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KLVwG-20/2/2019•LVwG K KLVwG-20/2/2019
KLVwG-20/2/2019Tribunal Administrativo Regional15 de abr. de 2019
Umweltorganisation, Arhus-Konvention, Öffentlichkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx Umweltorganisation in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.12.2015, Zahl: xxx, wegen Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Marktgemeinde xxx) an die xxx GmbH in xxx, xxx, vertreten durch xxx in xxx, xxx, folgenden
B E S C H L U S S :
I. Der Beschwerde wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2015, Zl xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Antragstellerin xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße auf der Parz. Nr xxx, KG xxx (Marktgemeinde xxx). Die Entscheidung stützt sich auf die Bewilligungstatbestände des § 5 Abs 1 lit b und i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG, LGBl Nr 79/2002 idF LGBl Nr 85/2013.
Im vorangegangenen behördlichen Verfahren hat am 12.11.2015 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Von dieser wurden die bekannten Beteiligten laut Aktenstand persönlich verständigt. Darüber hinaus erfolgte am 20.10.2015 eine Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und der Behörde sowie eine Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der belangten Behörde. Auf Präklusionsfolgen des § 42 AVG wurde in den Kundmachungen hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. Der angefochtene Bescheid wurde ihr nicht zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.11.2018, hat die Beschwerdeführerin gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung Beschwerde erhoben:
Im Beschwerdeschriftsatz wurde wörtlich ausgeführt:
„2. Sachverhalt/Beschwerdegründe
Mit dem oben erwähnten angefochtenen Bescheid vom 03.12.2015 wurde der xxx GmbH, xxx, xxx, die Bewilligung zur Errichtung von 2 Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Marktgemeinde xxx) erteilt.
Diese Bewilligung wurde unter zahlreichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt.
Geplant sind die Errichtung von 2 Windenergieanlagen (Typ Vestas V100-1.8/2.0 MW), einer Energieableitung mittels Erdkabel und die Errichtung einer Erschließungsstraße mit 2 Zubringern. Der Abstand zwischen den beiden Anlagen beträgt ca. 416 m. Die Gesamtleistung beträgt maximal 4 MW. Die Nabenhöhe beträgt 95-100 m und der Rotordurchmesser 100 m. Die Gesamthöhe beträgt somit 145-150 m. In einer Entfernung von ca. 6,75 km ist die Errichtung eines weiteren Windparks mit 6 Windenergieanlagen (Windpark xxx) geplant.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder auch eine Einzelfallprüfung wurden nicht durchgeführt. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren hat nicht stattgefunden. Begründet wurde diese Bewilligung im Wesentlichen damit, dass an der Verwirklichung dieses Projektes ein besonderes öffentliches Interesse des Landes Kärnten bestehe und dieses öffentliche Interesse im Sinne des § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 höher zu bewerten sei, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Der NGO xxx als Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G und unter anderem in Kärnten tätig und ist daher ein Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention.
Gegenstand der Arbeit dieser NGO xxx ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Habitaten für die wildlebende Flora und Fauna entsprechend den Zielen rund um „Natura 2000“, der Wasserrahmenrichtlinie, der „Biodiversitätskonvention (CBD)“, „European Green Belt“ und ähnlicher übergeordneter Vorgaben und Zielsetzungen. Die NGO verfügt über eine weit über die Grenzen hinaus bekannte und anerkannte Expertise im Bereich der Ornithologie und der Biodiversitätserhaltung im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG.
Die Beschwerde stützt sich ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 2 und 3 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. b der Aarhus-Konvention.
Alle Details der Beschwerde sind der beiliegenden Stellungnahme/Beschwerde der Umweltorganisation xxx Natur-, Arten- und Landschaftsschutz zu entnehmen, insbesondere die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation (Kapitel 1.4) sowie umfangreiche fachliche Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Diese Stellungnahme/Beschwerde vom 31.10.2018 wird hiermit ausdrücklich zum Vorbringen der Beschwerde erhoben.
