LVwG K KLVwG-2213/2/2019

KLVwG-2213/2/2019Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2019

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Regest

Bauvorhaben, Fehlende Bescheidqualität, normativer Wille

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2213/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2213.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 03.10.2019 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.09.2019, AZ: xxx, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Festgestellter Sachverhalt:

Im Verwaltungsakt einliegend ist der Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, datiert mit 19.9.2018. Diesem Schriftsatz ist Folgendes zu entnehmen:

„Zur oben benannten Aktenzahl wurde mit Bescheid vom 12.2.2009 (!) die Baubewilligung für den Abbruch des 1. OG und des DG, einen Um- bzw. Zubau beim Erdgeschoß sowie eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes auf dem Gst xxx KG xxx erteilt. Seit Erteilung der Baubewilligung wurde lediglich (im Jahr 2014, digitale Fotos liegen vor) die Tafel einer Baufirma aufgestellt. Ansonsten wurden bislang keine Arbeiten durchgeführt. Auch aus dem beiliegenden Schreiben des BM xxx betreffend Beweissicherung ergibt sich, dass der Baubeginn am 1.10.2018 vorgesehen ist. Gem. § 21 Abs. 1 K-BO erlischt die Baubewilligung, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Bau nicht (ernsthaft) begonnen wurde und die Baubewilligung daher nach dieser Gesetzesstelle erloschen ist. Inhaltlich wird darauf hingewiesen, dass die damals bewilligte Ausführung heute nicht mehr konsensfähig ist, insbesondere eine Feuermauer über drei Stockwerke zum Nachbargebäude entspricht nicht den rechtlichen und technischen Vorgaben. Es liegt daher eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte der Nachbarn, insbesondere meines Klienten, vor. Der Baubeginn mit 1.10.2018 ist daher unzulässig und wird beantragt, dies behördlicherseits umgehend festzustellen und den Bauwerber aufzufordern, eine Neueinreichung vorzunehmen.“

Laut vorliegenden Verwaltungsakt wurden seitens der Baubehörde I. Instanz zwischen 20.09.2018 und 01.10.2018 Ermittlungen zum erfolgten Baubeginn durch Parteiengehör vom 20.09.2018, Ortsaugenscheine am 25.09.2018 und 01.10.2018 vorgenommen.

Im Verwaltungsakt einliegend ist die „Mitteilung“ des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.10.2018, AZ: xxx an den Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx in Vertretung für xxx, xxx, xxx (im Weiteren kurz Beschwerdeführer). Die Mitteilung vom 10.10.2018, AZ: xxx, hat nachstehenden Inhalt:

„Mitteilung

Sehr geehrter Herr xxx,

mit Schreiben vom 19.09.2018 haben Sie in Bezug auf das Bauvorhaben – Zu- und Umbau Wohn- und Geschäftsgebäude xxx – am Grundstück xxx KG xxx mitgeteilt, dass Sie den Anrainer, Herrn xxx vertreten. Wie Sie richtig anführen, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12.02.2009 die Baubewilligung für den Abbruch des 1. Obergeschoßes und Dachgeschoßes, den Um- und Zubau beim Erdgeschoß und die Aufstockung des bestehenden Gebäudes bewilligt. Diese Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 12.01.2012 um 2 Jahre, bis zum 03.02.2014 verlängert. Mit Schreiben vom 24.01.2014 hat die Bewilligungsinhaberin mitgeteilt, dass der Baubeginn mit 30.01.2014 erfolgen wird. Weiters liegt eine Baustellenmeldung vom 30.01.2014 des bauausführenden Unternehmens vor. Als Baubeginn ist jede (bautechnische) Maßnahme, die der Verwirklichung des bewilligten Vorhabens dient zu sehen. Dazu zählen auch nur die Errichtung oder der Abbruch kleiner Teile, soweit sie der Herstellung der bewilligten Anlage dienen. Im Zuge von Ortsaugenscheinen wurde festgestellt, dass Teilabbrüche, Probebohrlöcher und Erkundungsmaßnahmen im 1. Obergeschoß bereits erfolgt sind. Darüber hinaus wurden im Erdgeschoß bereits statisch erforderliche Verstärkungsmaßnahmen umgesetzt. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Beweise steht für die Baubehörde fest, dass mit den gesetzten Maßnahmen (kleinteiliger Abbruch, Erkundungen, Unterfangungen) bereits vor dem 03.02.2014 begonnen wurde. Ihr formulierter Antrag zur Feststellung des Baubeginns bzw. bezüglich der Zweifel über das Erlöschen der Baubewilligung wird als gegenstandslos erachtet, zumal dieses Recht nur dem Inhaber der Baubewilligung zusteht.

