LVwG K KLVwG-1231/6/2019

KLVwG-1231/6/2019Tribunal Administrativo Regional30 de jul. de 2019

Abrir fonte

Regest

Wohnbedarf, Mindeststandard, Leistungskürzung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1231/6/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1231.6.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt xxx vom 29.03.2019, Zahl: xxx, betreffend die Gewährung der sozialen Mindestsicherung, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

als dem Beschwerdeführer für den Bemessungszeitraum 01.04.2019 bis 30.04.2019 soziale Mindestsicherung in der Höhe von € 132,42 gewährt wird.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt xxx vom 29.03.2019, Verfahrensnummer: xxx, wurde dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung für den Bemessungszeitraum 01.04.2019 bis 30.04.2019, gekürzt um 20 vH, in der Höhe von € 100,41 gewährt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kürzung um 20 % rechtswidrig sei. Die Kürzung sei erst im April 2019 erfolgt und hätte allenfalls im März 2019 erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer ersucht um Neuberechnung, da er beim AMS die volle Leistung beziehe und so seine Arbeitsbereitschaft nachweise. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der AMS-Sperre keine Mindestsicherung bezogen.

Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 25.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als auch der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer begehrte erstmals am 27.03.2019 soziale Mindestsicherung.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und am 08.04.1970 geboren; er ist in xxx wohnhaft und erhält im April 2019 keine Wohnbeihilfe. Für das Wohnen hat er im Monat € 120,56 aufzuwenden.

Der Beschwerdeführer ist beim AMS gemeldet. Seit 28.02.2019 bezieht er durchgehend täglich Notstandshilfe in der Höhe von € 21,04. Sonstige Einkünfte bezieht er nicht; er hat auch kein Vermögen.

Das letzte Dienstverhältnis endete am 31.05.2016. Im Zeitraum vom 24.01.2019 bis 27.02.2019 hat der Beschwerdeführer keine Notstandshilfe erhalten, da er einen vorgeschriebenen Kontrolltermin am 24.01.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 28.02.2019 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat.

Bei der Mietzahlung wies der Beschwerdeführer am 01.03.2019 einen Rückstand von € 370,-- auf und drohte ihm die Delogierung. Dies konnte durch die Auszahlung der Mindestsicherung ab März 2019 verhindert werden.

Der Beschwerdeführer ist alkoholkrank und war dies im Jänner 2019 besonders drastisch; damals war er auch zwei Tage im Krankenhaus. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer einen Entzug gemacht und verfügt er über eine Betreuungsperson, sodass es ihm leichter fällt, notwendige Termine auch einzuhalten. Der Beschwerdeführer nimmt seine Termine beim AMS nunmehr laufend wahr und versucht auch eine Beschäftigung zu erlangen. Dies erweist sich aber als schwierig. Beim AMS wird der Beschwerdeführer als arbeitsfähig eingestuft.

Der Beschwerdeführer hat im März für den Zeitraum 27.3.-31.3.2019 Mindestsicherung in der Höhe von € 139,42 erhalten; im März erfolgte keine Kürzung der Mindestsicherung um 20 %. Der Vertreter der belangten Behörde begründet dies mit der Notwendigkeit der Sicherung seiner Wohnmöglichkeit.

Die Mindestsicherung des Beschwerdeführers wurde erstmals im April 2019 beim nunmehr angefochtenen Bescheid gekürzt.

Im Mai hat der Beschwerdeführer nochmals eine Einmalleistung, gekürzt um 20 %, für den gesamten Monat erhalten; im Juni hat der Beschwerdeführer auf die Mindestsicherung verzichtet, weil er eine Unterstützung der Stadt xxx aus dem Sozialfond erhalten hat. Im Juli erfolgte neuerlich eine Auszahlung der Mindestsicherung, gekürzt um 20 %. Diese Bescheide wurden bislang nicht angefochten.

Laut Angaben des Vertreters der belangten Behörde ist beabsichtigt, den Beschwerdeführer ab August eine Dauerleistung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er den Kontrolltermin im Jänner versäumt hat und er gibt selbst an, dass dies in seinem Verschulden liegt, er hat den entsprechenden Zettel mit dem Termin einfach verlegt.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als auch auf die Angaben des Vertreters der belangten Behörde.

III.Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist, über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt, vom AMS eine tägliche Leistung von € 21,04 erhält und für das Wohnen € 120,56 monatlich aufzuwenden hat.

