LVwG K KLVwG-1277/3/2019

KLVwG-1277/3/2019Tribunal Administrativo Regional26 de jul. de 2019

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Regest

Aufenthaltstitelverlängerung, Studienerfolgsnachweis, Aufenthaltsbewilligung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1277/3/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1277.3.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am 09.08.1990, Staatsangehörigkeit Pakistan, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 24.04.2019, Mag. Zl.: xxx, wegen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid vom 24.04.2019, Mag. Zl. xxx, wies die Bürgermeisterin der xxx den Antrag des xxx vom 18.01.2019 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Student“ mangels Studienerfolg gemäß § 64 NAG ab. Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller den Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz im Studienjahr 2017/2018 nicht erbracht habe, weshalb die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG nicht vorlägen.

In seiner gegen den Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 27.05.2019 brachte der Antragsteller vor wie folgt:

„Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dazu im Einzelnen ausgeführt, dass die Behörde im Wege der Anleitungspflicht den Einschreiter dazu anleiten hätte müssen, dass dieser medizinische Bestätigungen über seine Erkrankungen vorlegt. Diese werden mit der Beschwerde zur Vorlage gebracht.

Der Einschreiter hat im Jahr 2015 zu studieren begonnen und hat von 2015 bis jetzt 106 ECTS Punkte erreicht, wobei noch ca. 40 Punkte zum Abschluss des Studiums benötigt werden. Die Tatsache, dass die 16jährlichen ECTS Punkte zwischen 1. Oktober und 30. September erfüllt werden müssen, war dem Einschreiter nicht bekannt und hat er lediglich aufgrund dieses Missverständnisses es auch nicht geschafft, diese Punkte vorzulegen. Der Studienerfolg ist jedoch gegeben und beabsichtigt der Einschreiter sein Studium im November 2019 abzuschließen, so dass die Verweigerung eines Visums wegen mangelnder ECTS Punkte für ihn nunmehr mit einer außergewöhnlichen Härte verbunden wäre und bei Gesamtschau seines Studienerfolges deutlich erkennbar ist, dass das Studium ernsthaft verfolgt wird, so dass die Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel sehr wohl vorliegen.

Es wird daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten der

A N T R A G

gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Einschreiter den beantragten Aufenthaltstitel zur Finalisierung seines Studiums zu gewähren.“

Mit Schreiben vom 28.05.2019 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom 24.07.2019 legte der Beschwerdeführer eine auch das Studienjahr 2019 erfassende, ergänzte Studienerfolgs-Bestätigung der Universität xxx vom 23.07.2019 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2018/2019 21 ECTS-Punkte erreichte und 11 Semesterstunden absolvierte. Zur Urkundenvorlage brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass in den nächsten 14 Tagen weitere 6 ECTS-Punkte bestätigt werden würden, sodass insgesamt 27 ECTS-Punkte im vergangenen Jahr anrechenbar erworben worden seien.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 09.08.1990 in xxx, in Pakistan, geboren, ist Staatsangehöriger von Pakistan und ledig. Der Beschwerdeführer lebt xxx und studiert seit November 2015 an der Universität xxx „Internationales Management“ (Masterstudium). Die Gültigkeit des ihm verliehenen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Student“ endete am 02.03.2019.

Mit Antrag vom 18.01.2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bis 03.03.2020. Die vom Beschwerdeführer seinem Antrag am 08.03.2019 nachgereichte Studienerfolgs-Bestätigung der Universität xxx vom 08.03.2019 weist für das Studienjahr 2017/2018 keinerlei Studienerfolg (0 ECDS-Punkte und 0 Semesterstunden) aus.

Nach durchgeführtem Stellungnahmeverfahren erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 24.04.2019, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf seine abgegebene Stellungnahme gemäß § 64 Abs. 2 NAG abwies.

Die Regelstudienzeit des Masters International Management beträgt laut dem Masterportal Österreich „Master and More“ 3 bis 4 Semester. Seit der Beschwerdeführer mit seinem Masterstudium „International Management“ im November 2015 begonnen hat, sind bereits nahezu 8 Semester (WS 2015/2016, SS 2016, WS 2016/2017, SS 2017, WS 2017/2018, SS 2018, WS 2018/2019 und SS 2019) verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der den Feststellungen zu Grund gelegte unbestrittene Sachverhalt ergibt sich mit einer für die Entscheidung ausreichenden Klarheit aus dem Verwaltungsakt.