Es wird höflich um Kenntnisnahme ersucht.

Für den Bürgermeister:

Der Baureferent:

GV xxx.“

Gegen diese Erledigung (Mitteilung) vom 10.10.2018 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Berufung vom 30.10.2018 und begründete diese wie folgt:

„Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes xxx KG xxx. Diese Liegenschaft grenzt an die verfahrensgegenständliche Bauparzelle unmittelbar (gekoppelte Bauweise) an. Mit Schreiben vom 19.09. und 16.10.2018 hat der Antragsteller vorgebracht, dass die Baubewilligung vom 12.02.2009 gemäß § 21 Abs. 1 K-BO erloschen ist, weil nicht binnen 2 Jahren nach Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde. Es wurde beantragt, die Ungültigkeit der Baubewilligung festzustellen, den Bauwerber aufzufordern, binnen angemessener Frist eine Neueinreichung vorzunehmen bzw. den bereits begonnenen Bau einzustellen. Als Erledigung dieser Anträge ergeht seitens der Marktgemeinde xxx die oben erwähnte „Mitteilung“, in der sinngemäß ausgeführt wird, dass angeblich ein (fristgerechter) Baubeginn erfolgt sei und der vom Antragstellervertreter formulierte Antrag daher als gegenstandslos erachtet wird. Nach stRspr. des VwGH steht dem Nachbarn in Fragen der Wirksamkeit der Baubewilligung (§ 21 K-BO) Parteistellung zu. Der Nachbar hat ein subjektives Recht, dass (nur) aufgrund einer rechtsgültigen Baubewilligung gebaut wird (vgl. Kärntner Baurecht5 § 21 Abs. 6, S 266, wonach die Nachbarn zB auch im Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung Parteistellung haben). Aus obigen Feststellungen folgt, dass mit der „Mitteilung“ der Marktgemeinde xxx vom 10.10.2018 über ein subjektives Recht des Antragstellers abgesprochen wurde und daher ein Bescheid vorliegt, der mit Berufung bekämpfbar ist. Als Nachbar im Baubewilligungsverfahren stünde dem Antragsteller die gesamte in der Bauordnung und im AVG eingeräumte Palette an Rechten zu. Dazu gehört selbstverständlich auch die Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, welches jedem Nachbarn, der Partei ist, uneingeschränkt zu gewähren ist (vgl. VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0002). Wie bereits im Schriftsatz vom 16.10.2018, der von der Marktgemeinde xxx nicht releviert wurde, vorgebracht, wurde dem Antragstellervertreter keine vollständige Akteneisicht gewährt. Insbesondere wurde ihm Einsicht in jene (relevanten) Unterlagen verweigert, die den (angeblichen) Baubeginn durch die von der Antragsgegnerin beauftragte Baufirma unter Beweis stellen sollen. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht ist das Verfahren mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben. Der angefochtene Bescheid ist aber auch deshalb aufzuheben bzw. abzuändern, weil die dort geäußerte Rechtsansicht nicht der Judikatur des VwGH entspricht. Entgegen der offenbaren Meinung der Marktgemeinde xxx sind bloße Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude (VwGH 31.01.1979) kein „Baubeginn“. Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass der ca. 1 m2 große Abriss eines Balkongeländers eine so minimale („alibihafte“) Baumaßnahme ist, dass in Relation zum eingereichten Bauvorhaben nicht von einem Baubeginn gesprochen werden kann. Bezeichnenderweise haben auch die Techniker der Antragsgegnerin in ihren e-mails immer davon gesprochen, dass der Baubeginn im Jahr 2018 erfolgt. Insoweit die Marktgemeinde xxx in ihrer Mitteilung vom 10.10.2018 erwähnt, dass angeblich „statisch erforderliche Verstärkungsmaßnahmen“ im Erdgeschoss gesetzt wurden, so können diese keinesfalls einen Baubeginn beweisen, zumal diese Arbeiten (ohne Baubewilligung) vor Erteilung der Baubewilligung (vermutlich 2006) durchgeführt wurden. Auch die erwähnten Probebohrungen (sollten sie überhaupt stattgefunden haben) und „Erkundungsmaßnahmen“ im ersten Obergeschoss (näheres wird nicht konkretisiert) sind bloße Vorbereitungshandlungen, die einen Baubeginn im Rechtssinne nicht darstellen. Nachdem somit ein Baubeginn nicht fristgerecht erfolgte, ist die Gültigkeit der Baubewilligung vom 12.02.2009 erloschen und hätte die Marktgemeinde xxx den Bau unverzüglich einstellen müssen. Aus den angeführten Gründen ergehen folgende Anträge: Der Vorstand der Marktgemeinde xxx möge dieser Berufung Folge geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx („Mitteilung“) vom 10.10.2018 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ungültigerklärung der Baubewilligung vom 12.02.2009 Folge gegeben und der Bau am Grundstück xxx der Antragsgegnerin unverzüglich eingestellt wird bzw. in eventu den Bescheid wegen Verfahrensmängeln aufheben und an die 1. Instanz zur weiteren Behandlung der gestellten Anträge zurückzuverweisen, wobei dem Antragsteller insbesondere volle Akteneinsicht gewährt werden möge.“

