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KLVwG-4/4/2019•LVwG K KLVwG-4/4/2019
KLVwG-4/4/2019Tribunal Administrativo Regional7 de ago. de 2019
naturschutzrechtliche Bewilligung, Verankerung, floßartige Anlage
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, pA xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2018, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „Einbringung bzw.“ zu entfallen hat.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang auf Ebene der belangten Behörde:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.11.2018, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
„Sie haben, wie am 17.07.2017 von Beamten der Bezirkshauptmannschaft xxx - Wasserrecht, xxx zur Anzeige gebracht wurde, zu verantworten, dass auf der Seeparzelle Nr. xxx vor dem Grundstück xxx beide KG xxx ein ca. 12 m langes und 4 m breites Floß seit 20.10.2014 bis zumindest 22.09.2016 verankert wurde, obwohl eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung für die Einbringung bzw. Verankerung der floßartigen Anlage im See nicht vorlag.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 67 Abs. 1 iVm § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin Folgendes aus:
„2. Beschwerdegründe:
a)Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass im Straferkenntnis und dessen Begründung Bezug genommen wird auf ein Schreiben xxx vom 06.07.2018 und wird der Inhalt dieses Schreibens im Straferkenntnis verwertet. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten vor Zustellung des Straferkenntnisses nicht zur Kenntnis gebracht und hatte er nicht die Möglichkeit, zum Inhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Dadurch wurde das Recht des Beschuldigten auf Parteiengehör verletzt und stellt dies einen gravierenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens und damit des Straferkenntnisses dar.
Desgleichen ist im Straferkenntnis in der Begründung Bezug genommen auf eine Stellungnahme der Abteilung 8 Umwelt, Wasser und Naturschutz vom 04.04.2018. Auch der Inhalt dieser Stellungnahme wurde im angefochtenen Straferkenntnis verwertet und zur Begründung des Schuldspruchs herangezogen. Diese Stellungnahme vom 04.04.2018 wurde dem Beschuldigten vor Zustellung des Straferkenntnisses nicht zur Kenntnis gebracht und hatte er nicht die Möglichkeit, zum Inhalt dieses Beweisergeb- nisses Stellung zu nehmen Dies stellt einen gravierenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens und einen groben Verstoß gegen das Parteiengehör dar.
Im Straferkenntnis wurden sohin fundamentale Verfahrensgrundsätze, nämlich das Parteiengehör verletzt, sodass das Straferkenntnis jedenfalls wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig und aufzuheben ist.
b)Dem Straferkenntnis liegt der Vorwurf zugrunde, ein 12 m langes und 4 m breites Floß auf der Seeparzelle xxx und damit eine floßartige Anlage im xxxsee verankert zu haben.
Dies ist tatsächlich unrichtig.
Das Kärntner Naturschutzgesetz sieht eine Definition einer „Anlage" nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Anlage alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt", also errichtet wird, wie etwa Gebäude, Sporteinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Ställe, Wege, Ankündigungen, Werbeanlagen, Leitungen. Eine Anlage gilt nach der Verwaltungsgerichtshofjudikatur dann als „errichtet", wenn sie mit dem Grund und Boden in eine feste Verbindung gebracht wird. Die Errichtung von Anlagen in diesem Sinne erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine auf Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche. (Verwaltungsgerichtshof 96/10/0121; 1283/74).
Tatsächlich handelt es sich bei gegenständlichem Schwimmfloß nicht um eine „floßartige Anlage", die auch nicht im xxxsee „verankert" wurde.
