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KLVwG-440/4/2019•LVwG K KLVwG-440/4/2019
KLVwG-440/4/2019Tribunal Administrativo Regional29 de mar. de 2019
Umweltbeschwerde, Umweltschaden, HCB-Freisetzung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vom 23.11.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2019, Zahl: xxx, mit welchem die seitens Frau xxx erhobene Umweltbeschwerde hinsichtlich vorgebrachten Umweltschadens durch Freisetzung von HCB im xxx gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 4 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes – B-UHG als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 23.11.2015 brachte Frau xxx, xxx, xxx, eine Umweltbeschwerde hinsichtlich vorgebrachten Umweltschadens durch Freisetzung von HCB im xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ein. Begründend führte sie darin aus, es wäre im xxx im Jahre 2014 festgestellt worden, dass es zu seinem Umweltschaden durch Freisetzung von HCB gekommen sei. Aufgrund ihres Aufenthaltes dort wäre es nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, von Gewässern oder des Bodens erfolgt sei. Aus diesem Grunde werde Umweltbeschwerde nach dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz erhoben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2019, Zahl: xxx, wurde die seitens Frau xxx, xxx, xxx, erhobene Umweltbeschwerde hinsichtlich vorgebrachten Umweltschadens durch Freisetzung von HCB im xxx gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 4 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes – B-UHG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zuge einer Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 3 B-UHG unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 (zuvorderst mithin das Vorliegen eines Umweltschadens) glaubhaft zu machen sei. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen, von Frau xxx in Beschwerde gezogenen Freisetzungen von HCB im xxx sowie die vorgebrachte erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, von Gewässern oder des Bodens mangle es der Umweltbeschwerde an jeglichen angemessenen sachlichen Informationen und Daten (§ 11 Abs. 3 B-UHG), welche das Vorliegen eines Umweltschadens im Sinne des Gesetzes (§ 4 Z 1 leg. cit.) glaubhaft zu machen in der Lage sein könnten. Die bloße Behauptung, es wäre im xxx 2014 festgestellt worden, dass es zu einem Umweltschaden durch Freisetzung von HCB gekommen sei, wobei aufgrund des Aufenthaltes von Frau xxx dort es nicht auszuschließen wäre, dass eine erhebliche Beeinträchtigung ihre Gesundheit, von Gewässern oder des Bodens erfolgt sei, lasse nachgerade jegliche denkbare sachliche Informationen und Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 B-UHG vermissen, aus welchem Grunde die Umweltbeschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2019, Zahl: xxx, erhob Frau xxx fristgerecht Beschwerde vom 23.01.2019. In der Beschwerdevorlage bringt sie Nachstehendes wie folgt vor:
„Die belangte Behörde hält meine Umweltbeschwerde für eine behördliche Bearbeitung als zu mangelhaft, weil die erforderlichen Informationen für das Vorliegen eines Umweltschadens fehlen würden. Dem darf ich entgegnen, dass die HCB-Freisetzung im xxx – das auch mit den Folgen Verbrennung von Tieren, Wechsel der Futtermittel, Verzehrverbote, Belastung der Bevölkerung (erwiesen durch z.B. Blutproben von amtlicher Seite) – sehr wohl nicht nur medial, sondern auch durch behördliche Maßnahmen amtsbekannt sind. Es genügt deshalb, auf meine Anwesenheit (meinen Aufenthalt) im belasteten Gebiet (persönliche, auch körperliche Belastung) hinzuweisen. Wenn ich auch Belastungen des Bodens erwähnt habe, so ist angesichts der Verzehrverbote bei meiner Eigenschaft als Bergbäuerin, auch diese Problematik meiner gefährdeten Gesundheit angesprochen. Sehr wohl liegt auch ein Umweltschaden vor, wenn eigene Futtermittel nicht verwendet werden und eigene Produkte nicht verzehrt werden sollen. Im Sinne, nicht nur der von der Frau xxx in den Medien oft angesprochenen Serviceorientierung, sondern auch im Sinne einer gebotenen Manuduktionspflicht und nicht zuletzt über die Pflicht zu allfälligen Verbesserungsaufträgen erweist sich die Zurückweisung als rechtswidrig. Ich werde nicht nur anwaltlich nicht vertreten, sondern bin durch die Auswirkungen der HCB-Freisetzung körperlich, seelisch aber auch finanziell erheblich betroffen. Als Beilagen werden handschriftlich angeführt: Quellennachweis, 1. Aussendung Global 2000, OTS 0102, 24. Sept. 2015, 11:15; 2. Kleine Zeitung, HCB-Skandal, 24. März 2015; 3. Funk Bericht: HCB Belastung xxx, 18. März 2015; 4. Untersuchungspflicht Schlachtwiederkäuer BH xxx, xxx 12.11.2015; 5. gut-achterliche Stellungnahme HCB-Auswirkungen auf den Wald xxx, 20.06.2016.“
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.03.2019 wurde gegenständlicher Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit gerichtlichen Schreiben vom 11.03.2019, Zahl: KLVwG-440/2/2019, wurde Frau xxx aufgefordert Folgendes dem Gericht vorzulegen: 1. dass Anhaltspunkte für Versäumnisse der Behörde im Sinne des § 6 Abs. 2 B-UHG bestehen, 2. Nachweise, dass Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 3 B-UHG nicht ausreichend waren oder nicht rechtzeitig getroffen wurden, 3. Nachweise, dass die von der Behörde angeordneten bzw. aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 B-UHG nicht ausreichend waren. Für die Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde Frau xxx eine Frist von 14 Tagen gewährt.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2019 wurde von Frau xxx folgende Stellungnahme abgegeben:
„Zu Frage 1. Anhaltspunkte für Versäumnisse der Behörde im Sinne des § 6 Abs. 2 BUHG: Durch den Altlastenkataster des Umweltbundesamtes hat die Behörde seit den Jahren 1993 resp. 2000 von den „xxx Altlasten“ K 20 und K 5, von dem Ausmass der in diesen enthaltenen gefährlichen Stoffen und der gegebenen Gefahr für die Umwelt, gewusst. Die Altlasten wurden über viele Jahre nicht gesichert, entsorgt oder gesperrt und sind diese bis heute nur teilweise (insb. K 5). Mit Bescheid aus 2010 wurde es xxx ermöglicht, den Bescheid aus 2003 zu umgehen und den mit HCB und Quecksilber verseuchten Blaukalk als Ersatzrohstoff am falschen Ende (kalte Seite) des Drehrohrofens einzubringen. Dadurch wurde das HCB weitestgehend nicht zerstört sondern durch den Kamin ins xxx und umliegende Gebiete emittiert. Der Bescheid stützt sich auf offenkundig grob fehlerhafte Unterlagen (vgl. dazu den vom Landeshauptmann selbst in Auftrag gegebenen Funk-Bericht). Die Behörde hat keine Grenzwerte für HCB und auch keine diesbezüglichen Kontrollen in dem Bescheid aus 2003 vorgeschrieben und hat damit eine fünfhunderttausendfache Überschreitung der für POPs geltende Grenzwerte zugelassen. Aus den Medien wurde bekannt, dass innerhalb des Amtes der Landesregierung Kenntnis über die HCB Belastung (insb. bei Lebensmitteln) bestanden hat und ein Landesrat erst verspätet mit diesem Wissen an die Öffentlichkeit getreten ist. Der Landesrat für Umwelt hat in den Medien personelle Konsequenzen für Mitarbeiter angedroht, weil er nicht rechtzeitig von diesen informiert wurde. Eine unsachgemäße Suche nach dem Verursacher der HCB Belastung hat zusätzlich dazu geführt, dass der durch Verbrennung des verseuchten Blaukalks verursachte Ausstoß von HCB durch xxx erst verspätet eingestellt wurde. Durch die immer noch stattfindende Verbrennung von Abfällen bei xxx wird meiner Ansicht nach noch immer HCB emittiert.