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.09.2019, AZ: xxx, wurde die Berufung vom 30.10.2018, bei der Behörde am 02.11.2018 eingelangt, des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen die „Mitteilung“ vom 10.10.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine mit „Mitteilung“ überschriebene Erledigung grundsätzlich keinen Bescheidcharakter hat. Es ist daher gegen eine solche Erledigung eine Berufung unzulässig. Auf Grund des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtslage und Entscheidungen kommt der Gemeindevorstand zum Ergebnis, dass die Berufung vom 30.10.2018 als unzulässig zurückzuweisen ist.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.09.2019, AZ: xxx, erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 03.10.2019 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:

„Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks xxx, KG xxx ist und diese Liegenschaft an die verfahrensgegenständliche Bauparzelle xxx, KG xxx unmittelbar (gekoppelte Bauweise) angrenzt. Von der belangten Behörde wurde der Sachverhalt insofern richtig wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 19.09.2018 und dem Antrag vom 16.10.2018 vorgebracht hat, dass die Baubewilligung vom 12.02.2009 (verlängert mit Bescheid vom 12.01.2012 bis zum 03.02.2014) gemäß § 21 Abs. 1 K-BO erloschen ist, weil nicht binnen 2 Jahren nach Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde beantragt, die Ungültigkeit der Baubewilligung festzustellen und den Bauwerber aufzufordern, eine Neueinreichung vorzunehmen bzw. den bereits begonnenen Bau einzustellen. Nach stRspr. des VwGH steht dem Nachbarn in Fragen der Wirksamkeit der Baubewilligung (§ 21 K-BO) Parteistellung zu. Der Nachbar hat ein subjektives Recht, dass (nur) aufgrund einer rechtsgültigen Baubewilligung gebaut wird (vgl. Kärntner Baurecht5 § 21 Abs. 6, S 266, wonach die Nachbarn zB auch im Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung Parteistellung haben). Aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers wurden seitens der Baubehörde 1. Instanz Ermittlungen zum erfolgten Baubeginn vorgenommen und erging als Erledigung dieser Anträge die „Mitteilung“ vom 10.10.2018, die rechtlich (wie unten näher darzulegen sein wird) als Bescheid iSd AVG anzusehen ist. In dieser „Mitteilung“ wurde sinngemäß ausgeführt, dass sich ergeben habe, dass mit den gesetzten Baumaßnahmen bereits vor dem 03.02.2014 begonnen worden sei und der Antrag des Beschwerdeführers daher als gegenstandslos erachtet werde. Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx erhoben und beantragt, die „Mitteilung“ (in Wahrheit „Bescheid“) vom 10.10.2018 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ungültigerklärung der Baubewilligung vom 12.02.2009 Folge gegeben und der Bau am Grundstück xxx der Antragsgegnerin unverzüglich eingestellt wird; in eventu den Bescheid aufzuheben und an die 1. Instanz zurückzuverweisen. Nachdem dem Beschwerdeführervertreter (wie dem Antrag vom 16.10.2018 entnommen werden kann) keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde – insbesondere Einsicht in jene (relevanten) Unterlagen verweigert wurde, die den (angeblichen) Baubeginn durch die von der Antragsgegnerin beauftragte Baufirma unter Beweis stellen sollen – wurde in der Berufung weiters beantragt, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 04.09. 2019 wurde dem Beschwerdeführer schließlich mit Bescheid vom 11.09.2019 (in Erledigung des Antrags vom 16.10.2018) Akteneinsicht gewährt. Die Berufung vom 30.10.2018 wurde jedoch mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.09.2019 wegen mangelnder Bescheidqualität der „Mitteilung“ vom 10.10.