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KLVwG-1368/9/2019•LVwG K KLVwG-1368/9/2019
KLVwG-1368/9/2019Tribunal Administrativo Regional28 de jan. de 2020
Genehmigungspflichtige Betriebsanlage, Einstellung des Betriebes, Übertretung <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.4.2019, Zahl: xxx, betreffend Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (in der Folge belangte Behörde) wurde der xxx GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin) gemäß § 360 Abs. 1 und Abs. 5 der Gewerbeordnung aufgetragen, folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bei der gewerblichen Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, auf Parzellen Nr.: xxx und xxx, beide KG xxx, herzustellen:
„Der nicht bestimmungsgemäße und konsenswidrige Betrieb der Containertrockneranlage auf Gst.Nr. xxx, KG xxx, samt den neuen Rohrsystemen von der Containertrockneranlage zur Späne-Lagerhalle und die Rückführung der Abluft der Containertrockneranlage über diese Rohrsysteme in die Späne-Lagerhalle sind bis zu einem bestimmungsgemäßen und konsensgemäßen Betrieb der Containertrockneranlage unter Abführung der Trocknerabluft ins Freie und Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 20 mg/m³ an Reststaubgehalt in der Trocknerabluft der Containertrockneranlage unverzüglich einzustellen und zu unterlassen.“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schriftsatz vom 7.5.2019 Beschwerde erhoben. In dieser führt sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach dermaßen unbestimmt sei, dass praktisch keine Feststellungen getroffen worden seien, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich Verfahrensanordnungen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes missachtet habe. Es sei in keiner Weise erkennbar, auf welche Übertretungen sich die nunmehrige Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 beziehe und in welchem Umfang eine Rechtswidrigkeit bestanden hätte und welche Schritte die Beschwerdeführerin zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu setzen unterlassen habe. Es seien keinerlei Feststellungen zur Konkretisierung eines Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 GewO vorliegend. Die belangte Behörde begnüge sich mit der Ausführung, die Containeranlage werde nicht bescheid- und projektsgemäß betrieben, da der mit Bescheid vom 16.11.2018 festgelegte Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ an Reststaubgehalt augenscheinlich nicht eingehalten werde. Die Behörde stelle jedoch nicht fest, wie hoch der Reststaubgehalt der Trockenabluft konkret gewesen sei, geschweige denn, dass jemals eine Messung vorgenommen worden sei. Der Bescheid sei in keiner Weise begründet und leide daher unter massiven Begründungsmängeln. In der Verfahrensanordnung vom 5.2.2019 werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, unverzüglich den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, wobei jedoch der Begriff „unverzüglich“ absolut unbestimmt sei und keinesfalls dem Erfordernis einer angemessen bzw. bestimmten Frist entspreche. Im gegenständlichen Fall komme die Stilllegung des Pellets-Werkes einer Betriebsschließung gleich, was zu einem ruinösen Eingriff in das Betriebsgeschehen führe und einen Weiterbetrieb unmöglich mache. Die völlige Stilllegung sei daher als über die Regelungsintention des § 360 Abs. 1 GewO 1994 hinausgehend anzusehen und absolut überschießend und inadäquat. Es hätte Feststellungen der belangten Behörde bedurft, inwieweit die gesetzten Maßnahmen notwendig gewesen wäre und habe die belangte Behörde es unterlassen, das öffentliche Interesse an der Nutzung des Pellets-Werkes zu berücksichtigen. Ebenso seien volkswirtschaftliche Interessen völlig unberücksichtigt geblieben und wäre mit der Betriebsschließung auch ein Verlust an Arbeitsplätzen verbunden. Zur Erfüllung der Verfahrensanordnung sei überhaupt keine Frist zur Verfügung gestanden. Die Behörde habe es auch unterlassen, das jeweilige geringste noch zum Ziel führende Mittel auszuwählen. Eine Messung des Reststaubgehaltes der Trockenabluft sei nie vorgenommen worden. Die Behörde berufe sich darauf, dass dies augenscheinlich vom Amtssachverständigen wahrgenommen worden wäre. Tatsächlich sei der Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ an Reststaubgehalt beim Betrieb der genehmigten Anlage nicht überschritten worden.
Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes eine angemessene Frist gesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 26.6.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Im Gegenstand hat am 19.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates anwesend waren und gehört wurden, sowie der bautechnische Amtssachverständige xxx und der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Maschinenbau xxx befragt wurden.
II. Festgestellter entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 25.4.2014, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage eines Pellets-Werkes im Standort xxx, xxx, auf Parzelle Nr.: xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit Bescheid vom 16.11.2018, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung dieser Betriebsanlage in Form
a)der Errichtung und des Betriebs eines Heizhauses mit Biomassekesselanlage und Brennstoffanlage auf Parz. Nr.: xxx, KG xxx,
b)der Errichtung und des Betriebs einer Containertrockneranlage auf Parz. Nr.: xxx, KG xxx,
c)der Hinzunahme eines Zweiwellenzerkleinerers in der bestehenden Pellets-Produktionsanlage,
d)der Hinzunahme eines Krümmlers mit Siebmaschine in der bestehenden Pellets-Produktionsanlage und
e)der Hinzunahme einer Sackpalettierungs- und Palettentransport-Anlage in der bestehenden Pellets-Produktionsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Auflagenpunkt 12. des Bescheides vom 16.11.2018 lautet:
„Der Reststaubgehalt für die Trocknungsanlage darf den Wert von 20 mg/m³ nicht überschreiten. Die Filteranlagen sind gemäß den Herstellervorschriften regelmäßig zu überprüfen und zu warten.“
Aufgrund von Anzeigen der Nachbarschaft über Staubemissionen aus der Betriebsanlage und dadurch verursachte Staubablagerungen auf Kraftfahrzeugen, Park- und Verkehrsflächen hat die belangte Behörde am 20.11.2018 und am 22.1.2019 Überprüfungen der Betriebsanlage durch einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und Maschinenbau veranlasst.
Im Zuge dieser Überprüfungen wurde festgestellt, dass die Containertrockneranlage auf Parzelle xxx, KG xxx, nicht bescheid- und projektsgemäß errichtet wurde und betrieben wird, da entgegen der mit Bescheid vom 16.11.2018 erteilten Genehmigung die Trocknerabluft augenscheinlich nicht mit 20 mg/m³ an Reststaubgehalt begrenzt und nicht unter Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 20 mg/m³ an Reststaubgehalt, wie unter Auflagenpunkt 12. im Bescheid vom 16.11.2018 vorgeschrieben, ins Freie abgeführt wurde.
Die Abluft der Containertrockneranlage wurde nicht, wie in den genehmigten Projektsunterlagen vorgesehen, ins Freie abgeleitet, sondern über neu errichtete und nicht genehmigte Rohrsysteme in die Späne-Lagerhalle rückgeführt, wodurch es verbunden mit dem bei der Trocknung entstehenden Wasserdampf zu erheblichen diffusen Emissionen an Stäuben gekommen ist. Zudem wurden anlässlich der Überprüfung am 20.11.2018 Undichtheiten bei den nicht genehmigten Rohrsystemen festgestellt.
Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurde am 20.11.2018 festgestellt, dass der Reststaubgehalt von 20 mg/m³ in der Trocknerabluft augenscheinlich überschritten wurde, wobei der beschriebene konsenswidrige Betrieb als Ursache der diffusen Emissionen an Stäuben anzusehen war.
Im Zuge einer weiteren Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Maschinenbau am 22.1.2019 wurde festgestellt, dass die Abluft der Containertrockenanlage weiterhin über die neu errichteten und nicht genehmigten Rohrsysteme in die Späne-Lagerhalle rückgeführt wurde und dass neuerlich erhebliche diffuse Emissionen an Stäuben vorhanden waren.