Zu Frage 2. Nachweise, dass Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 3 B-UHG nicht ausreichend waren oder nicht rechtzeitig getroffen wurden: Seit mehr als 20 Jahren ist aus wissenschaftlichen Beiträgen (Anita Dimau, Beitrag im Werk „Die Gurk und ihre Seitengewässer“, 1994; Atlas der Fließgewässer Kärntens, 1997) in jüngerer Zeit: Wolfgang Honsig-Erlenburg, Beitrag in Carinthia II, 2003, bekannt, dass die xxx ab dem Werk der xxx in xxx schwerst belastet ist. Das hat unter anderem auch zur Sperre eines Brunnens der Wasserversorgung von xxx geführt. Jahrzehntelang ist zu wenig an wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen geschehen, und jahrzehntelang wird das Grundwasser aus den Deponien belastet werden. Die als Deponie-Sanierung gedachte Verwendung und Behandlung des belasteten Blaukalks im Drehrohrofen von xxx hat durch die falsche Durchführung gemäß dem Bescheid aus 2010 (Einbringung an der falschen Stelle) zu einer erschreckenden Belastung von Menschen, Boden, Pflanzen und Tieren im xxx und darüber hinaus geführt. Die Abdeckung der K 20 ist eine nicht nur nicht rechtzeitig getroffene, sondern auch eine nicht ausreichende Sanierungsmaßnahme. Weiterhin nimmt der Grundwasserstrom Schadstoffe aus der K 20 auf, die Schadstoffe werden nicht voll aufgefangen. Einen Grund für diese mangelhafte Sanierungsmaßnahme sehe ich darin, dass sich die Behörde aus der Vollsanierung der K 20 und vor der dieser dienenden Ausschreibung zur Vollräumung der Deponie zurückgezogen hat. Die Ausschreibung ist damit intransparent geblieben. Vorhandene Bewerber sollen sich wegen Veränderung der Ausschreibungsbedingungen zurückgezogen haben. Die Behörde hat unverständlicherweise ihre Eingriffsmöglichkeiten aus der Hand gegeben. Eine vollständige Erfassung und ein umfassendes Monitoring der Belastung von Menschen durch HCB, Quecksilber und sonstige Schwermetalle hat durch die Behörde nicht stattgefunden. Die Verbrennung von belasteten Tieren ist gekennzeichnet durch unvollständige und widersprüchliche Meldungen. Auch wurde über die Verbringung der belasteten und bei xxx gelagerten Futtermittel von der Behörde nicht nachvollziehbar informiert. Von der vielbehaupteten Transparenz kann nicht die Rede sein. Mir ist bekannt, dass es Beschwerden in Sachen Nachverbrenner bei xxx (Anfechtung von xxx und xxx, anhängig beim VwGH) und gegen die abschließende Endabnahme des Bescheides für xxx aus 2003, die erst 2018 versucht wurde (Anfechtung xxx, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig) gibt. Das Ersuchen um Bewilligung des Nachverbrenners ist als Sanierungsmaßnahme zu sehen, die wohl zu spät kommt. Gleiches gilt für den Versuch, nach 14 Jahren die Endabnahme eines Bescheides vorzunehmen.
Zu Frage 3. Nachweise, dass die von der Behörde angeordneten bzw. aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 B-UHG nicht ausreichend waren: Sowohl aus dem Funk-Bericht wie auch aus unzähligen Medienberichten ist ersichtlich, dass die Sanierung der K 20 durch die Behandlung von Blaukalk bei xxx nicht ausreichend war, dass die Abdeckung der K 20 und die teilweise Absaugung von belastetem Grundwasser nur teilweise erfolgt, sodass weiterhin der Grundwasserstrom belastet wird. Die K 5 ist weiterhin eine Belastung, die so gut wie keine Sanierung erfährt. Als Biobäuerin habe ich jahrelang Biofleisch verkauft. Infolge des HCB Skandals konnte ich für ca. 4 Jahre meine Kunden nicht beliefern und habe nunmehr einen Großteil der Kunden verloren. Ein Ausgleich für meine Verluste hat nicht stattgefunden. Auch insoweit gibt es keine Sanierung durch eine Abgeltung. Die angeschlossene Beilage, die weitere Ausführungen enthält, erkläre ich zum Bestandteil dieser meiner Antwort. Abschließend möchte ich festhalten, dass ich die klare Fragestellung in der Aufforderung als wohltuend empfunden habe, gleichsam als Zeichen einer Manuduktion für eine Landwirtin, die mit ihrem Mann Hof und Familie zu betreuen hat. Der gesamte HCB-Skandal ist freilich sehr umfassend und ich ersuche höflich, mir für allfällige Lücken in meiner Antwort erneut die Möglichkeit einer Ergänzung zu gewähren.
Mit Berücksichtigung den Stand der Gesetzgebung am 19.03.2019 fragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Anhaltspunkte und Nachweisen vorzulegen betreffende:
§ 6 B-UHG: 2. „alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Gewässers bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und“ 3. „die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.“ § 7 B-UHG: 1. „Ist eine Schädigung eines Gewässers eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.“ 2. „Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang 2 oder 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.“ A. Vorläufige Anmerkung: Der Gesetzgeber scheint sich in diesen 2 Paragraphen nur auf realen, greifbaren, eingetretenen Umweltschäden zu beziehen. Sie spricht dann auch von Sanierungstätigkeit und Sanierungsmaßnahmen. Sich hierauf zu beschränken würde der Begriff Vermeidungstätigkeit ignorieren. In der Tat regelt das ganze B-UHG, wie wir in § 1 B-UHG lesen, jedoch die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschaden. Nur wer die Freisetzung von HCB im xxx als ein Ganzes betrachtet, handelt laut § 1 B-UHG nach seine Gesetzgebung. Tatsächlich bestätigt schon § 2 B-UHG der Aspekt der Vermeidung wenn es die unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen vermeldet. Es muss damit vorerst geklärt werden, ob sowohl Umweltschäden als auch der Gefahr solcher Schädigungen vorliegt um nachher der totale gesetzliche und moralische Verantwortung alle Betroffenen beurteilen zu können. Es genügt laut B-UHG nicht sich nur auf reale Schäden zu berufen und die Gefahren solcher Schädigungen Außen zu lassen. B. Umweltschäden: In § 4 B-UHG Abs.1, Begriffsbestimmungen, vernehmen wir: „Als Umweltschaden gilt: a) jede erhebliche Schädigung der Gewässer…b) jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit …verursacht.“ Wir notieren, dass b) nicht eine erhebliche Schädigung des Bodens vermeldet, wie a) eine erhebliche Schädigung des Wassers vermeldet, aber jede Schädigung des Bodens….Wir notieren weiter, dass der Gesetzgeber auch hier nur redet über ein nachgewiesenes Umweltschaden, aber auch sehr wohl über das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit. Es muss die Schlussfolgerung sein, dass der Begriff Umweltschaden laut B-UHG auch der Begriff Risiko beinhaltet. Dies umso mehr, dass das B-UHG § 5 Abs. 4 eine Vermeidungstätigkeit von Seite der Behörde vorschreibt. Selbst nur aus diesem einen Grund – die nicht-Betrachtung des Risikos – wäre die gesetzlich gesehen unvollständige und damit mangelhafte Argumentierung der BH xxx, die zu einer zurückweisenden Entscheidung der betroffenen Umweltbeschwerde kam, vor der Landesverwaltungsgericht zu bestreiten und eventuelle Versäumnisse der Behörde von das Landesverwaltungsgericht bestätigen zu lassen. C. Vermeidungstätigkeit: ein Globalversagen1? (1. Funk-Bericht) Es wird für die Bevölkerung des xxx nicht so ein, dass ein gerichtliches Urteil einige Parteien in die vermeldete Umweltbeschwerde in ihren betreffenden Verantwortungen unangemerkt lässt. Als Partei sehen wir sowohl das Land (Bund, Behörde), die sogenannte xxx und die sogenannte Fa. xxx, alle schon durch Anderen angeklagt. Versäumnis 1: die Altlasten wurden über Jahrzehnten hinweg nicht gesichert, entsorgt oder gesperrt: Tatsächlich bezüglich ihrer oberen Verantwortung der Schutz der Bevölkerung kann man sagen: 1. Dass die Behörde von der Existenz der „xxx Altlasten“ K20 und K5 wusste, spätestens am 27.07.1993 resp. 20.10.2000, wenn beide Altlasten – später mit Prioritätseinstufung der Klasse 1 (!) – im Altlastenkataster2 (2. https://www.altlasten.gv.at/atlas/verzeichnis/Kaernten/Kaernten-K20.html und https://www.altlasten.gv.at/atlas/verzeichnis/Kaernten/Kaernten-K5.html;