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist die „Mitteilung“ vom 10.10.2018 als Bescheid anzusehen und die Berufung vom 30.10.2018 gemäß § 63 AVG jedenfalls zulässig. Es ist zwar richtig, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind, dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die als „Mitteilung“ bezeichnete Erledigung der Baubehörde 1. Instanz Bescheidqualität hat. Soweit die belangte Behörde ausführt, dass es sich gegenständlich um ein formloses Schreiben handle, wogegen eine Berufung unzulässig sei, wird darauf hingewiesen, dass durch diese behördliche Erledigung der Rechtsanspruch bzw. das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird. Dadurch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung und ist die „Mitteilung“ somit als Bescheid zu werten. Andernfalls würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Rechtsmittels entzogen werden (AVG, Hengstschläger/Leeb, § 63 AVG Rz 45 ff). Wenn es lediglich um ein formloses Schreiben („bloße Mitteilung“) handeln würde, hätte die Baubehörde 1. Instanz nach Ansicht des Beschwerdeführers vorab auch keine Ermittlungen aufnehmen müssen. Es wurden jedoch Ermittlungen durchgeführt (Parteiengehör vom 20.09.2018, Ortsaugenschein am 25.09.2018 und 01.10.2018) und wurde die behördliche Erledigung („Mitteilung“) auch mit diesen Ermittlungsergebnissen begründet. Der VwGH betont in stRspr, dass die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und der Spruch des Bescheides in einer Wechselbeziehung zueinanderstehen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach stRspr daher nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entscheiden hat. Kommt die Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen – dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen (AVG, Hengstschläger/Leeb, § 58 AVG, Rz 6). In Übereinstimmung mit dem VfGH nimmt der VwGH in stRspr an, dass allein der Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“ für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter einer Erledigung ausschließt. Vor allem weist die Bezugnahme in der Erledigung auf einen Antrag der Partei auf den Bescheidwillen der Behörde hin (AVG, Hengstschläger/Leeb, § 58 AVG Rz 9). Aus obigen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die als „Mitteilung“ bezeichnete Erledigung der Baubehörde 1. Instanz als Bescheid zu werten ist und war daher die Berufung vom 30.10.2018 des nunmehrigen Beschwerdeführers jedenfalls zulässig. Der Berufung hätte Folge gegeben werden müssen, weil die in der als „Mitteilung“ bezeichneten Erledigung geäußerte Rechtsansicht nicht der Judikatur des VwGH entspricht. Entgegen der offenbaren Meinung der Baubehörde 1. Instanz sind bloße Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude (VwGH 31.1.1979) kein „Baubeginn“. Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass der ca. 1 m2 große Abriss eines Balkongeländers eine so minimale („alibihafte“) Baumaßnahme ist, dass in Relation zum eingereichten Bauvorhaben nicht von einem Baubeginn gesprochen werden kann. Bezeichnenderweise haben auch die Techniker der Antragsgegnerin in ihren EMails immer davon gesprochen, dass der Baubeginn im Jahr 2018 erfolgt. Insoweit die Baubehörde 1. Instanz in ihrer „Mitteilung“ erwähnt, dass angeblich „statisch erforderliche Verstärkungsmaßnahmen“ im Erdgeschoß gesetzt wurden, so können diese keinesfalls einen Baubeginn beweisen, zumal diese Arbeiten vor Erteilung der Baubewilligung (vermutlich 2006 im Zuge des Umbaus des Cafès im Erdgeschoß) durchgeführt wurden. Auch die erwähnten Probebohrungen (sollten sie überhaupt stattgefunden haben) und „Erkundungsmaßnahmen“ im 1. Erdgeschoß sind bloße Vorbereitungshandlungen, die einen Baubeginn im Rechtssinne nicht darstellen. Aus den angeführten Gründen ergehen folgende Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung durchführen und / in eventu in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 09.09.2019 dahingehend abändern, dass der Berufung vom 30.10.2018 und dem damit verbundenen Antrag auf Ungültigerklärung der Baubewilligung vom 12.02.2019 Folge gegeben und der Bau am Grundstück xxx der Antragsgegnerin unverzüglich eingestellt wird in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die Behörde 1. oder 2. Instanz zur Verfahrensergänzung und weiteren Behandlung zurückverweisen.“

