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KLVwG-1575/8/2019•LVwG K KLVwG-1575/8/2019
KLVwG-1575/8/2019Tribunal Administrativo Regional17 de jan. de 2020
Wiederherstellungsauftrag, Beseitigung, Wiederherstellungsmaßnahmen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2019, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2019, Zahl: xxx wird wie folgt ergänzt:
Frau xxx, xxx, xxx, wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002) der Auftrag erteilt, den rechtmäßigen Zustand durch das Entfernen von 85 Fichten, deren Standorte auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, auf nachstehender Abbildung eingezeichnet sind, zu entfernen. Die auf diesen Parzellen vorliegenden Feuchtflächen sind im angeschlossenen KAGIS-Auszug (Anlage A des gegenständlichen Erkenntnisses) präzise vermessen und eingezeichnet.
xxx
Abb. 3: Die blaue Linie umrahmt die Feuchtfläche, die roten Punkte markieren die Verteilung der noch verbleibenden Fichten
Als Frist zur Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen wird der 31. März 2020 festgelegt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Im Zuge eines Außendienstes am 06.05.2015 wurden durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx Grabungen und Aufforstungen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx xxx, festgestellt. Er meldete dies der belangten Behörde mit einer Stellungnahme vom 08.05.2015 und ersuchte um Einleitung entsprechender Wiederherstellungsmaßnahmen.
Mit Schreiben vom 11.05.2015 wurde der Grundeigentümer xxx aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx dadurch wiederherzustellen, indem die Fichten- und Maispflanzung sofort entfernt, die zwei Gräben mit flächig ausgebrachtem Aushubmaterial verfüllt und die wieder hergestellte Fläche der natürlichen Sukzession überlassen werden.
Nachdem sich herausstellte, dass der Grundeigentümer verstorben war, stellt die belangte Behörde den Wiederherstellungsauftrag Herrn xxx, zumal sich ergeben hatte, dass dieser die gegenständlichen Flächen bewirtschafte.
Mit E-Mail vom 22.05.2015 gab xxx der Behörde bekannt, dass er die Flächen seit ca. 30 Jahren bewirtschafte und er diese daher genau kenne. Es wären schon vorher beidseits der Feuchtfläche Gräben vorhanden gewesen, diese wären teilweise zugewachsen und würden von ihm lediglich instandgehalten werden. Im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer hätte er kleinflächige Aufforstungen vorgenommen, Maispflanzungen hätte er jedoch nicht getätigt. Er ersuche um Durchführung eines Ortsaugenscheines.
Mit E-Mail vom 30.06.2015 gab der Sohn des verstorbenen Grundeigentümers bekannt, dass er um Aufschub für eine Stellungnahme bis 08.07.2015 ersuche.
Mit E-Mail vom 20.07.2015 gab daraufhin der Sohn des verstorbenen Grundeigentümers der Behörde bekannt, dass die Abflussgräben schon immer existiert hätten und dazu dienen würden, das Wasser des oberhalb zu Tal fließenden Wildbaches bei Überschwemmungen in geregelte Bahnen über die Wiese talwärts zu lenken, damit diese nicht komplett unter Wasser gesetzt werde. Sein Vater hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Weitensfeld am 09.09.2013, bei der es um die Errichtung einer Geschieberückhaltesperre aus Beton, die Errichtung einer Brücke und die Errichtung von beidseitigen Ufersicherungen in Schmied in Eichbach ging, bei den Vertretern der Behörde angefragt, ob der zur Errichtung der Geschieberückhaltesperre benötigte Bagger die beiden vorhandenen Gräben am Grundstück xxx im Zuge der Arbeiten ausputzen und verbreitern könnte. Dies sei abgelehnt worden, da die Allgemeinheit nicht für eine Privatperson aufkommen könnte. Es sei seinem Vater geraten worden, einen kleinen Bagger zu mieten, um die Gräben selbst und auf eigene Kosten auszuputzen. Der Pächter xxx hätte dies nach Rücksprache mit seinem Vater getan. Es könnte keine Rede davon sein, dass Gräben neu errichtet worden wären.
Zum Thema Feuchtfläche führt er aus, dass es für jedermann verständlich sei, dass ein über die Ufer getretener Wildbach, dessen Wasser zu Tal fließt und der dort durch die Bundesstraße aufgestaut werde, immer für eine Restfeuchtigkeit im Boden sorgen werde. Daher wären die Feuchtflächen überhaupt erst entstanden. Herr xxx hätte daraufhin im Namen seines Vaters die Gräben ausgeputzt und stabilisiert. Eine Restmenge entlang der Bundesstraße im Süden des Grundstückes würde sich immer ansammeln. Ein gezieltes Abfließen von Wasser führe ja nicht automatisch zu einem Feuchtgebiet. Auch gebe es die Gräben wie bereits ausgeführt seit jeher. Der Sohn des verstorbenen Grundeigentümers machte zugleich einen Konsensvorschlag dahingehend, indem er ausführte, dass seine Mutter, Frau xxx, bereit wäre, den von ihm auf einem Luftbild schraffierten Teil zwischen den Büschen/Pfeilen und der Bundesstraße der Natur zu überlassen und allfällige Änderungen dort wieder rückgängig zu machen. Das angesprochene Gebiet am südlichen Teil würde durch Büsche zur parallel verlaufenden Bundesstraße begrenzt werden. Er hoffe, dieser Konsensvorschlag sei annehmbar.
