheid ausgeführt - dass in meinem Fall keine gewerbliche Beherbergung und auch keine Privatzimmervermietung gegeben sind, da es sich bei der Vermietung der „xxx“ um die Vermietung einer in sich geschlossenen Räumlichkeit (Ferienwohnung) ohne besondere Dienstleistungen (Service) handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an Saisongäste im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung (VwGH 3.5.1983, 82/14/0248).

Im Rahmen der Vermietungstätigkeit müssen jedoch drei völlig voneinander unabhängige Varianten derselben unterschieden werden.

Jene der gewerblichen Vermietung, jene der Privatzimmervermietung und jene der Vermietung von Almhütten bzw. Ferienwohnungen als bloße Vermietung von in sich geschlossenen Räumlichkeiten ohne besondere Dienstleistungen. Bei allen drei möglichen Varianten der Vermietung handelt es sich um solche der „touristischen“ Vermietung. Richtig ist, dass nach der bloßen Wortinterpretation bzw. wörtlichen Auslegung lediglich die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung als Ausnahme von der Abgabepflicht erfasst sind.

Offensichtlich handelt es sich jedoch bei § 3 Absatz 1 lit. a leg. cit. um eine Rechtslücke als planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Die gesetzliche Bestimmung ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (4 Ob 313/76 in SZ 49/45 = EvBI 1976/263,606 ua). Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. (VwGH, Ra 2018/08/0189).

Diese durch Analogie zu schließende echte Lücke ist in meinem Fall gegeben, da die relevante Ausnahmebestimmung des § 3 Absatz 1 lit a K-ZWAG ansonsten eine Unterscheidung innerhalb der drei Vermietungsvarianten treffen würde, und nur die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung von der Abgabepflicht befreit wären, und - wie in meinem Fall - ansonsten die Vermietung von Räumlichkeiten (Hütten, Ferienwohnungen) unter die Zweitwohnsitzabgabe zu subsumieren wäre, obwohl alle Varianten der touristischen Vermietung zu unterziehen sind, da alle ohne Ausnahme von der Abgabepflicht der Orts- und Nächtigungstaxe, Tourismusabgabe und dergleichen erfasst sind. Wäre dies der Wille bzw. die Intention des Landesgesetzgebers, so würde er diesbezüglich eine unsachliche Differenzierung innerhalb der drei Varianten von touristischer Vermietung treffen, und würde dies, wenn es gewollt wäre, den rechtsimmanenten Grundsätzen der Sachlichkeit und der Gleichbehandlung widersprechen.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der dargelegten schlüssigen und begründeten Ausführungen - insbesondere aufgrund des Vorliegens einer „touristischen“ Vermietung der „xxx“ - eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß § 3 Absatz 1 lit. a K-ZWAG jedenfalls vorliegt. Ob der land- und forstwirtschaftliche Betriebszweck die Vermietung von Almhütten umfasst oder nicht, ist entgegen der Auffassung im inkriminierten Bescheid irrelevant, da es sich bei der Vermietung von Almhütten um keinen landwirtschaftlichen Betriebszweig handelt, sondern um eine von der Land- und Fortwirtschaft vollkommen losgelöste Einkunftsart, nämlich jene der Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der Tatsache, dass die Vermietung von Almhütten nicht betrieblicher Natur ist, erübrigen sich Ausführungen zum Begriff der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Absatz 4 GewO 1994. Dass die gegenständliche Almhütte mit einfachster Ausstattung und dem ortsüblichen Stallbereich im alpinen Gelände auch für die Bewirtschaftung von Almen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Flächen dient, ist aufgrund der Lage nicht ungewöhnlich, und könnte hierin auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Absatz 1 lit. b leg. cit. gegeben sein.

Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage werden nachfolgende

A n t r ä g e

gestellt:

1. Das Landesverwaltungsgericht möge meiner Beschwerde stattgeben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben.