Mit Vorlageschriftsatz vom 24.10.2019, beim Landesverwaltungsgericht am 29.10.2019 eingelangt und protokolliert, hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und auszugsweise ausgeführt wie folgt:

„In der Bausache der Frau xxx, xxx, xxx, hat der Anrainer, Herr xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 09.09.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer seine Berufung gegen die „Mitteilung“ (Bescheid) vom 10.10.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde, rechtzeitig mit Schreiben vom 03.10.2019, ha. eingelangt am 07.10.2019, Beschwerde erhoben. Mit gleicher Post dürfen wir Ihnen die Beschwerde samt den für die gegenständliche Angelegenheit relevanten Unterlagen (in Kopie) aus dem Bauakt sowie das Inhaltsverzeichnis des Bauaktes übermitteln. Zur Beschwerde: I. Zum Gang des Verfahrens: 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf den im Gemeindevorstand-Bescheid vom 09.09.2019 in der Begründung dargestellten „Sachverhalt“ verwiesen werden. 2. Ebenso auf die in der Begründung angeführten Feststellungen im Lichte der anzuwendenden Rechtsnormen. 3. Nachdem die Bewilligungsinhaberin, Frau xxx, in diesem – unserer Ansicht nach „verfahrensrechtlichen“ Verfahren – nicht Partei ist, wurde dieser die Beschwerde im Sinne des § 10 VwGVG nicht mitgeteilt. II. Zu der Beschwerde: 1. Die Prüfung der Beschwerde hat ergeben, dass diese rechtzeitig eingebracht wurde und die gemäß § 9 VwGVG erforderlichen Inhalte enthält. 2. Der Beschwerdeführer verkennt völlig die Rechtssituation, zumal die „Mitteilung“ vom 10.10.2018 keine Bescheidqualität besitzt, zumal wesentliche konstitutive Bescheidmerkmale fehlen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine behördliche Erledigung, gegen die sich die Berufung wendet, nicht als Bescheid zu beurteilen ist. 3. Demzufolge ist die Entscheidung der Berufungsbehörde zu Recht erfolgt. III. Anträge: Auf Grund der hier und in den Bescheiden vom 12.02.2009 und vom 09.09.2019 dargestellten Sach- und Rechtslage sowie den getroffenen Feststellungen und Erwägungen wird der Antrag gestellt, die Beschwerde des Herrn xxx als unzulässig zurückzuweisen.“