in der vielseitige „Downloads“ kann man das Ausmaß der Anwesenheit gefährlicher Stoffen einschätzen.) beschrieben wurde. In die auf die in Referenz gefundenen Seiten findet man „Downloads“ (65 Seiten!) und kann jeder das schreckliche Ausmaß der Anwesenheit gefährlicher Stoffen vernehmen. Man lese im Altlastenverzeichnis zum K5: „Zusammenfassend zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass im Bereich der ehemaligen xxx-Produktionsanlagen auf einer Fläche von rund 16.500 m2 sehr große Mengen an chlorierten Kohlenwasserstoffen in den Untergrund gelangt sind. Davon ausgehend ist das Grundwasser im Bereich des Altstandortes und im Abstrom stark mit CKW verunreinigt. Die Länge der Schadstofffahne beträgt rund 1,3 km, die Tiefe bis über 100 cm. Die CKW-Verunreinigungen im Bereich des Altstandortes stellen eine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar. Im Bereich des Altstandortes ist der Untergrund auf einer Fläche von rund 16.500 m2 erheblich mit LCKW, insbesondere Tetrachlorethen und Trichlorethen sowie mit SCKW, insbesondere Hexachlorbutadien verunreinigt. Die Kontamination des Untergrundes reicht bis in eine Tiefe von 100 m, insgesamt kann das Volumen der mit chlorierten Kohlenwasserstoffen erheblich verunreinigten Untergrundbereiche mit deutlich über 1 Mio. m3 abgeschätzt werden. TCE, PCE und HCBD als Leitparameter der Kontamination sind aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften als Stoffe mit sehr schädlichen Eigenschaften zu werten. Das Schadstoffpotenzial ist insgesamt als äußerst groß zu bewerten. Ausgehend von der Kontamination im Untergrund hat sich im Grundwasser eine Schadstofffahne mit vor allem Tetrachlorethen und Trichlorethen sowie Hexachlorbutadien ausgebildet. Die mit dem Grundwasser transportierten Schadstofffrachten sind sehr groß. Die Länge der Schadstofffahne für LCKW kann mit rund 1.300 m, für SCKW mit 1.100 m abgeschätzt werden. Aufgrund des Ausmaßes der Kontamination ist mittel- bis langfristig keine signifikante Reduktion der Schadstofffrachten im Grundwasser zu erwarten. Der sehr langen Schadstofffahne und der sehr großen Schadstofffrachten entsprechend ist die Schadstoffausbreitung insgesamt als weitreichend zu beurteilen. Das Grundwasser ist quantitativ gut nutzbar, das Grundwasserdargebot ist sehr groß. Im unmittelbaren Grundwasserstrom wird das Grundwasser nicht genutzt, im weiteren Grundwasserabstrom befinden sich mehrere Hausbrunnen und das Wasserschongebiet „Kernzone Klagenfurt Ost“ mit Trinkwasserbrunnen der Wasserversorgungsanlage der Stadt Klagenfurt situiert sind. Einer dieser Trinkwasserbrunnen weist zeitweise erhöhte HCBD-Konzentrationen auf.“ Man lese im Altlastenverzeichnis zu K20: „Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ablagerungen in der „xxx“ ein erhebliches Schadstoffpotenzial darstellen und eine massive Grundwasserverunreinigung verursachen. Die Altablagerung „xxx“ stellt daher eine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar. Die ehemalige Betriebsdeponie der xxx weist ein großes Volumen von insgesamt ca. 230.000 m3 auf. Das Volumen der durch CKW stark belasteten Ablagerungen kann mit etwa 80.000 m3 abgeschätzt werden. Die in der Deponie vorhandene Gesamtmenge an CKW kann grob mit einer Größenordnung von 100 – 1.000 t abgeschätzt werden und ist als sehr groß zu bewerten. Die maßgeblichen Schadstoffe sind Tetrachlorethen und Trichlorethen sowie Hexachlorbutadien und Hexachlorbenzol. Diese CKW weisen aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften ein sehr hohes Gefährdungspotenzial auf. Das Schadstoffpotenzial ist insgesamt als äußerst hoch zu bewerten. Aus dem Ablagerungsbereich wird eine große Schadstofffracht in das Grundwasser emittiert. Aufgrund der im Abstrombereich der Deponie vorhandenen CKW-Verunreinigung im Bereich des Werksgeländes der xxx ist die gesamte Ausdehnung der von der Kalkdeponie I/II ausgehenden Schadstofffahne nicht erkennbar. Es ist anzunehmen, dass eine Ausbreitung der Schadstoffe bis über 500 m im Grundwasserabstrom erfolgt. Aufgrund der in den Ablagerungen vorhandenen sehr großen Schadstoffmenge ist mit einer andauernden Schadstoffemission ins Grundwasser und mittelfristig mit keiner Verringerung der Schadstoffausbreitung zu rechnen. Insgesamt ist die Schadstoffausbreitung als weitreichend zu bewerten. Entsprechend der Bewertung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse, der voranstehenden Gefährdungsabschätzung und den im Altlastensanierungsgesetz § 14 festgelegten Kriterien schlägt das Umweltbundesamt vor, die Altlast „xxx“ in die Prioritätenklasse 1 einzustufen. Der Grundwasserkörper des xxx stellt ein bedeutendes Grundwasservorkommen dar. Die Altablagerung liegt im südlichen Bereich des Grundwasserschongebietes „xxx“. Etwa 10 km grundwasserstromabwärts beginnt die Kernzone des Grundwasserschongebietes „xxx“. In einer Entfernung von mehr als 1 km Grundwasserstromab sind Hausbrunnen vorhanden.“ Wenn man die Beschreibung der Altlastendeponie durchnimmt, entdeckt man neben die Altablagerungen Kalkdeponie K20 xxx I und II, der K5 Altstandort xxx und eine weitere Altlast, der sogenannte Altablagerung Kalkdeponie xxx III. 2. Tatsächlich wird es für die BH xxx (und auch für andere Betroffenen!) ab hier schwierig, sich nicht auf alle Aspekte des B-UHG zu beziehen: das Gefahr, in der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 b) des B-UHG, nämlich „Als Umweltschaden gilt: … Jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit … verursacht für die Bevölkerung scheint gegeben“ ist im genannten Altlastenverzeichnis als erheblich vermeldet. 3. Anhang 2 und 3 des § 6 Abs. 3 des B-UHG regeln also seit dem Jahr 1993 resp. 2000 auf welche Weise die Belastung und die Gefahr für die Umwelt und die Gesundheitliche Beeinträchtigung der Bevölkerung ausgehend von der K5 und der K20 (und eventuell auch von Brückl III) zu vermeiden ist. Diese Regelungen wurden durch die Behörde nicht korrekt ausgeführt: die Altlast K5 z.B. ist bei der Aktualisierung des Altlastenverzeichnis in 2018, also 25 Jahre später, immer noch mit der Prioritätenklasse 1 eingestuft. Das gleiche gilt den Tag dieser beschwerde. Weiter fallt auf, dass die K5 wirtschaftlich noch immer weitergeführt wird und zu den Arbeiter und Besucher zugänglich geblieben ist, ohne dass die Behörde auch nur ein zeitliches Zugangsverbot oder eine zeitliche Schließung dieser Altlast ausgesprochen hat. 4. Es wurden zugegeben einige kleinere Maßnahmen getroffen – die wohl unzureichend gewesen sein müssen, weil „man“ beschließt, im Sicht der kontinuierlich schlechten Messwerte des Wassers und der Luft und des B-UHG, und im Sicht der sich nicht ändernden Prioritätsklasse 1, die Altlasten nicht so zu belassen, aber viel Geld in die Hand zu nehmen um die Altlasten zu „entsorgen“. 