LVwG K KLVwG-80/9/2020

KLVwG-80/9/2020Tribunal Administrativo Regional25 de fev. de 2020

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Gemeindejagdgebiet, Zusammenhang von Grundflächen, Eigenjagdgebiet<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-80/9/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.80.9.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx, xxx, xxx, vertreten durch den Bürgermeister xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.11.2019, Zahl: xxx, betreffend die zu Spruchpunkt I. erfolgte Feststellung des Eigenjagdgebietes „xxx“ (Eigenjagdberechtigter: xxx), nach der am 21.2.2020 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. über Antrag der xxx AG gemäß §§ 5 und 9 Abs. 5 lit. a K-JG ausgesprochen, dass die im Eigentum der xxx AG stehenden, zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke (diese wurden nach Grundstücksnummer, EZ und KG näher bezeichnet) im Gesamtausmaß von 1.234,7982 ha für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (1.1.2021 bis 31.12.2030) als Eigenjagdgebiet „xxx“ anerkannt werden.

Zu Spruchpunkt II. wurden diesem Eigenjagdgebiet ferner gemäß § 10 Abs. 1 K-JG weitere Grundstücke im Gesamtausmaß von 94,1259 ha angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Gemeinde xxx mit Schriftsatz vom 5.12.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei darin Folgendes ausgeführt wurde:

„Die Gemeinde xxx, vertreten durch den Bürgermeister xxx, erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.11.2019, mit dem die Eigenjagd „xxx“ festgestellt wird, zugestellt ebenfalls am 19.11.2019, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.11.2019, Zahl xxx wird insofern angefochten, als festgestellt wurde, dass auch die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, .xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx zum Eigenjagdgebiet der Eigenjagd „xxx“ (KZ xxx) gehören sowie, dass auch die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, .xxx, .xxx, .xxx, .xxx, .xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (richtig: xxx), xxx (teilweise), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, .xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (teilweise) alle KG xxx, dem Eigenjagdgebiet der Eigenjagd „xxx“ angeschlossen werden und das Gesamtausmaß dieser Eigenjagd somit 1328, 9241 ha beträgt.

Als Beschwerdegründe werden Verfahrensmängel (Aktenwidrigkeit) sowie Rechtswidrigkeit geltend gemacht und dies begründet wie folgt:

1. Die xxx beantragten bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Feststellung des Eigenjagdgebietes „xxx“ für die Jagdperiode 2021-2030. Einlangend am 19.08.2019 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx, die Gemeinde xxx um Stellungnahme zu diesem Antrag bis zum 31.10.2019. Nach Anhörung des Jagdverwaltungsbeirates der Gemeinde xxx erstattete die Gemeinde xxx am 16.09.2019 unter Vorlage einer Urkunde (Schreiben der Gemeinde xxx vom 24.09.1993) fristgerecht die von der belangten Behörde geforderte Stellungnahme (Stellungnahme vom 16.09.2019).

Erstaunlicherweise wird im angefochtenen Bescheid über diese Stellungnahme, die ihrem Inhalt nach als Einspruch zu werten ist, weder abgesprochen, noch scheint diese Stellungnahme im Bescheid auf. Vielmehr wird sie im Bescheid mit keinem Wort erwähnt. In der Begründung des Bescheides wird angeführt, dass dem Parteibegehren vollinhaltlich entsprochen wurde, weshalb eine weitere Begründung entfallen kann.

Obwohl die Gemeinde xxx fristgerecht die von der Behörde geforderte Stellungnahme erstattet und sich zumindest zum Teil gegen den Antrag der xxx ausgesprochen hat, wurde darauf in keinster Weise eingegangen, weshalb der Bescheid mit einem Verfahrensmangel (Aktenwidrigkeit) behaftet ist.

Außerdem wurde von den xxx eine Gesamtfläche von 1325,9583 ha beantragt, von der belangten Behörde jedoch eine Gesamtfläche von 1328,9241 ha festgestellt (genehmigt).

2. Der Bescheid ist auch rechtswidrig.

Die Gemeinde xxx und der Jagdverwaltungsbeirat der Gemeinde xxx mussten mit Verwunderung feststellen, dass die xxx abweichend von der jahrzehntelangen Praxis nunmehr die Feststellung eines Eigenjagdgebietes beantragten, dessen Fläche sich einschließlich des öffentlichen Wassergutes mehr als verdoppeln sollte (Feststellung 2010: 637,3157 ha, nunmehr beantragt: 1325,9583 ha]. Bislang umfasste das Gemeindejagdgebiet xxx auch alle Flächen nördlich der xxx, welche sich im Eigentum der xxx befanden, sowie das öffentliche Wassergut (Grundstücke xxxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx). Das derzeitige Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes beträgt 906,4793 ha (Jagdgebietsfeststellung 2010, Bescheid vom 14.04.2010, Zahl xxx).

