LVwG K KLVwG-269/8/2019

KLVwG-269/8/2019Tribunal Administrativo Regional26 de jul. de 2019

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Regest

Betriebsanlagengenehmigung, Parteistellung, Präklusion

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-269/8/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.269.8.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 8.1.2019, Zahl: xxx mit dem über den Antrag von xxx vom 22.4.2015, mit welchem eine bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Parteistellung im betriebsanlagenrechtlichen Verfahren betreffend die xxx GmbH, xxx, xxx, begehrt und eine Parteistellung nicht zuerkannt wurde, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung am 28.6.2019, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde über den Antrag von xxx, xxx, xxx vom 22.4.2015, zu xxx, am 28.4.2015 im Wege persönlicher Übergabe eingelangt, mit welchem eine bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens von ParteisteIlung in einem oder mehreren nicht näher spezifizierten, seitens der ha. Gewerbebehörde hinsichtlich der xxx (FNxxx), xxx, xxx, geführten betriebsanlagenrechtlichen Verfahren nach der GewO 1994 seit dem Jahre 2002 (einschließlich dieses Jahres) begehrt wurde, gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG 1991, BGBI. I Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 58/2018, in Verbindung mit § 356 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. 194/1994, in den Fassungen der Bundesgesetze BGBI. I Nr. 88/2000, BGBI. I Nr. 65/2002 und BGBI. I Nr. 131/2004, ferner unter Mitanwendung der Vorschriften des § 81 und des § 345 Abs. 6 GewO 1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 96/2017, sowie schließlich der §§ 40 ff AVG 1991 festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufrechte ParteisteIlung der Einschreiterin bezüglich solcher Verfahren nicht vorliegt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der wörtlich ausgeführt wird:

„Beschwerde

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.01.2019, Zahl xxx, mir zugestellt am 09.01.2019. Ich erhebe innerhalb der Rechtsmittelfrist diese Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Begehren, den eben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx aufzuheben und meine beantragte Parteistellung für die betriebsanlagenrechtlichen Verfahren seit und einschließlich des Jahres 2002 (Verfahren betreffend xxx, xxx, xxx) auszusprechen (in eventu das Verfahren zurückzuverweisen).

Begründung

1. Als Partei sieht man sich verschiedentlichen Schwierigkeiten gegenüber. Hat man einmal nach Ansicht der Behörde die Parteistellung verloren, so ist der Weg zur Widerlegung mühsam. Man würde für die Beweisführung Akteneinsicht benötigen, die jedoch nur mehr als restriktiv gewährt wird.

Zudem hat die Rechtsordnung Möglichkeiten der Veränderung von Betriebsanlagen eröffnet - und das zunehmend mehr - die ohne Beteiligung von Parteien (Nachbarn) ablaufen können. Die Nachbarn erfahren davon nichts. Man ist also hinsichtlich des Zustandes der Anlage ohne ausreichende Kenntnis. Nach dem Umweltinformationsgesetz anzufragen ist mühsam - im vorliegenden Fall hat erst das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Beschluss vom 18.02.2016, Zahl: KLVwG 2227/2/2015) den Weg für den bekämpften Bescheid eröffnet.

2. Als Beispiel für den Bereich xxx darf ich auch die Sache Kamin der Plattenpresse nennen: Bei einer Akteneinsicht haben wir ein Dokument gefunden, demzufolge der Kamin der Plattenpresse keine Genehmigung betriebsanlagenrechtlicher Art hat. Dieses von zwei Amtssachverständigen gezeichnete Dokument aus 2015 erging von der Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft xxx. In den Medien (hier Kleine Zeitung) ging die Bezirkshauptfrau für den Fall der Nicht-Genehmigung in Richtung 360 GewO. Wieder konnte ich erst über das Landesverwaltungsgericht (Beschluß vom 26.September 2018, Zahl: KLVwG-2201/2/2017) erreichen, daß mir über einen Verbesserungsauftrag letztlich ein Bescheid zu einer Anfrage nach der Genehmigung für den Pressabluftkamin zukam. Freilich: Zwar gibt es nur eine Genehmigung für einen 27m hohen Kamin, jedoch wurde der Kamin 70 oder 72m hoch gebaut und in dieser Form nicht anlagenrechtlich genehmigt. Das sei auch nicht nichtig, meint die Bezirkshauptmannschaft, denn die Verdünnung sei ja eine Verbesserung, die schädlichen Luftschadstoffe würden die umgebende Wohnbevölkerung nicht so sehr treffen. Und: Denen, die es nun auch trifft, denen hat man - salopp gesagt - ein Verfahren und ihre Parteistellung "gestohlen".