Für diese Änderungen an der Containertrockneranlage und den Rohrleitungssystemen war bzw. ist eine gewerbebehördliche Bewilligung nicht vorliegend. Die gegenständliche Betriebsanlage wurde ohne gewerbebehördliche Genehmigung geändert und stand nach Änderung in Betrieb.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.2.2019, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin mittels Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 aufgefordert, unverzüglich folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfahrensanordnung vom 5.2.2019 lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
Sie werden hiermit gemäß § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem Sie
a)den nicht bestimmungsgemäßen und konsenswidrigen Betrieb der Containertrockneranlage auf Gst.Nr. xxx, KG xxx, samt den neuen Rohrsystemen von der Containertrockneranlage zur Späne-Lagerhalle und die Rückführung der Abluft der Containertrockneranlage über diese Rohrsysteme in die Späne-Lagerhalle bis zu einem bestimmungsgemäßen und konsensgemäßen Betrieb der Containertrockneranlage unter Abführung der Trocknerabluft ins Freie und Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 20 mg/m3 an Reststaubgehalt in der Trocknerabluft der Containertrockneranlage unverzüglich einstellen und unterlassen und
b) die Lagerung von Spänen im Freien vor der Späne-Lagerhalle unverzüglich einstellen und unterlassen.
Hinweis:
Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Ein Anwendungsfall von § 360 Abs 1a GewO 1994 liegt nicht vor, weil Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen bestehen.
[…]“
Bei einer weiteren behördlichen Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage wurde am 3.4.2019 festgestellt, dass die Containertrockenanlage weiterhin mitsamt den konsenslos errichteten Rohrverbindungen in die Späne-Lagerhalle betrieben wird und die Abluft der Containertrockenanlage weiterhin über dieses Rohrsystem in die Späne-Lagerhalle abgeführt wird und dass ein Nachweis über die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes von 20 mg/m³ an Reststaubgehalt in der Trocknerabluft nicht vorliegend ist.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.4.2019, Zahl: xxx erlassen, mit welchem der Beschwerdeführerin nachstehende Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 und Abs. 5 und § 333 GewO 1994 aufgetragen wurde:
„Der nicht bestimmungsgemäße und konsenswidrige Betrieb der Containertrockneranlage auf Gst.Nr.xxx, KG xxx, samt den neuen Rohrsystemen von der Containertrockneranlage zur Späne-Lagerhalle und die Rückführung der Abluft der Containertrockneranlage über diese Rohrsysteme in die Späne-Lagerhalle sind bis zu einem bestimmungsgemäßen und konsensgemäßen Betrieb der Containertrockneranlage unter Abführung der Trocknerabluft ins Freie und Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 20 mg/m³ an Reststaubgehalt in der Trocknerabluft der Containertrockneranlage unverzüglich einzustellen und zu unterlassen.“
Mit Eingabe vom 3.10.2019 hat die Beschwerdeführerin die Anzeige einer Änderung gemäß § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 bei der belangten Behörde eingebracht. Diese Anzeige umfasst u.a. die Ergänzung des Containertrockners um 2 Stück Zentrifugalabscheider zur Staubreduktion in der Trocknerabluft.
Eine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige vom 3.10.2019 gem. § 345 Abs. 6 GewO 1994 ist bis dato nicht vorliegend, wie von der belangten Behörde anlässlich der Verhandlung am 19.11.2019 sowie zuletzt mit Schreiben vom 15.1.2020 mitgeteilt wurde.
Von der Beschwerdeführerin wurden im Verfahren vor der belangten Behörde Staub-Emissionsmessungen in den Abluftkanälen – reingasseitig des Spänetrockners, datiert mit 2.8.2019, erstellt von der xxx GmbH - zum Nachweis der Erfüllung des Auflagenpunkt 12. des Bescheides vom 16.11.2018 vorgelegt. Aus der Befundaufnahme (Seite 4) des Berichts über die Staub-Emissionsmessung vom 2.8.2019 geht hervor, dass 2 Zentrifugalabscheider des Fabrikats Neuero, Type NSA 14, betrieben wurden.
Zum Zeitpunkt der durchgeführten Messung am 10.7.2019 waren diese zwei Zentrifugalabscheider gewerberechtlich nicht genehmigt und konsenslos in Betrieb.
