LVwG K KLVwG-1879/10/2019

KLVwG-1879/10/2019Tribunal Administrativo Regional8 de jan. de 2020

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Regest

Teleskopschlagstock, Verbotene Waffe, Verlässlichkeit<br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1879/10/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1879.10.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 09.11.2005, Zahl: xxx (zugestellt am 15.03.2019), mit welchem dem Beschwerdeführer der ihm am 22.09.2016 ausgestellte Waffenpass mit der Nr. xxx für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen entzogen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und wird der in Beschwerde gezogene Bescheid

a u f g e h o b e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 09.11.2005, GZ: xxx, welche dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.03.2019 zugestellt wurde lautet wie folgt:

„Sie sind im Besitze eines von der Landespolizeidirektion Kärnten am 22.09.2016 ausgestellten Waffenpass mit der Nummer xxx für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen.

Entsprechend den Bestimmungen im § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl.Nr. 12/1997 idF. BGBl.Nr. 98/2001 – wird Ihnen hiermit oa. Waffenpass

e n t z o g e n .

Sie haben diesen Waffenpass binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, xxx, xxx, abzuliefern.“

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht xxx gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz am 04.09.2017 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Euro 35,--, im NEF zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde, da er zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, in jedem Fall aber aber bis zum 11. April 2016, in xxx, wenn auch nur fahrlässig, einen Teleskopschlagstock, mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen habe.

Durch dieses waffenrechtlich verwerfliche Verhalten sei für die belangte Behörde im Hinblick auf die mit dem Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie dem Umgang mit verbotenen Waffen verbundenen Pflichten eine Einstellung zum Ausdruck komme, die nach der gebotenen strengen Auslegung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führe, dass seine waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sei.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass der in Beschwerde gezogenen Bescheid mit einem Formmangel behaftet sei, da das Datum im Bescheid mit 09.11.2005 angegeben sei. Es liege daher kein gültiger Rechtsakt vor und werde schon aus diesem Grund die Einstellung des Verfahrens beantragt.

In der Sache selbst hat der Beschwerdeführer nachstehendes Vorbringen erstattet:

„Der Beschwerdeführer erhielt am 22.09.2016 den Waffenpass der Republik Österreich mit der Dokumentennummer xxx. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht xxx gem. § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG am 04.09.2017 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 35,--, im Nichterbringungsfalle zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Die Verurteilung geschah aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum 11.04.2016 in xxx, wenn auch nur fahrlässig, einen Teleskopschlagstock, mithin eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 6 WaffenG, unbefugt besessen hat.

Der Beschwerdeführer wusste zum damaligen Zeitpunkt nicht, dass es sich hiebei um eine verbotene Waffe handelt, da bei der Artikelbeschreibung im Internet darauf nicht hingewiesen wurde, sondern nur, dass ein Verkauf erst ab 18 Jahren möglich ist. Im Urteil vom 30.08.2017 ist auch angeführt, dass er diese verbotene Waffe nur fahrlässig unbefugt besessen hat. Das Ausstellungsdatum des Waffenpasses des Beschwerdeführers ist der 22.09.2016 und war daher die Verurteilung des BG xxx für das fahrlässige unbefugte Besitzen des Teleskopschlagstockes zwar nach dem Erlangen des Waffenpasses des Beschwerdeführers, aber der Tatzeitraum vor dem Erhalt des Waffenpasses.

Seit der Beschwerdeführer den Waffenpass erhalten hat, hat dieser daher weder Waffen missbräuchlich noch leichtfertig verwendet, noch ist er mit Waffen unvorsichtig umgegangen oder hat diese nicht sorgfältig verwahrt, noch Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Gemäß § 8 Abs. 3 WaffenG 1996 gilt ein Mensch als nicht verlässlich im Falle einer Verurteilung, wenn eine der Ziffern 1-5 verwirklicht wurden. Der Beschwerdeführer hat keine dieser Ziffern verwirklicht und hat auch seit Erhalt des Waffenpasses auch nicht gegen § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 verstoßen. Die Verurteilung geschah zwar nach Erhalt des Waffenpasses, wie bereits ausgeführt liegt aber der Tatzeitraum des fahrlässigen unbefugten Besitzens des Teleskopschlagstockes mehrere Monate vor Erhalt des Waffenpasses.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich daher um eine verlässliche Person. Dies zeigt auch sein Beruf. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2016 bei der xxx GmbH als Personenschützer beschäftigt. Seit Dezember 2016 ist er bei der xxx GmbH beschäftigt und gibt es seitdem auch keine negativen Vorkommnisse bzw. liegen keine Verstöße gegen das Waffengesetz vor.

Für den Beschwerdeführer und seine berufliche Ausübung ist der Waffenschein unumgänglich, da der Beschwerdeführer eine Schusswaffe mit sich führen muss, damit er seinen Beruf als Personenschützer ausüben kann.

