LVwG K KLVwG-255-256/2/2019

KLVwG-255-256/2/2019Tribunal Administrativo Regional5 de abr. de 2019

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Regest

Verwaltungsvollstreckung, Kostenvorschreibung, Personal- und Sachaufwand, Ersatzvornahme, Kanalanschluss

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-255-256/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.255.256.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxxweg Nr. xxx, xxx, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.12.2018, Zahl: xxx, wegen einer Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.12.2018, Zahl: xx, wurde dem Beschwerdeführer Kosten für Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde in der Höhe von € 226,20 (10 % der Kosten der Ersatzvornahme für Personal- und Sachaufwand) vorgeschrieben.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Bauverbotsklage und ein Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbots beim ordentlichen Gericht anhängig sei.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 03.03.1999, Zahl: xxx, wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, als Eigentümer des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichteten Gebäudes, das Wohnhaus xxx, an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführer sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.05.2009, xxx, in Vollstreckung des Kanalanschlussbescheides eine Ersatzvornahme angeordnet zur Errichtung der Hausanschlussleitung und wurde eine Vorauszahlung von € 2.262,-- verlangt. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (siehe VwGH 25.9.2012, 2009/05/0340).

Diese vorgeschriebenen Kosten wurden im Zuge eines Exekutionsverfahrens von den Beschwerdeführern eingehoben und sodann die Arbeiten zur Errichtung des Hausanschlusses von einer hiezu beauftragten Firma begonnen.

Zur Durchführung der Ersatzvornahme mussten mehrere Organe der öffentlichen Sicherheit, die Amtsärztin, der bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft xxx, die jeweils verantwortlichen Fachleute aus den Bereichen Bautechnik der Stadtgemeinde xxx, ein Vertreter des Abwasserverbandes xxx sowie die Baufirma und diverse Subunternehmer im Vorfeld und während der fast zweitätigen Baumaßnahmen aufwendig koordiniert werden. Diese Koordination wurde seitens der Behörde vorgenommen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, ihr Haus am Kanal anzuschließen, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind und es daher erforderlich war, zwangsweise eine Ersatzvornahme durchzusetzen. Bei der Durchführung dieser Ersatzvornahme sind nicht nur die Kosten für die Errichtung des Hausanschlusses selbst angefallen, sondern musste auch seitens der Behörde eine Koordination mehrerer an der Vollstreckung beteiligter Organe und Unternehmer vorgenommen werden.

Dies ergibt sich zweifellos aus dem Verwaltungsakt und wird dies von den Beschwerdeführern nicht bestritten, sondern führen die Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde aus, wer im Zuge der Anschlussarbeiten vor Ort war und deckt sich dies im Wesentlichen mit den Angaben der Behörde. Es besteht daher kein Zweifel, dass die von der Behörde angezeigten Koordinationsaufgaben tatsächlich durchgeführt wurden und aufgrund der schwierigen Situation einer zwangsweisen Ersatzvornahme auch erforderlich waren.

IV. Gesetzliche Grundlage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl. 53/1991 idF BGBl. I 33/2013, lautet:

„Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.“

V. Rechtliche Beurteilung:

Aus der Bestimmung des § 11 Abs. 3 VVG ergibt sich, dass die Behörde einen angemessenen Betrag zum Personal- und Sachaufwand als Kosten der Ersatzvornahme vorschreiben darf, wenn die Behörde Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte. Der Betrag für den Personal- und Sachaufwand darf 10 % der bei der Vollstreckung im Übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

Im vorliegenden Fall sind für die Durchführung der Ersatzvornahme des Kanalanschlusses Barauslagen in der Höhe von € 2.262,-- entstanden. Die Behörde hat sodann für den Personal- und Sachaufwand genau 10 % von dieser Summe, nämlich € 226,20, vorgeschrieben.

Aus den Erläuterungen zur Bestimmung des § 11 Abs. 3 VVG (RV 1091 BlgNR 17.GP) lässt sich entnehmen, dass diese Kosten in pauschalierter Form verlangt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2013, 2010/04/0024, daraus geschlossen, dass eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen somit nicht erforderlich ist. Es ist lediglich notwendig, dass der Betrag angemessen ist.

Ausgehend davon, dass fast zweitägige Baumaßnahmen notwendig waren, und dass dabei eine aufwendige Koordination mehrerer an der Vollstreckung beteiligter Organe und Unternehmen erforderlich war, so erscheint eine Kostenvorschreibung für den Personal- und Sachaufwand in der Höhe von € 226,20 durchaus nachvollziehbar und auch angemessen. Es wird auch seitens der Beschwerdeführer kein Einwand dagegen erhoben, dass diese Kosten nicht angemessen wären. Zudem übersteigen die vorgeschriebenen Kosten auch nicht 10 % der bei der Vollstreckung angefallenen Barauslagen.

Dass diese Kostenvorschreibung nicht durchgeführt werden dürfte, da noch Verfahren bei den ordentlichen Gerichten anhängig sind, kann nicht nachvollzogen werden. Dabei ist auch zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die nachfolgende Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden kann (VwGH 26.03.2009, 2008/07/0124).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist eine solche auch nicht erforderlich gewesen, da bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (VwGH 22.04.2010, 2008/07/0143).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).

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