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Beschwerdeführer erstmals am 27.03.2019 Mindestsicherung begehrt hat und ihm für März 2019 erstmals ungekürzt Mindestsicherung für vier Tage gewährt wurde. Damit wurde versucht, eine drohende Delogierung abzuwenden. Der Beschwerdeführer gesteht auch ein, dass er einen Kontrolltermin beim AMS am 24.01.2019 nicht wahrgenommen hat und dann erst wieder am 27.02.2019 sich beim AMS gemeldet hat. Der Beschwerdeführer ist alkoholkrank und hat aufgrund der Krankheit, die im Jänner 2019 besonders dramatisch hervorgetreten ist, den Kontrolltermin versäumt. In der Zwischenzeit hat er einen Entzug gemacht und hat er eine Betreuungsperson, sodass es leichter fällt, notwendige Termin auch einzuhalten. Seitdem hat der Beschwerdeführer auch keinen Termin beim AMS mehr versäumt. Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Betreuungsperson.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – KMSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 10/2018, lauten wie folgt:

„§ 2

Grundsätze für die Leistung

sozialer Mindestsicherung

(1) Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.

§ 5

Subsidiarität, Leistungen Dritter

(1) Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch

a)jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt, sowie

b)jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt.

§ 7a

Kürzung von Leistungen

(1) Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person

a)die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder

b)mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, oder

c)nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, oder

d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 bereit ist.

(4) Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

§ 12

Soziale Mindestsicherung zum

Lebensunterhalt, Mindeststandards

(1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(2) Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.

(4) Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.

(5) Die Zuerkennung von Leistungen nach Abs. 2 bis 4 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.“

Nach der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2019, LGBl. 89/2018, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), ab 01.01.2019 € 885,47.

V.Erwägungen:

1. Berechnung des Mindeststandards:

Bei der Berechnung des Mindeststandards für den Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass dieser alleinstehend ist, einen Mietaufwand in der Höhe von € 120,56 monatlich hat und keine Wohnbeihilfe erhält. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Anspruch auf AMS-Leistungen in der Höhe von € 21,04 täglich. Der Beschwerdeführer erhält im April 2019 die AMS-Leistung für 31 Tage im März. Über ein eigenes Einkommen verfügt der Beschwerdeführer nicht, er hat auch kein Vermögen.

Der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) beträgt im Jahr 2019 € 885,47. Von diesem Betrag entfallen 25 % auf den Wohnbedarf, das sind € 221,37. Der Wohnbedarf von € 221,37 gemeinsam mit dem Lebensbedarf (75 % des Mindeststandards) von € 664,10 ergibt einen monatlichen Lebensunterhalt von € 885,47.

§ 12 Abs. 4 K-MSG sieht vor, dass der angemessene Wohnbedarf 25 % des jeweiligen Mindeststandards der hilfesuchenden Person entspricht. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Person um 25 % zu reduzieren. Dies bedeutet, dass nur soweit ein Anspruch auf die Leistung des Wohnbedarfes besteht, als dieser nicht gedeckt ist. Liegt der tatsächliche Aufwand für das Wohnen unter dem zu gewährenden angemessenen Wohnbedarf, so ist auch nur so viel an Wohnbedarf auszuzahlen, als für die Deckung dieses erforderlich ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 K-MSG umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Heizung und Strom zählen hingegen zum Lebensbedarf.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer an Ausgaben für Miete und Betriebskosten monatlich € 120,56 zu tätigen hat. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Aufwand für das Wohnen niedriger ist, als der von der Mindestsicherung vorgesehene Maximalbetrag des angemessenen Wohnbedarfs (25 % des Mindeststandards oder € 221,37). Dem Beschwerdeführer sind daher nicht die gesamten € 221,37 des Wohnbedarfes zu gewähren, sondern nur sein tatsächlicher Aufwand für das Wohnen zu ersetzen.

Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer € 664,10 an Lebensbedarf zugerechnet erhält und für den Wohnbedarf die von ihm aufgewendeten € 120,56. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von € 784,66.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an AMS-Leistungen im April 2019 € 652,24 ausbezahlt erhalten hat, das sind € 21,04 täglich x 31. Die vom AMS ausbezahlte Notstandshilfe in der Höhe von € 652,24 ist vom errechneten Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer in der Höhe von € 784,66 in Abzug zu bringen und ergibt dies einen Mindeststandard für den Beschwerdeführer in der Höhe von € 132,42.

2. Kürzung von Leistungen:

Die Behörde hat eine Kürzung in der Höhe von 20 % des Lebensbedarfs vorgenommen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer durch die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins im Jänner 2019 beim AMS die Notlage grob fahrlässig selbst herbeigeführt hätte. Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 7a Abs. 1 K-MSG sieht vor, dass Leistungen sozialer Mindestsicherung nach § 12 und § 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden dürfen, wenn die hilfesuchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.

