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KLVwG-1395/3/2019•LVwG K KLVwG-1395/3/2019
KLVwG-1395/3/2019Tribunal Administrativo Regional17 de jul. de 2019
Akteneinsicht, Subjektives Recht, Parteistellung <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Frau xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch ihren Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 9.5.2019, Zahl: xxx, betreffend der Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht gemäß § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 9.5.2019, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung einer Kopie des gesamten bezughabenden Verwaltungsaktes inklusive des Schreibens der SG Tierschutz und -kontrollen vom 14.12.2018 zurückgewiesen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nicht über die für die Akteneinsicht notwendige Parteieigenschaft verfüge. Allein die Tatsache, dass die Überwachung des amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungsorgans (Herrn xxx) im Betrieb der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, reiche für eine Parteistellung nicht hin.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter wie folgt aus:
„Entgegen der Ansicht der Behörde kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung und ein Recht auf Akteneinsicht zu und wurde ihr Antrag zu Unrecht zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sehr wohl aufgrund eines Rechtsanspruches bzw. eines rechtlichen Interesses beteiligt.
Die von der belangten Behörde angeordnete amtliche Überwachung des Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarztes xxx im Betrieb der Beschwerdeführer (Betrieb xxx) wurde überhaupt erst aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.6.2016 (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes gemeint war wohl: der 19.6.2018) eingeleitet.
Die in dieser Beschwerde vom 19.6.2016 vorgetragenen Punkte sind solcher Art, dass sie die Objektivität und Unbefangenheit des amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarztes xxx begründet in Zweifel zu ziehen geeignet sind bzw. auf eine Befangenheit des Amtstierarztes hinauslaufen.
Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. Mai 2017 auch ausgeführt, dass sie sich aufgrund der Beschwerde vom 19.6.2016 dazu veranlasst sieht, eine Evaluierung und amtliche Überwachung im Betrieb „xxx“ durchzuführen, insbesondere eben auch dahin, ob Hinweise auf Befangenheit oder Interessenkonflikte oder andere Objektivitätshindernisse des amtlichen Tierarztes xxx bestehen.
Weiters führte die belangte Behörde in der Anordnung vom 23. Mai 2017 aus, dass im Falle des Vorliegens derartiger Hindernisse/Konflikte der Landeshautmann angemessene Maßnahmen zur Abstellung zu veranlassen hat, unter Umständen auch durch Änderung der Arbeitseinteilung(en). Schon allein daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Verwaltungsverfahren aufgrund eines Rechtsanspruches bzw. eines rechtlichen Interesses als Partei beteiligt war und ist.
Die Beschwerdeführerin, die Unternehmerin im Sinne des § 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ist, hat unzweifelhaft ein rechtliches Interesse an der Einleitung der amtlichen Überwachung der Tätigkeit des Tierarztes xxx in ihrem Betrieb wie auch ein rechtliches Interesse daran, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen in ihrem Betrieb von einem unbefangenen und objektiven Aufsichtsorgan durchgeführt werden; auch für amtliche Tierärzte bzw. Aufsichtsorgane nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz gelten die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit sinngemäß.
Ebenso hat die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse daran zu erfahren, aus welchen konkreten Gründen die amtliche Überwachung laut Schreiben der belangten Behörde vom 22.1.2019 aufgehoben und beendet wurde; das Schreiben der Behörde verweist diesbezüglich nur auf ein Schreiben des Sachgebietes Tierschutz und -kontrollen vom 14.12.2018, wonach die „Informationen, welche in der bestehenden amtlichen Überwachungsphase erhoben wurden“ ausreichend seien, um die „entsprechenden fachlichen Schritte“ (…) setzen zu können und daher keine Notwendigkeit mehr bestünde, die amtliche Überwachung fortzusetzen; das Schreiben des Sachgebietes Tierschutz und –kontrollen vom 14.12.2018 und dessen Inhalt sind der Beschwerdeführerin hingegen nicht bekannt.
Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt und ihr Antrag auf Akteneinsicht daher zurückzuweisen ist.
Vielmehr kommt der Beschwerdeführerin sehr wohl Parteistellung und ein Recht auf Akteneinsicht zu.
Die Beschwerdeführerin stellt daher nachtstehende
A n t r ä g e
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung einer Kopie des gesamten bezughabenden Verwaltungsaktes inklusive des Schreibens des Sachgebietes Tierschutz vom 14.12.2018, stattgegeben wird.
xxx, am 9.5.2018 xxx“
Beweis wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt, welche die belangte Behörde mit Vorlageschrift vom 24.6.2019 vorgelegt hat.
II. Sachverhalt:
Auf Grundlage einer Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.6.2016, gegen den für ihren Betrieb zuständigen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarzt Herrn xxx wurde dessen Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin, xxx, in xxx, einer amtlichen Evaluierung unterzogen. Im Rahmen dieser amtlichen Überwachung wurde unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrolle gemäß §§ 53 bis 55 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes kontrolliert und dementsprechend evaluiert.
Mit Schreiben des SG Tierschutz und -kontrollen vom 14.12.2018, Zahl: xxx, wurde der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mitgeteilt, dass die fachlichen Informationen, welche in der bestehenden amtlichen Überwachungsphase im Betrieb xxx erhoben wurden, ausreichend sind und die amtliche Überwachung aufgehoben werden kann. Die Aufhebung der amtlichen Überwachung wurde dem Betrieb xxx mit Schreiben vom 22.1.2019, Zahl: xxx, mitgeteilt.