Wie ausgeführt hat der Beschuldigte im Sommer 2010 mit Kaufvertrag von xxx das Schwimmfloß gekauft. In Punkt 3 dieses Kaufvertrages, welcher der Behörde vorgelegt wurde, ist festgehalten, dass das Schwimmfloß seit Jahrzehnten als landwirtschaftliches Transportmittel verwendet wurde und immer schon an der im Vermessungsplan vom 18.06.2010 eingemessenen Anlagestelle liegt. Der Beschuldigte hat sohin das Schwimmfloß nicht „eingebracht", sondern war dieses bereits vor vielen Jahrzehnten in den xxxsee „eingebracht" worden, und war dieses viele Jahrzehnte vom Voreigentümer xxx als landwirtschaftliches Transportmittel verwendet worden.
Es handelt sich bei gegenständlichem Schwimmfloß auch nicht um eine floßartige Anlage. Wie sich aus dem Kaufvertrag ergibt, wurde das Floß seit Jahrzehnten als landwirtschaftliches Transportmittel verwendet, das Schwimmfloß war zu keinem Zeitpunkt fix verankert, auch nicht im hier inkriminierten Tatzeitraum 20.10.2014 bis zumindest 22.09.2016. Bis zum Ankauf des Floßes durch den Beschuldigten wurde das Schwimmfloß an unterschiedlichen Positionen zwischen Steg und Bootshütte von xxx, westlich von Seegrundstück xxx direkt vor der danebenliegenden Pferdekoppel oder auch längere Zeit am Ende des Südufers gegenüber dem Seegrundstück gelagert. Am 09.09.2014 hat der Beschuldigte das Floß östlich vom Steg geschleppt. Das Floß war und ist zu keinem Zeitpunkt verankert.
Das gegenständliche Floß stellt einen Schwimmkörper im Sinne des § 2 Ziffer 12 Schifffahrtsgesetz dar. Ein Schwimmkörper ist wie folgt definiert: Flöße oder andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zum Beispiel Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserskischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; am Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemacht Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen).
Nach § 2 Ziffer 13 Schifffahrtsgesetz ist ein Floß eine schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern.
Nach § 2 Ziffer 14 Schifffahrtsgesetz ist eine „schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zum Beispiel schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen.
Das gegenständliche Floß stellt einen Schwimmkörper im Sinne des Schifffahrtsgesetzes dar, ein Fortbewegungsmittel. Das gegenständliche Floß ist Teil eines schifffahrtsrechtlich zugelassenen und bewilligten Schleppverbandes. Für Flöße gelten die Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, der Schiffstechnikverordnung und der Seen- und Flussverkehrsordnung. Die allgemeinen Fahrtauglichkeitserfordernisse an Fahrzeug und Schwimmkörper (= Floß) sind dargelegt in § 2 Ziffer 12 und 13 sowie § 15 Schifftechnikverordnung. Gemäß der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 ist das Schleppen von einem landwirtschaftlichen Floß unter dem Begriff „Ausüben von Schifffahrt" zu subsumieren.
Das gegenständliche Floß ist als Schwimmkörper Teil eines Schleppverbandes und gemäß Befund xxx, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Schifftechnik geeignet, geschoben zu werden und zum Befördern von 20 Personen. Für das gegenständliche Floß liegt eine Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge „Schwimmkörper" vor mit der Auflage „der Schwimmkörper darf nur bei Tag und bei guter Sicht von einem E-Boot mit einer Leistung von mindestens 4 KW geschoben werden; sind Personen an Bord, ist eine entsprechende Anzahl von Schwimmwesten mitzuführen; weiters ist für den Fall, dass sich Personen am Schwimmkörper aufhalten, eine Absturzsicherung (Geländer) anzubringen; die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände sind mitzuführen". Als Schleppverband kann das gegenständliche Schwimmfloß geschleppt werden von einem Elektroboot xxx, welches zum Schieben eines Schwimmkörpers 10,25 x 4,0 m mit maximal 20 Personen an Bord geeignet ist. Auch für dieses Elektroboot xxx liegt eine Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge vor Verwendungszweck "landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung; weiters geeignet zum Schieben eines Schwimmkörpers mit den Ausmaßen 10,25 x 4 m.