Xxx ist daher berechtigt, Beschwerde gegen die obengenannte naturschutzbehördliche Bewilligung zu führen, wobei die Beweislast bei der Behörde liegt (EuGH, C-137/14).
Weiters wird auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-664/15 (xxx) vom 20. Dezember 2017 verwiesen.
Die Beschwerdeführerin stellt daher die
A n t r ä g e
das Landesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben und
2. über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den Anträgen der Beschwerdeführerin stattgegeben; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.“
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.12.2015, Zahl: xxx, erhoben xxx und der xxx Beschwerde, welche mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.07.2018, Zahl: KLVwG-465-466/14/2018, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 12.6.2013, Zl xxx, gemäß § 19 Abs 7 UVP-G als Umweltorganisation in den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Salzburg und Steiermark anerkannt. Mit Bescheid vom 2.3.2018, Zl xxx, wurde die Anerkennung auf Gesamtösterreich ausgedehnt.
II. Beweiswürdigung:
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Anerkennung der Beschwerdeführerin als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G) und die auf der Homepage des BMNT allgemein einsehbare Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen (Stand 30.01.2019).
III. Rechtliche Beurteilung:
§ 5 Abs 1 lit b und i K-NSG 2002 in der Fassung LGBI 85/2013:
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
b. Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen
i. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind.
§ 9 K-NSG:
Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich auf gesplittert würde.
(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen,
Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland- Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz
gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.
(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 5 Abs. 1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.
§ 51 K-NSG:
Ansuchen
(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u.dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.
(5) Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
(6) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgefiihrt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
§ 53 K-NSG:
ParteisteIlung der Gemeinden
Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.
§ 54 K-NSG:
Prüfung durch den Naturschutzbeirat
(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen
1. Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden;
2. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des § 63 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt;
3. Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden;
4. Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der UnterschutzsteIlung verfolgten Ziele zu erwarten ist;
5. Maßnahmen in Kernzonen von Nationalparks oder Naturzonen von Biosphärenparks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt oder von den Verboten ausgenommen werden,
sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.
(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.
Art 9 Abs 2 und 3 Aarhus-Konvention:
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b
verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Art 47 Grundrechte-Charta der Europäischen Union:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
§ 19 Abs 6 und 7 UVP-G vor Inkrafttreten der Novelle BGBI I 80/2018:
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBL Nr. 19411961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
§ 19 Abs 6 und 7 UVP-G in der Fassung der Novelle BGBI I 80/2018:
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBL Nr. 19411961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
IV. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Genehmigungsbescheid vom 3.12.2015. Sie ist aus folgenden Gründen unzulässig:
1. Zur Parteistellung und Beschwerdelegitimation
Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren ParteisteIlung zukommt, regelt § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (siehe VwGH 24.4.2017, Ro 2015/07/0002). An die Parteistellung werden alle wesentlichen Parteirechte, wie insbesondere das Recht zur Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln, geknüpft.
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 lit b und i iVm § 9 K-NSG in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung geltenden Fassung. Die Bestimmungen des K-NSG sehen in den §§ 51, 53 und 54 vor, wem im Verfahren Parteistellung zukommt. Es sind dies - neben dem Antragsteller - die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll (nur in näher bezeichneten Verfahren), und der Naturschutzbeirat (ebenfalls nur in näher bezeichneten Verfahren). Grundsätzlich kommt daher nur diesen Parteien in weiterer Folge das auch Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG zu erheben (§§ 53, 54 Abs 2 K-NSG). Eine Parteistellung oder Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt der Beschwerdeführerin somit keine ParteisteIlung oder Beschwerdelegitimation zu.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art 9 Abs 2 und 3 der Aarhus-Konvention festgelegten Zielen steht.
In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechtes eine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation zukommen kann.