Aus Sicht der Gemeinde xxx ist der gesetzlich geforderte Zusammenhang (§ 7 K-JG) des beantragten Eigenjagdgebietes der xxx nicht gegeben. Ein Zusammenhang wird nur durch den von den xxx beantragten Anschluss von nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen im Westen des Gemeindegebietes, welche derzeit dem Gemeindejagdgebiet xxx angehören, erreicht. Zum Erhalt des Gemeindejagdgebietes xxx sprachen sich die Gemeinde xxx und der Jagdverwaltungsbeirat der Gemeinde xxx in der Stellungnahme vom 16.09.2019 gegen den beantragten Anschluss der Grundflächen im Westen des Gemeindegebietes (Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, .xxx, .xxx, .xxx .xxx, .xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (richtig: xxx) und xxx (teilweise) alle KG xxx) aus. In diesem Zusammenhang wurde auch festgehalten, dass schon jetzt und auch laut gegenständlichem Antrag Flächen im Ausmaß von über 90 ha an die Eigenjagd xxx angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden sollen (im Wesentlichen Flächen entlang der südlichen Gemeindegrenze). Auf einen entsprechenden Ausgleich wäre Bedacht zu nehmen gewesen, was die belangte Behörde jedoch unterlassen hat.

Das öffentliche Wassergut, dessen Zugehörigkeit zum Eigenjagdgebiet xxx Tauern der xxx beantragt wurde, ist nicht von einem Jagdgebiet umschlossen. Aus jagdlicher Sicht ist die vom Gesetz geforderte geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft, die im öffentlichen Interesse sicherzustellen ist, um einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Kärnten zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadenverhütung in der Land- und Forstwirtschaft, nur vom Gemeindejagdgebiet xxx aus möglich, zumal der überwiegende Teil der an das öffentliche Wassergut angrenzenden Landfläche dem Gemeindejagdgebiet xxx zugehörig ist. Das öffentliche Wassergut allein ist auch nicht jagdlich nutzbar, da es nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet (§ 7 Abs. 3 K-JG). Zur Verbesserung der Gewässerqualität war in der Vergangenheit eine Reduktion der Bläßhühnerpopulation erforderlich. Diesbezüglich wurde der Stellungnahme vom 16.09.2019 das Schreiben der Gemeinde xxx vom 24.09.1993 angeschlossen. Die Aufgabe der Reduktion der Bläßhühnerpopulation übernahm der Jagdverein xxx als Pächter des Gemeindejagdgebietes. Ebenso sorgte der Pächter des Gemeindejagdgebietes für die Bergung von verendetem Wild aus dem öffentlichen Wassergut.

Sollte das öffentliche Wassergut (Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, .xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und 591 alle KG xxx) Teil des Eigenjagdgebietes xxx werden, ist damit zu rechnen, dass die Bejagung von Wasserwild sowie die Bergung von verendetem Wild mangels Zugänglichkeit nicht bzw. nur unter erheblichem Aufwand (z.B. Fahrten über mehrere Kilometer mit einem Ruderboot vom Ortszentrum xxx nach West oder Osten) möglich sein wird. Nachdem die Ausübung der Jagd von Land aus nahezu unmöglich wäre, müsste für eine Bejagung die Schussabgabe vom Wasser in Richtung Land erfolgen, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit darstellen würde.

Die Gemeinde xxx und der Jagdverwaltungsbeirat der Gemeinde xxx sprachen sich auch gegen die beantragte Einbeziehung der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxxxxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die derzeit zum Gemeindejagdgebiet xxx gehören, aus. Diese im Eigentum der xxx stehenden Grundstücke stellen eine arrondierte Fläche von knapp 12 ha (ohne Straßenfläche) dar. Eine ununterbrochene Verbindung dieser Fläche zum Eigenjagdgebiet xxx besteht nicht. Diese Fläche grenzt an 3 Seiten an das Gemeindejagdgebiet xxx. Lediglich an der Nordseite schließt diese Fläche an das öffentliche Wassergut an. Ein Zusammenhang mit dem Eigenjagdgebiet xxx besteht nur über das öffentliche Wassergut, weshalb dies nicht als zusammenhängend im Sinne des § 7 K-JG zu werten ist. Reviereinrichtungen, wie Futterstellen, Hochsitze etc. wären schwerlich zu errichten, da sie sich unweigerlich in nächster Nähe zur Jagdgrenze befinden würden. Ein Zugang zu dieser Fläche könnte lediglich über die angrenzende Landesstraße (xxx) oder mittels Ruderbootes erfolgen, was berechtigte Zweifel an einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden geordneten und planmäßigen Jagdwirtschaft aufkommen lassen. Selbiges gilt nach Ansicht der Gemeinde xxx und des Jagdverwaltungsbeirates xxx auch für die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx, die in der Natur teilweise bebaut sind oder touristisch bzw. öffentlich genutzt werden (Strandbad, Sportplätze, Parkflächen etc., die größtenteils langfristig von den xxx an die Gemeinde xxx verpachtet wurden). Selbiges gilt auch für die Grundstücke xxx und xxx sowie für die Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx. Wohl aus diesen Gründen wurden diese Flächen in der Vergangenheit immer dem Gemeindejagdgebiet xxx angeschlossen, um eine im öffentlichen Interesse sicherzustellende geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft zu gewährleisten.