Gemäß Schreiben Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 vom 04.03.2018, Zahl: xxx trägt die Zulassungsurkunde das Aktenzeichen xxx und ist diese Zulassungsurkunde stets im Original an Bord mitzuführen.
Das gegenständliche Floß stellt sohin einen Schwimmkörper im Sinn des Schifffahrtsgesetzes dar, und keine floßartige Anlage im Sinne des § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz, sodass der Vorwurf ins Leere geht.
Das Floß musste, da es aufgrund der starken Stürme beschädigt wurde, wieder auseinandergenommen und repariert und die moschen Holzstämme gekürzt werden. Dazu müssten Stangen in den Seegrund geschlagen werden, um das Schwimmfloß vor dem Wegschwimmen bei der Instandsetzung zu sichern. Dies stellt keine Verankerung dar, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Anlage und Verankerung eine auf Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen erfasst ist, nicht aber ein vorübergehendes Verhindern von Wegschwimmen. Wenn ein Schwimmkörper als Teil eines landwirtschaftlichen Schubverbandes instandgesetzt wird und vor dem Wegschwimmen gesichert wird, stellt dies keine auf Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen dar. Im Übrigen ist jedes Fahrzeug im Sinne des Schifffahrtsgesetzes auch so befestigt, dass es am Weg schwimmen gehindert wird, ohne dass dadurch die „Verankerung einer floßartigen Anlage" vorliegen würde.
Es liegt sohin weder eine floßartige Anlage vor, noch wurde das Schwimmfloß im Sinne des § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz verankert, sodass der Tatvorwurf ins Leere geht und das Straferkenntnis zu Unrecht erging.
Beweis:
-Befund xxx vom 26.05.2017 samt Zulassungsurkunde - Elektroboot xxx
-Befund xxx vom 26.05.2017 samt Zulassungsurkunde - Schwimmkörper
-Schreiben Amt der Kärntner Landesregierung vom 06.03.2018 samt Zulassungsurkunde
c)Der Tatvorwurf im Straferkenntnis ist widersprüchlich. Einerseits wird zur Last gelegt die „Verankerung der floßartigen Anlage" dann wieder die „Einbringung der floßartigen Anlage".
Tatsächlich wurde, wie unter b) ausgeführt, der Schwimmkörper weder verankert noch in den xxxsee eingebracht noch liegt eine floßartige Anlage vor.
d)Im Straferkenntnis wird Bezug genommen auf eine Stellungnahme xxx vom 19.10.2016, wobei er ausführe, dass die gegenständlich vom Floß beschattete Fläche als potenzielle Feuchtfläche bzw. Biotopfläche für die Schwimmblattvegetation anzusehen sei, im E-Mail vom 19.02.2018 habe xxx den angezeigten Tatbestand bekräftigt. Im Straferkenntnis wird noch Bezug genommen auf ein Schreiben xxx vom 06.07.2018, dass bei dauerhafter Situierung eine Dezimierung des Makrophytenbestandes zur erwarten sei. Weiter wurde Bezug genommen auf ein Schreiben xxx vom 04.04.2018, wonach sich Einbauten im Nahbereich der Ufer, welche über Makrophytenbeständen situiert werden, negativ auf diese auswirken.
Die erstinstanzliche Behörde übersieht, dass Gegenstand des Strafverfahrens xxx und inkriminiert ist die Einbringung oder Verankerung einer floßartigen Anlage im See gemäß § -l lit. a Kärntner Naturschutzgesetz. Die oben angeführten Stellungnahmen wurden eingeholt in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren, nämlich xxx, wo inkriminiert ist die Verankerung eines Floßes in Schilf- und Röhrichtbeständen, obwohl zum Schutz von Schilf- und Röhrichtbeständen sonstige in den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdende Maßnahme verboten seien. Die in diesem Straferkenntnis vorher zitierten Stellungnahmen zielen offensichtlich auf diesen Straftatbestand ab, der gar nicht Gegenstand des hier gegenständlichen Strafverfahrens und Straferkenntnisses ist. Zum eigentlichen Tatvorwurf und dem Vorbringen des Beschuldigten, nämlich, dass gar keine floßartige Anlage im See vorliegt, dass keine Einbringung der Anlage erfolgte und auch hier keine Verankerung vorliegt, liegen tatsächlich keine Beweisergebnisse und Stellungnahmen vor. Auch hat sich die Behörde mit der Tatsache, dass gegenständliches Floß Teil eines zugelassenen Schleppverbandes ist, und sohin ein Schwimmkörper im Sinne des Schifffahrtsgesetzes und damit ein Fortbewegungsmittel, nicht auseinandergesetzt.
Wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe eine floßartige Anlage in den See eingebracht, hätte von der Behörde festgestellt werden müssen, wann der Beschuldigte die floßartige Anlage eingebracht hat, insbesondere da der Beschuldigte ausgeführt hat, dass er das Schwimmfloß im Jahr 2010 gekauft hat von xxx und im Kaufvertrag festgehalten ist, dass das Schwimmfloß seit Jahrzehnten als landwirtschaftliches Transportmittel vom Voreigentümer verwendet wurde und bereits im See sich befand. Wie die Behörde zum Schluss kommen kann, dass unter diesen Voraussetzungen der Beschuldigte das Floß in den xxxsee eingebracht habe, bleibt unerfindlich.
Wenn von der Behörde inkriminiert wird, dass das Floß „verankert" wurde, hätte die Behörde Feststellungen treffen müssen, welcher Art die behauptete Verankerung ist, insbesondere ob es sich dabei um eine auf Dauer angelegte Herstellung einer errichteten Anlage auf einer Grundfläche handelt. Derartiges ist ebenso wenig erfolgt.
Desgleichen hätte sich die Behörde auseinandersetzen müssen, wie sie zur Annahme kommt, dass es sich beim Floß um eine „Anlage" im See handelt, wenn doch tatsächlich das Floß ein Schwimmkörper im Sinne des Schifffahrtsgesetzes ist und Teil eines zugelassenen Schleppverbandes und damit ein Fortbewegungsmittel.
Tatsächlich ist der Tatbestand des § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz nicht erfüllt, sodass der Tatvorwurf ins Leere geht. Das Straferkenntnis ist zu Unrecht ergangen, richtigerweise hätte das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden müssen, zumal der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das Straferkenntnis ist sohin ersatzlos aufzuheben.“
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Unmittelbar östlich grenzt die Parzelle xxx, KG xxx, des xxx an. Diese Parzellen liegen am Nordufer des xxxsees (Parzelle xxx, KG xxx). Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, weist zum Großteil die Widmung „Grünland-Liegewiese“ und zu einem kleinen Teil, der im Südosten der Parzelle gelegen ist, die Widmung „Grünland-Bad“ auf.
Dieses Grundstück wurde im Jahr 2010 durch den Beschwerdeführer von xxx gekauft. Gebunden war dieser Kauf daran, dass der Beschwerdeführer auch das dem Verkäufer xxx gehörende landwirtschaftliche Schwimmfloß kauft, welches der Beschwerdeführer mit 01.07.2010 gekauft hat.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge im Frühjahr 2011 eine Steganlage, die an der Südgrenze im östlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, situiert ist und im Wesentlichen in südliche Richtung verläuft, errichtet.
Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist ein Floß, bestehend aus Holz in älterem Erhaltungszustand, mit rd. 12 m Länge und einer Breite von rd. 4 m. Dieses Floß verfügt selbst über keinen Antrieb.
