LVwG K KLVwG-1349/5/2019

KLVwG-1349/5/2019Tribunal Administrativo Regional11 de out. de 2019

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Regest

Bewilligungspflichtiger Einbau, Öffentliches Gewässer, Wasserrechtliche Bewilligung <br/>

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1349/5/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1349.5.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, pA xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.05.2019, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines schwimmenden Steges abgewiesen wurde, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.05.2019, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines schwimmenden Steges vor dem Grundstück xxx, KG xxx, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer Bewilligungsvoraussetzung sei, wenn der Projektwerber nicht selbst Eigentümer der für das Vorhaben beanspruchten Liegenschaft sei. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Vertrag mit der xxx AG auf zehn Jahre vom 27.12.2007 habe jedenfalls nur die Nutzung einer 47,9 m² großen Landfläche umfasst. Es fehle somit die Zustimmung der Seeeigentümer zum Stegeinbau.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verwaltungsgericht Kärnten bereits den negativen Bescheid aufgehoben habe und sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zwar formal umgesetzt worden, inhaltlich sei es jedoch ignoriert worden. Nachdem die Bundesforste die Verwertungsrechte an der Liegenschaft xxx übernommen hatten, sei diese an den Beschwerdeführer herangetreten mit der Aufforderung, bestehende Bootsstege im Schilfbestand zu entfernen, da sie nicht dem Naturschutz bzw. dem Wasserrecht entsprechen. Ein Modulsystem sei vom Hotel xxx ausgewählt worden, der Wasserrechtsbehörde xxx, der Bundesforste in xxx, persönlich vorgestellt worden. Beide Ansprechpartner haben das Projekt begrüßt. Am 18.07.2007 habe es einen Lokalaugenschein gegeben und haben alle Experten hier ihre Zustimmung erklärt. Mit den Bundesforste werde ein Vertrag geschlossen. Der Steg sei in der Zwischenzeit nicht verändert worden, auch nicht sein Standort.

Die Verwaltungsbehörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Mit Schreiben vom 22.07.2019 forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Beschwerdeführer auf darzulegen, ob eine zivilrechtliche Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes für das beantragte Vorhaben derzeit vorliege und diese Einwilligung auch entsprechend zu belegen. Dafür wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt.

Der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert.

II.Feststellungen

Mit Schreiben vom 29.11.2006 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um wasserrechtliche Genehmigung für einen schwimmenden Steg vor dem Grundstück xxx, KG xxx, an. Aus dem beiliegenden Plan ist zu entnehmen, dass dieser Steg auf der Parzelle xxx, KG xxx, Eigentümerin Republik Österreich, vertreten durch die xxx AG, errichtet werden soll. Es handelt sich dabei um den xxx.

Mit Schreiben vom 15.12.2006 legte der Antragsteller die Zustimmungserklärung des Eigentümers der Liegenschaft xxx zur Errichtung des gegenständlichen mobilen schwimmenden Steges vor.

Mit Eingangsstempel der belangten Behörde vom 02.04.2008 ist ein Bestandsvertrag der xxx AG mit dem Beschwerdeführer als Vertreter des Hotel xxx, datiert mit 27.12.2007, im Akt. Dieser Bestandsvertrag hat die Nummer xxx und ist diesem ein Lageplan betreffend „Seeeinbauten xxx“, datiert mit 24.09.2007, der Vermessungskanzlei xxx und xxx beigelegt. Aus diesem Lageplan ist eine Uferverbauung sowie eine Steganlage, welche in der Parzelle xxx, KG xxx, hineinreicht, zu erkennen. Die Vertragsdauer läuft bis 31.12.2017 und sind als betroffene Grundstücke das xxx-Grundstück xxx, KG xxx, sowie das angrenzende Grundstück xxx, KG xxx, angeführt. Als Art der Grundbenützung ist die Erhaltung und Benützung von einer Landfläche (47,9 m²) angegeben.

Mit Bescheid vom 05.06.2015, Zahl: xxx, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29.11.2006 auf Errichtung eines schwimmenden Steges auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.08.2015, Zahl: KLVwG-1700/2/2015, der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.06.2015, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverwiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht dazu Folgendes aus:

„Der Antrag des Beschwerdeführers zur Bewilligung eines schwimmenden Steges wurde am 29.11.2006 an die Wasserrechtsbehörde gerichtet. Es ist somit davon auszugehen, dass er eine wasserrechtliche Bewilligung für diesen schwimmenden Steg erteilt haben wollte. Das Wasserrecht ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Fachbereich des Naturschutzes, über welchen zumindest nach Auflistung der Rechtsgrundlagen im bekämpften Bescheid offenbar ebenso von der belangten Behörde abgesprochen wurde, fällt jedoch unter Art. 15 B-VG und somit in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Im Bereich des antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich über den gestellten Antrag abzusprechen. Betrifft dieser Antrag einer Partei – wie es offensichtlich im gegenständlichen Fall angenommen wurde – zwei unterschiedliche Rechtsmaterien, so ist über diese zumindest in eigenen Spruchpunkten abzusprechen, insbesondere dann, wenn sich das Verfahren einerseits in einer Bundesmaterie und andererseits in einer Materie der Landesgesetzgebung befindet.