Bis dato liegt kein Bescheid gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 für den Betrieb dieser zwei mit Eingabe vom 3.10.2019 gemäß § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 angezeigten Zentrifugalabscheider und der damit verbundenen neuerlichen Änderung der Betriebsanlage vor.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 19.11.2019 wurde festgestellt, dass die Containertrocknungsanlage nicht projekts- und konsensgemäß im Sinne der unter Punkt 1. angeführten Bescheide vom 25.4.2014 und 16.11.2018 betrieben wird, da nach wie vor die 2 Zentrifugalabscheider, die der Containertrocknungsanlage nachgeschaltet sind, konsenslos betrieben werden. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Rohrleitungen wurden zwischenzeitig entfernt und erfolgt die Abluftführung ins Freie. Die Rohrleitungsführung entspricht jedoch nach wie vor nicht den Genehmigungsbescheiden vom 25.4.2014 und vom 16.11.2018, da nunmehr die beiden Zentrifugalabscheider bei neuerlich geänderter Rohrleitungsführung zwischengeschalten sind.
Die Betriebsanlage wird bis dato nicht konsens- und projektsgemäß betrieben.
Anlässlich der Überprüfungen am 20.11.2018 und 22.1.2019 hat der Amtssachverständige für Luftreinhaltung Staubemissionen optisch wahrnehmen können, weshalb mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der in Auflagenpunkt 12. des Bescheides vom 16.11.2018 festgeschriebene Grenzwert von 20 mg/m³ an Reststaubgehalt in der Trocknerabluft nicht eingehalten wurde.
III. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx, sowie aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019.
Zur Nichteinhaltung des Auflagenpunkt 12. des Bescheides vom 16.11.2018 führte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung über Befragung in der Verhandlung am 19.11.2019 aus, dass er anlässlich der Überprüfungen am 20.11.2018 und am 22.1.2019 die Staubemissionen bei der Abluftöffnung optisch wahrnehmen konnte. Bei einer optischen Wahrnehmung der Staubemissionen erübrigt sich aus Erfahrung des Amtssachverständigen auch die Durchführung einer Emissionsmessung, da bei der Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes von 20 mg/m³ eine Staubemission auch nicht sichtbar gewesen wäre. Daher war die Durchführung einer Staubemissionsmessung durch den Amtssachverständigen nicht erforderlich. Weiters führte der Amtssachverständige für das Gericht in nachvollziehbarer Weise aus, dass ohne die beiden nunmehr betriebenen Zentrifugalabscheider die Einhaltung des Grenzwertes von 20 mg/m³ an Reststaub in der Trocknerabluft nicht möglich ist.
Durch den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurde anlässlich der Verhandlung am 19.11.2019 festgestellt, dass die Containertrocknungsanlage derzeit nicht projekts- und konsensgemäß im Sinne der Bescheide vom 25.4.2014 und vom 16.11.2018 betrieben wird, da zwei Zentrifugalabscheider der Containertrocknungsanlage nachgeschalten sind. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Rohrleitungssysteme wurden zwar entfernt und erfolgt eine Abluftführung ins Freie. Aufgrund der nunmehrigen Zwischenschaltung der zwei Zentrifugalabscheider entspricht die Rohrleitungsführung dennoch nicht den Bescheiden vom 25.4.2014 und vom 16.11.2018.
Die Feststellungen zu den konsenslosen Änderungen an der Betriebsanlage stützen sich weiters auf die im Verwaltungsakt einliegende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Maschinenbau vom 4.2.2019 sowie auf die Verhandlungsschrift über die behördliche Überprüfung vom 3.4.2019.
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem vorgelegten Bericht über die Staub-Emissionsmessungen der xxx GmbH vom 2.8.2019 die Einhaltung des Auflagenpunkt 12. des Bescheides vom 16.11.2018 nachzuweisen versucht, ist festzuhalten, dass während der Messung am 10.7.2019 die beiden nicht genehmigten Zentrifugalabscheider in Betrieb waren. Die Messung erfolgte während eines konsenslosen Betriebes der nicht genehmigten Zentrifugalabscheider.
