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KLVwG-166/5/2019•LVwG K KLVwG-166/5/2019
KLVwG-166/5/2019Tribunal Administrativo Regional28 de out. de 2019
Baubewilligung, Manuduktionspflicht, Nachbarrechte<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 12.12.2018, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde gemäß § 94 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung aufgrund des Beschlusses vom 12.12.2018 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und weist diesen gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als unbegründet ab. Der erstinstanzliche Bescheid vom 26.06.2018, Zahl: xxx, wird bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem wörtlich ausgeführt wird:
„...
5. Zu MEINEM RECHT AUF GEWÄHRUNG VON AKTENEINSICHT:
Auszugehen ist davon, dass ich Hälfte-Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx mit dem Grundstück xxx bin.
Dieses Grundstück grenzt im Westen unmittelbar an das Grundstück xxx an, welches Grundstück in der xxx inneliegt und im Alleineigentum von xxx steht.
Am 26.07.2017 fand an Ort und Stelle auf dem Grundstück xxx im Rahmen des Bauverfahrens zur Zahl xxx des Bürgermeisters der Gemeinde xxx eine mündliche Bauverhandlung statt, in deren Rahmen über das nachbarliche Bauvorhaben „Errichtung eines Metall-Sichtschutzzaunes auf dem Grundstück xxx" verhandelt wurde. Zum Zeitpunkt der Bauverhandlung war der Metall-Sichtschutzzaun in der Natur bereits errichtet.
Aufgrund der vorhin beschriebenen Eigentumsverhältnisse bin ich mit Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben unmittelbarer Anrainer, sodass mir die entsprechenden Nachbarrechte nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung zukommen. Nachdem der fragliche Metall-Zaun an der Grenze zu dem in meinem Hälfte- Eigentum stehenden Grundstück steht, bin ich in ganz besonderer Weise von dem nachbarlichen Bauvorhaben betroffen und stehen mir natürlich entsprechende subjektiv öffentliche Nachbarrechte im Zusammenhang mit dem genannten Bauvorhaben zu.
Ich wurde in diesem Sinne zur Bauverhandlung geladen und bin zur Bauverhandlung persönlich, jedoch ohne Rechtsbeistand erschienen.
Ich habe in der Bauverhandlung Einwendungen erhoben und laienhaft folgende Stellungnahme zu Protokoll gegeben:
„Herr xxx stellt fest, dass die tatsächliche Ausführung der Elemente höher ist als im Einreichplan angeführt. Er übergibt drei Zettel mit insgesamt fünf Fotos, welche als Anhang A der Niederschrift beigefügt werden."
Die Verhandlungsleiterin hat es ausweislich des Verhandlungsprotokolls unterlassen, mich darauf aufmerksam zu machen, dass das Bauverfahren ein Projektverfahren ist und sich meine Einwendungen daher auf die konkreten eingereichten Pläne zu beziehen haben. Ebenso unterblieb jede Belehrung, dass Einwendungen, die nicht in der Bauverhandlung geäußert werden, präkludiert sein könnten.
Ich ging somit davon aus, dass die Baubewilligung schon aufgrund der Abweichung zwischen den Plänen einerseits und der Situation in der Natur andererseits auf gar keinen Fall erteilt werden kann. Tatsächlich diente im gegenständlichen Fall das Bauverfahren aus meiner laienmäßigen Sicht ja dazu, darüber zu entscheiden, ob dem in der Natur bereits errichteten Metall-Zaun nachträglich die baurechtliche Bewilligung erteilt wird oder nicht.
Hinsichtlich all dieser rechtlichen Aspekte erhielt ich von der Verhandlungsleiterin in der Bauverhandlung vom 26.07.2017 keinerlei Aufklärung. Vielmehr erklärte die Verhandlungsleiterin ausweislich des Verhandlungsprotokolls lediglich wie folgt:
„Die Verhandlungsleiterin erklärt, dass die Einwendungen geprüft werden."
Nachdem ich in der Bauverhandlung somit keinerlei Aufklärung erhalten hatte, habe ich am Tag nach der Bauverhandlung, nämlich am 27.07.2017 schriftliche Einwendungen erhoben und habe ich insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass die Situation in der Natur vom Plan abweicht, dass das Gelände im Rahmen der Errichtung des Metallplatten-Zauns massiv angeschüttet wurde sowie das Ortsbild unter den riesigen, nicht gegen Korrosion geschützten Metallplatten leidet.