§ 58 AVG normiert, dass jeder Bescheid neben einem Spruch und einer Rechtsmittelbelehrung auch eine Begründung zu enthalten hat, vor allem dann, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge vom Beteiligten abgesprochen wird.

In verbundenen Verfahren hat die Behörde nach § 58a AVG über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden, wobei jedoch der Spruch des Bescheides nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern ist.

Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

So ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht zur Begründung eines Bescheides eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründungspflicht richtet sich nach dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtschutzinteresse der Parteien (VwGH 20.10.1965, Slg. 6787A u.a.). Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet sein (von der Frage der Zuständigkeit der Behörde bis zu den angewendeten Regeln der Auslegung bei den für die Sachentscheidung maßgeblichen Rechtsnormen). Ausschließlich dann, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, kann gemäß § 58 Abs. 2 AVG die Begründung entfallen, wobei jedoch auch Auflagen, Bedingungen und sonstige Vorschreibungen im Falle von Bewilligungen zu begründen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründung nach § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77 u.a.). Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. ESlg. 206A und 8619A sowie die Ausführungen bei Mannlicher/Quell8, 318 f) auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde (VwGH 22.01.1980, 2583/77; 27.11.1985, 84/11/0169; 13.02.1987, 86/18/0253; 14.09.1993, 92/07/036 u.a.).

Diesen Erfordernissen wird der bekämpfte Bescheid in keinem Punkt gerecht. Es werden lediglich im Bereich der Rechtsgrundlagen von beiden Gesetzesmaterien die herangezogenen Paragraphen aufgelistet. Weder in zwei Spruchpunkten noch aus der Begründung des Bescheides geht hervor, welcher Sachverhalt nach welchen Ermittlungsergebnissen welchen Normen subsumiert, welche Erwägungen und Feststellungen gezogen wurden.

Es wurden zwar zu Beginn des Verfahrens in einer mündlichen Verhandlung noch die für die Beurteilung des beantragten Schwimmsteges fachlichen zuständigen Amtssachverständigen, vor allem aus dem Bereich der Gewässerökologie, beigezogen. Nach dieser Verhandlung am 18.07.2007 wurde jedoch nur mehr die Stellungnahme eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt bzw von diesem selbst an die belangte Behörde gemeldet, dass aus seiner Sicht der Schwimmsteg „widmungswidrig“ sei.

Unabhängig davon, dass im gesamten Akt kein einziges Sachverständigengutachten vorliegt, welches auch den Anfordernissen eines Gutachtens entspricht, wurde nach der ersten Verhandlung im Verfahrensverlauf auch nur mehr die Aussagen des naturschutzfachlicher Amtssachverständiger herangezogen, ohne diese jedoch auf ihre Fundiertheit hin zu prüfen. Der Amtssachverständige für Gewässerökologie, der für Seeeinbauten, neben einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen für die technischen Erfordernisse, mit Sicherheit die wesentlichsten gutachterlichen Äußerungen zu tätigen hat, wurde im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr beigezogen.

In der auf vier Sätze beschränkten Begründung des bekämpften Bescheides geht inhaltlich lediglich hervor, dass der beantragte schwimmende Steg „widmungswidrig“ sei. Eine Erläuterung darüber, warum ein schwimmender Steg, der in einer Parzelle (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) eines Gewässers (xxx) zu liegen kommt, der Flächenwidmung „Gewässer“ widerspricht, obwohl von den direkt angrenzenden Parzellen xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ebenfalls Steganlagen in ein und das selbe Gewässer mit der Parzellen Nr. xxx hineinragen, kann weder in einem Sachverständigengutachten noch in der Begründung des bekämpften Bescheides erkannt werden.

Auch wurde in den vielen Jahren, in denen das gegenständliche Verfahren, welches mit Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung im November 2006 begonnen hatte, der vorliegende Widerspruch darüber aufgelöst, warum in der ersten durchgeführten Verhandlung sowohl der gewässerökologische als auch der naturschutzfachliche Amtssachverständige dem beantragten schwimmenden Steg Bewilligungsfähigkeit sowohl wasserrechtlich als auch naturschutzfachlich konstatiert haben und in weiterer Folge ein und dieselbe beantragte schwimmende Steganlage vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen negativ beurteilt wurde.