5. Auf der K20 lagerten ungefähr 230.000 Tonnen mit allerlei Giftstoffen, worunter HBCD, HCB und Quecksilber, belasteten Blaukalk. Der Blaukalk (ein begehrter Rohstoff für die Zementindustrie, sollte laut Plan durch das Zementwerk Wietersdorf „verwertet“ werden. Das Problem war, dass der Blaukalk aber durch giftige Stoffe belastet war und eine Genehmigung „hermusste“ um diese gefährlichen Stoffe zu „verbrennen“. Um diese Genehmigung zu bekommen, brauchte man eine UVP die auch gemacht wurde. Um diese Genehmigung bei der Bevölkerung besser ankommen zu lassen, kam vorher aber eine Volksbefragung wobei der damalige Bürgermeister, wohl als Behörde einzustufen, sich laut damaliger Zeitungsberichte und laut Aussagen aus der Bevölkerung, sich für ein „Ja zu xxx“ einsetzte. Das „Ja“ zu der gestellten Frage betraf die Verbrennung von Abfallstoffen, aber in keiner Weise wurde die Bevölkerung durch die Behörde über die Verbrennung von „gefährlichen“ Abfallstoffen informiert. In 2003, nach UVP, kam plötzlich ein Bescheid, wobei die Verwertung von jährlich 20.000 Tonnen gefährlichen Abfällen durch die Behörde als „neues Verfahren“ genehmigt wurden. 6. Diesem Bescheid vom 15.12.2003 erlaubte das Zementwerk Alternativbrennstoffe (Müll) (mit gefährlichen Stoffen) zu verbrennen. Auf S. 186 (von 188) liest man im Bescheid: „Nach Ansicht des ASV für Immissionen-Luft kommt der Betrachtung organischer Emissionen eine besondere Bedeutung zu. Bei Drehofenanlagen der Zementindustrie wird das Brenngut im Gegenstromverfahren zu den Rauchgasen aus der Feuerung geführt. Daraus resultieren für das Verbrennungsgas lange Verweilzeiten im Hochtemperaturbereich. Zusätzlich werden durch die intensive Gas-/Brenngutdurchmischung effektive Adsorptions- und Absorptionsprozesse begünstigt, so dass chemische Grenzflächenprozesse wie Abbaureaktionen und Oxidationen im hohen Maße ablaufen. Allgemein kann von hinreichend langen Verweilzeiten im Drehrohr von etwa 8 s ausgegangen werden, bei denen die Gastemperatur mehr als 1.200 °C beträgt. Organische Bestandteile, die beispielsweise im Primärbrennstoff enthalten sind, erfahren dadurch auf ihrem Weg durch das Drehrohr eine sehr effektive Umsetzung und sind im Ofenabgas bei optimierter Feuerungseinstellung nicht mehr wieder zu finden. Zum Emissionsverhalten von PCDD/F, PAH, PCB, PCN, HCB (im Beschwerde hervorgehoben) sowie PCP an Drehrohrofenanlagen in der Zementindustrie liegen zahlreiche Untersuchungen vor. Bei optimaler Verbrennungsführung der Drehrohrofenanlage ist eine nahezu vollständige Zerstörung gewährleistet, sodass ein niedriges Emissionsniveau gewährleistet wird. …. Auf Grund des beachtenswerten Einsatzes an Abfall und Ersatzrohstoffen sollte innerhalb des ersten Betriebsjahres zusätzlich zu den oben angeführten Luftschadstoffen eine Abgasbeprobung mit nachfolgender Analyse mittels Chlor bzw. Stickstoff empflindlichen Detektor erfolgen.“ Dies heißt dass die Problematik des HCB (im Text genannt) im Blaukalk, in 2003 die Behörde wohl bekannt war, und dass die richtige Verbrennungsmethode beschrieben (auf ihrem Weg durch das Drehrohr) sowie der Verweilzeit beabsichtigt wurde. Man redet jedoch im Bescheid von Brenngut (Alternativbrennstoff) und nicht von Ersatzrohstoff und der Bescheid setzt somit voraus, dass das HCB bei der Flamme eingebracht wird und durch das Gegenstromverfahren den ganzen Drehrohrofen durchlaufen muss. 7. Uns so wurde aus dem Zementwerk eine Mitverbrennungsanlage gefährlicher Ersatzrohstoffen mit zusätzlicher Klinkererzeugung… Und so würde durch die Behörde eine mögliche Entsorgung der Altlast K20 erlaubt. Versäumnis 2: die Behörde ließ es zu dem Bescheid zu umgehen und aus Alternativbrennstoffe Ersatzrohstoffe zu machen – was aber verheerende Folgen haben musste. 8. In 2009 wünschte der Altlastenfonds (Kommunalkredit oder KPC, Frau PATEK) eine Einhausung der Altlast K20 – eine ähnliche Einhausung wie sie dort heute zu finden ist. 9. Das war aber nicht im Sinne der Kärntner Regierung und man schließ sich aus irgendwo einer Grund, für viel mehr Geld, der Blaukalk der K20 bei xxx zu „verbrennen“. 10. Der Plan war einfach: man wurde der mit HCB und Quecksilber belasteten Blaukalk der K20 vor dem Drehrohrofen einbringen (in Gegensatz mit der 2003-Bescheid der das Einbringen des HCB bei der Flamme, also am anderen Ende vorschrieb), den Drehrohrofen durchlaufen lassen um es so als „Klinker“ zu verwerten. Dabei würde das HCB durch den großen Temperaturen innerhalb des Drehrohrofens vernichtet. Am Ausgang der Ofen, bei der Flamme, herrscht eine Temperatur bis über 2000 °C, am Eingang der Ofen beträgt die Temperatur rund 900 °C. Der Verweilzeit des Gases im Ofen ist ungefähr 8 Sekunden. 11. Man sieht es: das HCB sollte nicht als Brenngut an die heiße Seite (wo das Brenngut eingebracht wird), aber als Rohstoff an die kalte Seite des Ofens (wo der Rohstoff eingebracht wird) eingefahren werden, sonst verlauft die „Verwertung des Blaukalks“ für Wietersdorf nicht gewinnbringend. In der Tat, der Blaukalk muss langsam, während ungefähr 40 Minuten der ganze ofen durchlaufen um an die heiße Seite als Klinker aus dem Ofen zu fallen. Versäumnis 3: die Behörde erlaubte es um das HCB nicht mehr durch den Drehrohrofen laufen zu lassen. 12. Der Plan hatte aber einen Haken: sowohl HCB als auch Quecksilber verdampfen zwischen 325 und 375 °C. Das heißt, dass beide chemische Elemente schon zu verdampfen anfingen wenn sie sich nur der Drehrohrofen (wohlgemerkt von der falschen Seite) näherten. Und am Einbringstelle weht es durch der Zog der Flamme ganz kräftig: 200.000 Kubikmeter Luft pro Stunde – mehr wie ein richtiger Orkan! 13. Das Schlimme ist, dass der Wind bei ein Gegenstromverfahren weg vom Ofen und Richtung Kamin bläst. Und so wurden es auch das verdampfte Quecksilber und das verdampfte HCB tun. 14. Und das Quecksilber und das HCB taten es auch, ohne den Drehrohrofen mit seiner zerstörenden Hitze zu durchlaufen – und damit ohne gänzlich zerstört zu werden. 15. Das wusste die Behörde, sie hatte es schon im 2003-Bescheid geschrieben. Was jetzt? Es wurden durch die Behörde mehrere Gutachten (zB xxx, xxx, 2008) eingeholt, die auf eine negative Weise die Frage „kann man durch solches Prozedere das HCB im Blaukalk vernichten?“ (die Frage ist hier vereinfacht dargestellt) beantworteten. xxx sagte im xxx-U-Ausschuss „dass der Blaukalk für eine rückstandfreie Verbrennung nur auf der heißen Seite des Drehofens eingebracht werden dürfe“. Ein Gutachten (xxx, 31.03.2006) war jedoch positiv, die Behörde basierte sich nur auf diesem Gutachten wohlwissend dass xxx in sein Gutachten falsch gemessen hat (xxx-Bericht). Die Behörde schrieb in diesem Sinne in 2010 ein Bescheid, dass es zuließ das HCB auf die kalte Seite des Drehofens einzubringen und es nicht durch den Ofen laufen zu lassen. 16. Schlimmer: der Bescheid basierte sich auf eine Studie aus 1977 wo, bei einer Temperatur von 900 °C, 99 % des HCB vernichtet sein sollte. Diese Studie wurde in 1978 durch eine andere Studie entgegengesprochen und in 1988 als unrealistisch verworfen. Immerhin, im Bescheid wurde die vollständige Vernichtung des HCB`s bei 900 °C als gegeben dargestellt, obwohl sie es nicht richtig war und nicht sein könnte. 17. Und man wusste, dass bei den Riesen-Mengen-HCB der sich in dem Blaukalk der K20 befand, immer beträchtliche Mengen unzerstörtes HCB durch den Kamin nach Außen gestoßen würden. Versäumnis 4: die Behörde setzte keine Grenzwerte für HCB, schrieb keine Kontrolle auf dieses Gift im Kamin vor und sah nicht dass die entsorgte Menge Blaukalk ein Mehrfaches war als erlaubt. 18. Der Richter wird sich fragen: könnten (würden) diese unzerstörten Mengen HCB und Quecksilber im Sinnen des B-UHG, ein Gefahr für die Umwelt sein? Gab es bei der Behörde eine seriöse Risiko-Einschätzung, würde so was beim Gutachter eingeholt? Schließlich geht es hier nicht, wie bei der xxx, um eine erhebliche Schädigung des Wassers, aber um eine Schädigung des Bodens des xxx und um ein Risiko für die Umwelt. Jeder Ingenieur, auch bei der Behörde, rechnet sich das Risiko aus. 19. Es ist erstens anzumerken, dass im xxx bei Bestand jede Menge Gift gesetzmäßig in die Luft gejagt werden kann, tonnenweise wenn es sein muss. Wenn der Grenzwert eines Giftes zB 1 Gramm per Kubikmeter Abgas ist, dann genügen 200.000 Kubikmeter Abgas pro Stunde um 200 Kilogramm Gift in die Umwelt zu blasen. Man stellt sich vor was im xxx nach einigen Jahren so alles auf dem Boden liegt. Als Risikovermeidung, hätte die Behörde, was sie durchaus tun kann, zusätzlich auch eine begrenzte Masse von Gift pro Stunde vorschreiben können, zB sie könnte im Bescheid schreiben, dass nicht mehr wie x kg pro Stunde durch den Kamin ausweichen darf. Das hat die Behörde aber nicht getan. 