In einem Aktenvermerk vom 29.10.2015 wurde durch die belangte Behörde protokolliert, dass am gegenständlichen Tag durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx vor Ort auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, ein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei. Auch habe bereits am 28.05.2015 unter Beisein des Sohnes des verstorbenen Grundeigentümers und xxx ein Ortsaugenschein durch xxx stattgefunden. Damals sei vereinbart worden, dass sowohl von Seiten des Grundeigentümers als auch des xxx eine Stellungnahme abgegeben werde. Über den Ortsaugenschein vom 29.10.2015 würde der Amtssachverständige eine abschließende Stellungnahme erstellen.
In der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 13.01.2016 führt er Folgendes aus:
„Die Naturschutzbehörde der BH xxx ersucht um Überprüfung und Stellungnahme zu obigem Betreff. Herr xxx hat auf besagten Parzellen eine ca. 4.000 m2 große Feuchtfläche mit geschätzt 100 Stück Fichten bepflanzt und im Osten und Westen der Feuchtfläche je einen ca. 50 m langen und 1 m breiten Graben gezogen (siehe Stellungnahme vom 08.05.2015 mit der Zahl xxx). In seiner Eingabe vom 22.05.2015 gibt Herr xxx an, dass die Gräben beidseitig der Feuchtfläche schon länger vorhanden seien und er diese lediglich instand gehalten habe. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 12.01.2016 wurde festgestellt, dass in den zwei Gräben Wasser fließt und sich im Laufe der Sukzession zunächst Binsen ausgebildet haben. Die zwei Gräben stellen einen neuen Lebensraum dar, der sukzessive von Mädesüß und weiteren Feuchte liebenden Pflanzen besiedelt wird und auch für Amphibien und diverse Insektenarten ein attraktives Biotop darstellt. Die Gräben sollen daher bestehen bleiben und sind nicht wieder zu schließen. Die gepflanzten Fichten befinden sich nach wie vor auf der Feuchtfläche (siehe Markierung auf beigelegtem Luftbild). Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wäre noch folgende Maßnahme umzusetzen:
Wiederherstellungsmaßnahme
1. Sofortiges Entfernen der Fichten aus der Feuchtfläche“
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 10.02.2016 xxx aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch das sofortige Entfernen der Fichten aus der Feuchtfläche unverzüglich, längstens jedoch bis 31.05.2016, herzustellen.
xxx gab daraufhin mit E-Mail vom 14.02.2016 der Behörde bekannt, dass er nicht Pächter der oben genannten Grundstücke sei und im Auftrag vom verstorbenen Grundeigentümer die Fichten gepflanzt hätte.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 15.02.2016 xxx (Sohn des verstorbenen Grundeigentümers xxx) aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand durch das sofortige Entfernen der Fichten aus den Feuchtflächen wiederherzustellen.
Dieser antwortete mit Schreiben vom 24.02.2016 als Bevollmächtigter seiner Mutter. Bezüglich der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 13.01.2016 führte er Folgendes aus:
Herr xxx aus xxx sei mittlerweile weder der Pächter noch der Eigentümer der Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx.
Die Gräben wären, wie er in der Stellungnahme vom 20.07.2015 bereits ausgeführt hatte, seitdem die Parzellen in Familienbesitz wären, vorhanden und hätten nach Niederschlag, Schneeschmelze, etc. immer Wasser geführt. Die angesprochenen Instandhaltungsarbeiten an den Gräben wären bei der Verhandlung am 09.09.2013 erörtert worden und hätten die anwesenden Herren der betreffenden Abteilungen seinen Vater dazu angeraten, diese so auszuführen, wie es dann auch umgesetzt worden sei. Somit wäre eine Füllung der Gräben nie zur Diskussion gestanden.
Etwas verwundert sei er über das Gebiet der nunmehrigen Feuchtfläche auf dem aktuell beigelegten Luftbild, da dieser Abschnitt mit dem in der Stellungnahme vom 22.05.2015 beschriebenen Gebiet nicht übereinstimme. Dort sei die beeinträchtige Fläche so beschrieben worden, dass diese unmittelbar an die xxx grenze.
Er verweise darauf, dass seine Stellungnahme vom 20.07.2015 samt dem darin enthaltenen Konsensvorschlag keine Berücksichtigung fand.
In einem E-Mail vom 01.03.2016 hielt der naturschutzfachliche Amtssachverständige fest, dass die Gräben nicht das vordergründige Problem wären, sondern die Pflanzung der Fichtenbäume. Dies hätte er auch beim Ortsaugenschein dargelegt.
In einem Gutachten vom 20.06.2016 führt der naturschutzfachliche Amtssachverständige aus, dass im Zuge eines Außendienstes am 06.06.2016 festgestellt werden konnte, dass die Fichten auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, bisher nicht entfernt wurden. Die Eigentümerin der Grundstücke sei nunmehr xxx, xxx, xxx. Vielmehr wären auf der auf Parzelle Nr. xxx befindlichen Fichtenpflanzung ca. 90 Holzpfähle vorgefunden worden.