Wie man seit 1993 diesen riesigen Kamin übersehen konnte, wie man das Schriftstück der Landesregierung unbeachtet lassen konnte (interessant auch die Divergenz der Messungen des bekannten Ziviltechnikers xxx zu denen des TÜV-Süd), was bei xxx überhaupt kontrolliert wird, wenn der landschaftsfreundliche Kamin seit 1993 keiner Kontrolle auffällt usw., das kann verschiedene Gründe haben. Mir fällt schön langsam der diskrete Charme von Großbetrieben in Kärnten - zB. Xxx (xxx zertifiziert im Jahr 2014/2015!) oder xxx (es gibt nicht nur die K 20, auch die K 5 und ... ?). auf. Auch ich bin für Arbeitsplätze. Aber auch für gesunde Gemeinden. Beides muß möglich sein.

Zum Fall Kamin lege ich zwei Dokumente bei. Nummern 1 und 2.

3. Als einfacher Bürger, der sich im Normalfall die Kosten eines Anwalts nicht so locker leisten kann, nicht alle Bücher sich kauft und abseits umweltfreundlicher Aktivitäten ein Leben zu meistern hat (etwa Fürsorge für die vorangehende Generation und manche Hilfe für die nachkommende) der tut sich - wie schon eingangs ausgeführt bzw. angesprochen - schwer. Aber, es sei versucht:

Im Kurzkommentar Gewerbeordnung von Stolzlechner, Seider, Vogelsang, 2.Auflage 2018, findet sich in Randzahl 4, im zweiten Absatz, zu 356 GewO folgende Ausführung:

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Da die Bezirkshauptmannschaft nicht den Beweis vorlegen konnte, daß durch behördliche Organe die gebotenen Anschläge in den unmittelbar benachbarten Häusern vorgenommen worden wären, ist nach dem Zitat und ohne weitere Prüfung meine Parteistellung gegeben. Bei den angegebenen öffentlichen Verhandlungen fehlt diese Kundmachungsvariante. Ausnahmen sehe ich keine und werden auch keine im Kommentar behauptet.

Im angefochtenen Bescheid werden jedoch zwei Belegstellen zitiert, die gegen meine Position zu sprechen scheinen:

Die erste Belegstelle ist Randzahl 268 im Werk von Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 4. Auflage, 2016 (S 235). Ein unterlassener Haus- anschlag ("ein einzelner Hausanschlag unterblieben") würde nur die dort wohnende Beteiligten ermächtigen, Einwendungen zu erheben. Dort, wo er abgebracht worden sei, die Bewohner dieses Hauses könnten sich auf diesen Fehler nicht berufen.

Diese Belegstelle trifft meinen Fall nicht zentral. In den vier mir von der Behörde zugestandenen Fällen (die ich mangels Akteneinsicht nicht weiter - auch nicht auf Vollständigkeit der Kundmachung etwa - prüfen konnte) ist nie und nirgends ein Hausanschlag vorgenommen worden. Bei mir wird von der Behörde gemeint und argumentiert, mein Haus sei nicht unmittelbar benachbart.

Daß jemand, in dessen Haus der Anschlag nachweislich erfolgte, sich auf Mängel anderswo nicht berufen kann, läßt sich vielleicht für diese Person argumentieren. Aber, lassen Sie mich nach dem Sinn des Anschlags in den benachbarten Häusern und darüber Überlegungen anstellen, was unmittelbar benachbart aussagen soll.

über die Anrainer hinaus kann es Beteiligte geben (mögliche Betroffenheit nach GewO). Bei einem Kamin mit der bewilligten Höhe von 27m bin ich wild betroffen und in einer Wasserdampfwolke mit all den zusätzlichen Stoffen, wie sie bei der Plattenpresse emittiert werden. Das gilt aber auch für den zweiten Kamin nach den Heizkesseln. Ich bin in direkter Sichtlinie zum Werk und zwischen mir und diesem liegt keine Abdeckung durch andere Häuser. Es sind ca. 200m Entfernung, oft ist der Gestank vom Werk bestialisch, meine Fensterbretter sind laufend zu reinigen, offene Fenster in der Nacht sind nicht möglich. Von den Auswirkungen bin ich so unmittelbar betroffen und so nahe, daß es schwer fällt, diese eine Straße, die·vielfach als nicht die Eigenschaft von unmittelbar noch ermöglichend, zu akzeptieren.