20. Die Behörde meinte, in ihre offiziellen Aussagen, dass es für HCB keinen Grenzwert gäbe. Ihr Schluss war ursprünglich, dass es damit kein gesundheitliches Risiko (auch im Sinne des B-UHG) gäbe. Später, sich berufend auf die Gefährlichkeit des Quecksilber, wann sehr wohl einen Grenzwert vorgeschrieben wurde (50 Mikrogramm per Kubikmeter Abluft), meinte die Behörde, dass diesen Grenzwert auch für HCB gelten soll – „aus Vorsicht, Quecksilber ist nach der Minamata-Umweltbelastung bekanntlich sehr gefährlich“. Damit wäre es laut Behörde rechnerisch möglich, mit 200.000 Kubikmeter heiße Luft pro Stunde, jedes Jahr ungefähr 20.000 Tonnen Quecksilber (und HCB)-belastete Blaukalk der K20 zu verwerten. Und diese maximale Menge wurde im 2010-Bescheid geschrieben. Die Entsorgung der 230.000 Tonnen Blaukalk wurde damit etwas mehr wie 10 Jahren dauern. Dass xxx in die 2 Jahre des Skandals 90.000 Tonnen verwertete, sah keiner der Behörde. Das sah nur die Umwelt. 21. Die „Vorsichts-Grenzwert“ von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Abluft war aber falsch. Sie gilt laut „TA-Luft“ für Quecksilber und für krebserregende Stoffe (TA-Luft, 5.2.7.1.1). Die Behörde wusste aber, dass HCB im Stockholmer Abkommen, durch Österreich unterschrieben und ratifiziert, in der gleichen Liste der POPs (Persistent Organic Pollutants) steht. POPs – und HCB – sind durch ihre Langlebigkeit eines der 12 umweltbelasteten Gifte überhaupt. Man spricht von der Liste als die „dreckige Dutzend“. Und der Emissionswert für POPs ist nicht 50 Mikrogramm, aber 0,1 Nanogramm pro Kubikmeter – also einen 500.000-fach niedriger Wert wie im Bescheid festgelegt wurde. Die Behörde hat es versäumt im 2010-Bescheid den Emissions-Grenzwert für HCB auf 0,1 Nanogramm per Kubikmeter festzulegen und im Sinne eine Entsorgung der K20 innerhalb einer annehmbaren Zeit einen permanenten 500.000-fache HCB-Grenzwertüberschreitung erlaubt. 22. Die Behörde, nicht gemäß des B-UHG, schrieb weiter im Bescheid eine bemerkenswerte Sache: wir machen keine Kontrolle auf das HCB. „Brauchen wir nicht. Aus dem Kamin kann kein HCB kommen“. Obwohl keine Kontrolle zu machen wohl nicht im Sinne Ihrer Pflicht der Schutz der Bevölkerung sein kann. Und so wurde das HCB lange nicht durch die Behörde gemessen. Versäumnis 5: die Behörde kontrollierte eigentlich gar nichts. 23. Es ist nach zu fragen, warum in der ganzen Kette der Kontrollinstanzen von der Bescheid selber, die durch die Behörde gewünschte Eigenverantwortung von xxx, über die externe Gutachter (xxx-xxx), die behördliche Kontrolle, der TÜV, bis EMAS keiner der Behörde über fast 2 Jahren den übermäßige Ausstoß des HCB gesehen hat. 24. Wir belegen nur folgendes: im Bescheid wurde durch die Behörde genau festgelegt, wo der Blaukalk im Ofen eingebracht werden sollte. Man wolle ja so „viel wie möglich“ HCB zerstören. Der Bau eines bestimmten Mechanismus (Schurre) war im Bescheid vorgesehen. Diese Schurre, seine Errichtung und seine zuverlässige Wirkung wurden natürlich durch die Behörde begutachtet – und für geeignet befunden. Das Problem war nur, dass diese Schurre nicht gebaut wurde. Versäumnis 6: die Behörde begutachtete den Mechanismus um den Blaukalk zur vorgeschriebenen Einbringstelle beim Ofen zu bringen, obwohl es dieses Mechanismus gar nicht gab. 25. Dieses Gutachten der Behörde erlaubte es also xxx das HCB auf eine andere Stelle in ihren Verbrennungskreislauf einzubringen – wo es ganz viel kälter war – und das HCB fast nicht mehr zerstört werden könnte weil Temperatur, Verwirbelung und Verweilzeit fehlten. Und so kam es dann auch zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen in der Umwelt, angefangen bei Milchprodukten und Fleisch. Bis im Muttermilch der xxx Frauen – und in den Kindern. Versäumnis 7: die Behörde gang nicht nach wohin das Geld des Altlastenfonds fließen sollte. 26. Bei der K20 der xxx standen am ersten Tag der Arbeiten (Spatenstich) verschiedene Personalitäten (u.a. LH xxx) und ein Schild. Auf dem Schild könnte man lesen, dass die Entsorgung 46 Millionen EUR kosten wurde – das Land tut etwas für seine Bürger. 27. Diese Summe war weit mehr wie das Altlastenfonds zur Sicherung der K20 vorgeschlagen hatte. Der Fonds hat zugegeben, dass eine Förderung für die xxx (obwohl laut B-UHG der Verursacher selbst die Entsorgung bezahlen muss) eine Summe von 27 Millionen EUR genehmigt wurde. Plus, wie fast üblich 10 Prozent, plus für Spezialfällen noch etwas mehr. Der Rest der 46 Millionen käme von der xxx. 28. Das befremdete ist, dass die xxx für die Entsorgung der K20, laut Kontrakt mit die xxx, 1 Jahr nach der Förderungszusage nur 9,5 Millionen EUR + MwSt. (= 11 Millionen) verlangten. 29. Keiner der Behörde ist nachgegangen wohin der Unterschied zwischen 46 Millionen und 11 Millionen (wovon ein Großteil Steuergeld der Bevölkerung war) dann wohl fließen soll. Vielleicht wusste sie es. 30. Und wieso eine Entsorgung am Tag der Förderungsantrag 46 Millionen und am Tag des Kontakts mit 11 Millionen eingeschätzt werden könnte, hat die Behörde auch versäumt nach zu gehen. Versäumnis 8: die Behörde wusste von dem HCB-Ausstoß, die Abteilung 8 konnte (oder wollte) aber der mutmaßlichen „Täter“ nicht finden. 31. Ein erstes Rind wurde schon in 2013, beim ersten HCB-Ausstoß verbrennt. Wo der HCB (menschgemacht, also nicht geogen) herkam, konnte die Behörde gar nicht vermuten (obwohl in xxx einen Riesen-Altlast des HCB lag). xxx dürfte weiterverbrennen. 32. In März 2014 gab es wiederum Alarm: am 25.03.2014 informierte die AustroBioGarantie die Abt. 5/Lebensmittelaufsicht, dass in xxx zu viel HCB in ein Produkt der Fa. xxx, xxx, gefunden wurde. Einige Grenzwerte würden überschritten (obwohl einfach die Behörde sagten, dass es keine Grenzwerte gäbe und damit nicht überschritten werden können – wenngleich es für POPs wie HCB sehr wohl Grenzwerte gibt) und die xxx darf weiter produzieren und u.a. den Schulen bis in xxx beliefern. Ein Zusammentreffen mit der behörde fand statt in xxx, fast neben das xxx und die Abt. 8 (die die Verantwortung der technischen Gutachten zur xxx-Bescheiden trug) wurde beauftragt der Verursacher des HCB-Ausstoßes zu forschen. Die Abt. 5/UA Veterinärmedizin schrieb in ein Email von 18.04.2014 dass die gemessenen Große des HCB-Ausstoßes invers proportional war mit dem geografischen Abstand zu xxx. Klarer kann eine Abteilung es innerhalb seiner Befugnisse wohl nicht ausdrücken. 33. Die Behörde (Abt. 8) hatte in November 2014 jedoch immer keine Ahnung wo der HCB her kam oder könnte, wenn ein drittes Mal HCB ganz groß ausgestoßen wurde. Diesmal wurden Grenzwerte überschritten. Schon am 25.08.2014 wurde die Abt. 5 informiert. Nur am 15.09.2014 wurde die Abt. 8 offiziell informiert, die am gleichen Tag die Koordination zwischen den verschiedenen Abteilungen übernommen hat. Warum mussten ab jetzt alle Informationen über die Abt. 8 laufen? Für die Bevölkerung des xxx war es wie dem Teufel das Weihwasser überwachen zu lassen. 