Der Beschwerdeführer hat am 09.09.2014 das Floß vom xxxsee Südufer zum Uferbereich der Parzellen xxx und xxx, KG xxx, geschleppt. Dort hat der Beschwerdeführer das Floß an der Ostseite der zuvor beschriebenen Steganlage fixiert. Zum Fixieren hat der Beschwerdeführer Holzpflöcke verwendet, die unmittelbar an der Ostseite des Floßes in den Seegrund eingeschlagen wurden. Durch diese Fixierung wird das Floß an dieser Postition gehalten und schwankt nur geringfügig. Bis zur von ihm in der Folge vorgenommenen Sanierung befand sich das Floß unverändert an dieser Stelle und war solcherart verankert. Ein Sturm im Herbst 2016 hat das Floß beschädigt und führte der Beschwerdeführer eine Sanierung des Floßes durch. Das Floß befand sich jedenfalls bis 22.09.2016 an der zuvor beschriebenen Stelle.
Der Landeshauptmann von Kärnten hat aufgrund der schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen mit der Urkunde vom 06.03.2018 folgende Zulassung für Kleinfahrzeuge erteilt:
Elektroboot xxx, 4 kW
Verwendungszweck:
Das Fahrzeug ist zum Schieben eines für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzten Schwimmkörpers mit den Ausmaßen 10,25 m x 4 m geeignet.
Für das verfahrensgegenständliche Floß wurde keine schifffahrtsrechtliche Zulassung erteilt.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1500,-- und ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses, sowie Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Verbindlichkeiten existieren nicht. Sorgepflichten bestehen für drei Kinder.
III. Beweiswürdigung:
Die unter II. getroffenen Feststellungen betreffend das Grundeigentum an den genannten Parzellen konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.
Die Feststellungen zur zeitlichen Abfolge des Grunderwerbes und der Verknüpfung des Grunderwerbes mit dem Kauf des Floßes konnten den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 entnommen werden. Anhaltspunkte dafür an der Richtigkeit dieser Angaben zu Zweifeln haben sich nicht ergeben, zumal auch der im Akt befindliche Kaufvertrag betreffend das Floß in die vom Beschwerdeführer beschriebene historische Entwicklung passt. Die Feststellungen zur örtlichen Fixierung und damit Verankerung des Floßes basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019, worin dieser beschreibt, wie er das verfahrensgegenständliche Floß im Bereich des von ihm errichteten Badesteges fixiert hat. Er hat das Floß so örtlich fixiert, dass es an der Westseite durch den Steg an seiner Position gehalten wurde und an der Ostseite durch Holzpflöcke, die in den Seegrund eingeschlagen wurden und so das Floß verankert. Auch der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 vernommene Zeuge xxx schildert, dass er im September 2016 einen Ortsaugenschein vorgenommen hat und dabei auch das Floß betreten hat Beim Betreten sei das Floß zwar kurz in Bewegung geraten, jedoch habe er bemerkt, dass es in der Folge zum Stillstand kam, weil eine Fixierung des Floßes nach Westen und Osten bestand. Auf den im Akt enthaltenen Lichtbildern (Beilagen des e-mails vom 19.10.2016 des xxx) ist die Fixierung mittels Holzpflock zu sehen, auch daraus ergibt sich eindeutig die örtliche Fixierung des Floßes.
Die Feststellung zum Erhaltungszustand konnte den Angaben des Zeugen xxx entnommen werden und bestand an der Richtigkeit aufgrund der vorgelegten Lichtbilder (Beilagen ./A und ./B der Verhandlungsschrift vom 28.01.2019) kein Zweifel.
Die Feststellung zum Zeitraum (09.09.2014 bis 22.09.2016) der Positionierung im Bereich östlich des Steges der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, konnten den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 28.01.2019 (Seite 3 letzter Absatz) entnommen werden und decken sich seine Angaben insoweit mit den Ausführungen des Zeugen xxx der seine Wahrnehmungen anlässlich seines Ortsaugenscheines am 22.09.2016 beschrieben hat. Dieser Zeuge hat geschildert, dass er sehen konnte, dass vereinzelt Pflanzen (Teichbinse) durch das Floß hindurchwuchsen. Auch daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich das Floß im genannten Zeitraum unverändert an dieser Stelle befunden hat. Auf der Beilage ./B ist im Bereich der Bildmitte zu sehen, dass sich einzelne Halme zwischen den Holzbrettern befinden, auch das deckt sich mit den Angaben des Zeugen.