In der beigelegten Stellungnahme des Sohnes der Grundeigentümerin, xxx, vom 24.02.2016, würde lediglich auf die Lage der Feuchtfläche Bezug genommen werden. Das Setzen von ca. 200 Fichtenpflanzen in einer rund 4000 m2 großen Feuchtfläche (dominierende Pflanzenarten sind Waldsimse, Mädesüß und Flatterbinse), würden eine gemäß § 8 K-NSG sonstige, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdende Maßnahme darstellen. Der Aufforderung zum Entfernen der Fichten sei nicht nachgekommen worden, vielmehr wäre durch das Einbringen von Holzpfählen die Absicht demonstriert worden, an der Verwirklichung der Tat festzuhalten. Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wäre das unverzügliche Entfernen der Fichten aus der Feuchtfläche vorzuschreiben.
Mit Schreiben vom 19.07.2016 wurde die Beschwerdeführer xxx als neue Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand auf den genannten Grundstücken durch das sofortige Entfernen der Fichten aus der Feuchtfläche unverzüglich, längstens jedoch bis 31.10.2016 wiederherzustellen.
Nach einer „Terminfindungsphase“ im Herbst 2016 wurde mit Schreiben vom 17.07.2017 durch die belangte Behörde ein Ortsaugenschein für den 03.08.2017 anberaumt. In einem Aktenvermerk wurde dazu festgehalten, dass zum Ortsaugenschein niemand erschienen ist.
Zuvor gab der Sohn der Grundeigentümerin, xxx, per E-Mail bekannt, dass seine Mutter auf einer Urlaubsreise im August sei.
Mit Schreiben vom 23.08.2017 wurde daraufhin erneut ein Ortsaugenschein bei den Parzellen Nr. xxx und xxx KG xxx, für den 20.09.2017 anberaumt.
Dieser Ortsaugenschein fand auch statt und war für die Grundeigentümerin xxx der Rechtsanwalt xxx anwesend. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Rechts- und Sachlage eingehend besprochen wurde. Die anwaltliche Vertretung der Grundeigentümerin gab an, die weitere Vorgehensweise mit ihr besprechen zu wollen und dies der Behörde bekanntzugeben.
Mit Schreiben vom 04.10.2017 führte die Grundeigentümerin aus, dass sie die gegenständlichen Liegenschaften im Erbwege von ihrem verstorbenen Ehegatten, xxx, in dem Zustand erworben hätte, wie sie sich heute darstellen. Sie selbst hätte auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, keine Fichten gepflanzt und könne daher der Aufforderung zur sofortigen Entfernung schon aus diesen Gründen nicht nachkommen. Bei den Grundstücken Nr. xxx und xxx würde es sich nicht um Feuchtgebiete iSd § 8 K-NSG handeln. Die dort vorkommenden Tiere und Pflanzen würden durch die verfahrensgegenständlichen Fichten nicht nachhaltig gefährdet werden, sondern im Gegenteil geschützt. Die aufgetragene Entfernung würde die Ökologie der vorhandenen Lebensgemeinschaften nachhaltig stören. Sie ersuche daher von dem angedrohten Wiederherstellungsauftrag Abstand zu nehmen.
Mit Schreiben vom 17.07.2018 wurde die genannte Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen übermittelt und wurde er ersucht, eine Stellungnahme aus fachlicher Sicht abzugeben.
In der Stellungnahme vom 24.07.2018 führt der naturschutzfachliche Amtssachverständige Folgendes aus:
„Der Rechtsvertreter der Frau xxx Herr xxx, xxx, xxx teilt der Naturschutzbehörde der BH xxx mit Schreiben vom 04.10.2017 mit, dass
1)Frau xxx die Liegenschaften EZ xxx KG xxx und EZ xxx KG xxx von ihrem verstorbenen Ehegatten xxx in dem Zustand erworben habe, wie sie sich heute noch darstellen. Sie habe auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx keine Fichten gepflanzt und könne daher der Aufforderung zur sofortigen Entfernung schon aus diesen Gründen nicht nachkommen.
2)Bei den Grundstücken Nr. xxx und xxx der KG xxx handle es sich nicht um eine Feuchtfläche im Sinne des § 8 K-NSG 2002. Dort vorkommende Tiere und Pflanzen würden durch die verfahrensgegenständlichen Fichten nicht nachhaltig gefährdet, sondern im Gegenteil geschützt. Die aufgetragene Entfernung würde die Ökologie der vorhandenen Lebensgemeinschaften nachhaltig stören. Bewiesen würden diese Feststellungen durch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Biologie/Ökologie, welches bei der BH xxx unter der Zahl xxx aktenkundig sei.
6)Die beteiligte ersuche daher von dem angedrohten Wiederherstellungsauftrag Abstand zu nehmen.
Der gezeichnete ASV hat bereits in seiner Stellungnahme vom 08.05.2015 (Zahl: xxx) die Vorschreibung des Entfernens der Fichten aus der Feuchtfläche empfohlen. In weiteren Stellungnahmen vom 13.01.2016 (Zahl: xxx) sowie vom 20.06.2016 (Zahl: xxx) wurde nochmals das Entfernen der Fichten aus der Feuchtfläche urgiert.