Was ist der Sinn von Anschlägen in den Häusern. Die Ladung allein für die Hausbewohner? Wenn man es so sieht, verkennt man den Sinn der Anschläge. In unserer Gesellschaft - und nicht nur "am Land" gibt es Kommunikation in hohem Maße. Diese wollte sich der Gesetzgeber als wirksames Instrument zu eigen machen. Als Beispiel: Die Initiative, die sich um mich schart, teilt sich wechselseitg durch ihre Mitglieder mit. Man erfährt! Das bedeutet aber, daß dann, wenn Anschläge - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nicht stattgehabt haben, keine ordnungsgemäße Kundmachung vorliegt. Die nachbarschaftliche Aufmerksamkeit ist höher als die, die durch den Anschlag in der Gemeinde oder gar im Internet erreicht wird. Das vor allem, wenn ein Betrieb die unmittelbar angrenzenden Grundstücke selbst (nicht als Betriebsgrundstücke) aufkauft oder durch Teilung Anrainer verhindert. Er ist es ja selbst!

Der Anschlag mag im städtischen Bereich mehr Personen, die in den Häusern wohnen, informieren. Bei uns ist es bei Eigenheimen die nachbarschaftliche, wechselseitige Information, Kommunikation. Kundmachung will Öffentlichkeit für die möglicher Weise Betroffenen erreichen. Eine restriktive Interpretation, wie sie bei Wendl ansatzweise in meinen FALL NICHT TREFFENDER Art angedeutet wird, ist vom Gesetzgeber nicht intendiert.

Damit mache ich geltend, daß ich bei offenkundiger Nähe und beträchtlicher Betroffenheit im nahen Bereich der Anlage zum einen ein unmittelbar benachbartes Haus zur Hälfte eigne und zum anderen, daß das generelle Fehlen des Anschlags in den unmittelbar benachbarten Häusern ein mich berührender Fehler ist, der meine Präklusion verhindert hat.

Damit stimme ich mit Wendl nicht überein und ebenso nicht mit der offensichtlich sich auf diesen stützenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.04.2017, KLVwG-1181-1196/8/2016. Ich werde versuchen, auf diese Entscheidung noch einzugehen.

Vielleicht sind Divergenzen Ausfluß der grundsätzlichen Position zum Gesetz. Scire leges non est verba earum tenere, sed vim ac potestatem - es geht mir um eine Rechtsinhaltsbetrachtung sub specie Zielsetzung von Kundmachungen, Soll man auf die möglichste Effektivität einer Kundmachungsform wie dem Anschlag oder soll man auf eine restriktive Sicht abstellen?

Wenn ich nun auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.04.2017 eingehe, so kann ich nicht umhin zuzugestehen, daß es noch deutlicher als Wendl in seiner Kommentierung eine für mich nicht günstige Position vertritt.

In zwei - bereits angesprochenen Punkten - will ich nochmals meine Gegenposition darlegen:

1. Unser Haus – xxx, xxx liegt in wahrlich unmittelbarer Nähe, wenn man es nicht formal sieht. Ich liege nicht nur im beklemmenden Nahebereich dieser riesigen (und zumindest auch nicht genehmigten Pressluftkamin) Anlage, im bedrohlichen Sichtbereich und das ohne Zwischenschaltung irgendwelcher Baulichkeiten. Auch von den Einwirkungen durch die Anlage bin ich so unmittelbar betroffen, daß der genehmigte 27m-Kamin mit seinen Emissionen eine Revolution der Wohnbevölkerung ausgelöst hätte. Deshalb - ungenehmigt - der Bau eines Riesenkamins, zu dessen größtem Teil ich wieder unmittelbar benachbart bin - wenn man es normal sprachlich ausdrückt.

Ich halte demnach eine Judikatur, die nur auf die Fläche und auf kein anderes Kriterium abstellt, für verfehlt. Aber, zugegeben, bei meiner Sicht der Dinge müßte wohl eine Vielzahl von Anschlägen erfolgen. Wenn man also meiner Sicht in diesem Punkt nicht folgt, müßte man im zweiten - der auch durch kein höchstgerichtliches Judikat gestützt werden kann - besondere Sorgfalt, was Sinn und Zweck der Regelung betrifft, aufwenden.