Welche Krankheit der Beschwerdeführer im Studienjahr 2017/2018 gehabt habe, hat er nicht bekanntgegeben. Dass er an einer für seinen Studienerfolg relevanten Erkrankung gelitten hätte, wegen welcher er nach Pakistan zu seinem Arzt reisen habe müssen, lässt sich den der Beschwerde angeschlossenen 3 Rezepten (Prescription) des xxx, „PG Trainer“, inklusive der handschriftlichen Anmerkungen „Schlafstörungen“, „Müdigkeit“, „Stress“ u.ä. nicht folgern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 56/2018, ist, dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits mit seiner Judikatur aus 2011 und 2012 klargestellt, dass es für den nachzuweisenden Studienerfolg iSd § 64 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) NAG ausschließlich auf jene Prüfungen ankommt, die im betreffenden – vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden – Studienjahr absolviert wurden, und das für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus kein Raum besteht. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich jenes Studienjahr, das dem Gültigkeitsende des bevorstehenden Aufenthaltstitels vorangeht. Bei Verstreichen eines weiteren Studienjahres kann auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahren auch auf das zuletzt abgelaufene Studienjahr abgestellt werden (VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294, 07.05.2018, Ra 2018/22/0040 uva).

Ein Studienerfolg nach der Bestimmung des § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz -UG, auf welchen in § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ausdrücklich verwiesen wird, ist nur über Prüfungen (im Umfang von zumindest 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterstunden), die der ausländische Studierende „im vorausgegangenen Studienjahr (…) abgelegt hat“ auszustellen. Folglich kommt es im Rahmen des § 64 Abs. 2 NAG auf das Ablegen einer Prüfung im betreffenden Studienjahr und nicht – wie nach den Regelungen des FLAG und des STudFG – auf die Zuordnung einer allenfalls auch erst nach Ablauf des Studienjahres abgelegten Prüfung zu einem vorausgehenden Studienjahr an.

Da im gegenständlichen Fall ein weiteres Studienjahr (2018/2019) noch nicht vollendet wurde, darf lediglich der Zeitraum des Studienjahres 2017/2018 für die Beurteilung des Studienerfolges herangezogen werden (Studienjahr endet mit 30. September).

Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum des Studienjahres 2017/2018 keinerlei Studienerfolg nachweisen konnte, ist die besondere Voraussetzung gemäß § 64 Abs. 2 NAG für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2018/2019 mit 21 ECTS-Punkten nachweisen konnte und die Bestätigung weiterer 6 ECTS-Punkte in den nächsten 14 Tagen in Aussicht stellte, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entscheidung über die im Jänner 2019 beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht zu berücksichtigen.

Davon, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2017/2018 an einer für seinen Studienerfolg relevanten Krankheit gelitten hätte, die zwei dreiwöchige Aufenthalte in Pakistan zum Aufsuchen seines Arztes gerechtfertigt hätte, hat der Beschwerdeführer mangels Nachweis nicht glaubwürdig dargelegt, weshalb auch kein Grund vorlag, der der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte sich auch bei einem österreichischen Arzt in Behandlung begeben können.

Auch wieviel ECTS-Punkte der Beschwerdeführer von 2015 bis 2019 erreicht hat, ist für die gegenständliche Entscheidung rechtlich irrelevant. Dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, dass die 16jährlichen ECTS-Punkte zwischen 1. Oktober und 30. September erfüllt werden müssen, rechtfertigt ebenfalls kein Abgehen von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angesucht hat und diesbezüglich entsprechend ausreichende Erkundigungen einholen hätte müssen. Dass die Abweisung seines Antrages für den Beschwerdeführer mit einer außergewöhnlichen Härte verbunden wäre, weil er „beabsichtigt“ sein Studium (nunmehr) im November 2019 abzuschließen, kann das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass das Masterstudium International Management regelmäßig in drei bis vier Semestern abgelegt wird und der Beschwerdeführer bereits seit acht Semestern studiert, nicht erkannt werden. So hatte der Beschwerdeführer offensichtlich ausreichend Zeit, den angestrebten Studienerfolg zu erreichen.

In Anbetracht der obigen Erwägungen erwies sich die bekämpfte Entscheidung als rechtmäßig und war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und mit der gegenständlichen Entscheidung lediglich die nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage, ob der Studienerfolg erbracht wurde oder nicht, zu klären war. Außerdem wurde die behandelte Rechtsfrage bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert und wurde keine neue rechtliche Würdigung vorgenommen. Dass die Rechtssache durch eine mündliche Erörterung weiter geklärt werden hätte können, war nicht zu erwarten. Die Lösung der bearbeiteten Rechtsfrage bedurfte somit keiner weiteren Erörterung in einer Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen.

4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

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