§ 25 WaffenG 1996 regelt die Überprüfung der Verlässlichkeit des Inhabers des Waffenpasses und ist gem. Abs. 3 die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Da der Beschwerdeführer seit Ausstellung des Waffenpasses jedenfalls verlässlich war und der Tatzeitraum für die Verurteilung des BG xxx vor Ausstellung des Waffenpasses lag, ist von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen, da das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig war und die Folgen unbedeutend waren, da der Teleskopschlagstock umgehend abgenommen wurde. Es wurde auch keine Person mit dieser verbotenen Waffe (Teleskopschlagstock) verletzt.

Andererseits ist die Verlässlichkeit aus deshalb gegeben, da wie bereits dargelegt auch seit Erhalt des Waffenpasses die Verlässlichkeit nicht in Frage gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer erkennt auch trotz der Verurteilung wegen fahrlässig unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe für einen Zeitraum vor Erhalt der waffenrechtlichen Urkunde trotz strenger Auslegung der waffenrechtlichen Vorschriften keinen Verstoß gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit bzw. auch keinen Grund, warum diese waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sein soll, da vor allem seit Erhalt der waffenrechtlichen Urkunde auch keine Handlung gesetzt wurde, die gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit spricht. Der Beschwerdeführer übt seit nunmehr 3 Jahren den Beruf des Personenschürzers erfolgreich aus und gab es auch diesbezüglich keine Beschwerden oder Beanstandungen. Auch gab es keine Punkte die gegen eine waffenrechtliche Verlässlichkeit sprechen würden.

Der mit Bescheid vom “09.11.2005" angeordnete Entzug des Waffenpasses wäre aufgrund des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers ein zu extremes Mittel und steht auch nicht im Verhältnis zu der Verurteilung, die vor der Ausstellung des Waffenpasses erfolgte und wird daher gestellt der

ANTRAG

auf Aufhebung des Bescheides vom “09.11.2005", zugestellt am 15.03.2019 und die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 19.11.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer als Personenschützer tätig sei, dass er diese Tätigkeit bereits seit drei Jahren ausübe und würde der Verlust des Waffenpasses auch den Verlust des Arbeitsplatzes mit sich bringen, zumal dieser für die Berufsausübung erforderlich sei.

Der Beschwerdeführer hat Nachstehendes ausgeführt:

„Es ist richtig, dass ich gemeinsam mit einem Bekannten jeweils einen Teleskopschlagstock bestellt habe. Mir war nicht bewusst, dass der Besitz eines Teleskopschlagstockes verboten ist, weil es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt. Der Teleskopschlagstock ist zu meist zu Hause gelegen. Es ist zwar richtig, dass er in meinem Pkw sichergestellt wurde, dies deswegen weil ich damals gerade von meiner ehemaligen Freundin ausgezogen bin. Bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme war ich einige Jahre im Besitz dieses Teleskopschlagstockes. Ich habe ihn allerdings nicht verwendet.

Ich mache auch ein Martial Arts Training. Der Trainingsort ist im xxx in xxx situiert. Das Martial Arts Training ist ein Selbstverteidigungstraining. Dieses Training ist für meine Berufsausbildung von Vorteil und wird auch von meinem Arbeitgeber bezahlt. Ich habe auch daran gedacht, diesen Teleskopstahlstock in mein Training einzubeziehen, dazu ist es allerdings nicht gekommen, weil wir andere Trainingsgeräte, z. B. Bambusruten, Holzschlagstöcke etc., verwendet haben.

Ich weiß heute, dass es auch legale Teleskopschlagstöcke gibt. Zu der Zeit, als ich den in der Folge beschlagnahmten Teleskopschlagstock besessen habe, war mir dies nicht bewusst. Als ich den Teleskopschlagstock bestellt habe war ich der Meinung, dass ich diesen auch besitzen darf.

Der Beschwerdeführer gibt auf Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde an:

Ich glaube, dass ich den Teleskopschlagstock schon vor langer Zeit bestellt habe. Ich glaube ich war damals zwischen 25 und 30 Jahre alt. Ich bin davon ausgegangen, dass, wie in den Bestellunterlagen im Internet angegeben, ich diesen Gegenstand auch legal erwerben und besitzen darf, zumal in den Bestellunterlagen nur darauf hingewiesen wurde, dass man älter als 18 Jahre sein muss.

Ich weiß heute nicht mehr bei welcher Firma ich den Schlagstock bestellt habe. Den Bestellvorgang hat ein Freund von mir getätigt. Er fragte mich nur, ob ich auch einen

Teleskopschlagstock wolle und habe ich dies bejaht.“

Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass die Rechtslage nach dem Waffengesetz derart sei, dass nicht alle Teleskopschlagstöcke als verbotene Waffe einzustufen seien. Es gäbe auch Teleskopschlagstöcke, die nach dem österreichischen Waffengesetz legal besessen werden dürfen.

Die Frage, ob ein Teleskopschlagstock als verbotene Waffe einzustufen sei hänge auch davon ab, welche Wirkung von einem solchen Gerät ausgehe.