Das vom Herrn Rechtsanwalt zitierte Sachverständigengutachten, wonach es sich nicht um eine Feuchtfläche im Sinne des § 8 K-NSG 2002 handeln soll, wurde dem gezeichneten ASV bislang nicht zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 23.07.2018 wurde festgestellt, dass besagte Fichten (ca. 100 Stück) noch immer in der Feuchtfläche auf besagten Grundstücken wachsen. Das dominante Vorhandensein von Mädesüß, Flatterbinse, Waldsimse, Blutweiderich, Kohlkratzdistel, Sumpfkratzdistel sowie diversen Seggenarten lässt die betroffene Fläche eindeutig als Feuchtfläche im Sinne des § 8 K-NSG 2002 erscheinen. Fichtenpflanzungen in Feuchtflächen haben wasserziehende Effekte und bewirken eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und somit des Gefüges des Haushaltes der Natur. Eine ausgewachsene Fichte veratmet pro Tag rund 150 Liter Wasser. Dieses langfristige Austrocknen der Feuchtfläche hat sehr wohl nachhaltig negative Auswirkungen auf die an diesen Lebensraum angepassten Tier und Pflanzenarten. Ein Pflanzen von Fichten in Feuchtflächen widerspricht auch dem geltenden Forstrecht.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die in einer Feuchtfläche im Sinne des § 8 K-NSG 2002 gepflanzten Fichten eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur darstellen und daher unverzüglich zu entfernen wären.“
Mit Schreiben vom 01.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut ersucht, den rechtmäßigen Zustand auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, durch Entfernung der Fichten bis längstens 15.04.2019 wiederherzustellen. Zugleich wurde ihr die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 24.07.2018 übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.04.2019 wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige ersucht, durch einen Ortsaugenschein zu überprüfen, ob der Wiederherstellungsauftrag zwischenzeitig erledigt wurde.
Mit Schreiben vom 14.05.2019 gab dieser an, dass er eine Überprüfung am 08.05.2019 durchgeführt habe. Dabei hätte er feststellen können, dass die Fichten aus der Feuchtfläche nicht entfernt wurden.
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 27.06.2019, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung sämtlicher Fichten aus den in Rede stehenden Feuchtflächen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, unverzüglich, längstens jedoch bis 15.11.2019 wiederherzustellen. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung die in den Feuchtflächen gepflanzten Fichten nicht entfernt habe und daher ein bescheidmäßiger Wiederherstellungsauftrag zu erlassen sei.
Mit Schreiben vom 29.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, fristgerecht eine Beschwerde ein. Inhaltlich führte sie Folgendes aus:
„3. Die Beschwerdeführerin hat die Liegenschaften EZ xxx KG xxx und EZ xxx KG xxx von ihrem verstorbenen Ehegatten xxx in dem Zustand erworben, wie sie sich heute noch darstellen. Sie hat auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx der KG xxx keine Fichten gepflanzt.
C. Beschwerdegründe
4. Bei den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx der KG xxx handelt es sich nicht um Feuchtgebiete iSd § 8 K-NSG 2002.
Dort vorkommende Tiere und Pflanzen werden durch Moorfichten nicht nachhaltig gefährdet, sondern im Gegenteil, geschützt. Die aufgetragene Entfernung würde die Ökologie der vorhandenen Lebensgemeinschaften und den infolge der natürlichen Sukzession entstandenen, wertvollen Lebensraum nachhaltig stören und damit den Zielen des K-NSG 2002 zuwiderlaufen. Im Übrigen befinden sich dort - es handelt sich um ein Hochwasserschutzgebiet höchstens 10 lebende, höchstens mannshohe Moorfichtenbäumchen, welche insgesamt pro Tag weniger als 150 Liter Wasser "veratmen", was angesichts des dort wasserführenden Wildbaches ("Schmied in Eichbach") und der wiederkehrenden Hochwässer eine vernachlässigbare Größe ist. Der bekämpfte Auftrag ist ein sachlich nicht gerechtfertigter, gleichheitswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin, welcher das allgemeine Beste ganz sicher nicht erheischt. Schließlich entspricht der bekämpfte Auftrag nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil keine Unterscheidung zwischen natürlich gewachsenen und künstlich angepflanzten Fichten, keine Zahlen, keine Höhen, keine bestimmten räumlichen Grenzen angegeben und die Grundstücke relativ groß sind; im Hochwasserschutzbereich bedürfen solche willkürlichen Maßnahmen zudem einer noch nicht erfolgten wasserrechtlichen Überprüfung. Es ist der Beschwerdeführerin daher
einerseits unmöglich dem Leistungsauftrag ohne neuerliche Nachforschungen zu entsprechen und andererseits ist der angefochtene Bescheid nicht vollstreckbar, weil ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung keine, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzte, Ersatzvornahme ergehen kann.
Beweis: Akt der BH xxx, Zahl: xxx
Ortsaugenschein
Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Biologie/Ökologie“
Mit Schreiben vom 30.07.2019 wurde der Verwaltungsakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Mit Schreiben vom 19.09.2019 wurde die belangte Behörde ersucht, den im Verfahren genannten Wasserrechtsakt zur Zahl: xxx zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx ersucht, erneut einen Ortsaugenschein auf den gegenständlichen Parzellen durchzuführen und daraufhin in einer Stellungnahme darzulegen, ob die verfahrensgegenständlichen Fichten nunmehr entfernt worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde ersucht, detailliert darzulegen, wo exakt auf den Parzellen die Fichten gepflanzt wurden und wo sich die von ihm genannten Feuchtflächen befinden.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 13.11.2019 führt der naturschutzfachliche Amtssachverständige Folgendes aus:
„Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersucht um Vornahme eines Ortsaugenscheines auf genannten Parzellen, um festzustellen, ob verfahrensgegenständliche Fichten nunmehr entfernt worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre detailliert darzulegen, wo exakt auf den Grundstücken die Fichten gepflanzt wurden und wo genau sich die Feuchtflächen befinden.
Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 13.11.2019 wurde festgestellt, dass die Fichten, welche im Mai 2015 gepflanzt wurden (siehe einen kleinen Teil der gepflanzten Fichten in Abb. 1), noch immer nicht entfernt wurden. Abb. 2 zeigt dieselbe Fichtenplantage, nachdem diese von der standorttypischen Feuchtflächenvegetation (Mädesüß, Blutweiderich, Kohlkratzdistel, Sumpfkratzdistel, Flatterbinse, Aschweide etc.) durch Abmähen freigestellt wurde. Von den im Frühjahr 2015 gepflanzten ca. 200 Stück Fichten haben aufgrund des nicht geeigneten Standortes in einer Feuchtfläche im Sinne des § 8 K-NSG 2002 nur noch 85 Fichten überlebt. Die Verteilung der noch in der Feuchtfläche verbliebenen 85 Fichten ist in Abb. 3 mit roten Punkten dargestellt, die Feuchtfläche selbst ist mit einer blauen Linie
umrahmt. Konkret befinden sich auf dem straßennahen Gst. Nr. xxx noch 15 Stück Fichten und auf Gst. Nr. xxx sind noch 70 Stück Fichten vorhanden.
xxx
Abb.1: Foto vom 28.05.2015 mit einem Teil der auf der angeschütteten Feuchtfläche auf Gst. Nr. xxx gepflanzten Fichten
xxx
Abb. 2: Foto vom 06.05.2019 mit der frei gemähten Fichtenplantage
xxx
Abb. 3: Die blaue Linie umrahmt die Feuchtfläche, die roten Punkte markieren die Verteilung der noch verbleibenden Fichten“
Mit ordnungsgemäßer Verfügung vom 21.11.2019 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten für den 8. Jänner 2020 anberaumt.
In Ergänzung zu seinem Gutachten vom 13.11.2019 legte der naturschutzfachliche Amtssachverständige auch noch einen KAGIS-Plan vor, in welchem die Feuchtfläche präzise eingezeichnet und vermessen ist. Diese Übersicht wurde der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 08.01.2020 in Kopie übergeben.
In der Verhandlung vom 08.01.2020 wurde Folgendes zu Protokoll genommen:
„Die Richterin übergibt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen KAGIS-Auszug mit den Maßen der gegenständlich mit Fichten bestückten Feuchtfläche.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt eine Urkundenvorlage mit fünf Lichtbildern vor, welche als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen wird.
Amtssachverständiger:
xxx, pA Amt der xxx Landesregierung, Abt. xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:
Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 13.11.2019:
Ich habe im Zuge der Jahre des gegenständlichen Verfahrens etliche Gutachten betreffend die gegenständliche Fichtenbepflanzung verfasst und verweise auch auf diese.
Grundsätzlich ist für eine derartige Entfernung der Fichten die Jahreszeit zwischen 15.9. und 1.3. eines Jahres ideal. Sollte eine Weiterverwendung der derzeit ca. 1,20 hohen Fichten geplant sein, wäre eine Auspflanzung nach dem Frost, somit Ende Februar, Anfang März ideal.
Ich habe mich auch noch mit dem Bezirksforstinspektor von xxx hinsichtlich der von Fichten benötigen Wassermengen besprochen. Eine ausgewachsene Fichte benötigt bis zu 200 l Wasser pro Tag, welches sie über die Wurzeln dem Boden entzieht. Weiden gehören zu der typischen Pflanzengesellschaft einer Feuchtfläche und wären dort vorgesehen. Es handelt sich bei Fichten um eine standortfremde Art. Vor ca. 30 bis 40 Jahren gab es Versuche mit Moorpflügen, man hat Rinnen gepflügt und auf den Erhöhungen Fichten gepflanzt. Diese sind auf Grund der hohen Staunässe nicht zu einem Wertholz herangewachsen (Wurzelfäule, Stammfäule, sturzgefährdet bei Wind).
Über Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den ASV:
Wie viel Wasser entziehen die Fichten derzeit dem Boden?
Antwort ASV:
Dies wäre nur durch entsprechende teure Erhebungen festzustellen, ist aus meiner fachlichen Sicht jedoch unerheblich, zumal die Fichte in Feuchtflächen nicht gepflanzt gehört.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den ASV:
Wie hoch ist der Prozentsatz von den Fichten und den Laubbäumen, die im gegenständlichen Bereich stehen?
Antwort ASV:
Von den ursprünglich gepflanzten Fichten im Jahr 2015 haben meiner Schätzung nach nur die Hälfte überlebt. Dies führe ich auf die nicht passenden Bodenverhältnisse zurück. Die Fläche der mit Weiden und Laubhölzern bestückten Fläche der Beschwerdeführerin ist ca. 1500 m2 groß. Ich habe im Jahr 2015 die Grabungs- und Bepflanzungsarbeiten beobachten können, zumal ich als SV auch auf der gegenständlichen vorbeiführenden Straße oft vorbeifahre. Es wurden damals im Westen und Osten zwei Gräben gezogen und in dem von mir eingezeichneten Bereich (GA vom 3.11.2019, Abbildung 3) Fichten gepflanzt, wobei mehr Bäume im etwas trocknen nördlichen Bereich überlebt haben als im feuchten südlichen Teil. Es war damals xxx von der Landwirtschaftskammer bei einem Ortsaugenschein mit dabei und haben wir uns auf den Kompromiss geeinigt, dass die beiden Gräben bestehen bleiben können und sukzessive vernässen, allerdings wurde damals bereits besprochen, dass die Fichten weggehören.