Schließlich stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3.4.2019, eingelangt bei der Behörde am 4.4.2019, den Antrag auf Übermittlung der Aktenkopien im Rahmen der Akteneinsicht sowie in eventu, für den Fall der Nichtgewährung dieser, eine bescheidmäßige Erledigung über den Antrag auf Akteneinsicht. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde durch den nun bekämpften Bescheid seitens der belangten Behörde zurückgewiesen.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Akt und war ein ergänzendes Ermittlungsverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht durchzuführen.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF, von Relevanz:
„2. Abschnitt
Beteiligte und deren Vertreter
Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
V.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben.
Das vom § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahren steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, Ra 2014/04/0025 bzw. vom 30.1.2014, Zahl: 2012/05/0011 und vom 28.3.2018, Zahl: 2007/02/0325).
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß § 17 Abs. 1 AVG bei der Behörde, der in die ihre Sache betreffende Akte Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen lassen.
Wesentlich für die Gewährung einer sogenannten Akteneinsicht ist das Vorliegen einer Parteistellung. Kommt dem Antragsteller keine Parteistellung zu, besteht daher gemäß § 17 Abs. 1 AVG 1991 auch kein subjektives prozessuales Recht auf eine derartige Akteneinsicht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 2, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichthofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung gelangende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. dazu VwGH vom 22.11.2001, 2001/06/0133).
Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung, so kann allein daraus nicht auf den Ausschluss der Parteistellung geschlossen werden. In solchen Fällen ist vielmehr im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht für die Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch (und damit eine Parteistellung) für die betroffene Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es im Wesentlichen darauf an, auf welchen Zweck die Norm abzielt, sodass hier vor allem die teleologische Interpretation eine Rolle spielt, um beantworten zu können, ob konkret auch eine Parteistellung vorliegt. Als Partei ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar (gestaltet) wird. Ist für die Festlegung einer Norm das Interesse einer Person an der Erfüllung einer behördlichen Pflicht – und damit das Interesse an der gesetzmäßigen Wahrnehmung einer konkreten behördlichen Aufgabe – maßgebend, dann ist angesichts dieser ratio legis anzunehmen, dass die Norm ein subjektives Recht gewährt, es sei denn, dass der Gesetzgeber ausdrücklich anderes bestimmt (vgl. dazu VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313).
Die Verletzung bloßer wirtschaftlicher Interessen, ohne dass diese in den anzuwendenden Vorschriften zu rechtlichen Interessen erhoben werden, ist nicht geeignet, eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1991 zu vermitteln (VwGH vom 24.11.2016, Ro 2014/07/0072).
Unter Berücksichtigung der eben dargelegten Grundsätze geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder aus den Bestimmungen des AVG noch jenen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes eine Parteistellung ableiten kann. Im vorliegenden Fall wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin ein gewisses Interesse an der Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt und insbesondere in das Schreiben des Sachgebietes Tierschutz und –kontrollen vom 14.12.2018 hat. Es geht der Beschwerdeführerin, wie sie dies auch im Verfahren vor der belangten Behörde und in ihrer Beschwerde schildert, vor allem darum, dass die vorgesehenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen in ihrem Betrieb von einem unbefangenen und objektiven Aussichtsorgan durchgeführt werden und die gemäß § 7 AVG normierten Befangenheitsregeln auch seitens der belangten Behörde eingehalten werden. Was die in der Beschwerde zitierte Anordnung vom 23. Mai 2017 betrifft und damit das zugehörige Vorbringen, dass im Falle des Vorliegens von Ausübungshindernissen bzw. Interessenkonflikten der Landeshauptmann angemessene Maßnahmen zur Abstellung dieser Missstände zu veranlassen sowie unter Umständen auch eine Änderung der Arbeitseinteilung des beauftragten Aufsichtsorganes gemäß § 28 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz durchzuführen hat, so ist dazu auszuführen, dass auch hier die Beschwerdeführerin keinerlei Parteirechte geltend machen kann, da sie nach der zitierten Bestimmung nicht Partei dieses Verfahrens ist. Alleine das Faktum, dass die amtliche Überwachung des Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarztes xxx im Betrieb xxx stattfand und ausschließlich der Kontrolle und Evaluierung der ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrolle gemäß §§ 53 bis 55 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes durch das amtliche Aufsichtsorgan gedient hat, vermag ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung einer Kopie des gesamten bezughabenden Verwaltungsaktes inklusive des Schreibens des Sachgebietes Tierschutz und –kontrollen vom 20.12.2018 nicht zu begründen. Der Ausgang der Überwachung des amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungsorgans betrifft in keinster Weise die Sphäre der Beschwerdeführerin unmittelbar, sodass ihr allein aufgrund der Tatsache, dass sie die seinerzeitige Beschwerde eingebracht hatte und darauf folgend diese Überwachung in ihrem Betrieb stattfand, keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1991 zukommt und damit einhergehend kein Recht auf Akteneinsicht zusteht.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts keine weitere Erklärung der Rechtssache erwarten ließ und durch den Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall entgegenstanden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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