Nach Art 9 Abs 2 der Aarhus-Konvention hat jede Vertragspartei der Aarhus-Konvention nach innerstaatlichem Recht sicherzustellen, dass Mitglieder der (näher bestimmten) betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren insbesondere vor einem Gericht haben, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der in Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention aufgezählten Tätigkeiten anzufechten.
Tätigkeiten nach Art 6 Abs 2 Aarhus-Konvention sind die in Anhang I der Aarhus- Konvention genannten Tätigkeiten (lit a) oder andere Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (lit b). Konkret betrifft dies Tätigkeiten nach der UVP-Richtlinie und der Industrieemissions-Richtlinie (vormals IPPC- Richtlinie). Der Anwendungsbereich nach Art 6 Abs 1 lit b Aarhus-Konvention umfasst Vorhaben (samt deren Änderungen und Erweiterungen), die nicht von Anhang I Aarhus-Konvention erfasst sind, aber eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können (siehe auch Eisenberger/Dworak/Bayer, Die Aarhus-Konvention, Ein Leitfaden für Projektanten, Behörden und Nachbarn (2018), 16 ff).
Eine Anwendbarkeit des Art 9 Abs 2 der Aarhus-Konvention scheidet aus, weil es sich im gegenständlichen Fall um keine im Anhang I der Aarhus-Konvention genannten Tätigkeiten handelt, ebensowenig um andere Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Bei der Erheblichkeit kann mangels Definition in der Aarhus-Konvention auf die Definition und Rechtsprechung in der UVP-Richtlinie und im UVP-G zurückgegriffen werden. Die Aarhus-Konvention und die UVP-Richtlinie verfolgen in diesem Zusammenhang dasselbe Ziel, nämlich eine Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Umweltverfahren. Auch die UVP-Richtlinie sieht umfassende Partizipationsrechte vor. Zudem verweist Anhang I Abs 20 der Aarhus-Konvention selbst auf innerstaatliche UVP-Bestimmungen. Damit sind im Ergebnis (nur) Verfahren hinsichtlich Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, gemeint. Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention umfasst also letztlich in seinem lit a als auch lit b Vorhaben, die erhebliche Auswirkung(en) auf die Umwelt haben (siehe dazu Eisenberger/Dworak/Bayer, Die Aarhus-Konvention, Ein Leitfaden für Projektanten, Behörden und Nachbarn (2018), 20). Erhebliche Auswirkungen wurden im vorangehenden Naturschutzverfahren nicht festgestellt (siehe die im Behördenakt aufliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten). Da eine Erheblichkeit anhand dieser nachprüfbar ausgeschlossen werden kann, ist die Anwendbarkeit des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention zu prüfen.
Nach Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention hat jede Vertragspartei der Aarhus-Konvention nach innerstaatlichem Recht sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um insbesondere die von Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028) und des EuGH (siehe EuGH 8.3.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C- 240/09, Rn. 45, sowie EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, Rn. 45) kommt der Bestimmung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zu und hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. Der EuGH betont allerdings, dass Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH in der Rs Protect, Rn. 45, mwN).
Ferner hat der EuGH (siehe Urteil in der Rs VLK, Rn 49 bis 51) klargestellt, dass - ohne den effektiven Schutz des Umweltrechts der Union in Frage zu stellen - Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention nicht so ausgelegt werden kann, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde. Das nationale Recht sei im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention festgelegten Zielen stehe. Der EuGH hielt im genannten Urteil fest, dass das vorlegende Gericht das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssten, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen habe, um es einer Umweltschutzorganisation (wie im genannten Fall dem Zoskupenie) zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen sei, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union stehe, vor einem Gericht anzufechten (siehe VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074).
Das nationale Recht ist daher so weit wie möglich im Einklang mit Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention auszulegen. Da eine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation im KNSG nicht vorgesehen ist, ist subsidiär auf die Bestimmung des § 8 AVG zurückzugreifen.