34. Weil bei der Abt. 8 immer noch nichts gefunden wurde, übernahm am 07.11.2014 die Abt. 7 / Wirtschaftsrecht die Koordination der verschiedenen Dienststellen und untersagte xxx, nach fast 3 Monaten unnötigen weiteren HCB-Ausstoß, noch am gleichen Tag der Einbringung des Blaukalks. Versäumnis 9: die Behörde gestand xxx ein Verbrennungsbescheid und eine Förderungszuschuss (CO2-Zertifikate) die wohl nie im Sinne der Luftreinhaltung und der globalen Erwärmung gesehen werden kann. 35. xxx beantragte bei der BH xxx eine Produktionserweiterung über den im 2003-Bescheid festgeschriebenen Wert. Damit waren gratis CO2-Zertifikate verbunden. In ein erstaunlich schnelles Verfahren (einige Stunden), bekam xxx den positiven Bescheid – und die zusätzliche CO2-Zertifikaten. Obwohl gleich nachher die Zementproduktion bei xxx, und damit der CO2-Ausstoß wieder zurück gefahren wurde, blieben die CO2-Zertifikate. Weil CO2-Zertifikate auf dem freien Markt verhandelt werden können, machte xxx über Jahre hinweg ein gutes Kleingeld – bis fast 600.000 EUR/Jahr. 36. Es ist damit ein Versäumnis der Behörde es zuzulassen, die K20 nicht zu sichern wie sie heute gesichert ist, aber sie verbrennen zu lassen - wobei viele giftige Stoffe nicht im Boden verbleiben, aber in der Luft verteilt werden durften. Man redet hier über Quecksilber (das gar nicht durch solche Verbernnung zerstört werden kann), HCB und die ganze Liste giftige Stoffen die Behörde schon lange in dem Altlastenverzeichnis der K20 gefunden hatte. Statt abzusichern, erlaubte die Behörde es unglaubliche Mengen Quecksilber und HCB einfach in die Natur zu blasen. 37. Es ist ein weiteres Versäumnis der Behörde nicht versucht zu haben, der CO2-Ausstoß bei xxx zu minimieren, aber sie (mit indirekt wohl Steuergeld) im Gegenteil zu fördern in einen Ausmaß die jede Gesetzgebung wie das B-UHG und die Idee selber der CO2-Zertifikaten widerspricht. Versäumnis 10: Messwerte wurden durch die Behörde gefälscht, administrative Drück wurde durch die Behörde auf die Bevölkerung ausgeübt und nur ein paar von hunderte abgeholten Tiere wurden tatsächlich verbrennt. 38. Die Abt. 5 nahm zahlreiche Proben an Futtermitteln (Tieren) und Lebensmitteln (Menschen). Eine Skalierung wurde eingeführt, rot – gelb – grün. Rot, über dem Grenzwert belastet, soll verbrennt werden, Gelb soll in den schon-vorbelasteten xxx nicht mehr verzehrt werden und Grün wäre für den Konsum freigegeben. 39. Für diese Skalierung war die Abt. 5 zuständig. Die Bevölkerung staunte jedoch wenn sie vernahm, dass auf ihr Heu, Fleisch, Milch, Fisch,…bei jeder Messung einen Messfehler von 50 % abgezogen wurde. 40. Dies darf vielleicht gesetzlich für ein einzelne Messung in Ordnung sein, in Wirklichkeit ist es eine Fälschung: alle Werte wurden einfach durch 2 geteilt. 41. Diese Rechenweise hat jedoch einige Konsequenzen für den Schutz der Bevölkerung: alles Gelbe war in Wirklichkeit Rot und vieles Grünes war in Wirklichkeit Gelb. Anders gesagt, das Gift HCB blieb in vielen Fällen im Umlauf und kam weiter in den Menschen. Es gab jedoch eine zweite Konsequenz: nur die Entsorgung von das Rote, über den Grenzwert belastet, musste durch den Verursacher (finanziell) kompensiert werden. Weil viel Rot durch die Behörde zum gelb gezaubert würde, verweigerte xxx die Entsorgung dieses zu bezahlen. Und blieb das Land (der Steuerzahler) auf die Kosten des Versäumnisses der Behörde sitzen: 2,5 Millionen Euro, nur für das Heu. 42. Es war durch die Behörde nach zu gehen, wo dieses HCB-Heu hingegangen ist und was daraus geworden ist: ist es als „nicht-gefährlich“ im Ausland transportiert worden, ist es kompensiert worden, ist es einfach verbrennt worden (womöglich in einer Filiale von xxx)? Die Behörde hat es versäumt es uns, auch bei dringende Nachfrage, zu sagen. Und es war durch der Behörde nach zu gehen, wo die Hunderte von abgeholten Tieren hingegangen sind und wie das finanziell gelaufen ist. Weil laut Abt. 5 wurden nur ein paar Tiere verbrennt. 43. Einige Personen bekamen von der Abt. 5 Bericht und/oder fanden ihren guten Namen in den Zeitungen als verbrecher zurück. Wir holen hier nur der Fall xxx und der Fall xxx an – beide zufällig Obmann/Obfrau zweier Bürgerinitiativen aus dem xxx. 44. Der Fall xxx betreffend Folgendes: in eine öffentliche Diskussionsveranstaltung (mit Politiker und Experten) im xxx zum Thema HCB hat sich xxx nicht ohne eine Spritze Humor, eine Anmerkung über die Stellung von der Unterabteilungsleiter 5 ausgesprochen. Wo keiner der Anwesenden sich nur inm geringsten Gedanken machte (oder diesbezüglich eine Anmerkung machte) war der Unterabteilungsleiter Abt. 5 gekränkt. An Stelle sich eine gerichtliche Anzeige zu leisten, entschließ sich der MANN (xxx) selbst die Gerechtigkeit im Hand zu nehmen und xxxs behördlicher Vorgesetzter einen Brief zu schreiben wobei er diesem zum Disziplinäre Maßnahmen aufrief. Diese Maßnahmen waren für xxx, und für seine Familie (6 Kinder) gänzlich existenzbedrohend. Und ja, ein Minimum an disziplinare Maßnahmen wurde durch den behördlichen Vorgesetzten auch ausgeübt. 45. Der Fall xxx ist genau umgekehrt. Die Familie wurde in Zeitungen als „Betrüger“ beschrieben, und nach einiger Zeit, wiederum als „finanzielle Betrüger und Lügner gegenüber der Bevölkerung“ dargestellt. Die (falsche) Informationen kamen wiederum von der gleichen Unterabteilungsleiter. Die Familie xxx musste sich einen guten Anwalt leisten der in letzter Minute eine finanzielle und moralische weitgehende Verurteilung abwehren konnte. Entschuldigungen waren nachher in den Zeitungen nicht zu finden. Es scheint als ob einer der Behörde, in seine Funktion, sich den Unterschied zwischen „den Menschen des Landes zu schützen“ und „das Land zu schützen“ (also sich selber zu schützen) nach Jahrzehnten noch nicht (oder wohl doch) gemerkt hat. Versäumnis 11: zum Einschätzung der möglichen gesundheitlichen Folgen wurden unrealistische Grenzwerte „fabriziert“. 46. In Österreich gab es keine Immissionsgrenzwerte für Menschen. In Deutschland schon. 47. Also wurden in eine Studie (ohne statische Begründungen) Österreichische Grenzwerte gemacht die weit über den Tausenden von Messwerten aus dem seit Jahrhunderten industriellen Deutschen Ruhrgebiet liegen. 48. Diese Diskrepanz wurde dann auch durch die gleiche österreichische Studie kommentiert: das HCB war in Deutschland schon seit 10 Jahren gänzlich verboten wenn es letztendlich auch in Österreich verboten wurde – und die Deutschen keine HCB mehr aufnehmen, jedoch abbauen könnten. Der !österreicher hat es jedoch weiter aufnehmen können. Der „Halbwertzeit“ (das Verbleiben in dem Menschen) ist zwar lang aber genügt um der österreichischen Grenzwert deutlich höher zu setzen. 49. Dies ist aber eine Lüge die durch die Behörde bewusst nicht enttarnt wurde: das Verbot in Deutschland galt nur für den Verkauf des HCB in der Landwirtschaft – der nur zu 1 Drittel der totalen nationalen HCB Ausstoß beitrag. 50. Die Österreichische Grenzwerte sind, auch aus anderen Gründen, um ein 3-faches zu hoch. Versäumnis 12: die gesundheitliche Nachfolge ist ungenügend. 51. Dazu kommt, dass unsere Behörde nur belasteten (referenziert zu den Österreichischen Grenzwerten) Menschen gesundheitlich verfolgte. Und wenn Diesen aus einem Grund knapp unter den Grenzwert gemessen wurden, ab dem Moment aus der Verfolgung ausschließen. Einen einfachen Weg um die Statistik und der Zahl der Belasteten auf Null zu bringen. D. Schluss Wir haben eine ellenlange (aber leider in der kurzen Zeit der uns zugestanden ist zu kurze) Liste von Versäumnisses beschreiben. Die Fakten sind so schwerwiegend, dass sie endlich um Verurteilung schreien wollen. Es ist für den xxx einzigartig, dass keiner der Behörde, wie der angefochtenen Bescheid es deutlich in seine Zurückweisung beschreibt, sich nach fast 5 Jahren auch im Weitestens von irgendein Versäumnis von Seite der gleichen Behörde bewusst scheint. Der xxx-Bericht der in seinem Schluss zu ein behördliches Globalversagen kam, der xxx-U-Ausschuss der ganz viele Versäumnisse aufwies, schienen heute durch die Behörde völlig verdrängt. Vielleicht war jeder der Behörde sich von der behördlichen Verantwortung in diesem Skandal bewusst, keiner aber möchte dafür gerade stehen. Das ist nicht der Sinn einer verantwortlichen Behörde, und dies muss vor einen nächsten Skandal ausbricht (xxx Nachverbrenner) korrigiert werden. In dieser Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten legen wir nochmals eine (zu kurze) Liste der unglaublichen Versäumnisse des HCB-Skandals in die Hände der Justiz. Wir hoffen, dass diesmal die Bevölkerung, die wir in eine gewissermaßen repräsentieren, nach ihrem jahrzehntelangen Unrecht (wir denken hier an unsere hunderte von Asbesttoten im Tal, aber es ist nicht das Verlangen der Richterin diese heute zu verhandeln) Recht gegeben wird.“