2. Des Weiteren die Einhebung der Abgabe in Höhe von € 153 gemäß § 212 a BAO aussetzen, da deren Höhe unmittelbar von der Erledigung meiner Beschwerde abhängt und mein Verhalten nicht auf die Gefährdung der Einbringlichkeit meiner Abgabenschuld gerichtet ist.“

Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xx KG xxx. Auf dieser Parzelle befindet sich eine Almhütte, welche auf 1800 m Seehöhe liegt, eine Wohnfläche von 60 m² aufweist und verfügt diese Almhütte über keine zentrale Heizmöglichkeit und keine elektrische Energieversorgung. Die Almhütte ist voll ausgestattet und hat drei Zimmer, eine Küche mit Holzofen sowie Dusche und WC. Es besteht auch die Möglichkeit, kleinere Geräte und Werkzeuge in der gegenständlichen Hütte unterzubringen.

Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb, welcher auf einer Seehöhe von 1500 m liegt. Der Betrieb des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um einen Bergbauernbetrieb handelt, verfügt über eine Gesamtfläche von 24 ha, wobei 10 ha auf die verfahrensgegenständliche Alm entfallen, hiervon sind 7,76 ha Futterfläche. Die Weide wird von Ende April bzw. spätestens Mitte Mai bis Mitte September genutzt und bedarf in diesem Zeitraum der Nachschau der Tiere und der Weidepflege. Die Alm befindet sich ca. 5,5 km vom Hof des Beschwerdeführers entfernt und kann mit Kraftfahrzeugen erreicht werden, dies jedoch ausschließlich in der frostfreien und schneefreien Zeit. Für die Unterbringung von großen Geräten und Tieren ist eine gesonderte Hütte auf der Liegenschaft vorhanden. In dieser gesonderten Hütte ist auch eine Notschlafstelle, welche aus einem Bett besteht, eingerichtet. Diese Notschlafstelle wird vom Beschwerdeführer nicht genutzt.

Im Herbst werden die Weidezäune abgelegt und im Frühjahr werden diese erneut aufgebaut.

Die gegenständliche Almhütte ist für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich und stellt nicht nur eine Erleichterung der Betriebsführung dar.

Die gegenständliche Almhütte war vom 28.06. bis 16.07.2015, vom 18.07. bis 01.08.2015, vom 08.08. bis 22.08.2015 und vom 28.08. bis 30.08.2015 gegen Entgelt vermietet. Es werden Bettwäsche und Handtücher sowie das in der Hütte vorhandene Geschirr zur Verfügung gestellt und die Endreinigung vom Beschwerdeführer veranlasst.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 06.11.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx und xxx gehört wurden sowie der Amtssachverständige DI xxx sein Gutachten erstellt hat.

Die Feststellungen hinsichtlich des Betriebes des Beschwerdeführers gehen aus der Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen DI xxx hervor. Aus dieser Stellungnahme geht auch hervor, dass die gegenständliche Almhütte für die Bewirtschaftung des Betriebes des Beschwerdeführers unerlässlich und nicht nur eine Erleichterung ist. Das gegenständliche Gutachten betreffend ist festzuhalten, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten dieses vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist, es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige sich den gegenständlichen Betrieb auch angesehen hat und in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.11.2019 das gegenständliche Gutachten erstellt hat. Derartige Gutachten können in ihrem Beweiswert nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, erschüttert werden (VwGH vom 14.04.2016, 2003/6/0008).

Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen geht nunmehr klar hervor, dass er sich den gegenständlichen Betrieb angesehen hat und weist der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig darauf hin, dass die Futterflächen auf der verfahrensgegenständlichen Alm für den Betrieb des Beschwerdeführers essentiell sind, zumal der Betrieb nur über 4 ha Feld verfügt. Der Amtssachverständige verweist darauf, dass es sich bei der Größe des Betriebes um einen typischen Betrieb für diese Region handelt, wobei es im Jahreszyklus so ist, dass im Frühjahr die Tiere auf der Heimweide weiden, dann auf die Alm kommen und während dieser Zeit das Futter von der Heimweide gemäht wird und im Herbst die Tiere wiederum auf der Heimweide gehalten werden. Die verfahrensgegenständliche Hütte hat den Ausführungen des Amtssachverständigen zufolge den Charakter einer Halterhütte und dient den vorbereitenden und nachbereitenden Arbeiten. Im Herbst werden die Zäune abgelegt, im Frühling wird die Weide wieder für die Beweidung hergerichtet. Hierbei handelt es sich um Arbeiten die mehrere Tage am Stück in Anspruch nehmen. In den Sommermonaten ist wesentlich die Nachschau bei den Tieren, wie auch im gegenständlichen Fall die Mäharbeiten, zumal der Beschwerdeführer auch Teile der gegenständlichen Alm mäht. Im Herbst wird auch Brennholz verarbeitet, zumal die gegenständliche Alm auch einen Baumbewuchs aufweist. Für all diese Arbeiten ist jedenfalls eine schützende Unterbringung erforderlich.