Wenn am Teleskopschlagstock z.B. im vorderen Bereich eine Stahlkugel angebracht sei, so handle es sich bei diesem Teleskopschlagstock jedenfalls um eine verbotene Waffe.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang nochmals vor, dass er zwar einmal die Absicht gehabt habe, den Teleskopschlagstock auch in sein Trainingsprogramm einzubeziehen, jedoch habe er auch damals nicht gewusst, dass es sich bei diesem um eine verbotene Waffe handle.

Tatsächlich sei der Teleskopschlagstock von ihm jedoch niemals – auch nicht zu Trainingszwecken – verwendet worden.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das gegenständliche Verfahren für den Beschwerdeführer bereits wirtschaftliche Nachteile mit sich gebracht habe, zumal er sich für eine höherwertige Stelle im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit beworben habe und habe er diese Bewerbung zurückgezogen, weil das gegenständliche Verfahren noch anhängig sei und im Falle eines negativen Ausganges damit zu rechnen sei, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren werde.

Der Beschwerdeführer habe sich seit der Ausstellung des Waffenpasses nichts zu Schulden kommen lassen was seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen könnte.

In seinem Schlusswort hat der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte der Beschwerde Folge zu geben.

Der Beschwerdeführer hat sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters angeschlossen und führt aus, dass er, abgesehen von einem einmaligen Fehlverhalten, nie etwas gemacht habe, was seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen könnte.

Der Entzug des Waffenpasses würde seine berufliche Existenz zerstören und beantragte er daher die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

Der am 09.05.1979 geborene Beschwerdeführer ist in der xxx, xxx, wohnhaft.

Er ist als Personenschützer bei der Firma xxx GmbH, pA xxx, xxx, angestellt. Er beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. Euro 3.000,-- und hat er keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen jedoch Kreditverbindlichkeiten in unbestimmter Höhe.

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes xxx, Zahl: xxx vom 30.08.2017 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum 11. April 2016 in xxx, wenn auch nur fahrlässig, einen Teleskopschlagstock, mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG) unbefugt besessen habe.

Er habe dadurch ein Vergehen nach den § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG begangen, weshalb über ihn gemäß § 50 Abs. 1 eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen á Euro 35,--, im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

Das Urteil ist am 04.09.2017 in Rechtskraft erwachsen.

Die Tilgung dieser Verurteilung wird voraussichtlich am 12.10.2023 eintreten.

Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen § 22a Abs. 2 ADBG wurde seitens der Staatsanwaltschaft xxx am 22.05.2017, Zahl: xxx, gemäß § 90 Z 2 StPO eingestellt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Parteienvorbringen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen dem Grunde nach unstrittig sind.

Rechtliche Beurteilung:

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der angefochtene Bescheid mit einem Formmangel behaftet sei, da das Datum am Bescheid der 09.11.2005 sei und somit kein gültiger Rechtsakt zustande gekommen sei und schon aus diesem Grunde die Einstellung des Verfahrens beantragt werde, ist zu sagen, dass der Datierung eines Bescheides keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden.

§ 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 1997 idgF lautet:

„Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

§ 8 Abs. 3 WaffG lautet:

„Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.“

§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG lautet:

„Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen, soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.“

§ 21 Abs. 2 WaffG lautet:

„Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“

Die gegenständliche strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 ist nicht unter § 8 Abs. 3 WaffG subsumierbar, sodass daher die bloße Tatsache dieser Verurteilung nicht ausreicht um – losgelöst von den konkreten Umständen der Tat – auf die es nach § 8 Abs. 3 leg. cit. nicht ankommt - als Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 auf diese Bestimmung gestützte Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen.

Konkrete Umstände der Tat können aber solche Tatsachen sein, was etwa dann der Fall sein kann, wenn eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung Nachdruck zu verleihen oder eine hohe Aggressionsbereitschaft zu Tage getreten ist. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit kann in solchen Fällen auch aufgrund von Verhaltensweisen zu verneinen sein, die Gegenstand eines Freispruchs oder mit Einstellung nach § 42 StGB beendeten Strafverfahrens (s.a. VwGH vom 27.09.2001, 2000/20/0119).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer plausibel dargelegt, dass er den Teleskopschlagstock, welcher als verbotene Waffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 WaffenG einzustufen ist, niemals verwendet hat.

Dass der Teleskopschlagstock als verbotene Waffe einzustufen ist, wurde vom Bezirksgericht xxx mit Urteil vom 30.08.2017 zu Zahl: xxx festgestellt und ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten an diese Feststellung gebunden.

Abgesehen von der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des fahrlässigen Besitzes eines Teleskopschlagstockes (verbotene Waffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 6) geht dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den beigeschafften Gerichtsakten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, welches dazu geeignet wäre, seine waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen.

Da auch sonst keinerlei Umstände hervorgetreten sind bzw. nichts darauf hinweist was Zweifel an der erforderlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aufkommen lässt, war der Beschwerde Folge zu geben, und war der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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