III.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
In verfahrensgegenständlicher Bundes-Umwelthaftungsangelegenheit erhob mit Eingabe vom 23.11.2015 Frau xxx (nunmehr Beschwerdeführerin), xxx, xxx, eine Umweltbeschwerde hinsichtlich vorgebrachten Umweltschadens durch Freisetzung von HCB im xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx. In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, es wäre im xxx 2014 festgestellt worden, dass es zu einem Umweltschaden durch Freisetzung von HCB gekommen sei. Aufgrund ihres Aufenthaltes dort sei es nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, von Gewässern oder des Bodens erfolgt sei. Aus diesem Grunde werde die Umweltbeschwerde nach dem B-UHG erhoben. Weitere Ausführungen enthalte die Umweltbeschwerde nicht.
Gegenstand der Beschwerde ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2019, Zahl: xxx. Mit Bescheid vom 03.01.2019 wies die Bezirkshauptmannschaft xxx die seitens Frau xxx, xxx, xxx, erhobene Umweltbeschwerde hinsichtlich vorgebrachten Umweltschadens durch Freisetzung von HCB im xxx gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 4 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes – B-UHG als unzulässig zurück. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 3 B-UHG unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 (zuvorderst mithin das Vorliegen eines Umweltschadens) glaubhaft zu machen sei und im Gegenstand dies unabweislich der Fall sei: die bloße Behauptung, es wäre im xxx 2014 festgestellt worden, dass es zu einem Umweltschaden durch Freisetzung von HCB gekommen sei, wobei aufgrund des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin dort es nicht auszuschließen wäre, dass eine erhebliche Beeinträchtigung deren Gesundheit, von Gewässern oder des Bodens erfolgt sei, lasse nachgerade jegliche denkbare sachliche Informationen und Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 B-UHG vermissen, weshalb die Umweltbeschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem erkennenden Gericht Folgendes vorzulegen: 1. dass Anhaltspunkte für Versäumnisse der Behörde im Sinne des § 6 Abs. 2 B-UHG bestehen, 2. Nachweise, dass Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 3 B-UHG nicht ausreichend waren oder nicht rechtzeitig getroffen wurden, 3. Nachweise, dass die von der Behörde angeordneten bzw. aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 B-UHG ausreichend waren.
Von der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme vom 25.03.2019 samt angeschlossener Beilage dem Gericht übermittelt und wurde diese Stellungnahme im Rahmen der Beweiswürdigung einer Prüfung und Beurteilung unterzogen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 B-UHG durch eine natürliche Person zulässig, unter Vorlage der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen, namentlich von sachlichen Informationen und Daten betreffend das Vorliegen eines eingetretenen Umweltschadens, die Behörde dazu aufzufordern, Maßnahmen im Sinne des § 6 leg. cit. anzuordnen – soweit solche nicht schon entsprechend Abs. 1 dieser Bestimmung vom Betreiber (Verursacher) unverzüglich einzuleiten waren – bzw. im Sinne des § 7 Abs. 2 leg. cit. der Behörde mitzuteilen, in welcher Weise die getroffenen oder angeordneten Maßnahmen unzureichend oder nicht zielführend wären. Aus § 11 Abs. 2 B-UHG geht hervor, dass die einer natürlichen Person eröffnete Möglichkeit der Erhebung einer Umweltbeschwerde auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Person selbst (Z 1), auf den Schutz der Gewässer im Rahmen bestehender Rechte der Person (Z 2) und in Bezug auf den Boden auf das Eigentum und sonstige dingliche Rechte an einer vom Umweltschaden betroffenen Liegenschaft, ausgenommen die bloße Minderung des Verkehrswertes der Liegenschaft, (Z 3) beschränkt ist. Derartige Unterlagen, Feststellungen oder Daten betreffend die in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. angeführten Sachverhalte wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Konkretisierung ihrer Umweltbeschwerde nicht vorgelegt, sondern beschränken sich ihre hierzu übermittelten Ausführungen auf allgemeine in der Öffentlichkeit bekannte Informationen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend die genannte Entscheidung stützen sich auf den Inhalt des genannten Bescheides sowie auf den gesamten Akteninhalt. Die Feststellungen zum Antrag sowie zur Beschwerde der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Inhalt dieser Schriftsätze. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 25.03.2019 samt angeschlossener Beilage abgegeben.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die für den Gegenstandfall relevanten Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG) in der maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
Gemäß § 4 Z 1 B-UHG gilt als Umweltschaden jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr. 215/1959, hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, di ein Anwendung des § 104a WRG 1959 bewilligt wurden (lit a), sowie jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht (lit b).
Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource (Z 2). Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten (Z 6). Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren (Z 7). Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinn der Anhänge 2 und 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen (Z 8). Als natürliche Ressource gelten Gewässer und Boden; als Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt (Z 9).
„Sanierungstätigkeit
§ 6 (1) [….]…
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(4) […].“
„Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
§ 7 (1) […]…
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang 2 oder 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.
[…].“
Gemäß § 11 Abs. 1 iVm Abs. 2 B-UHG können natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können (Abs. 2 Z 1), oder insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können (Abs. 2 Z 2), oder ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben (Abs. 2 Z 3) die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (§ 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl Nr. 697/1993) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.
Gemäß § 11 Abs. 3 B-UHG ist in der Beschwerde unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten. Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen (Abs. 4).