Bei entsprechender behördlicher Manuduktion im Sinne des § 13a AVG hätte ich darüber hinaus eingewendet, dass die Standsicherheit aufgrund der enormen Höhe, der hohen Windangriffsfläche und der dafür verhältnismäßig kleinen Fundierung nicht sichergestellt ist. Weiters hätte ich eingewendet, dass die gegenständliche Konstruktion deshalb nicht ausreichend sicher ist, da sich die Metallplatten bei sommerlicher Sonneneinstrahlung extrem erhitzen, sodass sie für jeden, der sich ihnen nähert, die Gefahr beinhalten, Verbrennungen zu erleiden. Und ich hätte eingewendet, dass die thermischen Auswirkungen der gegenständlichen Eisenplatten bei sommerlicher Sonneneinstrahlung dazu führen, dass im Nahbereich derselben auf meinem Grundstück die Pflanzen durch die Hitzeeinstrahlung beeinträchtigt werden. Vorsorglich hole ich diese Einwendungen hiemit auch ausdrücklich nach.
Ein Baubescheid wurde mir bis zum heutigen Tag nicht zugestellt. Folglich habe ich bis zum heutigen Tag die in der Bauverhandlung vom 26.07.2017 angekündigte Entscheidung über meine Einwendungen nicht erhalten.
Ich habe in weiterer Folge am 24.04.2018 persönlich versucht, Akteneinsicht zu nehmen. Diese wurde mir aber mit der Begründung verweigert, dass es sich um ein „abgeschlossenes Verfahren" handle.
Ich habe daraufhin über meine Rechtsvertretung mit schriftlichem Antrag vom 09.05.2018 den Antrag auf Akteneinsicht gestellt und diesen Akteneinsichtsantrag auch detailliert begründet. Über diesen Antrag hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 26.06.2018, Zahl xxx dahingehend entschieden, dass mein Akteneinsichtsantrag abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx erhoben, über welche Berufung mit Bescheid vom 12.12.2018, meiner Rechtsvertretung zugestellt am 17.12.2018, negativ entschieden wurde.
Tatsächlich erfolgte die Verweigerung der Akteneinsicht jedenfalls zu Unrecht; dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Ich habe fristgerecht, nämlich in der Bauverhandlung Einwendungen gegen das gegenständliche nachbarliche Bauvorhaben erhoben. Ich bin aufgrund dieser Einwendungen unabhängig davon, ob diese Einwendungen nun inhaltlich begründet sind oder nicht, Partei im Bauverfahren, sodass mir bei rechtlich richtiger Vorgangsweise Akteneinsicht in den Bauakt, hinsichtlich dessen ich Einwendungen erhoben habe, jedenfalls zusteht.
Des Weiteren führt der Umstand, dass ich Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben habe, auch dazu, dass mir der Baubescheid, mit dem offensichtlich auch über meine Einwendungen abgesprochen worden sein muss, zuzustellen ist. Diese Zustellung ist bis dato nicht erfolgt, sodass die mir offenstehende Frist zur Bekämpfung des mir unbekannten Baubescheides mit entsprechenden Rechtsmitteln noch gar nicht zu Laufen begonnen hat. Die Behauptung, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein „abgeschlossenes Verfahren" handle, kann somit, soweit es mich betrifft, auf gar keinen Fall stimmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht mir daher natürlich das Recht auf Akteneinsicht zu.
Über diese Aspekte hinaus steht mir Akteneinsicht auch deshalb zu, da ich bei rechtlich richtiger Vorgangsweise der Baubehörde in jedem Fall die oben dargestellten weiteren Einwände in der Bauverhandlung erhoben hätte. Dass ich diese weiteren Einwendungen nicht bzw. nicht direkt in der Bauverhandlung erhoben habe, hat seine ausschließliche Ursache darin, dass die Baubehörde in der Bauverhandlung ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG in der oben beschriebenen Weise verletzt und mich insbesondere nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektverfahren handelt, bei dem es nicht um die im gegenständlichen Fall bereits in der Natur errichtete Metallkonstruktion, sondern um die diesbezüglich eingereichte, im konkreten Fall von der Ausführung in der Natur tatsächlich abweichende Ausführung geht. Des Weiteren wurde ich nicht darüber aufgeklärt, dass ich etwaige Einwände ausschließlich in der Bauverhandlung vorzubringen habe. Und ich wurde nicht darüber aufgeklärt, in welche Richtung ich Einwände erheben kann, folglich welche subjektiv-öffentlichen Rechte mir als Anrainer zustehen. Nachdem ich in der Bauverhandlung klar zum Ausdruck gebracht habe, dass ich mit dem gegenständlichen Bauvorhaben alles andere als einverstanden bin, wäre die Baubehörde in der Bauverhandlung vom 26.07.2017 zur diesbezüglichen Anleitung mir gegenüber insbesondere gemäß § 13a AVG verpflichtet gewesen.