Die Feststellungen zur schifffahrtsrechtlichen Zulassung konnten den Unterlagen, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigeschlossen hat, entnommen werden. Diesen Beilagen ist die Zulassung vom 06.03.2018, Zahl: xxx, für das Kleinfahrzeug der Fahrzeugart Remus Pioneer 390 mit einer Länge von 3,90 m und einer Breite von 1,47 m samt Außenbordmotor mit einer Antriebsleistung von 4,0 kW zu entnehmen. Eine Zulassung für das Floß selbst findet sich in diesen Unterlagen nicht. Es ist zwar ein Entwurf einer Zulassungsurkunde für einen Schwimmkörper (Länge: 10,25 m Breite: 4,00 m) enthalten, jedoch existiert keine behördliche schifffahrtsrechtliche Zulassung für diesen Schwimmkörper. Aus diesem Grund konnte das Beschwerdevorbringen, wonach für das verfahrensgegenständliche Floß eine (schifffahrtsrechtliche) Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge „Schwimmkörper“ vorliegen würde (siehe dazu Seite 5 der Beschwerde), nicht verifiziert werden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten auszugsweise wie folgt:
§ 27 Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 50 Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 85/2013 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4
Landesweit geltende Schutzbestimmungen
Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:
a)die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;
...
§ 67
Strafbestimmungen
(1)Wer
a)Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt oder ausführen lässt,
…
begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.
V.Erwägungen:
Die Bestimmung § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 unterwirft landesweit in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung folgende Maßnahmen (neben weiteren) einer Bewilligungspflicht:
-die Errichtung von Einbauten
-die Verankerung floßartigen Anlagen
Der erste Bewilligungstatbestand erfasst die Errichtung von Einbauten. Weder den Begriff „Errichtung“ noch der Begriff „Einbauten“ definiert das Kärntner Naturschutzgesetz 2002. Was darunter zu verstehen ist, darüber geben die Erläuterungen (Verf-30/2/1986) zum Kärntner Naturschutzgesetz Hinweise. Darin sprechen die Gesetzesmaterialien in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon, dass eine Anlage dann als errichtet anzusehen ist, wenn sie mit dem Grund und Boden in fester Verbindung gebracht wird oder erst durch Eingriffe in Grund und Boden entsteht (eine Errichtung ohne „Grundfeste“ auf der dieser Vorgang stattfinden kann, ist nach der herkömmlichen Bedeutung des Begriffes „errichten“ nicht denkbar). In Bezug auf den Begriff „Einbau“ geben die zuvor genannten Gesetzesmaterialien keine Auskunft. Die Bestimmung § 38 Wasserrechtsgesetz beschäftigt sich ebenfalls mit dem Begriff „Einbau“. Nach der Judikatur kann von einem Einbau im Sinne des § 38 Wasserrechtsgesetz nur dann gesprochen werden, wenn ein technisches Gebilde mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, dass es eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt (VwGH 31.10.1963, Slg 6134). (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 38 (Stand 15.07.2018, rdb.at))
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wird das verfahrensgegenständliche Floß durch die vorgenommene Fixierung mittels Pflöcken, die in den Seegrund eingeschlagen wurden, zwar örtlich fixiert, jedoch besitzt es nach wie vor eine zwar geringe, aber doch vorhandene Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung. Aus diesem Grund kann daher nicht von einem Einbau gesprochen werden, weshalb auch eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 4 lit. a 1. Fall Kärntner Naturschutzgesetz 2002 auszuschließen ist.
Hinzuweisen ist darauf, dass die belangte Behörde die Verletzung dieses Bewilligungstatbestandes dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht hat.