Dass diese beiden Zentrifugalabscheider nicht genehmigt waren, folgt bereits aus der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 3.10.2019 gemäß § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994. Diese Anzeige vom 3.10.2019 wurde bis dato nicht gem. § 345 Abs. 6 GewO 1994 bescheidmäßig durch die Behörde zur Kenntnis genommen, da eine fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Maschinenbau ausständig ist, wie dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anlässlich der Verhandlung am 19.11.2019 mitgeteilt und zuletzt durch Schreiben der Behörde vom 15.1.2020 bekannt gegeben wurde.
Insgesamt war daher festzustellen, dass die Containertrockneranlage mit den nachgeschalteten Zentrifugalabscheidern sowie das Rohrleitungssystem bis dato nicht konsensgemäß betrieben wird.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 74 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
[…]
§ 81 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
[…]
§ 345 Abs. 5 und Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.
§ 360 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.
[…]
(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 366 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);
[…]
V.Erwägungen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,00 zu bestrafen ist, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt und
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Gemäß § 360 Abs. 1a GewO 1994 hat in den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.
Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass der Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin, welche entsprechend der Aktenlage Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort Industriepark Süd C/10, 9330 Althofen ist.
Verfahren nach § 78 Abs. 2 oder § 82 Abs. 3 GewO sind derzeit nicht anhängig.
Das Verfahren gemäß § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 3 Z 7 GewO 1994 betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwei Zentrifugalabscheidern zur Staubreduktion in der Trocknerabluft, die der Containertrocknungsanlage nachgeschalten sind, und die damit einhergehende Änderung der Rohrleitungsführung ist bis dato noch nicht abgeschlossen. Eine bescheidmäßige Erledigung gemäß § 345 Abs. 6 GewO ist nicht vorliegend.
Gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage jedoch erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.
Ein konsensloser Betrieb der geänderten Containertrocknungsanlage ist somit vorliegend.
Aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich zweifelsfrei, dass für den gegenständlichen Standort mit Bescheid vom 25.4.2014 die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage eines Pellets-Werks erteilt wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 16.11.2018 wurde die Änderung der Betriebsanlage u.a. in Form der Errichtung und des Betriebs einer Containertrockenanlage auf Parzelle Nr.: xxx, KG xxx, erteilt.
Das durchgeführte Verfahren hat weiters ergeben, dass die Abluft der Containertrockneranlage nicht wie in den mit oben angeführten Bescheiden genehmigten Projektsunterlagen ins Freie abgeführt, sondern konsenswidrig über neu errichtete und nicht genehmigte Rohrsysteme in die Späne-Lagerhalle rückgeführt wurde, wodurch mit dem bei der Trocknung entstehenden Wasserdampf eine erhebliche Staubemission entstanden ist. Dies hat zu Anzeigen der Nachbarschaft in Bezug auf Staubemissionen und Staubablagerungen auf Fahrzeugen sowie den Parkplatz- und Straßenflachen geführt, was sich auch durch die Wahrnehmungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Luftreinhaltung anlässlich der Überprüfungen am 20.11.2018 und am 22.1.2019 manifestiert.
Durch diese konsenslose Änderung wurde auch der Auflagenpunkt 12. des Bescheides vom 16.11.2018, welcher den Reststaubgehalt in der Trocknerabluft mit 20 mg/m³ beschränkt, nicht eingehalten.
Es lag daher der Verdacht einer im § 360 Abs. 1 leg.cit. genannten Übertretung vor.
Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 5.2.2019 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem die Beschwerdeführerin den nicht bestimmungsgemäßen und konsenswidrigen Betrieb der Containertrockneranlage auf Grundstück Nr.: xxx, KG xxx, samt den neuen Rohrsystemen von der Containertrockneranlage zur Späne-Lagerhalle und die Rückführung der Abluft der Containertrockneranlage über diese Rohrsysteme in die Späne-Lagerhalle bis zu einem bestimmungsgemäßen und konsensgemäßen Betrieb der Containertrockneranlage unter Abführung der Trocknerabluft ins Freie und Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 20 mg/m³ an Reststaubgehalt in der Trocknerabluft der Containertrockneranlage unverzüglich einzustellen und zu unterlassen hat.