Demnach kann Umweltorganisationen über § 8 AVG am Verfahren eine Beteiligung eingeräumt werden. Allerdings gilt das nur für Umweltorganisationen, die die im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien erfüllen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist das nur bei Umweltorganisationen der Fall, die die in § 19 Abs 6 UVP-G genannten Kriterien erfüllen (VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074):
„ ... eine derartige Legitimation zur Stellung eines Antrages wie den hier verfahrensgegenständlichen [ … ] jedoch nur für jene gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen annehmen können, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH - hier: auf die Reduzierung der Luftverschmutzung und damit den Schutz der öffentlichen Gesundheit, konkret im Zusammenhang mit der Einhaltung der für NO2 festgelegten Immissionsgrenzwerte im Bundesland Salzburg - bezieht.“
Diese Bestimmung des § 19 Abs 6 UVP-G steht auch im Einklang mit der Aarhus- Konvention. In der Rs Protect hielt der EuGH fest:
„Der Ausdruck 'etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien' in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus bedeutet zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum behalten. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anzufechten, sind aber nicht zulässig“ (Rn 48 des Urteils,).
Der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten ist also (nur) insofern begrenzt, als sie die Anfechtung von (behördlichen) Handlungen und Unterlassungen durch Umweltorganisationen letztlich nicht unmöglich machen dürfen. Das ist bei den in § 19 Abs 6 UVP-G genannten Kriterien nicht der Fall.
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen den angefochtenen Bescheid nur einer nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisation im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches und ihrer örtlichen Anerkennung zukommen kann.
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbestritten eine nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich aktuell auch auf Gesamtösterreich. Dies jedoch erst mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides vom 2.3.2018. Wie sich dem Bescheid und den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst entnehmen lässt, erstreckte sich der Tätigkeitsbereich bis zur Rechtskraft dieses Bescheides nur auf die Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Salzburg und Steiermark (siehe Anerkennungsbescheid vom 2.3.2018, Seite 2, abgedruckt in Anhang A zur Beschwerde). Das für den gegenständlichen Fall relevante Bundesland Kärnten war davon nicht umfasst.
Die Beschwerdeführerin war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine für Kärnten anerkannte Umweltorganisation. Sie war sohin im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder dem Verfahren beizuziehen noch steht ihr eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit gegen die bereits vor ihrer Anerkennung für Kärnten erlassenen Bescheide zu. Jede andere Sichtweise würde massiv in die Rechtssicherheit eingreifen; könnten dadurch doch sämtliche vor Anerkennung als Umweltorganisation erlassene Bescheide nachträglich angefochten werden.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch vorbringt, die „Beweislast“ für die Rechtsmittellegitimation liege bei der Behörde und sich auf das Urteil des EuGH, Rs C-137/14, Kommission gegen Deutschland, Rn 87 und 95, bezieht, geht nicht klar hervor, worauf sie damit hinaus will. Der EuGH hat dort lediglich ausgesprochen, die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung dürfen dem dortigen Rechtsbehelfsführer nicht aufgebürdet werden. Eine derartige Aufbürdung einer Beweislast ist vorliegend nicht gegeben. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin ist bereits aufgrund des Akteninhaltes hinreichend geklärt; der Aufnahme weiterer Beweise bedurfte es nicht. Insofern kam es gar nicht zur Frage der Beweislast.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten: Die Beschwerdeführerin erfüllte zum Zeitpunkt der Abführung des behördlichen Verfahrens und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht die innerstaatlichen Kriterien für eine Umweltorganisation. Sie kann daher nun nicht nachträglich den Bescheid vom 3.12.2015, Zahl: xxx, anfechten.
Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Nach rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren „entstehende“ Parteien können mangels Parteistellung während des Verfahrens nicht übergangen werden.