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, AZ: xxx.

III.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 56 Allgemeines Verwaltungsrecht – AVG: Erlassung von Bescheiden

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 58 Allgemeines Verwaltungsrecht – AVG: Inhalt und Form der Bescheide

(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 59 Allgemeines Verwaltungsrecht – AVG:

(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 60 Allgemeines Verwaltungsrecht – AVG:

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 61 Allgemeines Verwaltungsrecht – AVG:

(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegeben Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

§ 20 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996: Baubeginn

Mit der Ausführung eines Vorhabens nach § 6 darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) begonnen werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers die Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft mit einer Rechtskraftbestätigung zu versehen.

§ 21 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996: Wirksamkeit

(1)Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.

§ 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – BVG:

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

(…)

§ 131 Bundes-Verfassungsgesetz – BVG:

(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(…)

§ 132 Bundes-Verfassungsgesetz – BVG

(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Zufolge Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Aus der Formulierung der Baubehörde 1. Instanz in der Erledigung vom 10.10.2018, insbesondere aus der Textpassage „(…) Im Zuge von Ortsaugenscheinen wurde festgestellt, dass Teilabbrüche, Probebohrlöcher und Erkundungsmaßnahmen im 1. Obergeschoß bereits erfolgt sind. Darüber hinaus wurden im Erdgeschoß bereits statisch erforderliche Verstärkungsmaßnahmen umgesetzt. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Beweise steht für die Baubehörde fest, dass mit den gesetzten Maßnahmen (kleinteiliger Abbruch, Erkundungen, Unterfangungen) bereits vor dem 03.02.2014 begonnen wurde. Ihr formulierter Antrag zur Feststellung des Baubeginns bzw. bezüglich der Zweifel über das Erlöschen der Baubewilligung wird als gegenstandslos erachtet, zumal dieses Recht nur dem Inhaber der Baubewilligung zusteht (…)“ folgert die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass diese Erledigung zwar etliche Bescheidmerkmale nicht aufweise, allerdings die zitierte Aussage als normative Anordnung zu deuten sein könnte, weshalb es sich bei der Erledigung vom 10.10.2018 um einen Bescheid handle. Weiters führt die Rechtsvertretung aus, dass nachdem somit ein Baubeginn nicht fristgerecht erfolgt sei, die Gültigkeit der Baubewilligung vom 12.02.2009 erloschen sei und die Marktgemeinde xxx den Bau unverzüglich einstellen hätte müssen.

Verfahrensgegenständlich gilt es daher zunächst zu prüfen, ob es sich bei gegenständlicher Erledigung („Mitteilung“) vom 10.10.2018 (überhaupt) um einen Bescheid handelt.

Bis in die 90-er Jahre judizierte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) regelmäßig, dass der Bescheidcharakter einer Erledigung nicht davon abhänge, ob die Behörde verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen, sondern davon, ob die Erledigung nach ihrer Form die Absicht erkennen lässt (z.B. über ein Begehren), rechtsverbindlich zu entscheiden. Es komme also nicht darauf an, was vorliegen müsste, sondern darauf, was tatsächlich vorliegt, also nicht auf das „normative Sollen“, sondern lediglich auf das „tatsächliche Sein“ (vgl. dazu VwGH vom 20.10.1992, 92/08/0141).