Hierzu ist festzustellen, dass die Stilllegung (Einstellung) von nicht genehmigten Betriebsanlagenteilen bzw. konsenslos geänderten Anlagenteilen entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorgenommen werden kann. (vgl. VwGH 8.11.2000, Zahl: 2000/04/0156)
Aus dem Akt der belangten Behörde ergab sich zweifelsfrei, dass der gegenständliche Betrieb der konsenslos geänderten Betriebsanlage (Änderung des Rohrleitungssystems und Änderung der Abführung der Trocknerabluft) zweifelsfrei geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Es war daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen bzw. liegt jedenfalls der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO vor.
Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (auch eine Genehmigung einer Änderung) bereits bei grundsätzlicher Eignung einen (oder mehrere) der Tatbestände der Z 1 bis 5 des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erfüllen, gegeben ist. Um dies zu beurteilen genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. VwGH 20.9.1994, Zahl: 94/04/0068).
Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach § 81 bzw. § 77) zu überprüfen (vgl. u.a. VwGH 20.12.1994, Zahl: 94/04/0162; 8.11.2000, Zahl: 2000/04/0157).
Die Genehmigungspflicht ist immer schon gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen nachteilige Einwirkungen) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind.
Der gegenständliche Betrieb der geänderten Betriebsanlage, wie von der Behörde dem angefochtenen Bescheid vom 9.4.2019 zugrundegelegt, stellt zweifelsfrei aus Sicht des erkennenden Gerichts eine genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Die an der Betriebsanlage vorgenommenen Änderungen sind zweifelsfrei geeignet, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.
Im Übrigen ergab sich dies auch bereits aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung und Maschinenbau.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zumindest der Verdacht der Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO vorliegt.
§ 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachts einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem 1. Satz des § 360 Abs. 1 GewO den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen.
Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde die Verfahrensanordnung vom 5.2.2019 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. Die Beschwerdeführerin hat den konsenslosen Betrieb der Containertrockneranlage, wie von der belangten Behörde in der Verfahrensanordnung vom 5.2.2019 beschrieben, nicht unverzüglich eingestellt.
Die unverzügliche (sofortige) Einstellung der konsenslos betriebenen Containertrockneranlage samt dem konsenslos errichteten neuen Rohrsystems sowie bis zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 20 mg/m³ Staubgehalt in der Trocknerabluft der Containertrockneranlage stellte daher auch die notwendige Maßnahme dar, um den von der Rechtsordnung geforderten Zustand herzustellen.
Soweit von der Beschwerdeführerin nunmehr neuerlich Änderungen an der Containertrockneranlage durchgeführt wurden, in dem dieser zwei Zentrifugalabscheider zur Staubreduktion in der Trocknerabluft des Containertrockners nachgeschalten wurde, was wiederum eine konsenslose Änderung der Rohrleitungssysteme bedingt, liegt hiefür eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht vor.
Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eingebrachte Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 GewO iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO ist bis dato bescheidgemäß nicht erledigt. Entsprechend § 345 Abs 6 GewO 1994 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage jedoch erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden. Demzufolge liegt nach wie vor ein konsensloser Betrieb der geänderten Containertrockneranlage sowie des geänderten Rohrleitungssystems vor.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Kärnten konnte daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde erkannt werden.
Es war daher die unverzügliche Einstellung des Betriebs der konsenslos geänderten Anlagenteile der Betriebsanlage zu verfügen. Auch war nicht im Sinne der Bestimmung des § 360 Abs. 1a GewO hievon abzusehen, da die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass im amtswegigen gewerbepolizeilichen Verfahren nach § 360 GewO, anders als im Genehmigungsverfahren selbst, nicht ein Projekt, sondern der tatsächliche Genehmigungskonsens im Vergleich mit dem faktischen Betrieb der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde volkswirtschaftliche Interessen unberücksichtigt gelassen habe und dass mit der Betriebsschließung auch ein Verlust an Arbeitsplätzen verbunden wäre, ist auszuführen, dass die Frage der Gefährdung der Existenz durch die Schließung einer Betriebsanlage keine Tatbestandsvoraussetzung nach § 360 GewO 1994 ist (vgl. VwGH 23.4.1996, Zahl: 96/04/0009).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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