Tatsächlich hat die Baubehörde erster Instanz in der Bauverhandlung vom 26.07.2017 ihre Manuduktionspflichten sträflich verletzt und mich ganz im Gegenteil in vermeintlicher Sicherheit gewogen, dass meine Einwendungen einer inhaltlichen Prüfung zugeführt werden. Bei korrekter Vorgangsweise wäre ich also in der Bauverhandlung vom 26.07.2017 nicht mit dem Satz, dass meine Einwendungen geprüft werden, in trügerischer Sicherheit zu wiegen gewesen, sondern hätte die Baubehörde sogleich darauf hinweisen müssen, dass meinerseits erhobene Einwendungen nur dann von Relevanz wären, wenn sie sich auf das eingereichte Projekt, also die eingereichten Baupläne und Baubeschreibungen und nicht die in der Natur bereits vorhandene Ausführung derselben beziehen. Des Weiteren wäre ich darauf aufmerksam zu machen gewesen, dass ich all meine Einwendungen bei sonstigem allfälligem Verlust meiner nachbarlichen Rechte noch in der Bauverhandlung zu Protokoll geben müsste. Diesfalls hätte ich - wie oben dargelegt - nicht nur die am 27.07.2017 eingereichten weiteren Einwendungen erhoben, sondern im Sinne obiger Ausführungen auch Einwendungen betreffend die mangelnde Standsicherheit sowie die Gefährlichkeit der Eisenkonstruktion aufgrund der starken Erwärmung bei sommerlicher Hitzeeinstrahlung, nämlich der durch die Hitze ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren auf meiner Seite wie auch den hitzebedingten Einwirkungen auf die Pflanzen auf dem mir zur Hälfte gehörigen Grundstück vorgebracht.
Die sohin vorliegende massive Verletzung der Manuduktionspflicht führt dazu, dass eine Mangelhaftigkeit des Bauverfahrens vorliegt, die ich im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Baubescheid, wenn mir dieser zugestellt werden wird, entsprechend geltend machen kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht mir das Recht auf Akteneinsicht zu. Hilfsweise bringe ich dazu vor, dass ich bei rechtlich korrekter Vorgangsweise, nämlich entsprechender Manuduktion, in jedem Fall Partei des gegenständlichen Bauverfahrens und damit akteneinsichtsberechtigt wäre.
Ich verweise dazu auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Recht auf Akteneinsicht auch nach Abschluss jedem zusteht, der im relevanten Bauverfahren entweder Partei war oder bei rechtlich richtiger Vorgangsweise der Behörde gewesen wäre. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.01.2014, Geschäftszahl 2012/05/0011 diesbezüglich aus:
„Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von einer Entscheidungsgrundlage der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der ParteisteIlung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Vorverfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestaltung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ParteisteIlung zugekommen ist."
Da ich schon aufgrund der Einwendungen, die ich erhoben habe, jedenfalls Partei des genannten Verwaltungsverfahrens bin, steht mir sohin das Akteneinsichtsrecht zu. Hilfsweise führe ich im Sinne obiger Ausführungen ins Treffen, dass ich bei Beachtung der Manuduktionspflicht weiterreichende Einwendungen in obigem Sinne erhoben hätte und diesfalls jedenfalls ParteisteIlung gehabt hätte. In jedem Fall kommt mir daher das Recht auf Akteneinsicht zu.
Die rechtliche Beurteilung, die sowohl dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.06.2018 als auch dem Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 12.12.2018 zugrunde liegt, erweist sich somit als unrichtig.
Aus all diesen Gründen stelle ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgende
ANTRÄGE:
1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
2. Den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 12.12.2018, Zahl xxx dahingehend abzuändern, dass meiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.06.2018, Zahl xxx, Folge gegeben und der vorgenannte erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass meinem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht Folge gegeben wird.
3. Hilfsweise: Den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 12.12.2018, Zahl xxx aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Aufgrund einer Anzeige des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30.05.2017 wurde am 07.06.2017 ein Ortsaugenschein betreffend die Errichtung von Sichtschutzwänden auf dem Grundstück xxx, KG xxx, durchgeführt. Der Bürgermeister hat mit Bescheid vom 19.06.2017 gemäß § 36 Kärntner Bauordnung daraufhin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend die konsenslos errichteten Sichtschutzwände auf dem Grundstück xxx, KG xxx, verfügt. Innerhalb der achtwöchigen Frist haben xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Metallschutzzaunes beantragt. Mit Kundmachung vom 10.07.2017 wurde eine Bauverhandlung ausgeschrieben, wobei dem Beschwerdeführer als Anrainer unbestrittenermaßen eine Kundmachung unter Hinweis auf § 42 AVG bzw. § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 übermittelt wurde. Am 12.07.2017 hat der Beschwerdeführer Einsicht in die Planunterlagen genommen.