Die von der Gemeinde xxx vorgeschlagene Begehung wurde seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt.

Die Voraussetzungen zur Feststellung der Eigenjagd „xxx“ nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - in dem von den xxx beantragten Ausmaß - liegen daher nicht vor.

Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde berechtigt und stellt die Gemeinde xxx nachstehende Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang abändern oder

den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und der Bezirkshauptmannschaft xxx die neuerliche Entscheidung in dieser Sache auftragen. ...“

I.Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 21.2.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde von der Beschwerdeführerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde betreffend die zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides getroffene Anschlussverfügung nach § 10 Abs. 1 K-JG nicht weiter aufrechterhalten.

Das erkennende Verwaltungsgericht war daher gemäß § 27 VwGVG lediglich dazu verhalten - in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen - die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgesprochenen Anerkennung des Eigenjagdgebietes „xxx“ zu überprüfen.

Insoweit wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang im Sinne des § 7 K-JG nicht gegeben sei. Ein Zusammenhang werde nur durch den von den xxx beantragten Anschluss von nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen im Westen des Gemeindegebietes, welche derzeit dem Gemeindejagdgebiet xxx angehören, erreicht.

Mit diesem Einwand war für die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu gewinnen.

Gemäß § 7 Abs. 1 K-JG gelten als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

Gemäß § 7 Abs. 2 K-JG bilden Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht.

Gemäß § 7 Abs. 3 K-JG liegt jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn das Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.

Wie aus dem im Akt erliegenden Lageplan zu ersehen ist, ist der nach dem Gesetz geforderte Zusammenhang der Eigenflächen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch im südwestlichen Teil der Jagd durch die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx KG xxx, gegeben. Zwischen den beiden angeführten Grundstücken liegt nämlich lediglich das Fremdgrundstück xxx, KG xxx, bei welchem es sich um die xxx (xxx) handelt. Der nördlich der xxx liegende Teil der anerkannten Eigenjagd ist daher von der übrigen, südlich der xxx liegenden, Teilfläche des Eigenjagdgebietes lediglich durch die Breite der xxx getrennt. Der Zusammenhang des Eigenjagdgebietes wird somit durch die zwischen den Eigengrundstücken xxx und xxx verlaufende xxx nicht unterbrochen.

Zum weiteren Einwand, dass auch hinsichtlich der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, kein Zusammenhang mit dem übrigen Eigenjagdgebiet im Sinne des Gesetzes gegeben sei, ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die aus den angeführten Grundstückgen gebildete Fläche an der Nordseite an das öffentliche Wassergut anschließt.

Damit ist nun aber entgegen ihrer Auffassung ein Zusammenhang der Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 1 K-JG gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle gelten nämlich Grundflächen als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Dies ist nun aber im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da sowohl die vorstehend angeführten Grundstücke, als auch die angrenzenden Seeflächen des xxx im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen. Dass Wasserflächen nicht als Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 1 K-JG anzusehen sind, lässt sich dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen.

Gemäß § 5 Abs. 1 K-JG ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.

Dass die von der belangten Behörde als Eigenjagdgebiet anerkannten Grundflächen im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und ist zudem durch den Akteninhalt belegt.

Was letztlich die gegen die jagdliche Nutzbarkeit des öffentlichen Wasserguts erhobenen Einwendungen anlangt, ist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 K-JG zu verweisen. Danach dürfen bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, lediglich dann nicht miteingerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes ausmacht. Dass die Seeflächen zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes (1.234,7982 ha) ausmachen, wurde nun aber selbst von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt diesbezüglich lediglich ein Gesamtausmaß von 554,5 ha, welches somit eindeutig unter der Hälfte der Größe des anerkannten Jagdgebietes liegt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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