Vorsätzlich handelt jemand, der den Schaden mit Wissen und Willen herbeigeführt und dem auch die Rechtswidrigkeit bewusst ist. Fahrlässigkeit ist hingegen die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden gilt hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandsgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (§ 1297 ABGB). Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (vgl. Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II S 300).

Es ist oft schwierig, die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu ziehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach einer in der Rechtsprechung üblichen Definition dann vor, wenn die Entstehung eines Schadens als wahrscheinlich vorherzusehen war. Der OGH spricht in diesem Zusammenhang von einer auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, die im Allgemeinen nur bei leichtsinnigen Menschen vorkommen kann. Als weitere Kriterien werden angeführt: die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der geförderten Interessen, das Interesse der Handelnden an seiner Vorgehensweise, die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden. Grob fahrlässig handelt (oder unterlässt) demnach derjenige, der nicht beachtet, was im gegebenen Fall leicht hätte einleuchten müssen. Die Sorgfaltsverletzung muss sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall unterscheiden und der Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwer vorwerfbar sein. Ob eine derartige Sorglosigkeit vorliegt, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten zu prüfen; zu berücksichtigen ist insbesondere auch die berufliche Erfahrung des Schädigers. Eine Verkettung unglücklicher Umstände schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen aus (Schwimann, ABGB, Praxiskommentar § 1324 Rz 6).

Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, ist auszuschließen, dafür gibt es keinen Hinweis und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht angenommen.

Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach § 1324 ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Auch § 2 Abs. 1 K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalls zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie persönliche Verhältnisse der hilfesuchenden Person.

Beim Beschwerdeführer ist daher zu beachten, dass er den Kontrolltermin beim AMS deshalb nicht eingehalten hat, weil er alkoholkrank ist und dies im Jänner 2019 besonders schwer hervorgetreten ist. Zudem ist zu beachten, dass das Versäumen des Kontrolltermins im Jänner 2019 keine Auswirkung mehr auf den Mindestsicherungsanspruch im April 2019 hatte, da seitens des AMS bereits ab 28.02.2019 wieder Notstandshilfe gewährt wurde. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer danach keinen Kontrolltermin mehr versäumt hat, aktiv versucht hat eine Beschäftigung zu erlangen und auch eine Entziehungskur durchgeführt hat.

Für eine grobe Fahrlässigkeit muss eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht gegeben sein. Beachtet man die besonders schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers insbesondere seine Alkoholkrankheit, so ist das einmalige Versäumnis des Kontrolltermins aufgrund der Länge bis neuerlich ein Termin beim AMS in Anspruch genommen wurde trotzdem als eine grobe Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht zum damaligen Zeitpunkt zu werten.

Eine Kürzung der Leistung nach § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG ist aber nicht generell bei grob fahrlässigem Verhalten zulässig, sondern nur dann, wenn die hilfesuchende Person die Notlage grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Die Notlage des Beschwerdeführers wurde durch die Streichung der Notstandshilfe vom 24.01.2019 bis 27.02.2019 im Februar und März 2019 grob fahrlässig selbst herbeigeführt, da in diesen Monaten die Notstandshilfe nicht ausbezahlt wurde. Die Antragstellung zur Mindestsicherung erfolgte aber erst am 27.03.2019, also zu einem Zeitpunkt als die AMS-Leistungen wieder gewährt wurden. Im April wurde die Notstandshilfe von März normal ausbezahlt, sodass die Notlage im April im Wesentlichen nicht mehr durch das Versäumen des Kontrolltermins im Jänner beeinflusst war. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer aktiv an der Verbesserung seiner Notlage mitgewirkt hat, indem er eine Entziehungskur gemacht hat und auch aktiv am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung sucht, sodass er ein Bemühen zeigt, die Notlage zu überwinden, und das Fehlverhalten im Jänner durch das positive Bemühen danach und insbesondere seit der Antragstellung auf Mindestsicherung ihm nicht zum Nachteil gereichen kann.

Es liegt daher die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 lit. a K-MSG zur Kürzung der Mindestsicherung nicht vor.

Es war daher dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung für April 2019 ungekürzt zu gewähren, wobei zu beachten war, dass vom Beschwerdeführer nicht der gesamte angemessene Wohnbedarf zur Deckung seines persönlichen Wohnaufwandes benötigt wird.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.