2. Präklusion und verspätete Einbringung der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin war, wie bereits oben ausgeführt, nicht Partei des Genehmigungsverfahrens; sie konnte dies mangels örtlicher Anerkennung für Kärnten zum damaligen Zeitpunkt auch gar nicht sein. Die Beschwerdeführerin war dem Bewilligungsverfahren nicht beizuziehen; der Bewilligungsbescheid wurde ihr von der belangten Behörde zu Recht nicht zugestellt.
Ungeachtet dessen wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie die Kriterien als Umweltorganisation bereits erfüllt hätte, präkludiert.
Nach § 41 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz A VG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form (doppelt) kundgemacht, hat dies nach § 42 Abs 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Protect steht Art 9 Abs 3 (ebensowenig wie auch Abs 2) Aarhus-Konvention „einer Ausschlussregelung wie § 42 AVG, nach der von dem durch die Stellung als Partei begründeten Recht, Einwendungen zur Beachtung der einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht werden muss, nicht entgegen. Mit einer solchen Regelung können unter Umständen die streitigen Punkte schneller identifiziert werden und gegebenenfalls bereits im Verwaltungsverfahren gelöst werden, so dass sich eine Klage erübrigt“ (EuGH 20.12.2017, Rs C-664115, Protect, Rn 88; Eisenberger/Dworak/Bayer, Die Aarhus- Konvention, Ein Leitfaden für Projektanten, Behörden und Nachbarn (2018) 26). Eine solche Regelung kann somit zur Verwirklichung des Ziels von Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention führen, wenn die Ausschlussregelung den Zugang nicht übermäßig beschwert. Sieht das nationale Recht vor, dass eine Beschwerde nur bei rechtzeitiger Geltendmachung von Einwendungen erhoben werden kann, so ist der Öffentlichkeit (Umweltorganisation) aber auch entsprechend die Möglichkeit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen. Das ist unter Berufung auf § 8 AVG möglich.
Im Verfahren betreffend die Windkraftanlagen xxx hat am 12.11.2015 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, die iSd § 42 Abs 1 AVG ordnungsgemäß doppelt kundgemacht wurde. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren - trotz gehöriger doppelter Kundmachung - bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. Sie ist daher im weiteren Verfahren präkludiert und aus diesem Grunde auch nicht berechtigt, eine Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde war daher auch aus diesem Grund unzulässig.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 8 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Auf das Vorbringen in der Sache war nicht mehr weiter einzugehen.
5. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus vermeint, für das Vorhaben bestehe eine UVP-Pflicht und beantragt, diese festzustellen, ist auszuführen, dass die belangte Behörde und das angerufene Verwaltungsgericht zur bescheidmäßigen Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht nicht zuständig sind. Dafür wäre lediglich die UVP-Behörde im Rahmen eines UVP - Feststellungsverfahrens berufen.
Die belangte Behörde hat jedoch im Hinblick darauf ihre Zuständigkeit zweifellos zu Recht bejaht und dies auch entsprechend in ihrem Bescheid begründet. Die Windkraftanlagen xxx verfügen über 2 Konverter mit je 2 MW, gesamt also 4 MW. Diese 4 MW lagen unter der Bagatellschwelle (25 %) des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 6 Spalte 2 lit b UVP-G (20 MW oder mindestens 20 Konvertern mit je mindestens 0,5 MW). Dasselbe gilt für die Bagatellschwelle bei den Rodungen. Nach Anhang 1 Z 46 lit a UVP-G sind Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha UVP-pflichtig. Zum Zweck der Errichtung der WKA bedarf es nach dem Projekt einer dauerhaften Rodung im Ausmaß von 4.198 m² und einer befristeten Rodung im Ausmaß von 16.445 m², das sind insgesamt circa 2 ha. Für diese Rodungen liegt eine rechtskräftige Bewilligung nach dem Forstgesetz vor (Bescheid vom 9.9.2014, Gz xxx). Die Bagatellschwelle von 5 ha wurde hier daher ebenfalls nicht erreicht.“
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).
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