Im Beschluss vom 10.10.1995, Zahl: 95/02/0247, hat der VwGH unter Berufung auf VfSlg 14.152/1995 demgegenüber schon ausdrücklich festgehalten, dass die Bescheidqualität einer Erledigung vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt ihrer „Erlassung“ geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, sodass sich der (eindeutige) normative Wille der Behörde auch daraus ergeben kann, ob sie von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Dementsprechend nimmt der VwGH nunmehr – in stillschweigender Abkehr von seiner älteren Rechtsprechung – an, (vgl. dazu VwGH vom 18.10.2001, 2000/07/0054; VwGH vom 18.05.2004, 2004/10/0060; VwGH vom 09.06.2004, 2004/12/0005), dass bei dieser Beurteilung auch das von der Behörde materiell angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend ist, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (VwGH vom 18.06.2003, 2001/06/0165; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58 Rz 12, 13 (Stand 01.07.2005, RdB.at)).

Gemäß § 20 K-BO 1996 darf mit der Ausführung eines Vorhabens nach § 6 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) begonnen werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers die Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft mit einer Rechtskraftbestätigung zu versehen. Die K-BO 1996 definiert nicht, ab wann eine Ausführung des Vorhabens vorliegt. Nach der Judikatur des VwGH ist unter Baubeginn der Bauausführung jede auf die Errichtung eines bewilligten Vorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen (vgl. dazu VwGH vom 17.04.2012, 2009/05/0313). Der Baubeginn ist stets ein faktisches Geschehen und nicht ein rechtlicher Akt der Behörde. Der Baubeginn ist anhand von objektiven Kriterien zu ermitteln (siehe VwGH vom 23.01.1996, 95/05/0194; VwGH vom 17.04.2012, 2009/05/0313). Ohne Bedeutung ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Vorhaben stehen oder ob diese von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden (siehe dazu VwGH VwSlg. 11796 A/1985). Soweit die bautechnische Maßnahme der Herstellung des Vorhabens dient, ist auch schon die Errichtung eines kleinen Teiles des Fundaments, die Aushebung (auch nur teilweise) der Baugrube oder bei Schaffung zweier neuer Wohnungen auf einem Dachboden der Einbau der Sanitäreinrichtungen als Baubeginn anzusehen (siehe dazu VwGH vom 23.01.1996, 95/05/0194; VwGH vom 25.09.2007, 2006/06/0001; VwGH vom 17.12.1998, 97/06/0113; VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0101; VwGH vom 17.04.2012, 2009/05/0313). Auch eine bloße Veränderung der Verwendung nach § 6 lit c ist eine Ausführung des Vorhabens (vgl. dazu VwGH vom 19.12.1996, 96/06/0014).

Gemäß § 21 Abs. 1 K-BO 1996 erlischt die Baubewilligung, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Die zeitliche Geltungsdauer der Baubewilligung ist somit beschränkt, sofern die Ausführung des Vorhabens nicht binnen dieser Frist begonnen wird. Erlischt das Recht aus der Baubewilligung, wird die Baubewilligung unwirksam, sie tritt ex lege außer Kraft. Ausweislich der Materialien ist Sinn und Zweck der Bestimmung, dass ohne eine solche Frist die Gefahr besteht, dass nicht ausgeführte bewilligte Vorhaben Veränderungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes erschweren. Bestehen Zweifel über das Erlöschen einer Baubewilligung, kann der Inhaber der Baubewilligung einen Feststellungsbescheid beantragen (vgl. dazu VwGH 13.658 A/1992; vgl. auch Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht (2017) § 21 Rz 3; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht – Kommentar (2014) § 21 S. 263 ff; ebenso VwGH vom 20.7.2004, 2003/05/0221; VwGH vom 31.3.2005, 2002/05/1354).