Die gegenständliche Fläche wird durch den Schmied in Eichbach durchquert. Dieser biegt im Bereich der Bundesstraße nach Osten ab und kann sich von dort retour stauen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt aus, dass er keine Gefährdung der vorliegenden Feuchtfläche sieht, zumal die Natur zeigt, dass die bepflanzten Fichten eh absterben, somit ist eine Gefahr der Feuchtfläche iSd § 8 K-NSG nicht gegeben, daher ist der Wiederherstellungsauftrag nicht gerechtfertigt.
Dazu führt der ASV aus, dass grundsätzlich die Pflanzung von Fichten in Feuchtflächen verboten ist. Umso größer die Bäume werden, umso mehr trocknen sie die Feuchtflächen aus. Der Laubwald ist typisch für die Fläche von Feuchtflächen. Nur ein geringer Prozentsatz der gegenständlichen Fichten wird durch Laubwald beeinträchtigt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betragt die Einvernahme des Zeugen xxx, xxx, xxx zum Beweis dafür, dass der beantragte Zeuge seinerzeit als Pächter die Fichten gepflanzt hat, dies zwar mit Einverständnis des Grundeigentümers, nicht aber in seinem Auftrag.
Dazu gibt der Vertreter der belangten Behörde an, dass xxx eine Meldung eingebracht hat, dass er die Pflanzung im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer veranlasst hat.
Die wesentlichen Teile des Aktes der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx sowie des Gesamtaktes werden verlesen. Auf eine wortwörtliche Verlesung wird einvernehmlich verzichtet.
Schluss des Beweisverfahrens
Der Vertreter der belangten Behörde hält seinen Schlussvortrag und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält sein Schlusswort und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.
Auf Grund der Komplexität der Verwaltungsangelegenheit ergeht mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung schriftlich.“
Die Vorlage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung wurde als Beilage ./A zu Protokoll genommen. Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass es sich bei den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, nicht um Feuchtgebiete iSd § 8 K-NSG, sondern um land- und forstwirtschaftliche Grundflächen handle. Sie wären nur in geringem Ausmaß bewachsen und zwar mit förstlichem Bewuchs iSd Forstgesetzes. Dieser Bewuchs würde zu 99 % aus Laubhölzern und nur zu 1% aus Nadelhölzern bestehen und dies schon seit vielen Jahren. Die Biofichtenholzmasse auf diesen Flächen sei so gering, dass sie überhaupt keine entwässernde Wirkung auf die Umgebung hätte. Die vorkommenden Tiere und Pflanzen würden durch die wenigen Fichtenbäumchen nicht nachhaltig gefährdet werden, sondern im Gegenteil geschützt. Die aufgetragene Entfernung würde die Ökologie der vorhandenen Lebensgemeinschaften und den infolge der natürlichen Sukzession entstandenen wertvollen Lebensraum nachhaltig stören und somit den Zielen des Kärntner Naturschutzgesetzes zuwiderlaufen. Es würden sich dort – es handelt sich um ein Hochwasserschutzgebiet – höchstens 10 lebende, höchstens mannshohe Moorfichtenbäumchen befinden, welche insgesamt pro Tag weniger als 150 l Wasser „veratmen“, was angesichts des dort wasserführenden Wildbaches (Schmied in Eichbach) und der wiederkehrenden Hochwässer eine vernachlässigbare Größe sei.
Der bekämpfte Auftrag sei somit sachlich nicht gerechtfertigt und ein gleichheitswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin, welcher das allgemein beste ganz sicher nicht erheische. Schließlich würde der bekämpfte Auftrag nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechen, da keine Unterscheidung zwischen natürlich gewachsenen und künstlich angepflanzten Fichten, keine Zahlen, keine Höhen, keine bestimmten räumlichen Grenzen angegeben wären und die Grundstücke relativ groß seien. Im Hochwasserschutzbereich bedürften solche willkürlichen Maßnahmen zudem einer noch nicht erfolgten wasserrechtlichen Überprüfung. Es sei daher der Beschwerdeführerin unmöglich, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und sei der angefochtene Bescheid nicht vollstreckbar, weil ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung keine ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzte Ersatzvornahme ergehen könnte.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Parzellen xxx und xxx, KG xxx, befinden sich im Grundeigentum der Beschwerdeführerin xxx.
Beide Parzellen werden teilweise landwirtschaftlich genützt, teilweise befinden sich jedoch auf diesen Parzellen Feuchtgebiete.
So quert der „Schmied in Eichbach“ Bach die Parzellen in Nord-Süd-Richtung und weist die Wasserkarte im KAGIS den nördlichen Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, als rote Zone und die übrigen Flächen beider Parzellen als gelbe Zone im Bereich des Hochwasserabflusses des Schmied in Eichbach Baches aus.