Der Amtssachverständige weist nachvollziehbar darauf hin, dass die Entfernung zum gegenständlichen Betrieb ca. 5 km aufweist, wobei ein laufendes Hin- und Herfahren, wenngleich die Erreichbarkeit in der frost- und schneefreien Zeit sehr gut ist, für den Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls als unwirtschaftlich, weil zeitaufwändig, zu qualifizieren ist. Der Amtssachverständige verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Arbeiten auf der Alm üblicher Weise in den frühen Morgenstunden beginnen und bis zum Einbruch der Dämmerung andauern.

Der Amtssachverständige stellt, darauf angesprochen, dass nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in den Sommermonaten die gegenständliche Hütte vermietet ist, nachvollziehbar fest, dass nach seinem Dafürhalten die gegenständliche Hütte wohl nicht durchgehend vermietet sein wird, sodass immer wieder Zeiträume verbleiben, um dem Beschwerdeführer die Durchführung seiner Arbeiten zu ermöglichen.

Dies deckt sich auch mit den seitens der belangten Behörde vorgelegten Nächtigungszahlen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, aus welchen hervorgeht, dass sowohl im Juli wie auch im August 2014 und 2015 zwar Vermietungen von einigen Wochen vorgelegen sind, jedoch dazwischen Zeiträume gegeben sind, bei welchen die Nutzbarkeit für den Betrieb gegeben bleibt.

Auch hinsichtlich des Einwandes des Vertreters der belangten Behörde, wonach die gegenständliche Hütte, ihrer Ausgestaltung zufolge, wohl zum Zwecke der Vermietung genutzt werde, konnte der Amtssachverständige nachvollziehbar entgegenhalten, dass es auch dem Betriebsinhaber durchaus zuzugestehen ist, eine entsprechend ausgestattete Hütte zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung haben zu wollen.

Hinsichtlich der in einer weiteren Hütte eingerichteten Notschlafstelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar ausgeführt hat, dass er und seine Familie diese Notschlafstelle nicht nutzen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG werden die Gemeinden des Landes Kärnten ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

Gemäß § 2 K-ZWAG gilt als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz).

Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.

Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten.

Gemäß § 3 Abs. 2 K-ZWAG schließen, Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 lit. a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs. 1 lit. c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft vgl. z.B. § 7 Abs. 3 Kärntner Landwirtschaftsgesetz, ist festzuhalten, dass dieser unter den besonderen Funktionen der Landwirtschaft nicht nur die Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sowie Energieträgern sieht, sondern auch die überwiegende Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft einschließlich der Flächen zum Zwecke der Erholung.

Der Begriff land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist als Überbegriff für landwirtschaftliche/forstwirtschaftliche Betriebe zu verstehen, also für alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Der Landesgesetzgeber wollte ungeachtet der allgemeinen Formulierung in § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG eine Ausnahme von der Abgabepflicht nur für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schaffen, die auch unbedingt für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich sind. Ansonsten unterliegen bereits Alm- und Forsthütten, die eine unwesentliche Erleichterung der Mahd oder Forstarbeit bringen, jedoch aufgrund der Ausstattung offensichtlich auch als Zweitwohnsitz genutzt und allenfalls auch gelegentlich gegen Entgelt vermietet werden, nicht der Zweiwohnsitzabgabe. Dies stünde im Widerspruch zu dem Tatbestandsmerkmal des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, für den ein land- und forstwirtschaftlicher Hauptzweck erforderlich ist. Wenn die ausschließliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes dem Gesetzwortlaut nach nicht maßgeblich ist, so muss jedoch eine Kulturpflege in intensiver Weise (nicht nur sporadisch) gegeben sein.

Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegen wohl dann vor, wenn die Räumlichkeiten dem Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Als Betriebsinhaber ist gegebenenfalls der Pächter und nicht der Eigentümer des Betriebes anzusehen, d.h. ein Gebäude, das vom Betriebseigentümer bewohnt wird, dient keinem landwirtschaftlichen Zweck mehr, wenn die zu bewirtschaftenden Flächen verpachtet werden. Land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke sind die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaus, des Gartenbaus und der Baumschulen und der Haltung von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie der Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege.

Im gegenständlichen Fall geht nunmehr aus den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen hervor, dass der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb bewirtschaftet und es sich hierbei um einen Bergbauernhof handelt, welcher auf 1500 m Seehöhe etabliert ist. Die gegenständliche Almhütte befindet sich auf 1800 m Seehöhe und ist diese ein essentieller Teil des gegenständlichen Betriebes, zumal die Alm über 7,76 ha Futterfläche verfügt und die gegenständliche Landwirtschaft darüber hinaus nur 4 ha Feld aufweist. Die gegenständliche Alm dient daher als Weidefläche und wird auch teilweise gemäht. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen geht klar hervor, dass die gegenständliche Almhütte für die Bewirtschaftung des Betriebes des Beschwerdeführers essentiell ist, zumal im Zuge der Weide bzw. Mahd entsprechende Vor- und Nacharbeiten zu bewerkstelligen sind und darüber hinaus auch immer wieder Nachschau bei den Tieren gehalten werden muss. Aus diesem Grund ist eine gesicherte Unterbringungsmöglichkeit jedenfalls notwendig, zumal das Fahren zum gegenständlichen Hof, wenngleich die Alm in den frostfreien Monaten leicht mit einem KFZ zu erreichen ist, unwirtschaftlich ist. Aus den gegenständlichen Ausführungen des Amtssachverständigen geht auch hervor, dass die Alm von Ende April bzw. spätestens Mitte Mai bis Mitte September genutzt wird. Es zeigt sich daher, dass die verfahrensgegenständliche Almhütte für die Bewirtschaftung des Betriebes des Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich ist und daher unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG fällt. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass aus der Bestimmung des § 3 Abs. 2 leg. cit. hervorgeht, dass die gegenständliche Wohnung nicht ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden muss, um unter den gegenständlichen Ausnahmetatbestand zu fallen.

Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen geht hervor, dass die gegenständliche Almhütte jedenfalls überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird und geht dies auch daraus hervor, dass die Nutzung der Alm für land- und forstwirtschaftliche Zwecke von Ende April bzw. spätestens Mitte Mai bis Mitte September erfolgt.

Der Hinweis der belangten Behörde, wonach in den Sommermonaten eine Vermietung der gegenständlichen Almhütte stattfinden würde und daher jedenfalls keine überwiegende Nutzung als land- und forstwirtschaftliche Wohnung gegeben sein könne, konnte dadurch entkräftet werden, dass aus den vorgelegten Nächtigungszahlen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015 hervorgeht, dass im Juli und August keine durchgehenden Vermietungen gegeben sind, sondern immer wieder Zeiträume, wenngleich teilweise auch nur für einige Tage bzw. eine Woche, gegeben sind, sodass eine Nutzung durch den Beschwerdeführer für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auch in diesen Sommermonaten jedenfalls gewährleistet erscheint.

Hinsichtlich des Hinweises der belangten Behörde, wonach für den Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Tätigkeit einer weiteren Schlafstelle in jener Hütte, in welcher auch die Geräte und das Vieh untergebracht sind, gegeben ist, ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft hervorgeht, dass in dieser Hütte lediglich ein Bett befindlich ist, es sich somit um eine Notschlafstelle handelt, wobei festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzugestehen ist, die Unterbringungsmöglichkeit nicht in der Notschlafstelle gemeinsam mit Gerätschaft und Tier ohne entsprechende sanitäre Einrichtung zu nutzen, sondern in der entsprechend ausgestattete verfahrensgegenständliche Almhütte.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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