Einschub: Als Beilagen 3,4 und 5 lege ich Dokumente bei, die wiederum die "Unlust" zeigen, einem Bürger und hier mir als Bürgerin die rechtlich zulässige und sogar gebotene Auskunft zu geben. Es ist eine alte Geschichte, daß viele Betriebe dort, wo es mehrerer Bewilligungen bedarf, sich um die bemühen, die am Leichtesten zu erlangen ist. Dann wird oft "scheinheilig" gemeint, ich habe ja eine Genehmigung. Selbst aber über diese sträubt sich der Betrieb und sträubt sich die auskunftspflichtige Behörde, Auskunft zu geben. Man muß nachsetzen, man wartet - und die Rechtswidrigkeit kann inzwischen fröhliche Urständ feiern (Gewinne machen, die Bevölkerung links liegen lassen oder rechts, hier wird ja keine Politik - außer Rechtsdurchsetzung - versucht. Wie sprach doch Geschäftsführer xxx? Er könne uns jederzeit und damit auch sofort die gewerberechtliche Genehmigung für den Pressluftkamin vorlegen .... doch das sei Sache der Behörde. Nun gibt diese nach langen Mühen zu, daß es keine Genehmigung gibt.)

Zurück zur Gemeinde xxx: Wir warten auf die verlangte Antwort - und wir sollen sie glauben, weil wir ja keine Akteneinsicht bekommen. Also wird der Weg über die Volksanwaltschaft nötig sein.

2. Hier nun ist die besondere Sorgfalt und Ermittlung der gesetzgeberischen Absicht beim Anschlag in den benachbarten Häusern notwendig. Die Anrainer sind persönlich zu laden – ausdrücklich also wohl Rsb-Ladung, aber nicht ausdrücklich /zwingend,, obgleich die Belege wohl erforderlich sind. Für die Behörde, die behördliche Organe den Anschlag vornehmen lassen muß, ist das wohl aufwendiger als die Rsb-Versendung. Feststellung der Häuser, wenn Abwesenheit - nochmals versuchen ... Dokumentation. Am Land mag der Bauer oder Angehörige meist anwesend sein. In der Stadt gibt es die Anschlagtafel im Haus zumeist, der Zugang steht offen der der öffnende Schlüssel ist - wie z.B der Post – zur Hand, irgendjemand öffnet auch. In xxx? Da ist es bei Einfamilienhäusern durchaus schwieriger. Sowohl mein Mann und ich sind vielfach unterwegs - auch bei anderen „Anschlaghäusern" ist es so. Der hohe Aufwand zeigt an, daß hier über die Anschläge nicht nur die Bewohner, sondern im Wege der lokalen Kommunikation der Betroffenen, ein größerer Teil der Wohnbevölkerung erreicht werden soll. Nochmals: Internet-Kundmachung und regelmäßiger Blick auf die Vielzahl von Anschlägen in der Gemeinde ist vielen Menschen nicht zumutbar, wird nicht angenommen.

Wenn Anschläge überhaupt nicht vorgenommen werden, ist eine zwingende Kommunikationsform/Kundmachungsvariante rechtswidriger Weise nicht vorgenommen. Das hat nicht nur für alle in den "Anschlaghäusern" Folgen, sondern auch für die im Wege dieser Anschlagvariante möglicher Weise nicht erreichten.

Die Kommentierung Wendls ist für meinen Fall nicht zentral und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten geht nicht in die Tiefe der Bedeutung der “Anschlagsverpflichtung“. Hier wird ein zwingendes Gebot des Gesetzes, eine rechtsstaatliche Schutzvorschrift, die sehr wohl Bedeutsamkeit hat, ohne Begründung - nicht teleologisch - reduziert.

Der bekämpfte Bescheid verletzt mich in meinen Rechten - ich halte deshalb meinen Antrag auf Aufhebung aufrecht.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt übermittelt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Mit Schreiben vom 22.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde wörtlich:

Die belangte Behörde hat sodann mit Bescheid vom 3.9.2015, Zahl: xxx, gemäß § 13 Abs. 3 AVG diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 18.2.2016, Zahl: xxx, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

In der Folge hat die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen.

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx der KG xxx. Die Beschwerdeführerin hat seit 1.10.1973 den Hauptwohnsitz an der Liegenschaftsadresse xxx, xxx. Eine gemeinsame Grundgrenze zwischen dem Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und dem zunächst liegenden Betriebsgrundstück der xxx GmbH liegt nicht vor. Zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und der xxx GmbH befindet sich ein überdurchschnittlich breites Grundstück der ÖBB (Bahnlinie) sowie eine öffentliche Straße und einige weitere Parzellen. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin befindet sich rund 170 Meter von der Grundgrenze der Betriebsanlage entfernt und ist auch durch zumindest sechs weitere Parzellen davon getrennt.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren insbesondere das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, dass dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat zur Folge, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Gemäß § 42 Abs. 2 AVG erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben, wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO hat die Behörde, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

Gemäß § 356 Abs. 2 GewO ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren, ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO haben im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.