Zu prüfen ist, ob der zweite Fall des Bewilligungstatbestandes § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz (Verankerung floßartiger Anlagen) erfüllt wird.
Die Wortfolge „floßartige Anlage“ wird in den Erläuterungen und im Gesetz nicht definiert. Allerdings enthalten die Erläuterungen (Verf-30/2/1986) eine Aussage in Bezug auf das Begriffsverständnis einer „Anlage“. Demnach ist darunter alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird.
Die verfahrensgegenständliche Maßnahme ist im Hinblick auf dieses Begriffsverständnis jedenfalls als „Anlage“ zu verstehen. Wurden doch im Wesentlichen aus Holz bestehenden Materialien von Menschen zusammengefügt und sollten dem Zweck dienen landwirtschaftliche Güter zu transportieren. Zudem stellt dieser dargestellte Zusammenschluss von Materialen, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, ein Floß dar.
Der Beschwerdeführer bestreitet (siehe dazu Seite 3 der Beschwerde), dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Floß um eine floßartige Anlage handelt. In seiner Argumentation gibt er zwar im Wesentlichen die Definition einer „Anlage“ richtig wieder, verwendet dann aber dem Begriff „errichten“, der in diesem Tatbestand aber nicht verwendet wird, und gelangt so zur unrichtigen Schlussfolgerung, dass keine „floßartige Anlage“ vorläge. Der Wortteil „-artig“ besagt, dass etwas so ähnlich, so geartet, so beschaffen ist wie das verbundene Substantiv. Wenn ein Gegenstand jedoch genau so ist wie ein Floß, dann ist er jedenfalls so ähnlich wie ein Floß und damit floßartig. Aus der Sicht der erkennenden Richterin ist der Begriff „floßartig“ weiter gefasst als der Begriff „Floß“ und umfasst somit jedenfalls den Betriff „Floß“. Daher ist das verfahrensgegenständliche Floß eine floßartige Anlage.
Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass das Floß einen Schwimmkörper iSd Schifffahrtsgesetzes darstellen würde, übersieht er dabei, dass sich die schifffahrtsrechtliche Zulassung einerseits nur auf das motorbetriebene Kleinfahrzeug (Länge 3,90 m, Breite 1,47 m, Antriebsleistung 4 kW) bezieht und nicht auf das Floß und andererseits die schifffahrtsbehördliche Zulassung erst nach dem Tatzeitpunkt erteilt wurde. Im Übrigen trifft selbst eine schifffahrtsbehördliche Zulassung keine Aussage dahingehend, wo mit dem Fahrzeug angelandet bzw. geankert werden darf.
Der Beschwerdeführer bestreitet (2. Absatz Seite 6 der Beschwerde), dass eine „Verankerung“ vorliegen würde. Der Begriff „Verankerung“ wird im Gesetz nicht definiert. Die Gesetzesmaterialien führen zum Thema „überragen“ folgendes aus:
„Im Hinblick darauf, dass es für die ökologische Auswirkung auf Gewässer ohne entscheidenden Belang ist, ob die Anlage oder der Einbau im See verankert ist oder die Gewässerfläche lediglich überragt, wurde auch dieser Fall in die Genehmigungspflicht miteinbezogen.“
Daraus ist die Zielsetzung des Gesetzgebers erkennbar, nämlich, dass zu erwartende nachteilige Auswirkungen durch die verankerte Anlage oder die Anlage, die den See überragt, im Bewilligungsverfahren fachlich beurteilt und geprüft werden müssen.
Nach dem Sprachgebrauch ist unter „Verankern“ ein Schiff, ein Floß oder Ähnliches mit einem Anker an seinem Platz festmachen zu verstehen. Unter Anker ist eine Einrichtung, mit der ein Wasserfahrzeug auf Grund festgemacht wird, um nicht durch Wind, Strömung, Wellen oder andere Einflüsse abgetrieben zu werden, zu verstehen. Der Vorgang wird ankern genannt. Anker halten aufgrund ihres Gewichtes und ihrer Form (aus Wikipedia).