Von der Baubehörde 1. Instanz wird in der Mitteilung vom 10.10.2018 ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer formulierte Antrag zur Feststellung des Baubeginns bzw. bezüglich der Zweifel über das Erlöschen der Baubewilligung als gegenstandslos erachtet wird, zumal dieses Recht nur dem Inhaber der Baubewilligung zusteht.

Die Behörde war demzufolge nicht berechtigt, einen (Feststellungs-)bescheid an den Beschwerdeführer zu erlassen.

Im Einzelnen sehen die §§ 58 ff AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und grundsätzlich auch zu begründen ist, den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und mündlich zu verkünden oder schriftlich zu erlassen ist. Schriftliche Bescheide haben gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind grundsätzlich entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen. Diese vom Gesetz geforderten Merkmale können als „Meisterfordernisse“ bezeichnet werden.

Allerdings sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nach herrschender Ansicht nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 6 und 7 [Stand 01.07.2005, Rdb.at]).

Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid, und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl. VwGH vom 18.12.1991, 91/12/0267).

Bloße, d.h. keinen solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Spruch iSd § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Dazu zählen beispielsweise die Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl. VwGH vom 14.06.1995, 95/12/0110), sonstige Rechtsbelehrungen (vgl. VwGH vom 20.02.1991, 91/02/0012), die narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, z.B. betreffend die Erlassung der für den Bescheid maßgeblichen Verordnung (vgl. VwGH vom 20.06.2001, 2001/06/0013) oder die Bekanntgabe von sonstigen Tatsachen (vgl. VwGH vom 28.04.1993, 93/12/0111; weiters vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17 und 18 [Stand 01.07.2005, Rdb.at])

Bei insgesamt objektiver Betrachtung der Erledigung vom 10.10.2018 kann dieser ein normativer Wille nicht entnommen werden. Die Erledigung ist insgesamt nicht auf eine Rechtsfeststellung gerichtet, sondern bringt nach narrativer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde über die geltende Rechtslage zum Ausdruck und begnügt sich abschließend in dem Hinweis, dass der formulierte Antrag zur Feststellung des Baubeginns bzw. bezüglich der Zweifel über das Erlöschen der Baubewilligung als gegenstandslos erachtet wird, zumal dieses Recht nur dem Inhaber der Baubewilligung zusteht.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erledigung eindeutig ein normativer Wille entnommen werden kann, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der sonstigen Form der Erledigung Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 18.06.2003, 2001/06/0165). So indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl die Verwendung der Briefform (vgl. VwGH vom 22.09.1992, 92/07/0121) oder von Höflichkeitsfloskeln (vgl. VwGH vom 19.12.2001, 2001/12/0053) deren fehlenden Bescheidcharakter (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 10, Stand 01.07.2005, RdB.at).

Die Erledigung vom 10.10.2018 ist in Briefform ergangen und enthält eine entsprechende Höflichkeitsfloskel, indem diese mit „Sehr geehrter Herr xxx […]“ eingeleitet wird. Weiters wird die zu prüfende Erledigung weder als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf.

Im angefochtenen Bescheid vom 09.09.2019 sowie im Vorlageschreiben vom 24.10.2019 führt die belangte Behörde ebenso aus, dass die „Mitteilung“ vom 10.10.2018 keine Bescheidqualität besitzt, zumal wesentliche konstitutive Bescheidmerkmale fehlen.

Die Behörde gibt im angefochtene Bescheid und im Vorlageschreiben keine Anhaltspunkte her, dass ihre Erledigung vom 10.10.2018 als Bescheid anzusehen wäre.

Aus alle den oben angeführten Gründen erschließt sich für das erkennende Gericht, dass der Erledigung vom 10.10.2018 kein Bescheidcharakter zukommt.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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