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit Eingabe vom 23.11.2015 brachte Frau xxx (Beschwerdeführerin) eine Umweltbeschwerde hinsichtlich vorgebrachten Umweltschadens durch Freisetzung von HCB im xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2019, Zahl: xxx, wurde die seitens der Beschwerdeführerin erhobene Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 4 Z 1 B-UHG als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2019, Zahl: xxx, fristgerecht die Beschwerde, datiert mit 23.01.2019. In der Beschwerdevorlage brachte sie im Wesentlichen vor, dass die HCB-Freisetzung im xxx – das auch mit den Folgen Verbrennung von Tieren, Wechsel der Futtermittel, Verzehrverbote, Belastung der Bevölkerung (erwiesen durch z.B. Blutproben von amtlicher Seite) – sehr wohl nicht nur medial, sondern auch durch behördliche Maßnahmen amtsbekannt sei. Es genüge deshalb, auf ihre Anwesenheit (ihren Aufenthalt) im belasteten Gebiet (persönliche, auch körperliche Belastung) hinzuweisen. Wenn sie auch die Belastung des Bodens erwähnt habe, so sei angesichts der Verzehrverbote bei ihrer Eigenschaft als Bergbäuerin auch diese Problematik ihrer gefährdeten Gesundheit angesprochen. Sehr wohl liege auch ein Umweltschaden vor, wenn eigene Futtermittel nicht verwendet werden und eigene Produkte nicht verzehrt werden sollen. Im Sinne, nicht nur der von der Frau xxx in den Medien oft angesprochenen Serviceorientierung, sondern auch im Sinne einer gebotenen Manuduktionspflicht und nicht zuletzt über die Pflicht zu allfälligen Verbesserungsaufträgen erweise sich die Zurückweisung als rechtswidrig. Sie werde nicht nur anwaltlich nicht vertreten, sondern sei durch die Auswirkungen der HCB-Freisetzung körperlich, seelisch aber auch finanziell erheblich betroffen.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zusätzliche Unterlagen dem erkennenden Gericht vorzulegen. Von der Beschwerdeführerin wurde dazu eine Stellungnahme vom 25.03.2019 samt angeschlossener Beilage erstellt und dem Gericht übermittelt.
Das erkennende Gericht stellt grundsätzlich fest, dass konkretere Vorgaben für das Verfahren betreffend Umweltbeschwerden durch die Umwelthaftungs-Richtlinie (RL 2004/35/EG, UH-RL) geschaffen wurden. Ziel dieser Richtlinie ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die Prävention und Sanierung von Wasser-, Boden- und Biodiversitätsschäden festzulegen.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Umweltbeschwerde ist das Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, das die Vorgaben der UH-RL (insbesondere Art. 12) sowie auch jene der Aarhus-Konvention auf Bundesebene umsetzt. § 11 Abs. 1 B-UHG normiert, dass natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, die Bezirksverwaltungsbehörde (BezVBeh), in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern können, iSd §§ 6 und 7 Abs. 2 B-UHG tätig zu werden.
Der Rechtsbehelf der Umweltbeschwerde ist losgelöst von etwaigen Genehmigungsverfahren zu betrachten; vielmehr ist er allgemein auf behördliches Tätigwerden zur Sanierung von Umweltschäden gerichtet (vgl. dazu Schulev-Steindl, Umweltbeschwerde im Lichte der Aarhus-Konvention, in IUR/ÖWAV (Hrsg.), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2010 (2010) 169 (178)).
Unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder dem Wohnort sind natürliche Personen Träger der in § 11 Abs. 2 B-UHG normierten Rechte und demzufolge gemäß § 11 Abs. 1 B-UHG zur Erhebung einer Umweltbeschwerde legitimiert, sofern sie in diesen Rechten verletzt zu sein behaupten können. Neben der Vorgabe des Formerfordernisses in § 11 Abs. 1 B-UHG ist in § 11 Abs. 3 B-UHG festgelegt, dass in der Umweltbeschwerde das Vorliegen der Voraussetzungen unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten glaubhaft zu machen ist. Hierzu zählen die Beschwerdelegitimation, die Behauptung, dass ein Umweltschaden eingetreten ist, sowie die Darlegung, dass dieser Schaden den Beschwerdeführer – sofern es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt – in seinen subjektiven Rechten verletzen kann (§ 11 Abs. 2 B-UHG). Fernerhin sind in der Beschwerde die gewünschten Maßnahmen zur Begrenzung oder Sanierung des Umweltschadens darzulegen (vgl. dazu Kleewein, in Hinteregger/Kerschner (Hrsg.) B-UHG § 11 Rz 24 nwN). Die Glaubhaftmachung beschränkt sich – im Vergleich zu einem Beweis – darauf, dass die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Tatsache überzeugt werden muss (vgl. dazu Schulev-Steindl, Umweltbeschwerde 169 (181); VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0039; VwSlg. 16118A/2003). Ein Nachweis ist nicht geboten (siehe bei Bergthaler/Hunka, Schnell und Aktuell, RdU 2016, 48 mwN).
Als sachliche Informationen eignen sich insbesondere Sachverständigengutachten und Immissionsmessungen, doch wird der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, solche auf seine Kosten in Auftrag zu geben bzw. durchführen zu lassen. Zur Glaubhaftmachung reichen daher regelmäßig auch Fotos, Beschreibungen, Wasser- oder Bodenproben aus (Latzenhofer in Götzl/Janitsch/Latzenhofer/Weismann, BUHG, vor § 11 K 11).
In diesem Zusammenhang legt § 2 Abs. 4 B-UHG fest, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes unberührt bleiben. Folglich richtet sich die Umweltbeschwerde nicht gegen den Verursacher des Schadens, sondern gegen die Behörde, die wiederum die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen dem Schädiger vorschreibt. Der sachliche Anwendungsbereich richtet sich demnach nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 B-UHG, wonach das B-UHG für Schädigungen von Gewässern und des Bodens sowie für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten gilt (vgl. dazu Weber/Barbist, Bundesumwelthaftung (2009) § 2 Rz 2).
Haftungsadressaten sind daher Verursacher, die im Rahmen bestimmter, in Anhang 1 zum B-UHG aufgezählter beruflicher Tätigkeiten verschuldensunabhängig Schäden verursachen. Die Tätigkeiten müssen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt (§ 4 Z 4 B-UHG).
§ 4 Z 1 lit a und b B-UHG definieren den für die Umweltbeschwerde maßgeblichen Umweltschaden und begrenzen den Anwendungsbereich aus kompetenzrechtlichen Gründen auf (erhebliche) Schädigungen der Gewässer und des Bodens. Ausgenommen sind jene Schädigungen, deren nachteilige Auswirkung durch eine Bewilligung in Anwendung des WRG gedeckt ist.
Natürliche und juristische Personen müssen somit als Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass sie durch den eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können bzw. verletzt worden sind. Voraussetzung dafür ist die mögliche Verletzung der in § 11 Abs. 2 B-UHG genannten subjektiven Rechte. Hierzu zählt zunächst der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen (§ 11 Abs. 2 Z 1 B-UHG); dies ist freilich nur für natürliche Personen einschlägig und gilt unabhängig von der Art des eingetretenen Umweltschadens. Weiters ist bei Eintritt eines Schadens an Gewässern die Beeinträchtigung bestehender Wasserrechte Voraussetzung (§ 11 Abs. 2 Z 2 B-UHG), für das Erheben einer Umweltbeschwerde und kann bei Eintritt eines Bodenschadens eine Verletzung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte (wie etwa Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte oder Reallasten) geltend gemacht werden, wobei eine bloße Minderung des Verkehrswerts ohne Substanzbeeinträchtigung unbeachtlich ist (§ 11 Abs. 2 Z 3 B-UHG).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde von der Beschwerdeführerin die schriftliche Stellungnahme vom 25.03.2019 samt angeschlossener Beilage dem Gericht vorgelegt. Daraus ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, in welcher Weise sie manifest in ihren persönlichen Rechten entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 B-UHG verletzt wäre. Weder die Stellungnahme vom 25.03.2019 noch die dazu angeschlossenen Beilagen enthalten konkrete Angaben, sachliche Informationen oder Daten nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 leg. cit., aus denen eine solche Verletzung ihrer persönlichen Rechte hervorgehen würde, da sich die Ausführungen auf die Darstellung der allgemeinen Belastung durch HCB und deren vermutliche Ursachen beschränken. Im Übrigen werden auch keine Versäumnisse der zuständigen Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 leg. cit. aufgezeigt oder geltend gemacht, die als Grundlage für das Erheben einer Beschwerde, die Bezirksverwaltungsbehörde aufzufordern tätig zu werden, anzusehen wären.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann eine Umweltbeschwerde, gestützt auf § 11 Abs. 1 B-UHG, nicht erhoben werden. Völlig zu Recht hat daher die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.01.2019 die Umweltbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu VwGH vom 27.8.2014, 2013/05/0009) und wurde eine solche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. Insbesondere lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung steht auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und auch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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