Am 26.07.2017 fand die Bauverhandlung statt und war der Beschwerdeführer anwesend. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Anrainer ausdrücklich auf die Bestimmung des § 42 AVG hingewiesen und ihnen auch mitgeteilt, dass sie nur begründete Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 gegen das Vorhaben vorbringen können und dass sie, sofern sie keine Einwendungen im Zuge der Bauverhandlung erheben, im Sinne des § 23 der Kärntner Bauordnung ihre Parteistellung verlieren und auch keine Bescheidzustellung erfolgt.
In der Verhandlungsschrift ist als Stellungnahme des Anrainers xxx ausgewiesen:
„Herr xxx stellt fest, dass die tatsächliche Ausführung der Elemente höher ist, als im Einreichplan angeführt. Er übergibt drei Zettel mit insgesamt fünf Fotos, welche als Anhang A der Niederschrift beigefügt werden.“
Mit Eingabe vom 26.07.2017 und 27.07.2017 brachte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein, wobei ein Schreiben an ihn erging, wonach diese Eingaben als verspätet zu werten sind.
Die Baubewilligung für die Errichtung des Metallsichtschutzzaunes auf dem Grundstück xxx, KG xxx, wurde am 03.10.2017 erteilt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die tatsächliche Ausführung der Elemente höher sei als im Einreichplan ausgeführt, wurde als unzulässig abgewiesen.
Mit Eingabe vom 08.05.2018 eingelangt am 09.05.2018 stellte der Beschwerdeführer nunmehr den Antrag auf Akteneinsicht in den Bauakt betreffend das Bauvorhaben xxx und xxx auf der Parzelle xxx. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.06.2018, Zahl: xxx, abgewiesen. Aufgrund der Berufung erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
§ 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer (Abs. 2) sind.
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 sind Anrainer:
Die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Bauvorhabens liegenden Grundstücke.
Gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach dem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG normiert Folgendes:
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Nach § 42 Abs. 1 AVG hat also die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Damit entfallen mit dem Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen. Im gegenständlichen Falle steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer Anrainer im vorliegenden Verfahren nach der Kärntner Bauordnung war. Der Beschwerdeführer hat in der Bauverhandlung eine Einwendung erhoben und zwar derart, dass die tatsächliche Ausführung der Elemente (der beantragte Sichtschutzzaun bestehend aus fünf Feldern aus Metall) höher ist als im Einreichplan angeführt. Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahren bildenden Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, im welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein. Der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet aber nicht ausdrücklich bezeichnen. Es muss aus dem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174). Einer Einwendung des Nachbarn muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt zu sein erachtet.
Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der unter anderem Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben hat. Es handelt sich um ein Projektsverfahren, wobei wesentliche Grundlage zur Konkretisierung und Beurteilung des Vorhabens beizubringende Pläne und Beschreibungen sind. Die Beurteilung der Baubehörde erfolgt aufgrund dieser Einreichunterlagen und nicht anhand eines noch nicht bewilligten bereits in der Natur vorhandenen Bauvorhabens. Der Einwand des Beschwerdeführers war daher untauglich und ist dadurch der Verlust der Parteistellung eingetreten.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er keine ausdrückliche Anleitung im Sinne des § 13a AVG zur Erhebung von Einwendungen erhalten hat, wird ausgeführt, dass er unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde und muss laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Verhandlungsleiter die Parteien nicht ausdrücklich zur Erhebung von Einwendung und deren inhaltlicher Ausgestaltung anleiten (vgl. VwGH vom 24.03.1992, 88/05/0135). Zudem wurde in der Verhandlung nochmals auf § 42 AVG und § 23 K-BO hingewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass der Verwaltungsgerichtshof judiziere, dass das Recht auf Akteneinsicht auch nach Abschluss eines Verfahrens jedem zusteht, der im relevanten Bauverfahren entweder Partei war oder bei richtiger rechtlicher Vorgangsweise gewesen wäre, wird darauf verwiesen, dass im Gegenstand der Nachbar seine Parteistellung verloren hat. Das Recht der Akteneinsicht fußt auf der Parteistellung (vlg. VwGH v. 14.10.2005, Zl. 2004/05/0259).
Es war daher von Präklusion auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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