Den durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst eingeholten Luftbildern aus dem KAGIS und auch den durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Zuge des langjährigen Verfahrens beigelegten Luftbildaufnahmen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich sowohl entlang des Baches als auch entlang der südlich angrenzenden Bundesstraße Feuchtflächen befinden. Der dort vorherrschende Bewuchs ist eindeutig und ergibt sich auch auf Grund der Tatsache, dass im Jahr 2015 Entwässerungsgräben freigelegt worden sind, welche der Hintanhaltung von Vernässungen der gegenständlichen Parzellen in den Bereichen, in denen sie landwirtschaftlich verwendet werden, dienen. Diese Gräben wurden durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 08.05.2015 in einem KAGIS-Luftbild, datiert mit 07.05.2015, eingezeichnet und wurden von ihm auch bereits in diesem Luftbild die getätigten Aufforstungen mit Fichten markiert. Die Lage der Feuchtflächen war somit von Beginn des Verfahrens an klar und auch die Lage der Fichtenpflanzungen.
Diese Fichtenanpflanzungen befinden sich eindeutig im südlichen Teil der Parzelle xxx, KG xxx, welcher an die Bundesstraße angrenzt, aber auch nach Norden verlaufend auf die Parzelle xxx hin im Nahbereich des Schmied in Eichbach-Baches.
Wenn der Sohn der Beschwerdeführerin in zwei Eingaben vermeint, dass ausschließlich der südliche, an die Straße grenzende Teil der Parzelle xxx durch den Amtssachverständigen gemeint wäre, so kann dem nicht entsprochen werden, zumal – wie festgehalten – bereits aus der ersten Eingabe eindeutig die Lage der Feuchtflächen und Fichtenpflanzung zu entnehmen ist.
Unbestritten ist, dass knapp vor dem Ortsaugenschein des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen am 06.05.2015 auf den genannten Parzellen auf einer Fläche von rund 4000 m2 mehr als 100 Stück Fichten gepflanzt worden sind.
Die Pflanzung wurde durch xxx durchgeführt, der mit E-Mail vom 14.02.2016 festhielt, dass er nicht mehr Pächter der gegenständlichen Grundstücke ist und die Fichten im Auftrag von Herrn xxx (Besitzer) gepflanzt hat. Diesem Vorbringen des xxx wurde durch die Beschwerdeführerin im gesamten langjährigen Verfahren nicht widersprochen.
Zumal der vorherige Grundeigentümer xxx verstorben ist, war nunmehr seine Gattin und nunmehrige Beschwerdeführerin als neue Grundeigentümerin für das gegenständliche Wiederherstellungsverfahren heranzuziehen.
Zum Zeitpunkt der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten waren von den mehr als 100 gepflanzten Fichten noch gesamt 85 am Leben. Die Verteilung dieser Fichten wurde durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 13.11.2019, Abbildung 3, konkret eingezeichnet. Ergänzt wird diese Abbildung noch durch die in der Anlage A des gegenständlichen Bescheides präzise eingezeichnete und vermessene Angabe der Feuchtflächen.
Es wurden somit im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren die konkreten Standorte der zu beseitigenden Fichten und das nachvollziehbar Ausmaß der Feuchtflächen auf den Parzellen xxx und xxx erhoben und festgelegt.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass die vorliegende Fichtenpflanzung keine nachhaltige, nachteilige Beeinflussung der Feuchtflächen sei, hat der fachkundige Amtssachverständige in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass eine ausgewachsene Fichte bis zu 200 l Wasser pro Tag benötigt, welches sie über die Wurzeln dem Boden entzieht. Es handelt sich bei Fichten um eine standortfremde Art und haben auch von den ursprünglich gepflanzten Fichten im Jahr 2015 ca. nur die Hälfte überlebt. Das ist auf die nicht passenden Bodenverhältnisse zurückzuführen. Grundsätzlich ist die Pflanzung von Fichten in Feuchtgebiete verboten da Fichtenbäume Feuchtflächen austrocknen, dies logischer weise umso mehr, desto größer die Bäume werden. Laubwald ist jedoch typisch für Feuchtflächen und wird im vorliegenden Fall nur ein geringer Prozentsatz der gegenständlichen Fichten durch Laubwald beeinträchtigt. Dem wurde durch die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, mehrerer eingeholter naturschutzfachlicher Stellungnahmen und Gutachten sowie auf das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren und die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung.
III. Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG
Ziele und Aufgaben
(1) Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie
c) ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden.
(2) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten.
§ 8 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG
Schutz der Feuchtgebiete
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.
§ 10 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG
Ausnahmen von den Verboten
…
(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(4) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.
§ 57 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG
Wiederherstellung
(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
(3) Ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung angebrachte Anlagen im Sinne des § 5 Abs 1 lit k sowie in Widerspruch zu § 13 lit a abgelagerte Gegenstände (Müll, Unrat, Autowracks oder ähnliche Abfälle) und Plakate, die in der freien Landschaft außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen angebracht sind, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder sonst darüber Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat sowie Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.
(4) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs 3 sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und mit ihnen schwere Schädigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum verbunden sind, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Grundeigentümer oder sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten, zu tragen.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier vorliegenden Fall wurden im Jahr 2015 auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nunmehrige Eigentümerin xxx, zwei Entwässerungsgräben im Osten und im Westen einer im Bereich des Schmied im Eichbach-Baches ausgeputzt und zugleich auf Feuchtflächen im Bereich des Baches sowie auf Feuchtflächen im südlichen Bereich der Parzelle xxx, angrenzend zur Bundesstraße, über 100 Fichtenbäume gepflanzt.