Aus der Verhandlungsschrift vom 18.07.2007 geht hervor, dass die Zustimmung der Österreichischen Bundesforste AG als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes xxx nur daher damals noch nicht erteilt wurde, da der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer planliche Unterlagen vorzulegen hatte. Aus dem Bestandvertrag Nr. xxx vom 27.12.2007, abgeschlossen zwischen der xxx AG und dem Beschwerdeführer ist auch keine Begründung darüber zu entnehmen, warum der im angehängten Lageplan, datiert mit 24.09.2007, eingezeichnete Steg nicht einem Vertrag mit der xxx AG zugänglich sein soll. Ein Plan wurde vom Beschwerdeführer damals offensichtlich an die xxx AG übermittelt, da er ansonsten nicht Vertragsbestandteil sein könnte.

Auch wurde der belangten Behörde der Widerspruch nicht abgeklärt, der zweimal in den Aktenunterlagen hervorkommt, wo nicht die Parzelle xxx, von der der gegenständliche Steg lt. Bewilligungsantrag seinen Ausgang finden soll, sondern die angrenzende Parzelle xxx, von der ebenfalls Steganlagen wegführen, in den Ausführungen der xxx AG genannt wird.

Da somit für das erkennende Gericht aus dem bekämpften Bescheid weder konkrete Spruchpunkte, ein präziser Sachverhalt, die für eine Ablehnung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages erforderlichen Gutachten, noch entsprechende Festhaltungen, warum dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, zu erkennen sind und dem gesamten Verfahren widersprüchliche Ermittlungsergebnisse zu Grunde liegen und auch nicht einmal klar ist, wann der im November 2006 eingereichte Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung auch auf ein naturschutzrechtliches Verfahren erweitert wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf die Ziele und Schutzbestimmungen des WRG und auf die öffentlichen Interessen einzugehen ist. So kann dem Wasserrechtsgesetz (§ 38, § 105 u.a.) ein bloßes Abstellen auf eine „Widmungswidrigkeit“ zur Abweisung eines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung eines schwimmenden Steges nicht entnommen werden. Auch wird (da dem Akt zu entnehmen) darauf hingewiesen, dass grundsätzlich ein „Wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG“ in der Form eines Bescheides zu ergehen hat.“

In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung für 30.08.2017 in dieser Sache anberaumt. In der mündlichen Verhandlung führt der Sachverständige für den Bereich Gewässerökologie Folgendes aus:

„Das Hotel xxx sucht um die nachträgliche wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung eines schwimmenden Stegs und um die Erweiterung der Steganlage um 1,37 m² an. Die bestehende T-förmige ca. 10 m² große Anlage befindet sich vor dem Grundstück xxx, KG xxx, und dient den Hotelgästen als Bade-Einstiegsmöglichkeit bzw. als Anlegestelle von vier Ruderbooten. Im Zuge des Ortsaugenscheins wurde ersichtlich, dass sich östlich im Bereich der Steganlage ein Schilfbestand befindet. Zusätzlich wurde ersichtlich, dass mehrere Ruderboote an der Steganlage selbst und inmitten des östlichen Schilfbestandes befestigt waren. Nach Einsicht in Orthofotos wurde ersichtlich, dass der betroffene Bereich zumindest seit den 80iger Jahren als Bootsabstellplatz etc. genutzt wird und auch der Schilfbereich seither immer wieder durch abgestellte Boote beeinträchtigt wird. Die gegenständliche Steganlage wurde offensichtlich bereits im Jahr 2005/06 errichtet.

Gutachten: Aus gewässerökologischer Sicht kann einer kleinräumigen Steganlage zum Erreichen der schwimmfähigen Tiefe grundsätzlich zugestimmt werden, wenn dadurch keine ökologischen Qualitätselemente (Makrophyten, Fische etc.) negativ beeinträchtigt werden. Im gegenständlichen Fall wird ein bestehender Schilfbereich durch die Lage der Steganlage, bzw. durch das Befahren mit Booten und festmachen von Booten negativ beeinträchtigt. Deswegen kann der bereits errichteten Anlage und der geringfügigen Erweiterung aus fachlicher Sicht nur dann zugestimmt werden, wenn der Standort der Anlage in westliche Richtung aus dem Schilfbereich verlegt wird. Auch die Ruderboote sind aus dem bestehenden Schilfbereich zu entfernen bzw. sind diese zukünftig nur mehr an der Steganlage zu befestigen. Aus fachlicher Sicht kann demnach der gegenständlichen Steganlage nur bei Einhaltung der nachfolgenden Auflagepunkte zugestimmt werden.