Im Gegenstand war nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – wie die belangte Behörde ausführt – als übergangene Partei anzusehen ist bzw. ob Präklusion eingetreten ist. Es war vorliegend – wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt – die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt der Verfahren heranzuziehen.

Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass sämtliche Verfahren in denen der Beschwerdeführerin überhaupt eine Parteistellung zustehen würde, durch Kundmachung dieser Verhandlungen im Wege des Anschlages an der Amtstafel der Stadtgemeinde xxx bewirkt wurden. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin ausführt, sie hätte aufgrund ihrer Berufstätigkeit in den Jahren 1987 bis 2005 keine Möglichkeit gehabt die Anschläge in der Gemeinde zu ersehen, da sie um 6 Uhr früh von xxx ausgependelt ist und erst zwischen 19 und 22 Uhr zurückgekommen ist, wird dazu ausgeführt, dass das Gesetz auch für Pendler in den zuvor zitierten Bestimmungen keine andere Regelung vorsieht. Dass die Anschläge in der Gemeinde in den zu überprüfenden Verfahren seit dem Jahr 2002 in Form des Anschlages auf der Amtstafel mit dem Hinweis auf die Präklusionsregelung des § 42 Abs. 1 AVG nicht erfolgt ist, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. Behauptet wurde lediglich, dass die gesetzlich vorgesehenen Anschläge in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern nicht erfolgt sind. Dazu ist auszuführen, dass im Gegenstand ausschließlich die Kundmachungsform hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu prüfen war und ist unbestritten, dass es sich beim Haus der Beschwerdeführerin um ein nicht unmittelbar benachbartes Haus der Betriebsanlage handelt.

Wie in den Feststellungen ausgeführt, befindet sich das Haus der Beschwerdeführerin ca. 170 Meter von der Grundgrenze der xxx GmbH entfernt und sind zwischenliegend ca. sechs Parzellen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Interpretation des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.2015, 2013/04/0135, wonach der Hausanschlag auch der Verbreitung der Nachricht dienen soll, das Niveau der Aufmerksamkeit erhöhen soll und durch die Kommunikation der Nachbarschaft über den Gartenzaun, beim Einkauf, beim nachbarschaftlichen Güteraustausch und sich daraus nicht ableiten lässt, dass die Anschläge nur Relevanz für die Hausbewohner haben sollen und daher nicht restriktiv ausgelegt werden soll, wird ausgeführt, dass die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere auch der Prüfungsmaßstab des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten - eine derartige Interpretation nicht zulässt. In den angefochtenen Entscheidungen wurde die hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorgesehene Form der Kundmachung vollständig eingehalten. Diesbezüglich wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung Seite 6 ff. verwiesen. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass unmittelbare Nachbarschaft zwar keine gemeinsame Grundgrenze benötigt, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom verbauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein; als unmittelbar benachbarte Häuser „kommen daher nur jene Häuser in Betracht die in einem solchen Nahe- und Nachbarschaftsverhältnis der Betriebsanlage gelegen sind“ (vgl. VwGH vom 17.11.2004, 2003/04/0091). Dieser Hausanschlag kann auch – wie die Regelung des § 356 Abs. 1 GewO vorsieht – durch persönliche Verständigung erfolgen und gehen daher die seitens der Beschwerdeführerin getroffenen Überlegungen auch diesbezüglich ins Leere. Dass in den Kundmachungen auf die Rechtsfolgen, die in § 42 AVG vorgesehen sind, hingewiesen wurde, ist unbestritten. Auch wenn im Zuge eines gewerberechtlichen Betriebsanlageverfahrens ein einzelner Häuseranschlag unterblieben ist, so können zwar die dort wohnenden Parteien weiterhin in Verfahren Einwendungen erheben; die übrigen Beteiligten, die ordnungsgemäß geladen wurden, haben hingegen ihre Parteistellung eingebüßt, sofern sie ordnungsgemäß geladen wurden (vgl. Wiederin, Neuregelung der Präklusion 28 ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft der Verlust der Parteistellung durch Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG denjenigen, der die gehörige Geltendmachung der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechte unterlässt (VwGH vom 14.9.2004, 2002/10/0002).

Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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