Der damalige Eigentümer xxx lies diese Pflanzungen durch xxx durchführen. xxx gab mit E-Mail vom 16.02.2016 an, dass er im Auftrag des Eigentümers gehandelt hat. Dies blieb im gesamten Verwaltungsverfahren unwidersprochen.
In § 57 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz wird normiert, dass ein Wiederherstellungsauftrag demjenigen gegenüber auszusprechen ist, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser jedoch nicht herangezogen werden, so sind Wiederherstellungsmaßnahmen dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten aufzutragen.
Zumal Herr xxx verstorben ist, war somit von der belangten Behörde der Wiederherstellungsauftrag an die nunmehrige Grundeigentümerin xxx zu richten.
Das sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat unter Beiziehung eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ergeben, dass die im genannten Bereich von Feuchtflächen gesetzten Fichten zu entfernen sind, zumal die Fichten keine typische Bepflanzung eines Feuchtgebietes darstellen und in Feuchtgebieten das Gefüge des Haushaltes der Natur nachhaltig beeinträchtigen können, da sie den Feuchtflächen zu viel Wasser entziehen. Eine etwaige Ausnahmegenehmigung kann somit nicht erteilt werden.
Es wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den beigezogenen Amtssachverständigen die Lage des Feuchtgebietes auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, präzise definiert und wurden auch die Fichtenpflanzungen in der Abbildung 3 seiner Stellungnahme vom 13.11.2019 eingetragen. Auch wurde die Feuchtfläche in einem eigenen Luftbild aus dem KAGIS vermessen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde festhält, dass im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2019 der Wiederherstellungsauftrag zu unpräzise sei, so wurde dieser im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens präzisiert. Es kann anhand der nunmehr vorliegenden Übersichtsbilder betreffend die gegenständliche Feuchtfläche und die Fichtenpflanzungen jeder, der Fichtenbäume als solche auch erkennt, die gepflanzten Bäume beseitigen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Urkundenvorlage vom 08.01.2020 vermeint, dass die gepflanzten Fichtenbäumchen die Ökologie der vorhandenen Lebensgemeinschaft nicht stören würde und auch weniger Wasser veratmen würden als der Amtssachverständigen anführte, so ist diesbezüglich auszuführen, dass in dieser Hinsicht dem Amtssachverständigen Glaube zu schenken ist, zumal er für eine solche Beurteilung auch die entsprechende Ausbildung und Erfahrung hat und seinen Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass durch die Beschwerdeführerin nicht hätte erkannt werden können, wo sich die Feuchtflächen befinden, ist festzuhalten, dass sie dies jederzeit bei der belangten Behörde bzw. auch beim beigezogenen Amtssachverständigen, der das gegenständliche Verfahren seit Mai 2015 begleitet, hätte erfahren können. Auch waren sowohl die Grabungen als auch die Positionierung der Fichtenpflanzungen bereits in seinem ersten Gutachten vom 08.05.2015 in einer KAGIS-Luftaufnahme, datiert mit 07.05.2015, eingezeichnet und somit seitdem nachvollziehbar. Diese Lage hat sich in den vergangenen 5 Jahren nicht geändert.
Auch ist in der Natur erkennbar, dass auf Grund des in nordsüdlicher Richtung die Parzellen querenden Schmied in Eichbach-Baches und der im Süden der Parzelle 236 stattfindenden Aufstauung von Wässern auf Grund der südlich vorbeiführenden Landesstraße Feuchtflächen vorhanden sind. Weiters liegen beide Flächen in der gelben Zone des Hochwasserabflussbereiches des Schmied in Eichbach-Baches, der nördliche Teil der Parzelle xxx liegt sogar in der roten Gefahrenzone.
Es ist somit klar erkennbar, dass im gegenständlich umrissenen Grundstücksbereich der Flächen xxx und xxx, KG xxx, Feuchtflächen vorliegen, die unter die Schutzbestimmung des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz fallen.
Da dem beigezogenen Amtssachverständigen ebenso darüber Glaube zu schenken war, dass Fichtenpflanzungen in einem Feuchtgebiet nicht zulässig sind, zumal es sich bei Fichten um Bäume handelt, die in einem Feuchtgebiet nachhaltig das Gefüge des Haushaltes der Natur beeinträchtigen können, da sie zu viel Wasser für ihr Wachstum benötigen und somit die Feuchtflächen austrocknen, konnte von einer Beseitigung der Fichtenbäume kein Abstand genommen werden.
Es ist der Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde basierend auf § 8 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 1 K-NSG zu Recht ergangen. Da er nicht im konkreten Ausmaß die Anzahl und die Lage der Fichtenbäume sowie die Lage der Feuchtflächen präzisiert hatte, wurde dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend ergänzt und in den Spruch aufgenommen.
Die Frist zur Beseitigung der Fichtenbäume wurde im Einvernehmen mit dem beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen besprochen und entsprechend festgelegt. Sie ist aus Sicht des Gerichtes sowohl lange genug als auch für die Beseitigung der Bäume in den Feuchtflächen aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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