1. Die gesamte Steganlage ist mindestens 10 m in westliche Richtung zu versetzen, sodass der bestehende östliche Schilfbereich nicht mehr durch die Anlage selbst oder durch Boote negativ beeinträchtigt wird.

2. Die Größe der gesamten Steganlage ist mit max. 12 m² zu begrenzen. Eine weitere Vergrößerung der Anlage ist nicht mehr erlaubt.

3. Das Befahren mit Booten bzw. das Befestigen von Booten im östlichen Schilfbereich ist ausnahmslos zu unterlassen.

4. In einem Abstand von 1 m ist um den bestehenden Schilfbestand ein L-förmiger Schilfschutzzaun laut Lageplan zu errichten.

5. Sämtliche Seeeinbauten sind aus einwandfreien Baustoffen unter fachkundiger Leitung zu errichten.

6. Der Bescheid ist der bauausführenden Firma nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

In dieser mündlichen Verhandlung wird seitens des Vertreters der Bundesforste ausgeführt, dass grundsätzlich bekannt sei, dass die Bundesforste als Eigentümer bei Bewilligungsanträgen für Steganlagen den jeweiligen Antragsteller wohlwollend behandeln. Im konkreten Antragsgegenstand habe sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt, dass insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen die Grundlage für eine Zustimmung nicht erfüllt werden könne. Daher könne aus heutiger Sicht ein Grundbenützungsvertrag zum Zwecke der Einbringung von Seeeinbauten im genannten Bereich nicht angeboten werden.

In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III.Beweiswürdigung

Aus dem im Akt befindlichen Bestandsvertrag, abgeschlossen zwischen der xxx AG und dem Beschwerdeführer, geht klar hervor, dass die Vertragsdauer am 31.12.2017 geendet hat. Ob mit diesem Vertrag tatsächlich die Zustimmung zum beantragten Seeeinbau erteilt worden ist, ist daher nicht näher zu beurteilen, weil er seine Gültigkeit ohnehin aufgrund des Vertragsendes verloren hat. Zudem hat der Vertreter der Bundesforste in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 30.08.2017 ausgeführt, dass ein Grundbenutzungsvertrag zum Zwecke der Errichtung von Seeeinbauten nicht angeboten werden kann und wurde zudem – trotz Aufforderung – vom Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes für das beantrage Vorhaben nicht vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers zum beantragten Vorhaben nicht erteilt wurde und damit derzeit nicht vorliegt.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:

„§ 5

(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

§ 38

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Bei einem Seeeinbau wie im vorliegenden Fall handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Einbau im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185; 26.05.2011, 2007/07/0126).

Festzuhalten ist, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx - dem xxx - ist, dass er aber begehrt, auf diesem Grundstück den bereits bestehenden Seeeinbau zu bewilligen.

Der xxx ist ein öffentliches Gewässer nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG (siehe Anhang A zum WRG).

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 WRG ist die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich bei jeder über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung. Weder die Errichtung eines Holzsteges noch Anlagen zur Uferbefestigung sind Gemeingebrauch im Sinne des § 8 WRG, weil es sich dabei um solche Arten der Benutzung eines Gewässers handelt, mit denen die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird (VwGH 11.07.1996, 93/07/0144; 13.11.2011, 2011/07/0174).

Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen darf (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185). Verweigert der Grundeigentümer die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundes für die Ausführungen einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vom Interesse, aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174).

Festzuhalten ist auch, dass die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden kann (VwGH 23.04.1998, 97/07/005; 13.10.2011, 2011/07/0174).

Das Verwaltungsgericht hat bei der Entscheidung in der Sache die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, dh. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers muss zu diesem Zeitpunkt vorliegen und ist es unerheblich, ob für einen vergangenen Zeitraum eine solche Zustimmung vorgelegen ist.

Da im gegenständlichen Fall eine bewilligungspflichtige Anlage vorliegt, die auf Fremdgrund errichtet worden ist, zum jetzigen Zeitpunkt die Zustimmung des Grundeigentümers jedoch fehlt, hat die Behörde zu Recht den Antrag auf Bewilligung des bereits bestehenden Seeeinbaues abgewiesen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch keine erforderlich, da Zivilrechte iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK durch diese Entscheidung weder verändert noch gestaltet wurden (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0141 mwH auf die Judikatur des EGMR; 16.09.2010, 2007/09/0141; 13.10.2011, 2011/07/0174). Die Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 33/2019).

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