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KLVwG-1929/8/2019•LVwG K KLVwG-1929/8/2019
KLVwG-1929/8/2019Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2020
Tourismusabgabe, Akontierungsbetrag, Verjährung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch den xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität, vom 26.08.2019, Zahl: xxx, wegen der erstmaligen Abrechnung der Tourismusabgabe gemäß Kärntner Tourismusgesetz 2011 – K-TG in der mündlichen Verhandlung vom 21. Jänner 2020, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.08.2019 wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass dem Tourismusverband xxx im Zeitraum vom 01.01.2013 bis einschließlich 31.12.2018 seitens der Landesregierung die Summe von € 46.888,28 mehr an Akontierungen geleistet wurde, als diesem Erträge an der Tourismusabgabe zugestanden sind. Daher wurde angeordnet, dass der obige Differenzbetrag in den Jahren 2020, 2021 und 2022 von den in diesen Jahren zustehenden Akontierungen vierteljährlich in der Höhe von € 3.907,36 abgezogen und der in diesem Ausmaß reduzierte Akontierungsbetrag ausbezahlt wird.
Zum Begehren in der dagegen eingebrachten Beschwerde des Tourismusverbandes, vertreten durch den Vorsitzenden, den Berechnungszeitraum auf den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 zu beschränken, da davon ausgegangen werde, dass die Rückerstattung von Akontozahlungen nach 3 Jahren verfriste, wird festgestellt, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche keiner Verjährung unterliegen und darüber hinaus das K-TG 2011 klare zeitliche Regelungen der Abrechnung vorsieht.
Zum zweiten Beschwerdebegehren, den Rückzahlungszeitraum auf 6 Jahre zu erstrecken, wird festgestellt, dass eine Verlängerung des Rückzahlungszeitraumes gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die obigen Feststellungen finden ihre Begründung in den zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 – K-TG.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt bzw. wurde seitens beider Parteien auf ein Rechtsmittel verzichtet. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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