Im Lichte dessen, dass eine Verankerung floßartiger Anlagen, die typischerweise mittels Ankerkette/-leine und Anker erfolgt einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt, wird auch die vorliegende örtliche Fixierung mittels Holzpfosten, die im Seegrund eingeschlagen werden, und so das Floß am Abtreiben hindern als Verankerung qualifiziert.
Im vorliegenden Fall wurde das verfahrensgegenständliche Floß zumindest 2 Jahre (09.09.2014 bis 22.09.2016) unverändert im xxxsee am verfahrensgegenständlichen Ort belassen und stellt damit keinesfalls nur eine „vorübergehende“ (so argumentiert der Beschwerdeführer auf Seite 6 der Beschwerde) Tatsache dar. Im Erkenntnis vom 14.06.1993, Zahl: xxx, hat der Verwaltungsgerichtshof den Zeitraum von eineinhalb Jahren als nicht vorübergehend beurteilt. Im Übrigen unterscheidet das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht zwischen vorübergehenden und dauernden Verankerungen, weshalb diesem Vorbringen daher keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
Auch dem Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Floß vor dem käuflichen Erwerb durch den Beschwerdeführer als land- und forstwirtschaftliches Floß mehr als 20 Jahre am xxxsee in Verwendung stand, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der vorliegende Bewilligungstatbestand auf die Verankerung floßartiger Anlagen abstellt, dass die gegenständliche Verankerung 2 Jahre bestand hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, darauf, dass es zuvor an verschiedenen Stellen unter anderem der verfahrensgegenständlichen Stelle im xxxsee „gelagert“ war, kommt es damit nicht an. Entscheidungsrelevant wäre eine Verankerung des Floßes von mindestens 20 Jahren (vgl. § 66b K-NSG 2002). Dass über einen solchen Zeitraum das Floß vor der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, verankert war, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
VI. Erwägungen zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschütztes Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mil-derungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 67 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,-- Euro zu bestrafen ist, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; eben-so sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.
Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verbietenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten. Gemäß § 1 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) darf eine Strafe nur wegen einer Tat ver-hängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (nulla poena sine lege).
Die dem Beschwerdeführer zu Recht angelastete Verwaltungsübertretung war im Zeitpunkt der Tat im Rechtsbestand des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), weshalb fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor-samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 5).
Die Strafbemessung hat so zu erfolgen, dass sich diese im Rahmen des möglichen Strafausmaßes in der konkreten Verwaltungsvorschrift bewegt, auf die Auswirkungen einer Strafe und andere zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht nimmt, Aspekte der Spezial- und Generalpräven-tion nicht vernachlässigt werden und objektive und subjektive Kriterien zu berück-sichtigen sind.
Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschütz-ten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefähr-dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie darauf, in-wieweit die Tat tatsächlich Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt.
Der Schutzzweck der gegenständlichen übertretenen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 verfolgt das Ziel, Maßnahmen, die infolge der damit verbundenen oder zu erwartenden Auswirkungen auf die Landschaft einer Bewilligung zu unterwerfen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nur in einer mit der Landschaft verträglichen Form zur Ausführung gelangen.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb er fahrlässig gehandelt hat.
Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Strafrahmen bis zu Euro 3.630,--, die Einkommens- (Euro 1.500,-- netto monatlich), Vermögensverhältnisse (Hälfteeigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Ufergrundstückes), sowie Sorgepflichten für drei Kinder erscheint die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- geboten, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Im Sinne der Bestimmung § 44a Z 1 VStG war eine Korrektur des Spruches des an-gefochtenen Bescheides vorzunehmen, weil dem Beschwerdeführer richtigerweise die bewilligungslose Verankerung und nicht die Einbringung vorzuwerfen war (dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 44a Rz 1).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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